Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Fünftes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 182. Sitzung am 17. Juni 2005 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit - Drucksache 015/5714 - den von der Bundesregierung eingebrachten

mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen: Der Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. Die Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

,7. § 358 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Erstattungspflichtige Unfallversicherungsträger sind

2. Die Nummer 8 wird wie folgt geändert:

Die Angabe "6" wird durch die Angabe "5" ersetzt.

3. Die Nummer 9 wird wie folgt geändert:

Die Angabe "bis 6" wird durch die Angabe "und 5" ersetzt.

4. Die Nummer 12 wird wie folgt gefasst:

,12. § 417 wird wie folgt geändert:

5. Die Nummer 16 wird wie folgt gefasst:

,16. § 42lj wird wie folgt geändert:

6. Nach der Nummer 20 wird die folgende Nummer 20a eingefügt:

,20a. § 4341 wird wie folgt geändert: