Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen einer konzerninternen Entsendung KOM (2010) 378 endg.

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 005/06 (PDF) = AE-Nr. 060049,
Drucksache 762/07 (PDF) = AE-Nr. 070848 und
Drucksache 792/07 (PDF) = AE-Nr. 070853

Brüssel, den 13.7.2010 KOM (2010) 378 endgültig 2010/0209 (COD)

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen einer konzerninternen Entsendung
{SEK(2010) 884}
{SEK(2010) 885}

Begründung

1) Hintergrund des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

Der vorliegende Vorschlag ist Teil der Bemühungen der EU um eine umfassende Migrationspolitik. Im Haager Programm vom November 2004 erkannte der Europäische Rat an, dass "legale Zuwanderung [ ... ] eine wichtige Rolle beim Ausbau der wissensbestimmten Wirtschaft in Europa und bei der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung spielen und dadurch einen Beitrag zur Durchführung der Lissabonner Strategie leisten [wird]" und forderte die Kommission auf, "einen strategischen Plan zur legalen Zuwanderung vorzulegen, der auch Zulassungsverfahren umfasst, die es ermöglichen, umgehend auf eine sich ändernde Nachfrage nach Arbeitsmigranten auf dem Arbeitsmarkt zu reagieren".

In der Mitteilung der Kommission vom Dezember 2005 über einen Strategischen Plan zur legalen Zuwanderung (KOM (2005) 669) war die Annahme von fünf Legislativvorschlägen zur Arbeitsmigration, einschließlich eines Vorschlags für eine Richtlinie über konzernintern entsandte Arbeitnehmer, im Zeitraum 2007 bis 2009 vorgesehen.

Im Europäischen Pakt zu Einwanderung und Asyl, der vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 15./16. Oktober 2008 angenommen wurde, brachten die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten ihre Entschlossenheit zum Ausdruck, eine gerechte, wirksame und kohärente Politik zu verfolgen, um die Herausforderungen der Migration zu bewältigen und die Chancen zu nutzen.

Im Stockholmer Programm - angenommen auf der Tagung vom 10./11. Dezember 2009 - erklärt der Europäische Rat, dass eine Zuwanderung von Arbeitskräften zu größerer Wettbewerbsfähigkeit und wirtschaftlicher Dynamik beitragen kann und dass flexible zuwanderungspolitische Maßnahmen vor dem Hintergrund der großen demografischen Herausforderungen, die sich der Union in der Zukunft stellen und die mit einer steigenden Nachfrage nach Arbeitskräften einhergehen werden, längerfristig einen wichtigen Beitrag zur Wirtschaftsentwicklung und Wirtschaftsleistung darstellen werden. Der Europäische Rat fordert die Kommission und den Rat auf, die Umsetzung des Strategischen Plans zur legalen Zuwanderung aus dem Jahr 2005 fortzusetzen.

Im Oktober 2007 wurden Vorschläge für die Zulassung von hochqualifizierten Arbeitnehmern ("EU Blue Card") und für eine Rahmenrichtlinie1 vorgelegt. Der Rat verabschiedete den ersten Vorschlag am 25. Mai 2009; über den zweiten Vorschlag wird weiterhin im Rat und im Parlament verhandelt.

Angesichts der Schwierigkeiten, mit denen Unternehmen aufgrund der komplexen und vielfältigen Vorschriften konfrontiert sind, zielt diese Richtlinie in erster Linie darauf ab, den konzerninternen Transfer von Know-How in die EU und innerhalb der EU zu erleichtern, um die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Wirtschaft zu stärken und die anderen Maßnahmen zu ergänzen, die die Union zur Erreichung der Ziele der Strategie Europa 2020 verfolgt. Mit diesem Vorschlag soll wirksam und rasch auf die Nachfrage multinationaler Unternehmen nach Führungs- und Fachkräften aus Drittstaaten für ihre Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften reagiert werden, indem transparente und harmonisierte Zulassungsvoraussetzungen für diese Gruppe von befristet entsandten Arbeitnehmern geschaffen werden, indem attraktivere Aufenthaltsbedingungen für konzernintern entsandte Arbeitnehmer und ihre Familien eingeführt werden und indem effizientere Umschichtungen von Führungs- und Fachkräften multinationaler Unternehmen innerhalb der EU ermöglicht werden. Die Erreichung dieser Ziele würde es der EU erleichtern, ihren internationalen Handelsverpflichtungen, einschließlich der Festlegung von Vorschriften für konzernintern entsandte Arbeitnehmer, nachzukommen. Für die Förderung grenzüberschreitender Personalentsendungen sind ein Klima des fairen Wettbewerbs und die Wahrung der Arbeitnehmerrechte notwendig, wozu auch die Schaffung eines sicheren Rechtsstatus für konzernintern entsandte Mitarbeiter zählt.

