Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts

971. Sitzung des Bundesrates am 19. Oktober 2018

Der federführende Rechtsausschuss (R), der Ausschuss für Frauen und Jugend (FJ) und, der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 1355 Absatz 2 BGB), Nummer 4 (§ 1362 Absatz 1 Satz 1 BGB), Nummer 5 (§ 1363 Absatz 2 Satz 1 BGB), Nummer 6 (1366 Absatz 2 Satz 2 BGB), Nummer 7 (§ 1416 Absatz 1 BGB), Nummer 8 (§ 1421 Satz 1 BGB), Nummer 9 (Überschrift zu Buch 4 Abschnitt 1 Titel 6 Untertitel 2 Kapitel 3 Unterkapitel 2 BGB), Nummer 10 (§ 1436 BGB) und Nummer 11 (§ 1459 Absatz 1 BGB), Artikel 2 Nummer 1 (§ 17b Absatz 4 und Absatz 5 EGBGB), Artikel 3 Nummer 2 (§ 20a Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 5 LPartG) und Nummer 3 ( § 21 LPartG), Artikel 4 Nummer 13 (§ 57 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 PStG) und Nummer 14 (§ 58 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 PStG), Artikel 5 Nummer 4 (Anlage 5 (zu den §§ 11, 19, 48, 65) PStV), Artikel 9 Nummer 3 (§ 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b BevStatG) und Artikel 10 (§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a BeurkG)

Begründung:

Durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2017 - 1 BvR 2019/16 wurde dem Gesetzgeber aufgegeben, entweder auf einen personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrag generell zu verzichten oder eine einheitliche positive Bezeichnung eines Geschlechts zu wählen, das nicht männlich oder weiblich ist.

Der Gesetzgeber möchte nicht auf einen personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrag verzichten.

Daraus folgt allerdings die Notwendigkeit, die Bezeichnungen im Personenstandsrecht und den übrigen Rechtsgebieten, die auf diese Bezeichnungen Bezug nehmen, zu erweitern. Um Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu erhalten, müssen zu verwendende Bezeichnungen für die "3. Option" gefunden werden, im Übrigen neutrale Bezeichnungen verwendet werden.

Daher sollten die Bezeichnungen: Ehemann (für verheiratete männliche Personen), Ehefrau (für verheiratete weibliche Personen), Eheperson (für verheiratete Personen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehören), Lebenspartner (für verpartnerte männliche Personen), Lebenspartnerin (für verpartnerte weibliche Personen) und an der Lebenspartnerschaft beteiligte Person (für verpartnerte Personen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehören) verwendet werden.

"Ehegatten" sollen als "an der Ehe beteiligte Personen" bezeichnet werden. Wird auch im weiteren inhaltlichen Verlauf eines Textes der Plural benutzt, kann auch "Eheleute" verwendet werden. "Lebenspartner" sollen als "an der Lebenspartnerschaft beteiligte Personen" bezeichnet werden.

2. Zu Artikel 1 Nummer 11a - neu - (§ 1591 BGB)

In Artikel 1 ist nach Nummer 11 folgende Nummer 11a einzufügen:

"11a. § 1591 wird wie folgt gefasst:

" § 1591 Mutterschaft

Mutter oder Mit-Mutter eines Kindes ist die Frau,

Begründung:

In Deutschland werden zunehmend Kinder in gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften von Frauen hineingeboren und wachsen damit faktisch mit zwei Müttern auf. Nach derzeit geltendem Recht können verwandtschaftliche Beziehungen zur "Mit-Mutter" begründet werden. Dies setzt jedoch eine Stiefkindadoption voraus, die von den Frauenpaaren oft als diskriminierend und belastend empfunden wird. Obwohl sie tatsächlich die einzigen Eltern des Kindes sind, müssen das Jugendamt und das Familiengericht dennoch ihre Eignung überprüfen. Demgegenüber findet bei verschiedengeschlechtlichen Paaren § 1592 Nummer 1 BGB Anwendung, wonach der Ehemann der Mutter automatisch der zweite rechtliche Elternteil des Kindes ist. Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts muss auch im Hinblick auf die Primärzuordnung aufgrund der Ehe die Mit-Mutterschaft gleichgestellt werden.

3. Zu Artikel 2 Nummer 1 (Artikel 17b Absatz 4 und 5 EGBGB)

Der Bundesrat regt an, im laufenden Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob und gegebenenfalls wie die in dem vorliegenden Gesetzentwurf und in dem weiteren, dem Bundesrat bereits zuvor zugeleiteten Entwurf eines Gesetzes zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts (BR-Drucksache 385/18 (PDF) ) jeweils vorgesehenen Änderungen in Artikel 17b EGBGB unter Beachtung der in der BR-Drucksache 385/18 (PDF) überdies vorgesehenen Änderungen des Artikels 17 EGBGB aufeinander abzustimmen sind.

