Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen Mitgliedstaaten der Euro-Zone KOM (2010) 377 endg.

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Die Europäische Zentralbank wird an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.

Drucksache 559/09 (PDF) = AE-Nr. 090459 und AE-Nr. 100567

Brüssel, den 14.7.2010 KOM (2010) 377 endgültig 2010/0204 (COD)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen Mitgliedstaaten der Euro-Zone
SEK(2010)877
SEK(2010)878

Begründung

1. Inhalt des Vorschlags

Euro-Banknoten und Euro-Münzen wurden 2002 eingeführt und sind ein echtes paneuropäisches Zahlungsmittel, das es den Bürgern Europas gestattet, ihre Schulden in der gesamten Euro-Zone, die zurzeit aus 16 Mitgliedstaaten besteht, in Euro zu begleichen. Folglich besteht heute erhöhter Bedarf an grenzüberschreitenden Straßentransporten von Euro-Bargeld. Innerhalb der Euro-Zone sollten Banken, große Einzelhandelsunternehmen und andere professionelle Bargeldverwender Transportverträge mit dem Cashintransit-(CIT)- Unternehmen abschließen können, das das beste Preis-/Leistungsverhältnis bietet, auch wenn es jenseits der Grenze in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist. Auf diese Weise können sie die besten (und kürzesten) Bargeldabhol- und -zustellungsrouten nutzen und die Bargelddienstleistungen der nächstgelegenen Filiale der Nationalen Zentralbank (NZB) oder des nächstgelegenen CIT-Cash-Centers in Anspruch zu nehmen. Zudem lassen zahlreiche Mitgliedstaaten der Euro-Zone Banknoten und Münzen im Ausland herstellen oder möchten dies vielleicht in Zukunft tun. Währungseinheit bedeutet grundsätzlich, dass es möglich sein sollte, dass Euro-Banknoten und Euro-Münzen so frei wie möglich zwischen den Mitgliedstaaten der Euro-Zone zirkulieren und transportiert werden.

Da es aufgrund abweichender nationaler Regelungen in den meisten Fällen für gewerbsmäßige CIT-Unternehmen jedoch sehr schwierig ist, Euro-Bargeld zwischen Mitgliedstaaten der Euro-Zone zu befördern, finden über Landgrenzen nur sehr wenige Geldtransporte statt. Die Regelungsunterschiede betreffen ein breites Spektrum von Fragen wie den Besitz und das Tragen von Waffen durch das CIT-Personal, zulässige Transportarten, Panzerung und Ausstattung der CIT-Fahrzeuge, Personalausstattung der Fahrzeuge usw. Die derzeitigen Regelungshindernisse bewirken außerdem eine Aufsplitterung des Binnenmarktes in diesem Sektor.

Diese Hindernisse im gewerbsmäßigen Euro-Bargeldtransport beeinträchtigen den Bargeldzyklus und wirken sich letztlich auch auf die Kosten der Bargeldleistungen für Unternehmen und Bürger aus. Banken und Einzelhandelsunternehmen sollten ihr Bargeld innerhalb der Euro-Zone so effizient wie möglich über die Grenze bringen können. Ein besser funktionierender Bargeldzyklus durch eine effiziente grenzüberschreitende Bargeldversorgung stellt daher eine natürliche und notwendige Ergänzung zum Fahrplan der Europäischen Zentralbank für eine stärkere Konvergenz der Bargelddienstleistungen der nationalen Zentralbanken (NZB) dar. Mit anderen Worten, die Vorteile von Eurosystem-Initiativen wie der Fernzugang zu den Bargeld-Dienstleistungen der NZB, über den Kreditinstitute in einem Mitgliedstaat der Euro-Zone die Bargeld-Dienstleistungen der Zentralbank eines anderen Mitgliedstaats der Euro-Zone nutzen können, können nicht umfassend genutzt werden, so lange die derzeitige Situation vorherrscht. Die Umsetzung des Fahrplans der EZB und die Schaffung einer einheitlichen Euro-Bargeldzone ergänzt ihrerseits den einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum (SEPA), mit dem der grenzüberschreitende elektronische Euro-Zahlungsverkehr ebenso leicht gemacht werden soll wie der inländische Zahlungsverkehr.

Der CIT-Markt ist rund um Cash-Center organisiert, in denen das Be- und Entladen der CIT-Fahrzeuge mit Bargeld unter sicheren Bedingungen erfolgen kann. Ein CIT-Fahrzeug kehrt am Ende des Tages in der Regel zu seinem Cash-Center zurück, um nachts an einem sicheren Ort untergebracht zu sein; welches geografische Gebiet von einem Cash-Center versorgt werden kann, richtet sich folglich nach der Entfernung, die ein CIT-Fahrzeug an einem Tag zurücklegen kann. Der CIT-Markt ist daher vorwiegend ein lokaler Markt, und der potenzielle grenzübergreifende Markt betrifft in erster Linie Grenzgebiete zwischen Mitgliedstaaten der Euro-Zone. Deshalb sollte eine politische Initiative auf EU-Ebene nicht unbedingt rein inländische Einsätze einbeziehen.

