Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zur Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Für eine faire, effiziente und wettbewerbsfähige auf dem Urheberrechtsschutz beruhende europäische Wirtschaft im digitalen Binnenmarkt

C(2017) 3546 final

Siehe Drucksache 535/16(B) HTML PDF

Brüssel, den 30.5.2017

Frau Malu Dreyer
Präsidentin des Bundesrates
Leipziger Straße 3-4 10117
Berlin Deutschland

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
die Kommission dankt dem Bundesrat für seine Stellungnahme zur Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen "Für eine faire, effiziente und wettbewerbsfähige auf dem Urheberrechtsschutz beruhende europäische Wirtschaft im digitalen Binnenmarkt" (COM (2016) 592 final).

Die Mitteilung ist Teil des zweiten Pakets zur Modernisierung des Urheberrechts, das die Kommission am 14. September 2016 vorgelegt hat. Darin sind die legislativen und sonstigen Maßnahmen festgelegt, die vorgeschlagen werden, um die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Kultur- und Kreativwirtschaft zu fördern und europäische Werke möglichst vielen Bürgerinnen und Bürgern auch über Grenzen hinweg zugänglich zu machen. Es umfasst Maßnahmen, deren Ziel es ist, einen breiteren EU-weiten Zugang zu Inhalten zu gewährleisten, Ausnahmen an ein digitales und grenzüberschreitendes Umfeld anzupassen, einen funktionsfähigen Markt für urheberrechtlich geschützte Werke zu schaffen und ein wirksames und ausgewogenes System der Rechtedurchsetzung einzuführen.

Die Kommission begrüßt die Unterstützung des Bundesrates für das Ziel, das EU-Urheberrecht an das digitale Umfeld anzupassen. Die Kommission teilt die Auffassung des Bundesrates zu der Bedeutung, die dem Schutz der kulturellen Vielfalt, der Stärkung der Position der Urheber und der wirksamen Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen zukommt.

Was die konkreteren Anmerkungen in der Stellungnahme angeht, verweist die Kommission auf die Anlage.

Die Kommission hofft, dass die vom Bundesrat aufgeworfenen Fragen mit diesen

Ausführungen geklärt werden konnten, und sieht der Fortsetzung des politischen Dialogs erwartungsvoll entgegen.

Mit vorzüglicher Hochachtung
Frans Timmermans Andrus Ansip
Erster Vizepräsident Vizepräsident

Anlage

Die Kommission hat die in der Stellungnahme des Bundesrates aufgeworfenen Fragen sorgfältig geprüft und möchte dazu Folgendes anmerken.

Zum Schutz der Urheber (Randnummern 2, 4 und 5): Mehrere Maßnahmen der vorgeschlagenen Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt, die in Abschnitt 4 der Mitteilung "Für eine faire, effiziente und wettbewerbsfähige auf dem Urheberrechtsschutz beruhende europäische Wirtschaft im digitalen Binnenmarkt" beschrieben werden, sind darauf ausgerichtet, in Europa urheberrechtliche Rahmenbedingungen aufrechtzuerhalten, die Anreize schaffen, sich kreativ zu betätigen und in kreative Inhalte zu investieren. So würde die Bestimmung, dass Online-Dienste, die große Mengen an von Nutzern hochgeladenen Inhalten speichern und zugänglich machen, geeignete Maßnahmen wie etwa Inhaltserkennungstechniken einführen müssen, dafür sorgen, dass Rechteinhaber über die Nutzung ihrer Inhalte bestimmen können und dafür eine Vergütung erhalten. Ferner enthält die vorgeschlagene Richtlinie neue Vorschriften, die für Urheber und ausübende Künstler größere Transparenz in Bezug auf die Verwertung ihrer Werke gewährleisten und ihnen helfen würden, eine angemessene Vergütung zu erhalten.

