Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Zivilprozessordnung und des Arbeitsgerichtsgesetzes - Antrag des Landes Schleswig-Holstein -

836. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2007

A.

Zu Artikel 2 Nr. 2 ( § 66 Abs. 2 ArbGG) Nr. 3 (§ 89 Abs. 3 Satz 4 ArbGG)

Artikel 2 Nr. 2 und 3 ist zu streichen.

Folgeänderungen:

Begründung (nur für das Plenum):

Entgegen der Begründung des Gesetzesantrags führt die Übernahme des § 522 Abs. 2 und 3 ZPO, wonach bei fehlender Erfolgsaussicht nach einem Hinweisbeschluss die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss der Kammer zurückgewiesen werden kann, in der Arbeitsgerichtsbarkeit nicht zu einer effektiveren Verfahrensgestaltung und Entlastung der Berufungsgerichte, sondern zu Verfahrensbelastungen.

Anders als die Berufungsgerichte in der Zivilgerichtsbarkeit, die ausschließlich mit Berufsrichtern besetzt sind, sind die Kammern der Landesarbeitsgerichte mit nicht im Gericht präsenten ehrenamtlichen Richtern besetzt. Der Kammer des Landesarbeitsgerichts ist daher nicht wie in der Zivilgerichtsbarkeit eine kurzfristige Zwischenberatung darüber möglich, ob die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen, bevor der Hinweisbeschluss ergeht. Eine solche Zwischenberatung erscheint aber geboten. Die ehrenamtlichen Richter werden nach einer Reihenfolge einer Liste - in der Regel in einem rollierenden System - herangezogen, die der Vorsitzende nach § 39 ArbGG aufstellt. Dies trägt die Gefahr divergierender Auffassungen früherer und späterer Besetzungen in sich. Der Vorsitzende der Kammer könnte nicht sicher davon ausgehen, dass die spätere Kammerbesetzung das Votum der früheren Kammerbesetzung mit trägt. Bereits im Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) standen die sich vornehmlich aus der Beteiligung der ehrenamtlichen Richter ergebenden Besonderheiten einer Übernahme der Regelung des § 522 Abs. 2 und 3 ZPO in das arbeitsgerichtliche Verfahren entgegen (vgl. BT-Drs. 014/4722, S. 138).

B.