- Allgemeiner Kontext

Infolge der Globalisierung der Wirtschaftstätigkeiten, der zunehmenden internationalen Handelsströme, des Wachstums und der Zunahme der Standorte multinationaler Konzerne sowie der andauernden Umstrukturierung und Konsolidierung in vielen Sektoren hat die Bedeutung der Entsendung von Führungs- und Fachkräften, die in Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften multinationaler Konzerne tätig sind und vorübergehend in andere Unternehmensteile entsandt werden, um dort während eines befristeten Zeitraums bestimmte Aufgaben zu übernehmen, in den letzten Jahren zugenommen. Es ist daher unerlässlich, dass die Unternehmen in der Lage sind, rascher auf die neuen Herausforderungen zu reagieren, ihren künftigen Führungskräften das erforderliche Fachwissen zu vermitteln und an allen Standorten eines Unternehmens einheitliche Qualifikationen zu gewährleisten. Neue Entwicklungen bei der Arbeitsorganisation und Personalumschichtungen innerhalb von Unternehmen erfordern ebenfalls größere Mobilität.

Die Möglichkeiten international agierender Unternehmen, ihre Mitarbeiter konzernintern zu entsenden, werden derzeit jedoch durch eine Reihe von Faktoren eingeschränkt: Unflexible und einschränkende Bestimmungen, einschließlich fehlender klarer Vorschriften in den meisten EU-Mitgliedstaaten, komplexe Anforderungen, Kosten, Verzögerungen bei der Erteilung von Visa oder Arbeitserlaubnissen sowie Unsicherheit in Bezug auf die einschlägigen Vorschriften und Verfahren. Darüber hinaus gibt es zwischen den Mitgliedstaaten große Unterschiede in Bezug auf die Zulassungsbedingungen und die Rechte von Familienangehörigen.

- Auf diesem Gebiet bestehende Rechtsvorschriften

Die Entschließung des Rates vom 20. Juni 1994 über die Beschränkungen für die Einreise von Staatsangehörigen dritter Länder in die Mitgliedstaaten zur Ausübung einer Beschäftigung2, die gemäß Artikel K.1 EGV angenommen wurde, befasst sich mit den Bedingungen für die Zulassung von Arbeitnehmern, die zum Zwecke der Dienstleistungserbringung konzernintern entsandt werden. In der Richtlinie sind die Begriffsbestimmungen und Grundsätze für die Zulassung von Migranten dieser Kategorie festgelegt.

Auch die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen weist einen Bezug zu dem vorliegenden Vorschlag auf, da es in ihrem Artikel 1 Absatz 4 heißt: "Unternehmen mit Sitz in einem Nichtmitgliedstaat darf keine günstigere Behandlung zuteil werden als Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat". Der Vorschlag gewährleistet folglich, dass Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, die im Rahmen der konzerninternen Erbringung von Dienstleistungen Mitarbeiter in einen Mitgliedstaat entsenden, keinerlei Wettbewerbsvorteil haben.

Die Verpflichtungen der EU-25 im Rahmen des Allgemeinen Handels- und Dienstleistungsabkommens (GATS)3 eröffnen die Möglichkeit, im Dienstleistungssektor oder im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen in der Regel ohne eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung auf konzernintern entsandte Arbeitnehmer zurückzugreifen, dies ist für Führungs- und Fachkräfte für höchstens drei Jahre und für Trainees für ein Jahr möglich, sofern sie die einschlägigen Anforderungen erfüllen (z.B. Beschäftigung in dem Unternehmen seit mindestens einem Jahr vor der Entsendung). Das Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Chile aus dem Jahr 2002 und das 2008 unterzeichnete Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) mit den CARIFORUM-Staaten enthalten ebenfalls Bestimmungen zu konzerninternen Entsendungen, die sich auf die Vorschriften zu Personalentsendungen im Rahmen des GATS stützen. Die Handelsverpflichtungen im Rahmen des GATS sowie bilaterale Vereinbarungen sind nicht geeignet, die Bedingungen für Einreise, Aufenthalt und Ausübung einer Erwerbstätigkeit bis ins Detail festzulegen.

In der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 ist festgelegt, unter welchen Bedingungen das Recht auf Familienzusammenführung in Anspruch genommen werden kann. Der vorliegende Vorschlag sieht günstigere Bedingungen für die Familienzusammenführung vor und geht damit weiter als die Richtlinie.

Das in der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 festgelegte Format der Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige findet auf diesen Vorschlag Anwendung.

In der Richtlinie 2005/71/EG des Rates vom 12. Oktober 2005 über ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung sind die Bedingungen festgelegt, unter denen Drittstaatsangehörige zur Durchführung eines Forschungsprojekts im Rahmen einer Aufnahmevereinbarung mit für diesen Zweck von dem Mitgliedstaat zugelassenen Forschungseinrichtungen in die Mitgliedstaaten zugelassen werden können. Um Überschneidungen zwischen den Anwendungsbereichen der beiden Rechtsinstrumente zu vermeiden und um einheitliche Vorschriften für Forscher aus Drittstaaten beizubehalten, ist in dem vorliegenden Vorschlag ausdrücklich festgelegt, dass er nicht für Drittstaatsangehörige gilt, die zur Durchführung eines Forschungsprojekts einen Forschungsaufenthalt in einem Mitgliedstaat im Sinne der Richtlinie 2005/71/EG beantragen.