Die Europäische Zentralbank, der Bankensektor und die großen Einzelhandelsunternehmen haben wiederholt gefordert, dass die Hindernisse im grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld in Europa beseitigt werden sollten. Vergangene und künftige Erweiterungen der Euro-Zone sind ein weiterer Rechtfertigungsgrund für eine solche Initiative.

Vor diesem Hintergrund hat die Kommission daher im Mai 2008 Konsultationen in Angriff genommen, um die Arbeiten zur Beseitigung der bestehenden Regelungshindernisse im grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld wieder aufzugreifen und den freien Verkehr des Euro zu erleichtern.

2. Ergebnisse der Konsultationen von Interessenträgern Folgenabschätzung

Um das Fachwissen und die Beiträge aller Interessenträger des Sektors nutzen zu können, wurde 2008 in einem ersten Schritt unter der Leitung der Kommission und unter Beteiligung der europäischen Organisationen aller wichtigen Interessengruppen1 eine Arbeitsgruppe "Grenzüberschreitender Transport von Euro-Bargeld" eingerichtet und konsultiert. Die Arbeitsgruppe diskutierte alle wichtigen Fragen wie die Gründe für ein Tätigwerden auf EU-Ebene, die verschiedenen rechtlichen Möglichkeiten zur Vereinfachung des grenzüberschreitenden Bargeldtransports, den Anwendungsbereich möglicher zukünftiger gemeinsamer Vorschriften, die Unterschiede zwischen nationalen Rechtsvorschriften und die Möglichkeit harmonisierter grenzübergreifender Vorschriften in den relevanten Bereichen.

Auf dieser Grundlage hat die Kommission am 18. Mai 2009 ein Weißbuch zum gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet2 angenommen, um eine weitreichende Konsultation zu einer Reihe geplanter gemeinsamer Vorschriften für den grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen den Mitgliedstaaten der Euro-Zone zu lancieren. Das Weißbuch und die Antworten, zu deren Veröffentlichung sich die jeweiligen Parteien bereit erklärt haben, können über die folgende Internet-Adresse der Kommission auf dem Europa-Server abgerufen werden: http://ec.europa.eu/economy finance/articles/euro/article15105 en.htm

Nach der Veröffentlichung des Weißbuchs wurde 2009 eine Sachverständigengruppe für den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen Mitgliedstaaten der Euro-Zone eingesetzt und konsultiert. Die Gruppe bestand aus Vertretern der zuständigen Verwaltungen der Mitgliedstaaten der Euro-Zone. Im Detail beraten wurden die geplanten gemeinsamen Vorschriften für den grenzüberschreitenden Bargeldtransport, und es wurde weitreichende Einigung über den endgültigen Wortlaut des Kommissionsvorschlags erzielt. Die Liste der Gruppenmitglieder liegt dem Vorschlag als Begleitdokument bei.

Die Sozialpartner wurden während des gesamten Vorbereitungsprozesses konsultiert. Als Teil der Arbeitsgruppe wurden sie anschließend im Rahmen bilateraler Treffen und anhand eines schriftlichen Fragebogens befragt.

Aufgrund der bestehenden Unterschiede zwischen den nationalen Regelungen bestreitet keiner der Interessenträger des Sektors, dass der CIT-Markt zurzeit national organisiert ist. Was die Unterstützung der Initiative anbelangt, sollte jedoch zwischen Angebotsseite (CIT-Unternehmen) und Nachfrageseite (Banken und Einzelhandelsunternehmen) differenziert werden.

Der Bankensektor befürwortet die Initiative und plädiert für einen ambitiösen Ansatz, der sich auf kürzere und effizientere Transportrouten konzentrieren sollte, was eine geringeres Risiko, geringeren Kostenaufwand und mehr Wettbewerb im Sektor bedeutet. Der Berufsverband der CIT-Unternehmen begrüßt die Tatsache, dass keine umfassende Harmonisierung des Bargeldtransports geplant ist, und hält die derzeitige Situation des fragmentierten Marktes für zufriedenstellend, da sich die CIT-Unternehmen innerhalb der nationalen Grenzen mittlerweile entsprechend organisiert haben.

Arbeitgeber im CIT-Sektor weisen außerdem darauf hin, dass unlauterer Wettbewerb aufgrund unterschiedlicher Gehälter und anderer Beschäftigungsbedingungen unbedingt vermieden werden sollte, vor allem vor dem Hintergrund des hohen Anteils der Lohnkosten an den Gesamtkosten der CIT-Unternehmen. Auf Seite der Beschäftigten sind die Gewerkschaften hauptsächlich darauf bedacht, dass künftige EU-Vorschriften in diesem Bereich nicht zu einer Verschlechterung der sozialen Bedingungen führen, sondern vielmehr eine Entwicklung hin zu einer Vereinheitlichung der Gehälter und anderer Arbeitsbedingungen in Gang setzen sollten. Die Sozialpartner sind sich außerdem darin einig, dass im Falle grenzüberschreitender Einsätze das jeweils höhere Lohnniveau (im Herkunfts- oder im Aufnahmemitgliedstaat) gelten sollte.