Im Übrigen hält der Bundesrat an seinen Prüfbitten gemäß seiner Stellungnahme vom 21. September 2018, vgl. BR-Drucksache 385/18(B) HTML PDF , fest.

Begründung:

Der Bundesrat nimmt zunächst Bezug auf seine Stellungnahme vom 21. September 2018 zu dem Entwurf eines Gesetzes zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts, BR-Drucksache 385/18(B) HTML PDF , und begrüßt, dass Artikel 17b Absatz 4 und 5 EGBGB-E bereits eine weitergehende Gleichstellung zwischen verschieden-und gleichgeschlechtlichen Ehegatten vorsieht und zudem eine Regelung beinhaltet, wie Ehen unter Beteiligung (mindestens) eines Ehegatten, der weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht angehört, einzuordnen sind.

Der Bundesrat nimmt überdies zur Kenntnis, dass die Begründung des vorliegenden Gesetzentwurfs die Feststellung enthält, dass die Frage, ob nicht doch eine einheitliche Anknüpfung für gleich- und verschiedengeschlechtliche Ehen vorgesehen werden soll, zukünftigen Reformüberlegungen vorbehalten bleiben solle, und hält diesbezüglich an seinen Prüfbitten aus der oben genannte Stellungnahme vom 21. September 2018 fest.

Ungeachtet dieser grundsätzlichen Erwägungen dürfte aber das Bedürfnis bestehen, die Gesetzentwürfe in BR-Drucksache 385/18 (PDF) und in BR-Drucksache 432/18 (PDF) auch deshalb nochmals einer Überprüfung zu unterziehen, weil diese sich im Hinblick auf die darin jeweils vorgesehenen Änderungen im EGBGB teilweise überschneiden. Bei einer Gegenüberstellung der genannten Gesetzentwürfe ergibt sich aus Sicht des Bundesrates nicht eindeutig, welchen Wortlaut und welche konkreten Einzelwirkungen Artikel 17b EGBGB künftig haben soll. Dabei dürfte insbesondere auch zu berücksichtigen sein, dass der Gesetzentwurf in BR-Drucksache 385/18 (PDF) zugleich Änderungen des Artikels 17 EGBGB vorsieht, auf den der wiederum nach dem Gesetzentwurf in BR-Drucksache 432/18 (PDF) neu einzufügende Artikel 17b Absatz 5 Satz 1 EGBGB-E Bezug nehmen soll.

4. Zu Artikel 4 Nummer 5 Buchstabe a ( § 17a Absatz 2 PStG)

In Artikel 4 Nummer 5 ist Buchstabe a zu streichen.

Begründung:

Artikel 4 Nummer 5 Buchstabe a des Gesetzentwurfs sieht eine Änderung des in § 17a Absatz 2 PStG normierten Verweises dahingehend vor, dass die Angabe "14" durch die Angabe "13" ersetzt wird. Für die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe gelten dann die §§ 11 und 12 Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 3 sowie die §§ 13 bis 16 PStG entsprechend anstatt, wie in der bisherigen Fassung, die §§ 14 bis 16 PStG. Gemäß der Begründung des Gesetzentwurfs wird mit der Verweisung klargestellt, dass alle Voraussetzungen der Eheschließung auch bei der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe vorliegen und vom Standesamt geprüft werden müssen.

Eine entsprechende Anwendung von § 13 PStG für die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe ergibt sich aus § 17a PStG bislang nicht. Vielmehr sollte auf die Prüfung nach § 13 PStG gemäß der Begründung zum Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts ausdrücklich verzichtet werden.

Die Änderung des Verweises in § 17a Absatz 2 PStG in Form der Erweiterung auf § 13 PStG ist nicht erforderlich. Die Voraussetzungen wurden bereits im Rahmen der Begründung der Lebenspartnerschaft geprüft. Die in dem Gesetzentwurf vorgesehene Änderung ist daher zu streichen.

5. Zu Artikel 5 Nummer 2a - neu - (§ 54 Satz 1 Nummer 2 PStV)

In Artikel 5 ist nach Nummer 2 folgende Nummer einzufügen:

"2a. In § 54 Satz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern "oder § 30 des Aufenthaltsgesetzes ist" die Wörter "oder der eine Aufenthaltserlaubnis für gleichgeschlechtliche Ehegatten nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 oder § 30 des Aufenthaltsgesetzes besitzt" eingefügt."

Begründung:

Die Vorschrift erweitert den bereits für ausländische Lebenspartner von Deutschen geltenden Schutz bei der Benutzung der Personenstandsregister durch ausländische diplomatische und konsularische Vertretungen im Inland auf Ausländer, die eine gleichgeschlechtliche Ehe geschlossen haben.