Auch der Vorschlag für eine Rahmenrichtlinie4 vom 23. Oktober 2007 (KOM (2007) 638) sieht zwei Personenkategorien vor, auf die die Richtlinie keine Anwendung findet: Drittstaatsangehörige, die in einen Mitgliedstaat nach Maßgabe von Verpflichtungen einreisen, die in einem internationalen Abkommen zur Erleichterung der Einreise und des befristeten Aufenthalts bestimmter handels- und investitionsbezogener natürlicher Personen enthalten sind, und konzernintern entsandte Drittstaatsangehörige, unabhängig davon, ob ihr Unternehmen seinen Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat hat. Arbeitnehmer, die auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags mit einem Unternehmen in einem Drittstaat konzernintern entsandt werden und nach Maßgabe der vorgenannten Verpflichtungen in einen Mitgliedstaat einreisen, sind daher vom Anwendungsbereich dieses Rechtsinstruments ausgeschlossen und unterliegen Sonderbestimmungen.

Ebenso wie die Rahmenrichtlinie sieht auch die "Blue-Card"-Richtlinie den Ausschluss der unter Handelsabkommen fallenden Personenkategorien vor. Darüber hinaus müssen die Antragsteller einen Arbeitsvertrag vorlegen. Konzernintern entsandte Arbeitnehmer fallen somit nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinien.

- Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der EU

Maßnahmen, mit denen hochqualifizierte Drittstaatsangehörige (z.B. Führungs- und Fachkräfte von multinationalen Unternehmen) angeworben werden, sind im breiteren Zusammenhang der Strategie EU 2020 zu sehen, die darauf abzielt, die Union zu einer auf Wissen und Innovation gestützten Wirtschaft zu entwickeln, die Verwaltungsformalitäten für Unternehmen zu reduzieren und das Arbeitskräfteangebot besser auf den Bedarf abzustellen. Die Erleichterung der konzerninternen Entsendung von Arbeitnehmern ist ebenfalls ein im Rahmen der EU-Handelspolitik verfolgtes Ziel.

Dieser Vorschlag steht im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere mit den Artikeln 15, 21 und 31 (gerechte und gleiche Behandlung), Artikel 12 (Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit), 34 (soziale Sicherheit) und 7 (Achtung des Privat- und Familienlebens), da er den Grundsatz der Gleichbehandlung für konzernintern entsandte Arbeitnehmer anerkennt und schützt sowie Verfahrensgarantien und Rechte für Familienangehörige beinhaltet.

Personenbezogene Daten, mit denen Behörden bei der Umsetzung dieses Vorschlags in Berührung kommen, müssen nach Maßgabe der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten behandelt werden.

2) Konsultation interessierter Kreise und Folgenabschätzung

- Konsultation interessierter Kreise

Konsultationsmethoden, hauptsächlich angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten

Zum Grünbuch über ein EU-Konzept zur Verwaltung der Wirtschaftsmigration wurde eine öffentliche Konsultation durchgeführt; außerdem fand am 14. Juni 2005 eine öffentliche Anhörung statt.

Im Rahmen von Seminaren und Workshops wurden weitere Konsultationen durchgeführt. Die Mitgliedstaaten wurden innerhalb des Kommissionsausschusses für Einwanderung und Asyl konsultiert. Im Rahmen der zur Untermauerung der Folgenabschätzung in Auftrag gegebenen externen Studie wurden weitere Konsultationen mittels Fragebögen und Interviews durchgeführt.

Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung

Die Auswertung der 130 eingegangenen Beiträge ergab, dass eine gemeinsame EU-Strategie für die Wirtschaftsmigration generell befürwortet wird; allerdings gehen die Auffassungen über die zu verfolgenden Ansätze und erwarteten Ergebnisse weit auseinander. Ein Ergebnis der Konsultationen war die eindeutige Forderung nach einfachen, unbürokratischen und flexiblen Vorgehensweisen. Da sich die große Mehrheit der Mitgliedstaaten gegen eine horizontale Strategie ausgesprochen hatte, hat sich die Kommission für ein sektorbezogenes Konzept entschieden, das ihrer Auffassung nach realitätsbezogener ist und der Forderung nach Flexibilität stärker entspricht.

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

Folgende Optionen wurden in Erwägung gezogen:

Option 1: Status quo. Die derzeitige Entwicklung in den Mitgliedstaaten würde sich vor dem Hintergrund des bestehenden Rechtsrahmens fortsetzen. Dies würde bedeuten, dass die EU insgesamt für Firmen und Unternehmen wenig attraktiv bleibt, da diese nach wie vor Schwierigkeiten hätten, ihre Personalressourcen optimal zu nutzen, obwohl der Bedarf an hoch qualifizierten internen Humanressourcen ansteigt.

Option 2: Richtlinie über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von konzernintern entsandten Drittstaatsangehörigen. Die EU-Rechtsvorschriften würden eine einheitliche Definition konzernintern entsandter Arbeitnehmer vorsehen und dabei entweder auf bestimmte Funktionen innerhalb transnationaler Unternehmen (siehe Listen zu den GATS-Anhängen) oder auf die Definition von Personal in Schlüsselpositionen mit Hilfe von Kriterien wie Gehalt und Qualifikationen (siehe Blue-Card-Richtlinie) abzielen. Darüber hinaus würden harmonisierte Kriterien für die Einreise, ein Bündel einheitlicher Rechte, die Höchstdauer des Aufenthalts und Vorschriften hinsichtlich bestimmter sozialer und wirtschaftlicher Rechte festgelegt. Diese Option würde transparentere rechtliche Rahmenbedingungen schaffen. Allerdings würden in den einzelnen Mitgliedstaaten weiterhin unterschiedliche Vorschriften für das Verfahren und die Rechte von Familienangehörigen gelten, und die Mobilität innerhalb der EU wäre nicht gewährleistet.