Die EZB und das Eurosystem befürworten die Initiative der Kommission, weil sie mit ihrem strategischen Ziel, ein hohes Maß an Konvergenz zwischen den Bargeld-Dienstleistungen der Nationalen Zentralbanken zu erreichen, in Einklang steht. Der anerkannte Grundsatz des Fernzugangs (d.h. dass eine Bank in der Lage sein sollte, Euro-Bargeld aus einer beliebigen NZB innerhalb der Euro-Zone abzuziehen bzw. in einer NZB innerhalb der Euro-Zone zu deponieren) kann beispielsweise nicht in die Praxis umgesetzt werden, so lange keine einfache Möglichkeit für den grenzüberschreitenden Straßentransport von Bargeld besteht.

Das allgemeine Ziel des vorliegenden Kommissionsvorschlags besteht darin, den freien Verkehr von Euro-Bargeld innerhalb der Euro-Zone zu erleichtern, indem Hindernisse im gewerbsmäßigen Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen Mitgliedstaaten der Euro-Zone beseitigt werden und gleichzeitig gewährleistet wird, dass die Transporte unter Bedingungen stattfinden, die dem CIT-Personal und der allgemeinen Öffentlichkeit ein hohes Maß an Sicherheit garantieren. Da der CIT-Markt vorwiegend ein lokaler Markt ist, sollte das Hauptziel darin bestehen, den Transport in wichtigen Grenzgebieten zu erleichtern, da

Regelungsunterschiede außerhalb dieses geografischen Raums den freien Verkehr des Euro grundsätzlich weniger beeinflussen.

In der Folgenabschätzung wurden fünf allgemeine Optionen geprüft, mit denen dieses Ziel erreicht werden könnte:

In der Folgenabschätzung wird der Schluss gezogen, dass das Ziel der Erleichterung des freien Verkehrs von Euro-Bargeld mit den Optionen 1 und 2 nicht erreicht werden kann, da spontane Vereinbarungen dieser Art in größerem Maßstab kaum zustande kommen werden, während eine uneingeschränkte gegenseitige Anerkennung und eine vollständige Harmonisierung der Regelung für CIT-Transporte im Allgemeinen angesichts des gesteckten Ziels unverhältnismäßig wären und im Falle der uneingeschränkten gegenseitigen Anerkennung auch zu bedeutenden Sicherheitsrisiken führen könnten.

Die Folgenabschätzung konzentriert sich somit auf Option 3: ein gemeinsamer Satz an Vorschriften speziell für grenzüberschreitende CIT-Transporte. Mit dieser Option ließen sich das Ziel erreichen und der freie Verkehr von Euro-Bargeld erleichtern. Da sich dieser Ansatz auf grenzüberschreitende Transporte beschränkt, würde er außerdem nicht über das zum Erreichen des Ziel erforderliche Maß hinausgehen.

Außerdem wurden drei Teiloptionen in Erwägung gezogen:

Die Auswirkungen der gemeinsamen Vorschriften hängen weitgehend von der Größe des potenziellen Marktes und dem Umfang seiner Realisierbarkeit ab. Um Informationen über den derzeitigen CIT-Markt zu erhalten und die Größe des potenziellen Marktes für den grenzüberschreitenden Straßentransport von Bargeld (wenn die derzeitigen Regelungshindernisse für diese Transporte beseitigt sind) abzuschätzen, wurde eine externe Studie in Auftrag gegeben, die über die Internet-Adresse der Kommission abgerufen werden kann4.

Die Studie zeigt, dass der grenzüberschreitende Markt definitionsgemäß zwar begrenzt ist, kurz- und langfristig jedoch Potenzial für eine signifikante Zunahme des gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransports von Euro-Bargeld besteht, sofern die Regelungshemmnisse im Zuge der Einführung gemeinsamer Vorschriften für grenzüberschreitende Transporte beseitigt werden.5

Die Erleichterung des grenzüberschreitenden Bargeldtransports dürfte aufgrund der insgesamt kürzeren Transporte auch Umweltvorteile erbringen.

Eine signifikante Zunahme der grenzüberschreitenden Transporte kann in den Aufnahmemitgliedstaaten jedoch auch negative soziale Auswirkungen zeitigen, die im CIT-Sektor dieser Länder insbesondere Lohnniveau und/oder Beschäftigung betreffen, wenn im Vergleich zu Nachbarländern beträchtliche Gehaltsunterschiede bestehen. Die Folgenabschätzung zeigt, dass zwischen einigen benachbarten Ländern der Euro-Zone beträchtliche Gehaltsunterschiede existieren, ebenso zwischen einigen Ländern, die noch nicht Mitglied der Euro-Zone sind, und ihren Nachbarn in der Euro-Zone. Die Mitgliedstaaten sollten zwar generell nicht davon abgehalten werden, ihre komparativen Vorteile zu nutzen, doch sollte für das Personal im CIT-Sektor des Aufnahmemitgliedstaats ein Minimum an Sozialschutz gewährleistet sein, der mit den Grundsätzen der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern in Einklang steht. Mit dieser Richtlinie soll sichergestellt werden, dass im Aufnahmemitgliedstaat Arbeitnehmern, die für eine zeitlich begrenzte Arbeitsleistung in den Aufnahmemitgliedstaat entsendet werden, ein Mindestmaß an Schutz gewährleistet wird.