Zu den mit der Urheberrechtsreform zusammenhängenden Verbraucherfragen (Randnummer 6): Die Kommission möchte einige Elemente des zweiten Pakets zur Modernisierung des Urheberrechts hervorheben, die dem Verbraucher konkrete Vorteile bringen würden. Beispielsweise dürften die im Vorschlag für eine Verordnung über die Online-Übertragung und -Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen vorgesehenen Maßnahmen dazu führen, dass der Burger online Zugang zu einer breiteren Palette von Fernseh- und Hörfunkprogrammen hat. Die Bestimmungen der vorgeschlagenen Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt würden insbesondere dazu beitragen, eine breitere Verfügbarkeit audiovisueller Werke aus der EU auf Plattformen für Videoabruf in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten und den Zugang zu vergriffenen Werken in den Sammlungen der Kulturerbeeinrichtungen zu erleichtern. Die Einführung neuer Urheberrechtsausnahmen wäre auch für die Forschung sowie für Lehrende und Lernende von Nutzen. Durch die Umsetzung des Vertrags von Marrakesch in EU-Recht würden blinde und anderweitig sehbehinderte Personen einen besseren Zugang zu Kopien von Büchern in einem besonderen Format aus der ganzen EU und aus anderen Teilen der Welt erhalten.

Wie in der Mitteilung zum zweiten Paket zur Modernisierung des Urheberrechts erwähnt, wird sich die Kommission in Zukunft auch mit anderen Fragen im Zusammenhang mit den Ausnahmen befassen, die in der Mitteilung "Schritte zu einem modernen, europäischeren Urheberrecht" vom 9. Dezember 2015 genannt sind, unter anderem mit dem Thema private Vervielfältigungen. Die Anwendung des Erschöpfungsgrundsatzes in der digitalen Welt war Gegenstand der 2013/2014 von der Kommission durchgeführten öffentlichen Konsultation zur Überprüfung des EU-Urheberrechts. Nach Abschluss der Konsultation wurde der Schluss gezogen, dass es für Maßnahmen auf EU-Ebene noch zu früh ist, insbesondere weil es schwierig ist, die konkreten Auswirkungen auf den Markt zu bewerten.

Zur Durchsetzung (Randnummern 8 und 9): Die Kommission ist gerade dabei, die Evaluierung des allgemeinen Funktionierens des bestehenden Rechtsrahmens für die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums - einschließlich des Urheberrechts - abzuschließen. Diese Evaluierung deutet darauf hin, dass die bestehenden Vorschriften zwar wirksam dazu beigetragen haben, geistiges Eigentum zu schützen und Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums zu verhüten, dass die Richtlinie jedoch in den Mitgliedstaaten nicht einheitlich angewandt wird, sodass eine Anpassung der bestehenden Vorschriften notwendig sein könnte, um für Rechtssicherheit zu sorgen und ihre Wirksamkeit zu erhöhen. Die Kommission wird 2017 entsprechende Gesetzgebungsvorschläge vorlegen.

Im digitalen Umfeld kann eine wirksame Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums jedoch nur erreicht werden, wenn Gesetzgebungsinitiativen durch freiwillige Verhaltensregeln ergänzt werden. In Dialogen zwischen Rechteinhabern, Vermittlern, Marken, Zivilgesellschaft, Verbrauchergruppen und anderen Interessenträgern auf EU-Ebene beteiligt sich die Kommission an der Ausarbeitung und Anwendung freiwilliger Kooperationsvereinbarungen, um das Ausmaß gewerbsmäßiger Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums zu verringern.

Das erste, 2011 unter Vermittlung der Kommission geschlossene Memorandum of Understanding über den Internethandel mit gefälschten Waren wurde im Juni 2016 im Hinblick auf die Einbeziehung zentraler Leistungsindikatoren überprüft, die eine objektive Quantifizierung der Auswirkungen des Memorandums ermöglichen. Werbewirtschaft, Rechteinhaber und Werbende werden noch vor dem Sommer eine neue Vereinbarung unterzeichnen. Am 21. Oktober 2016 haben Vertreter der Werbewirtschaft, der Rechteinhaber und der Werbenden sowie Vermittler und Technologieanbieter unter der Ägide der Kommission eine Einigung über eine Reihe von Leitgrundsätzen erzielt.

Auch für die Kommission ist es Mächtig, dass solche Vereinbarungen Transparenz und Überprüfbarkeit gewährleisten und ihr Anwendungsbereich klar definiert ist, um negativen Folgen für die Meinungsfreiheit und für innovative neue Dienstleistungen entgegenzuwirken. Deshalb werden die Zivilgesellschaft und Verbraucherorganisationen in den Prozess eingebunden. Die Kommission wird ferner in Erwägung ziehen, falls angezeigt, begleitende legislative Maßnahmen vorzuschlagen und eine stärkere Einbindung der Anbieter von Vermittlungsdiensten in den Schutz des geistigen Eigentums zu prüfen.