Option 3: Richtlinie über Mobilität innerhalb von Europa für konzernintern entsandte Arbeitnehmer. Zusätzlich zu den Punkten unter Option 2 würden Vorschriften festgelegt, die konzernintern entsandten Arbeitnehmern Freizügigkeit innerhalb der EU gewährleisten sowie das Recht, in mehreren Unternehmen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind, erwerbstätig zu sein. Allerdings wäre die rasche und einfache Entsendung aus Drittstaaten in EU-Unternehmen nicht gewährleistet, und die Rechte von Familienangehörigen würden außer Acht gelassen.

Option 4: Richtlinie zur Erleichterung der Familienzusammenführung und des Zugangs der Ehepartner zum Arbeitsmarkt. Abweichend von der Richtlinie 2003/86/EG würde die Familienzusammenführung nicht von der Erlangung eines dauerhaften Aufenthaltsrechts und einer Mindestaufenthaltsdauer der konzernintern entsandten Mitarbeiter abhängig gemacht. Familienangehörige würden rascher einen Aufenthaltstitel erhalten, und in Bezug auf den Zugang zum Arbeitsmarkt dürften die Mitgliedstaaten nicht die Frist von zwölf Monaten anwenden. Dies würde Unternehmen erleichtern, Mitarbeiter für eine konzerninterne Entsendung zu gewinnen. Allerdings könnte das Recht der Ehepartner auf Zugang zum Arbeitsmarkt gegen die in den Beitrittsakten dargelegte Unionspräferenz verstoßen.

Option 5: Richtlinie über gemeinsame Zulassungsverfahren. Es würde ein einziges Dokument ausgestellt, das den Inhaber berechtigt, als konzernintern entsandter Mitarbeiter zu arbeiten und sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten. Gleichzeitig würde die Höchstdauer für die Bearbeitung von Anträgen festgelegt (z.B. ein Monat). Diese Option würde die Möglichkeit, in Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal rasch und unproblematisch zu entsenden, deutlich verbessern und den Zeit- und Kostenaufwand für die Gewinnung von Mitarbeitern für eine konzerninterne Entsendung reduzieren.

Option 6: Kommunikation, Koordination und Kooperation zwischen den Mitgliedstaaten. Diese Option trägt in gewissem Maße zur Annäherung der nationalen Praktiken in Bezug auf konzernintern entsandte Drittstaatsangehörige in der EU insgesamt und zur stärkeren Angleichung des Rechtsrahmens bei. Die Folgen werden jedoch sehr begrenzt sein, sofern die Maßnahmen nicht verpflichtend sind.

Werden die Optionen und ihre Folgen miteinander verglichen, besteht die bevorzugte Option in einer Kombination der Optionen 2, 3, 4 und 5. Eine harmonisierte Begriffsbestimmung für konzernintern entsandte Arbeitnehmer, harmonisierte Einreise- und Aufenthaltsbedingungen, Bestimmungen über die Gleichbehandlung in Bezug auf bestimmte soziale und wirtschaftliche Rechte (Option 2), Mobilität innerhalb der EU (Option 3), verbesserte Rechte von Familienangehörigen (Option 4, kein Zugang zum Arbeitsmarkt für Ehepartner) und beschleunigte Verfahren (Option 5) würden zur Verbesserung des Einsatzes konzernintern entsandter Arbeitnehmer in Drittstaaten und Niederlassungen in der EU beitragen, die Attraktivität der EU für Schlüsselpersonal multinationaler Unternehmen aus Drittstaaten steigern und einen besseren Schutz vor unlauterem Wettbewerb bieten.

3) Rechtliche Aspekte des Vorschlags - Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Der Vorschlag sieht ein transparentes und vereinfachtes Zulassungsverfahren für konzernintern entsandte Arbeitnehmer vor, das sich auf einheitliche Begriffsbestimmungen und harmonisierte Kriterien stützt: Gemäß den EU-Verpflichtungen im Rahmen des GATS muss der entsandte Arbeitnehmer die Tätigkeit einer Führungskraft, einer Fachkraft oder eines Trainees ausüben; er muss - wenn der betreffende Mitgliedstaat dies verlangt - mindestens zwölf Monate vor der Entsendung bei der gleichen Unternehmensgruppe beschäftigt gewesen sein; er muss ein Beschäftigungsangebot vorlegen, aus dem hervorgeht, dass der Drittstaatsangehörige an die aufnehmende Niederlassung entsandt wird, und das Angaben zum Gehalt enthält. Solange diese Bedingung nicht gegen den in den entsprechenden Bestimmungen der Beitrittsakten dargelegten Grundsatz der Unionspräferenz verstößt, ist eine Arbeitsmarktprüfung nicht erforderlich. Für Trainees sind Sonderregelungen vorgesehen. Konzernintern entsandte Arbeitnehmer würden eine besondere Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis erhalten (mit dem Vermerk "konzernintern entsandter Arbeitnehmer"), die sie berechtigt, ihren Entsendungsauftrag in mehreren zum gleichen Unternehmen gehörenden Niederlassungen, unter bestimmten Bedingungen auch in Niederlassungen, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, wahrzunehmen. Dank dieser Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis würden ihnen im ersten Mitgliedstaat günstige Bedingungen für die Familienzusammenführung gewährt.

4) Rechtsgrundlage

Dieser Vorschlag legt die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen und die Verfahren für die Erteilung der dazu erforderlichen Erlaubnis fest. Darüber hinaus legt er fest, unter welchen Bedingungen ein Drittstaatsangehöriger seinen Wohnsitz in einem zweiten Mitgliedstaat nehmen kann. Folglich ist Artikel 79 Absatz 2 Buchstaben a und b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die geeignete Rechtsgrundlage.

5) Subsidiaritätsprinzip

Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Union fällt. Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten aus folgenden Gründen nicht ausreichend verwirklicht werden:

Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.

6) Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag steht aus folgenden Gründen im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Das Rechtsinstrument Richtlinie lässt den Mitgliedstaaten viel Umsetzungsspielraum.

Eine Richtlinie ist das geeignete Instrument für diese Maßnahme - sie gibt zwar verbindliche Mindeststandards vor, lässt den Mitgliedstaaten aber Handlungsspielraum bei der Wahl der Form und der Methode zur Umsetzung dieser Grundsätze in innerstaatliches Recht. Die Wirkung unverbindlicher Maßnahmen wäre zu begrenzt; potenzielle konzernintern entsandte Mitarbeiter und die aufnehmenden Unternehmen in der EU sähen sich weiterhin mit einer Reihe unterschiedlicher Zulassungsvorschriften konfrontiert.

Die Maßnahme ist auf das für die Erreichung der verfolgten Ziele erforderliche Maß beschränkt. Die vorgeschlagenen Vorschriften betreffen Zulassungsbedingungen, Verfahren und Aufenthalts- und Arbeitstitel sowie die Rechte von konzernintern entsandten Mitarbeitern, einschließlich Mobilität innerhalb der EU, d.h. die Bereiche, die Bestandteil einer gemeinsamen Einwanderungspolitik nach Artikel 79 des AEU-Vertrags sind. Der Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Zusammenarbeit und der Änderung ihrer Rechtsvorschriften (Ausarbeitung von Vorschriften für die konzerninterne Entsendung von Arbeitnehmern) wäre gering, da konzernintern entsandte Arbeitnehmer bereits im Rahmen von Handelsinstrumenten erfasst werden; außerdem würde dieser Aufwand durch die großen Vorteile aufgewogen, die sich aus der Möglichkeit der unproblematischen konzerninternen Entsendung von Mitarbeitern von einem Mitgliedstaat in einen anderen ergeben würden.

7) Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

8) Weitere Angaben

- Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel

- Korrelationstabelle

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, mit denen sie diese Richtlinie umgesetzt haben, sowie eine Korrelationstabelle zu übermitteln.

9) Erläuterungen zu den Artikeln

Artikel 1

Der vorliegende Vorschlag ist Teil der Bemühungen der EU um eine umfassende Migrationspolitik, einschließlich einheitlicher Bestimmungen zur Wirtschaftsmigration. Mit dem Vorschlag werden zwei Ziele verfolgt: Zum einen sollen ein besonderes Verfahren für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen festgelegt und Standards für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Drittstaatsangehörige eingeführt werden, die im Rahmen einer konzerninternen Entsendung einen Antrag auf Zulassung ins Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellen (Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union). Zum anderen soll Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der EU angewandt werden und es soll festgelegt werden, welche Rechte Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, nach Maßgabe dieses Vorschlags haben und unter welchen Bedingungen sie in anderen Mitgliedstaaten ihren Wohnsitz nehmen können.

Artikel 2

Der Vorschlag findet keine Anwendung auf Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, einschließlich derjenigen, deren Zugang zu Beschäftigung in einem bestimmten Mitgliedstaat durch Übergangsbestimmungen beschränkt ist. Die Richtlinie gilt ausschließlich für Drittstaatsangehörige, die ihren Wohnsitz außerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats der Europäischen Union haben und im Rahmen einer konzerninternen Entsendung einen Antrag auf Zulassung ins Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellen.

Um Überschneidungen zwischen den Anwendungsbereichen der Richtlinie 2005/71/EG vom 12. Oktober 2005 über ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und dieser Richtlinie zu vermeiden, schließt dieser Artikel Drittstaatsangehörige, die einen Forschungsaufenthalt in einem Mitgliedstaat im Sinne der Richtlinie 2005/71/EG beantragen, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausdrücklich aus. Ebenfalls ausgeschlossen sind Drittstaatsangehörige, die die gleichen Freizügigkeitsrechte genießen wie Unionsbürger oder die in einem Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat beschäftigt sind sowie Drittstaatsangehörige, die im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen gemäß Artikel 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und gemäß der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen von einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat entsandt werden.