Angesichts des spezifischen Charakters der CIT-Dienstleistungen und insbesondere der Frequenz und Kurzfristigkeit der potenziellen Arbeitseinsätze im Ausland sowie der unterschiedlichen Vertragsbedingungen ist es angezeigt, die Richtlinie analog auf alle grenzüberschreitenden Bargeld-Transportdienstleistungen anzuwenden. Der Vorschlag beinhaltet daher auch spezifische Vorschriften, mit denen den betroffenen Akteuren Rechtssicherheit gegeben und sichergestellt werden soll, dass die Richtlinie im CIT-Sektor umgesetzt wird. Insbesondere ist vorgesehen, dass grenzüberschreitend eingesetztem CIT-Personal gemäß der Richtlinie ein auf die jeweiligen Mindestlohnsätze des Aufnahmemitgliedstaats, einschließlich Überstundenausgleich, begrenztes Mindestmaß an Schutz zugesichert werden muss. Um komplizierte Berechnungen der Lohnsätze zu vermeiden, sollten diese Sätze zudem für den gesamten Arbeitstag garantiert werden, selbst wenn der Beschäftigte nur einen Teil seines Arbeitstages im Ausland tätig ist. Falls aus existierenden Verträgen, Regelungen oder Verwaltungsvorschriften sowie praktischen Modalitäten hervorgeht, dass der Beschäftigte an mehr als 100 Arbeitstagen in einem Kalenderjahr grenzüberschreitende Transporte in einem anderen Mitgliedstaat durchführen wird, sollte das Mindestmaß an Schutz jedoch auch die in der Richtlinie genannten anderen Bereiche abdecken.

Aufgrund der Besonderheiten des CIT-Sektors enthält der Vorschlag auch Vorschriften, die sich in Bezug auf Kabotage von den allgemeinen Vorschriften für den Transportsektor unterscheiden. So sollten CIT-Transportfahrzeuge zwar am selben Tag in ihren Herkunftsmitgliedstaat zurückkehren, die Zahl der Bargeldabholungen/Bargeldzustellungen ist jedoch nicht begrenzt, da CIT-Fahrzeuge, die derartige Dienstleistungen für Banken und Einzelhandelsunternehmen erbringen, an einem Tag viele Stopps (z.B. 20) einlegen können.

Die Konsultation der Interessenträger hat außerdem gezeigt, dass der Geltungsbereich gemeinsamer EU-Vorschriften zwecks Berücksichtigung sicherheitsbezogener oder anderer sensibler Fragen in bestimmten Punkten beschränkt werden muss und dass die Möglichkeit nationaler Ausnahmen und Abweichungen vorgesehen werden sollte, die im Wesentlichen vier Punkte betreffen:

Die Analyse hat gezeigt, dass diese Optionen den potenziellen grenzübergreifenden Markt zwar möglicherweise verkleinern, jedoch keine größeren Hindernisse für den grenzüberschreitenden Transport schaffen dürften, und der Vorschlag sieht für alle Fälle Lösungen vor, die grenzüberschreitende Transporte ermöglichen (Sicherheitskassette für Waffen im Fahrzeug, die sich nur durch Fernbedienung vom Kontrollraum aus öffnen lassen, standardisierte Transportoptionen, Anerkennung gleichwertiger Ausbildungen für den Umgang mit Waffen usw.).

Was die Teiloptionen anbelangt, so wird der Schluss gezogen, dass die gemeinsamen Vorschriften auch im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten Anwendung finden sollten, die demnächst, d.h. an dem Tag, an dem der Rat beschließt, die Ausnahmeregelung in Bezug auf ihre Teilnahme am Euro-System aufzuheben, Mitglied der Euro-Zone werden. Diese Maßnahme ist gerechtfertigt, da im Vorfeld der Währungsumstellung erhöhter Bedarf an Euro-Bargeldtransporten besteht.

Die Erweiterung des Geltungsbereichs auf andere Bargeldwährungen trägt nicht zu dem gesteckten Ziel bei, fällt jedoch unter die übergreifenden EU-Ziele und kann aufgrund der Kostenreduzierung effizienzverbessernd wirken. Sie kann den Prozess der Annahme gemeinsamer Vorschriften für einen relativ kleinen Mehrwert allerdings auch komplizieren. Den Geltungsbereich auf Direkttransporte zu beschränken, würde den Nutzen gemeinsamer Vorschriften beträchtlich schmälern, weil gemessen in Fahrtkilometern, Arbeitsstunden bedienten Cash-Points die große Mehrheit von Transporten ausgeschlossen würde. Aus diesen Gründen wurden diese Teiloptionen nicht im Vorschlag berücksichtigt.

Schließlich wird vorgeschlagen, einen Ausschuss für grenzüberschreitende Euro-Bargeldtransporte einzusetzen mit dem Auftrag, die Umsetzung der gemeinsamen Vorschriften für grenzüberschreitende Transporte zu überwachen. Eine formelle Überprüfung und die Vorlage eines Berichts der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der gemeinsamen Vorschriften sind ebenfalls vorgesehen.

3. Erläuterung der Hauptmerkmale der vorgeschlagenen Regelung

Die vorgeschlagene Verordnung enthält einen Satz gemeinsamer Vorschriften für den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Transport von Euro-Bargeld innerhalb der Euro-Zone. Sie beruht auf dem Grundsatz einer spezifischen Lizenz für grenzüberschreitende Bargeldtransporte (cashintransit, CIT), die der Herkunftsmitgliedstaat CIT-Unternehmen erteilen würde, die grenzüberschreitende Transporte von Euro-Bargeld durchführen möchten. Sieben verschiedene Transportarten sollen zugelassen werden (fünf für den Transport von Banknoten und zwei für den Transport von Münzen), wobei die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben werden, bestimmte Optionen in ihrem Hoheitsgebiet nicht anzuwenden.

Zum Geltungsbereich ist Folgendes festzuhalten:

Lizenz für grenzüberschreitende Geldtransporte CIT-Unternehmen, die grenzüberschreitende Bargeldtransporte nach Maßgabe der Verordnung durchführen möchten, müssen bei der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats eine spezielle Lizenz beantragen. Um die Lizenz zu erhalten, müssen das Unternehmen, die Unternehmensleitung und das Unternehmenspersonal eine bestimmte Anzahl von Bedingungen erfüllen, die in der Verordnung vorgegeben sind. Im Verstoßfall hat die lizenzerteilende Behörde, d.h. die Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, Sanktionsbefugnis. Dem Durchfuhrmitgliedstaat oder dem Aufnahmemitgliedstaat werden für Notfälle oder bei flagrantem Verstoß gegen die Vorschriften (z.B. Nichterfüllung der Auflage in Bezug auf die Mindestanzahl Personal, Verstoß gegen die Vorschriften über das Tragen von Waffen usw.) jedoch Sicherungsbefugnisse eingeräumt. Die Mitgliedstaaten sind ferner verpflichtet, sich gegenseitig über all diese Aspekte zu unterrichten.

Zulässige Transportarten

Für den grenzüberschreitenden Transport von Banknoten wären die folgenden fünf Transportarten zulässig:

In allen Fällen muss das Fahrzeug mit mindestens zwei Sicherheitskräften bemannt sein, ausgenommen bei Transporten in voll gepanzerten Fahrzeugen ohne IBNS, für die drei Sicherheitskräfte erforderlich sind.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, bestimmte Optionen in ihrem Hoheitsgebiet nicht anzuwenden, vorausgesetzt, sie akzeptieren mindestens eine der vorstehend aufgelisteten Optionen für Banknoten und eine der vorstehend aufgelisteten Optionen für Münzen und gestatten keine vergleichbaren Transportmodalitäten für inländische CIT-Transporte.

Anwendung nationaler Vorschriften

In sicherheitstechnisch besonders sensiblen Bereichen würden weiterhin nationale Vorschriften gelten. Diese Bereiche betreffen das Tragen und Benutzen von Waffen, das Verhältnis zur Polizei, die Verhaltensmaßregeln für das CIT-Sicherheitspersonal außerhalb des CIT-Fahrzeugs und die Sicherheit der Standorte, an die das Bargeld geliefert oder von denen das Bargeld abgeholt wird.

4. Rechtliche Aspekte

Gemäß Artikel 133 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union "... erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die Maßnahmen, die für die Verwendung des Euro als einheitliche Währung erforderlich sind. ...". Nach diesem Artikel hat die EU das Recht und de facto die Pflicht, alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um den freien und reibungslosen Verkehr von Euro-Bargeld zu gewährleisten, da die vorherrschende Situation dem grenzüberschreitenden Transport des Euro und seine Verwendung behindert.

Die Alternative zu Maßnahmen auf EU-Ebene wären freiwillige bilaterale Vereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten oder sogar multilaterale Vereinbarungen. Im Vergleich zu bilateralen oder multilateralen Maßnahmen bringen Maßnahmen auf EU-Ebene jedoch größenbedingte Kostenvorteile. Nur Maßnahmen auf EU-Ebene gestatten es, die künftige Erweiterung der Euro-Zone zu berücksichtigen, da die EU-Vorschriften für grenzüberschreitende Transporte von jedem neuen Mitglied der Euro-Zone angewendet werden können, was bei bilateralen/multilateralen Vereinbarungen nicht der Fall ist.