Artikel 3 und 4

In dem Vorschlag wird auf den Begriff des "konzernintern entsandten Arbeitnehmers" Bezug genommen, bei dessen Definition die Verpflichtungen der EU-25 im Rahmen des GATS und bilaterale Handelsvereinbarungen zugrunde gelegt wurden:

In diesem Artikel werden die Begriffe "Führungskraft", "Fachkraft" und "Trainee" definiert. Die Begriffsbestimmungen stützen sich auf die Definitionen in den EU-Verpflichtungen im Rahmen des GATS (Liste der GATS-Verpflichtungen), da die Mitgliedstaaten bereits mit diesen Definitionen vertraut sind. Zudem soll die Definition von "Trainee" klarstellen, dass die Betreffenden mit der Ausbildung auf Führungspositionen vorbereitet werden sollten.

Weitere Definitionen verweisen auf bestehende EU-Rechtsinstrumente wie die Richtlinien 2003/86/EG und 2009/38/EG des Rates.

In den Artikeln 3 und 4 ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten für Drittstaatsangehörige günstigere Vorschriften erlassen oder beibehalten können, sofern diese Vorschriften für die Personen, auf die sie Anwendung finden, günstiger sind. So ist beispielsweise denkbar, dass die Mitgliedstaaten günstigere Verfahren oder Bestimmungen für Familienangehörige anwenden wollen. Wenn die betreffenden Vorschriften unter Artikel 5 fallen, z.B. geringere Anforderungen bezüglich der Dauer der Beschäftigung vor der Entsendung, ist in die Aufenthaltserlaubnis nicht "Konzernintern entsandter Arbeitnehmer" einzutragen. Diese Aufenthaltserlaubnis verleiht ihrem Inhaber nicht das Recht auf Aufenthalt in den anderen

Mitgliedstaaten, da die Zulassungsbedingungen sich auf andere Mitgliedstaaten auswirken können.

Artikel 5

Dieser Artikel legt fest, welche Voraussetzungen der Antragsteller im Rahmen der vorgeschlagenen Richtlinie erfüllen muss:

Er muss nachweisen, dass die Entsendung zwischen Niederlassungen der gleichen Unternehmensgruppe erfolgt.

Da die Zulassung bedarfsorientiert ist, ist ein Dokument vorzulegen, das eine Aufgabenbeschreibung und Angaben zum Gehalt enthält, das den Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gemäß Artikel 3 der Richtlinie 96/71/EG entsprechen muss. Bei dem Dokument handelt es sich in der Regel um ein Beschäftigungsangebot. Das Dokument muss Angaben zu Ort/Orten und Dauer der Entsendung enthalten sowie einen Nachweis, dass der entsandte Arbeitnehmer in der aufnehmenden Niederlassung als Führungskraft, als Fachkraft oder als Trainee tätig sein wird. Dieses Programm zielt auf das in den Handelsverpflichtungen der EU definierte Personal in Schlüsselpositionen ab, da diese Personen neue Technologien und Innovationen mitbringen, die Unternehmenskultur an verschiedenen Orten fördern und zur Entwicklung von Tätigkeiten in neuen Märkten beitragen, was letztlich zu einer gesteigerten Wettbewerbsfähigkeit der EU-Wirtschaft führt.

Um zu gewährleisten, dass die Fähigkeiten des entsandten Arbeitnehmers charakteristisch für die aufnehmende Niederlassung sind, haben die Mitgliedstaaten im Einklang mit den EU-Handelsverpflichtungen die Möglichkeit zu verlangen, dass der entsandte Arbeitnehmer mindestens zwölf Monate vor der Entsendung bei der gleichen Unternehmensgruppe beschäftigt gewesen sein muss.

Da das Programm speziell auf die befristete Migration abzielt, muss der Antragsteller nachweisen, dass er nach Beendigung seiner Entsendung in eine Niederlassung zurückkehren kann, die der gleichen Unternehmensgruppe angehört und sich in einem Drittstaat befindet.

Der Drittstaatsangehörige muss die nach innerstaatlichem Recht für Unionsbürger geltenden Voraussetzungen für die Ausübung des im Beschäftigungsangebot spezifizierten reglementierten Berufs erfüllen und für nicht reglementierte Berufe Unterlagen (in der Regel den Lebenslauf) vorlegen, aus denen seine beruflichen Qualifikationen hervorgehen. Im Falle von Trainees ist gemäß den EU-Handelsverpflichtungen ein höherer Bildungsabschluss nachzuweisen.

Darüber hinaus müssen Drittstaatsangehörige, die eine Zulassung als Trainee beantragen, Unterlagen vorlegen, aus denen hervorgeht, dass sie an einem besonderen Traineeprogramm teilnehmen und nicht als normale Mitarbeiter eingesetzt werden. Daher muss ein Traineevertrag, einschließlich einer Beschreibung des Traineeprogramms mit Angaben zur Dauer des Programms und zu den Bedingungen, unter denen der Trainee im Rahmen des Programms ausgebildet wird, vorgelegt werden.

Erfolgt die Entsendung in mehrere Standorte in unterschiedlichen Mitgliedstaaten, muss der Antragsteller die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen die weiteren aufnehmenden Niederlassungen ansässig sind, davon in Kenntnis setzen, damit diese leichter Überprüfungen durchführen können.