Ferner sei angemerkt, dass die Mitgliedstaaten, obwohl Nachfrage - vor allem seitens des Bankensektors - besteht, acht Jahre nach der Einführung des Euro-Bargelds noch immer keine Vereinbarungen getroffen haben, um den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Bargeldtransport zu erleichtern. Diese Entwicklung legt den Schluss nahe, dass EU-Maßnahmen in der Praxis der einzig mögliche Ansatz sind, um die (zurzeit 16) divergierenden Regelungen, die ein großes Spektrum komplexer Fragen betreffen, bei denen sich Sicherheits- und Beschäftigungsaspekte überschneiden, miteinander in Einklang zu bringen.

Ein Tätigwerden auf EU-Ebene entspricht folglich dem Subsidiaritätsprinzip.

Der Vorschlag ist auf grenzüberschreitende Bargeldtransporte beschränkt, weil dies die Transporte sind, für die unterschiedliche nationale Regelungen gelten; ausschließlich inländische Transporte sind vom Geltungsbereich ausgeschlossen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist somit gewahrt. Als Rechtsinstrument wurde eine Verordnung gewählt, da diese gewährleistet, dass die unterschiedlichen nationalen Vorschriften durch wirklich gemeinsame Vorschriften für gewerbsmäßige grenzüberschreitende Straßentransporte von Euro-Bargeld innerhalb der Euro-Zone ersetzt werden.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen Mitgliedstaaten der Euro-Zone
SEK(2010)877
SEK(2010)878

DAS Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 133, auf Vorschlag der Europäischen Kommission6, nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank7, nach Zuleitung des Entwurfs des Rechtsakts an die nationalen Parlamente, nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften für grenzüberschreitende Strassentransporte von Euro-Bargeld im Allgemeinen

Artikel 1
Begriffsbestimmungen

Artikel 2
Ausschlüsse

Artikel 3
Abfahrtsort, Höchstdauer und Zahl der Bargeldzustellungen/-abholungen

Artikel 4
Lizenz für grenzüberschreitende Geldtransporte

Artikel 5
CIT-Sicherheitspersonal

Artikel 6
Führen von Waffen

Artikel 7
Ausrüstung des Fahrzeugs

Artikel 8
Rolle der nationalen Polizeikräfte

Diese Verordnung gilt unbeschadet nationaler Rechtsvorschriften, wonach - die Polizei über Bargeldtransporte im Voraus zu benachrichtigen ist;

Artikel 9
Sicherheitsvorschriften für die Standorte von Bargeldzustellungen/-abholungen im (in den) Aufnahmemitgliedstaat(en)

Diese Verordnung gilt unbeschadet nationaler Vorschriften über das Verhalten von CIT-Personal außerhalb des Fahrzeugs und über die Sicherheit der Standorte, an denen Bargeld in dem betreffenden Mitgliedstaat zugestellt und/oder abgeholt wird.

Artikel 10
Einziehung neutralisierter Banknoten

Im Rahmen dieser Verordnung tätige CIT-Unternehmen ziehen sämtliche gefärbten Banknoten aus dem Verkehr, auf die sie bei ihrer Tätigkeit stoßen und die möglicherweise durch ein IBNS eingefärbt oder auf sonstige Weise neutralisiert wurden. Sie übergeben diese Banknoten der jeweiligen Filiale der Zentralbank ihres Herkunftsmitgliedstaats. Wurden die neutralisierten Banknoten in einem Aufnahmemitgliedstaat eingesammelt, so wird die Zentralbank dieses Staates von der Zentralbank des Herkunftsmitgliedstaats des CIT-Unternehmen entsprechend unterrichtet.

Artikel 11
Gegenseitige Unterrichtung

Artikel 12
Mitteilung vor Beginn des grenzüberschreitenden Transports

Abschnitt 2
Besondere Vorschriften für die einzelnen Transportarten

Artikel 13
Transport von Banknoten in einem unauffälligen, ungepanzerten Fahrzeug mit IBNS

Unternehmen mit einer Lizenz für grenzüberschreitende Geldtransporte können mit einem ungepanzerten Fahrzeug, das mit IBNS ausgerüstet ist, Euro-Banknoten per Straße grenzüberschreitend transportieren, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

Artikel 14
Transport von Banknoten in einem ungepanzerten Fahrzeug mit deutlichem Hinweis auf IBNS-Ausrüstung

Unternehmen mit einer Lizenz für grenzüberschreitende Geldtransporte können mit einem ungepanzerten Fahrzeug, das mit IBNS ausgerüstet ist, Euro-Banknoten per Straße grenzüberschreitend transportieren, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

Artikel 15
Transport von Banknoten in einem kabinengepanzerten Fahrzeug mit IBNS

Unternehmen mit einer Lizenz für grenzüberschreitende Geldtransporte können mit einem kabinengepanzerten Fahrzeug, das mit IBNS ausgerüstet ist, Euro-Banknoten per Straße grenzüberschreitend transportieren, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

Artikel 16
Transport von Banknoten in einem voll gepanzerten Fahrzeug ohne IBNS

Unternehmen mit einer Lizenz für grenzüberschreitende Geldtransporte können mit einem voll gepanzerten Fahrzeug ohne IBNS Euro-Banknoten per Straße grenzüberschreitend transportieren, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

Artikel 17
Transport von Banknoten in einem voll gepanzerten Fahrzeug mit IBNS

Unternehmen mit einer Lizenz für grenzüberschreitende Geldtransporte können mit einem voll gepanzerten Fahrzeug, das mit IBNS ausgestattet ist, Euro-Banknoten per Straße grenzüberschreitend transportieren, wenn die Bedingungen gemäß Artikel 15 Buchstabe b und Artikel 16 Buchstaben a und b dieser Verordnung erfüllt sind.

Das CIT-Fahrzeug muss mit mindestens zwei Sicherheitskräften bemannt sein.

Artikel 18
Transport von Münzen in einem ungepanzerten Fahrzeug

Unternehmen mit einer Lizenz für grenzüberschreitende Geldtransporte können mit einem Fahrzeug, das nur Münzen befördert, Euro-Münzen per Straße grenzüberschreitend transportieren, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

Der gleichzeitige Transport von Münzen und Banknoten unterliegt unbeschadet der Anwendung von Artikel 20 je nach Fahrzeugtyp und Ausrüstung den Artikeln 13 bis 17.

Artikel 19
Transport von Münzen in einem kabinengepanzerten Fahrzeug

Unternehmen mit einer Lizenz für grenzüberschreitende Geldtransporte können mit einem Fahrzeug, das nur Münzen befördert, Euro-Münzen per Straße grenzüberschreitend transportieren, sofern sie folgende Bedingungen erfüllen:

Artikel 20
Nationale Ausnahmeregelungen

Abschnitt 3
Schlussbestimmungen

Artikel 21
Kontrolle

Die Herkunftsmitgliedstaaten und Aufnahmemitgliedstaaten stellen auch durch Stichprobekontrollen ohne Vorankündigung bei dem betreffenden Unternehmen sicher, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden. Diese Kontrollen finden mindestens einmal jährlich statt.

Artikel 22
Sanktionen

Artikel 23
Sicherheitsmaßnahmen für Notfälle

Artikel 24
Entlohnung des grenzüberschreitende Geldtransporte durchführenden CIT-Personals

CIT-Sicherheitskräften, die grenzüberschreitende Transporte im Sinne dieser Verordnung durchführen, sind in Anlehnung an Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 96/71/EG die im Aufnahmemitgliedstaat geltenden Mindestlohnsätze, einschließlich der Überstundensätze, zu gewähren. Sind die Mindestlohnsätze im Aufnahmemitgliedstaat höher als der Lohn, den sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat erhalten, so werden die Mindestlohnsätze, einschließlich der Überstundensätze, des Aufnahmemitgliedstaats auf den gesamten Arbeitstag angewendet. Werden die Transporte während eines Tages in mehreren Aufnahmemitgliedstaaten durchgeführt und sind die entsprechenden Mindestlohnsätze in diesen Staaten höher als der im Herkunftsmitgliedstaat gezahlte Lohn, so werden die höchsten dieser Mindestlohnsätze, einschließlich der Überstundensätze, auf den gesamten Arbeitstag angewendet.

Geht jedoch aus dem Vertrag, den Rechts- oder den Verwaltungsvorschriften sowie der Arbeitsplanung eines CIT-Mitarbeiters hervor, dass dieser in einem Kalenderjahr an mehr als 100 Arbeitstagen, die ganz oder teilweise in einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden, grenzüberschreitende Transporte durchführt, so sollten die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gemäß der Richtlinie 96/71/EG für alle in diesem Aufnahmemitgliedstaat in dem betreffenden Kalenderjahr ganz oder teilweise verbrachten Arbeitstage vollständig Anwendung finden.

Für die Festlegung der entsprechenden Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen findet Artikel 4 der Richtlinie 96/71/EG entsprechend Anwendung.

Artikel 25
Ausschuss für grenzüberschreitende Transporte von Euro-Bargeld

Artikel 26
Überprüfung

Die Kommission legt dem Rat spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung und dann alle fünf Jahre einen Bericht über den Stand der Durchführung der Verordnung vor. Zu diesem Zweck konsultiert sie die Interessenträger des Sektors, einschließlich Sozialpartner. Der Bericht enthält unter anderem eine Prüfung der Frage, ob für das Führen von Waffen durch CIT-Personal gemeinsame Schulungsanforderungen aufgestellt werden können; er trägt dem technischen Fortschritt auf dem Gebiet der IBNS-Technik Rechnung und bewertet, ob eine entsprechende Überprüfung der Verordnung angebracht ist.