Eine Arbeitsmarktprüfung entfällt, da diese im Widerspruch zu der beabsichtigten Schaffung einer transparenten und vereinfachten Zulassungsregelung für qualifizierte konzernintern entsandte Arbeitnehmer stünde. Zudem würde diese Bedingung den EU-Verpflichtungen im Rahmen des GATS und im Rahmen bilateraler Handelsabkommen zuwiderlaufen, wovon die von diesen Abkommen erfassten entsandten Arbeitnehmer betroffen wären. Aufgrund des Vorrangs der EU-Verträge gilt jedoch für Mitgliedstaaten, die für neue Mitgliedstaaten eine Übergangszeit anwenden, der Grundsatz der EU-Präferenz.

Artikel 6, 7 und 8

Durch diesen Vorschlag wird kein Recht auf Zulassung geschaffen. Die Richtlinie berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, die Quote für die Drittstaatsangehörigen festzulegen, denen sie im Rahmen einer konzerninternen Entsendung die Einreise in ihr Hoheitsgebiet gewähren. Dieses Recht sollte allerdings im Einklang mit den Verpflichtungen angewandt werden, die die Mitgliedstaaten im Rahmen internationaler Abkommen zur Erleichterung der Einreise und des befristeten Aufenthalts bestimmter handels- und investitionsbezogener natürlicher Personen eingegangen sind.

Die Bestimmungen dieses Artikels legen zwingende Ablehnungsgründe sowie weitere mögliche Gründe für Ablehnung, Entzug oder Nicht-Verlängerung der Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für konzernintern entsandte Arbeitnehmer fest; dazu gehören insbesondere die Nichterfüllung der Kriterien und Sanktionen gegen Arbeitgeber bei einer nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit oder illegaler Beschäftigung, im Einklang mit der Richtlinie 2009/52/EG vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen, sowie Quoten-Regelungen.

Im Falle der Nichteinhaltung der Bedingungen nach Artikel 5 sehen die Mitgliedstaaten angemessene Sanktionen (z.B. finanzielle Sanktionen) für die aufnehmende Niederlassung, die zur Verantwortung gezogen wird, vor.

Artikel 9, 10, 11 und 12

Den Antragstellern, deren Antrag vom betreffenden Mitgliedstaat positiv beurteilt wurde, wird eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis erteilt, deren Inhaber als konzernintern entsandter Arbeitnehmer unter den Bedingungen nach Artikel 14 arbeiten darf. Es darf keine zusätzliche Arbeitserlaubnis verlangt werden. Die Mitgliedstaaten müssen eine Behörde benennen, die für die Entgegennahme der Anträge und die Erteilung der Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis zuständig ist. Die Ernennung der Behörde erfolgt ungeachtet der Aufgaben und Zuständigkeiten anderer innerstaatlicher Behörden in Bezug auf die Prüfung von Anträgen und die endgültige Entscheidung. Die Ernennung der für die Entgegennahme der Anträge und die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zuständigen Behörde sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, andere Behörden (z.B. Konsularstellen) zu benennen, bei denen der Drittstaatsangehörige oder die aufnehmende Niederlassung den Antrag einreichen kann, und die zur Erteilung der Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis berechtigt sind.

Die Gültigkeitsdauer der Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis beträgt drei Jahre für Führungs- und Fachkräfte und ein Jahr für Trainees. Die Bearbeitung der Anträge darf nicht mehr als 30 Tage in Anspruch nehmen. Es sind verschiedene Verfahrensgarantien vorgesehen, einschließlich der Möglichkeit, ablehnende Entscheidungen gerichtlich anzufechten, und der Anforderung an die Behörden, derartige Entscheidungen zu begründen. Es sind Informationen zu den Einreise- und Arbeitsbedingungen zur Verfügung zu stellen.

Für diesen Zweck anerkannte Unternehmensgruppen können in den Genuss von beschleunigten Verfahren gelangen.

Artikel 13 und 14

Zur Gewährleistung der Gleichbehandlung mit entsandten Arbeitnehmern, die von der Richtlinie 096/71 erfasst sind, wurden die Rechte konzernintern entsandter Arbeitnehmer den Rechten angeglichen, die entsandte Arbeitnehmer bereits genießen. In diesem Artikel sind die Bereiche aufgezeigt, in denen Gleichbehandlung gewährleistet werden muss. Da konzerninterne Entsendungen von Natur aus befristet ist, wurde Gleichbehandlung im Hinblick auf Bildung und Ausbildung, Zugang zu öffentlichem Wohnraum sowie zu Beratungsleistungen der Arbeitsämter als nicht relevant angesehen. Bestehende bilaterale Vereinbarungen, insbesondere im Bereich der sozialen Sicherheit, werden weiterhin angewandt. Im Falle der Mobilität zwischen den Mitgliedstaaten gilt in der Regel die Verordnung (EG) Nr. 859/2003. Die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis ermöglicht es konzernintern entsandten Arbeitnehmern, unter bestimmten Bedingungen in allen Niederlassungen der gleichen Unternehmensgruppe zu arbeiten.

Artikel 15

Dieser Artikel enthält die Ausnahmeregelungen zu der Richtlinie 2003/86/EG, die als notwendig angesehen werden, um ein attraktives Programm für konzernintern entsandte Arbeitnehmer anbieten zu können; er verfolgt einen anderen Ansatz als die Richtlinie zur Familienzusammenführung, die die Integration von Drittstaatsangehörigen fördert, die möglicherweise zu langfristig Aufenthaltsberechtigten werden könnten. Wie ähnliche Programme, die in den Mitgliedstaaten und in anderen Ländern bereits existieren, sieht die Richtlinie die sofortige Familienzusammenführung im ersten Aufenthaltsstaat vor. Zur Erreichung dieses Ziels ist vorgesehen, dass mögliche nationale Integrationsmaßnahmen erst vorgeschrieben werden, wenn die Familienangehörigen sich im EU-Hoheitsgebiet befinden.

Artikel 16

Der Artikel sieht für konzernintern entsandte Arbeitnehmer Mobilität vor und ermöglicht ihnen, in verschiedenen Niederlassungen des gleichen transnationalen Unternehmens mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten sowie an den Standorten der Kunden des Unternehmens zu arbeiten. Dementsprechend darf ein Drittstaatsangehöriger, der als konzernintern entsandter Arbeitnehmer zugelassen wird, einen Teil seines Entsendungsauftrags in einer Niederlassung der gleichen Unternehmensgruppe mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat wahrnehmen dies erfolgt auf der Grundlage der ersten Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis und eines zusätzlichen Dokuments, in dem die Niederlassungen der Unternehmensgruppe aufgelistet sind, in der oder denen er arbeiten darf. Der zweite Mitgliedstaat ist über die wichtigsten Bedingungen zur Gewährleistung dieser Mobilität zu unterrichten. Er kann eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis verlangen, wenn die Dauer der Entsendung zwölf Monate überschreitet; er kann vom konzernintern entsandten Arbeitnehmer aber nicht verlangen, dass er sein Hoheitsgebiet verlässt, um Anträge zu stellen.

Artikel 17, 18, 19, 20, 21 und 22

Die genannten Artikel enthalten die üblichen Bestimmungen hinsichtlich der Durchführung, den jährlichen statistischen Angaben und den nationalen Kontaktstellen.

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen einer konzerninternen Entsendung

DAS Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 79 Absatz 2 Buchstaben a und b, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Rechtsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses5, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen6, nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Richtlinie Erlassen:

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

Ziel dieser Richtlinie ist die Festlegung

Artikel 2
Anwendungsbereich

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

Artikel 4
Günstigere Bestimmungen

Kapitel II
Zulassungsbedingungen

Artikel 5
Zulassungskriterien

Artikel 6
Ablehnungsgründe

Artikel 7
Entzug oder Nichtverlängerung der Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis

Artikel 8
Sanktionen

Die Mitgliedstaaten können die aufnehmende Niederlassung zur Verantwortung ziehen und Sanktionen für den Fall vorsehen, dass die Zulassungsbedingungen nicht eingehalten werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Kapitel III
Verfahren Aufenthalts- Arbeitserlaubnis

Artikel 9
Zugang zu Informationen

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die Informationen zu Einreise und Aufenthalt, einschließlich der damit verbundenen Rechte, und zu den im Rahmen der Antragstellung beizubringenden Nachweisen zur Verfügung zu stellen.

Artikel 10
Zulassungsanträge

Artikel 11
Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für konzernintern entsandte Arbeitnehmer

Artikel 12
Verfahrensgarantien

Kapitel IV
Rechte

Artikel 13
Rechte auf der Grundlage der Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für konzernintern entsandte Arbeitnehmer

Während der Gültigkeitsdauer der Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis hat der Inhaber mindestens die folgenden Rechte:

Artikel 14
Rechte

Ungeachtet der für das Beschäftigungsverhältnis geltenden Rechtsvorschriften haben konzernintern entsandte Arbeitnehmer folgende Rechte:

Artikel 15
Familienangehörige

Kapitel V
Mobilität zwischen den Mitgliedstaaten

Artikel 16
Mobilität zwischen den Mitgliedstaaten

Ist in den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen, dass zur Ausübung der Mobilität ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis erforderlich ist, werden das Visum oder die Aufenthaltserlaubnis innerhalb einer angemessenen Frist erteilt, die den konzernintern entsandten Arbeitnehmer nicht an der Erfüllung seines Entsendungsvertrags hindert und den zuständigen Behörden ausreichend Zeit für die Bearbeitung der Anträge lässt.

Die Mitgliedstaaten verlangen von den konzernintern entsandten Arbeitnehmern nicht, dass sie ihr Hoheitsgebiet verlassen, um Anträge auf Erteilung eines Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis einzureichen.

Kapitel VI
Schlussbestimmungen

Artikel 17
Statistische Angaben

Artikel 18
Berichte

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle drei Jahre, erstmals spätestens [drei Jahre nach Umsetzung dieser Richtlinie], einen Bericht über deren Anwendung in den Mitgliedstaaten mit etwaigen notwendigen Vorschlägen vor.

Artikel 19
Kontaktstellen

Artikel 20
Umsetzung

Artikel 21
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am [...] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 22
Adressaten

Diese Richtlinie ist gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am [...]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
[...]
Im Namen des Rates
Der Präsident
[...]