Artikel 27
Änderung der technischen Vorschriften

Die Kommission kann mit Hilfe delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 28, 29 und 30 Änderungen der technischen Vorschriften über die geltenden Normen für die Panzerung der Fahrzeuge, die zu verwendenden Sicherheitskassetten und kugelsicheren Westen sowie von Anhang III vornehmen, um dem technischen Fortschritt und etwaigen neuen europäischen Normen Rechnung zu tragen.

Artikel 28
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 29
Widerruf der Befugnisübertragung

Artikel 30
Einwände gegen delegierte Rechtsakte

Artikel 31
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt sechs Monate nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am [...]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
[...]
Im Namen des Rates
Der Präsident
[...]

Anhang I
Sicherheitsmerkmale der Lizenz für grenzüberschreitende Geldtransporte

Die Lizenz für grenzüberschreitende Geldtransporte muss mindestens zwei der folgenden Sicherheitsmerkmale aufweisen:

Anhang II
Muster für die Lizenz für grenzüberschreitende Geldtransporte

Europäische Union
(Farbe: Pantone Pink 176, Format DIN A4, Zellulosepapier 100g/m2 oder mehr)
(Erste Seite der Lizenz)
(Der Text ist in der (den) EU-Amtssprache(n) des Mitgliedstaats abgefasst, der die Lizenz erteilt)

Nationalitätskennzeichen12 des Mitgliedstaats, der die Lizenz erteilt Bezeichnung der Bewilligungsbehörde
Lizenz Nr.
(oder)
BEGLAUBIGTE KOPIE Nr.
für den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld

Diese Lizenz berechtigt13.............................................................................................................................................................................. .

auf allen Verkehrsverbindungen für die Wegstrecken im Gebiet der Union zum gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld im Sinne der Verordnung (EU) Nr. .../20xx des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen Mitgliedstaaten der Euro-Zone und der Verordnung (EU) Nr. .../20xx über die Erweiterung des Geltungsbereichs der Verordnung (EU) Nr. .../20xx des Europäischen Parlaments und des Rates sowie nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen dieser Lizenz.

Besondere Anmerkungen: 
Diese Lizenz gilt für
die Dauer von fünf Jahren vom
bis zum
Erteilt inam

(Zweite Seite der Lizenz)
(Der Text ist in der (den) EU-Amtssprache(n) des Mitgliedstaats abgefasst, der die Lizenz erteilt)

Allgemeine Bestimmungen

Diese Lizenz wird gemäß der Verordnung (EU) Nr. .../20xx über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen Mitgliedstaaten der Euro-Zone erteilt.

Sie berechtigt den Inhaber auf allen Verkehrsverbindungen für die Wegstrecken im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, für die die Verordnung (EU) Nr. .../20xx gilt, und gegebenenfalls unter den in dieser Lizenz festgelegten Bedingungen zum gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld gemäß der Verordnung (EU) Nr. .../20xx.

Die Lizenz ist persönlich und nicht übertragbar.

Das Original der Lizenz ist vom Verkehrsunternehmer zu verwahren.

Eine beglaubigte Kopie der Lizenz ist im CIT-Fahrzeug mitzuführen.

Das Original oder eine beglaubigte Kopie der Lizenz ist jedem Kontrollbefugten auf Verlangen vorzuzeigen.

Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. .../20xx ist der Lizenzinhaber verpflichtet, die für das Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere für Beförderungen und für den Straßenverkehr, einzuhalten.

Anhang III
Iintelligentes Banknotenneutralisierungssystem (IBNS)

I. Definitionen und allgemeine Bestimmungen

Definition der Begriffe "gesicherter Bereich", "gesicherter Raum", "Intelligentes Banknotenneutralisierungssystem (IBNS)" und "Endto-End-IBNS": siehe Artikel 1 Buchstaben l, m, n bzw. o dieser Verordnung.

Ein IBNS-Container kann entweder Banknoten (verpackt oder unverpackt) oder eine Geldautomaten-Kassette enthalten.

Ein IBNS muss in einem Mitgliedstaat der Euro-Zone zugelassen sein, um für den grenzüberschreitenden Transport von Euro-Bargeld im Rahmen dieser Verordnung eingesetzt werden zu können. Die Zulassung erfolgt nach einer spezifischen europäischen Norm. Solange es keine solche Norm gibt, muss die Zulassung nach den Bestimmungen dieses Anhangs erfolgen.

II. IBNS-Zulassungsverfahren

III. Testverfahren

Das anzuwendende Testverfahren und die Normen für die von den getesteten Systemen zu erzielenden Ergebnisse sind in diesem Anhang festgelegt. Auf nationaler Ebene können jedoch Anpassungen vorgenommen werden, um diese an bestehende Testprotokolle anzugleichen, die von den Testlabors der einzelnen Mitgliedstaaten angewandt werden.

a) Test der Widerstandsfähigkeit des IBNS bei verschiedenen Angriffszenarien

Sechs der verschiedenen Simulationstests sind für die Mitgliedstaaten obligatorisch, die anderen können auch nach geltenden nationalen Regeln durchgeführt werden.

Jeder der folgenden Tests muss obligatorisch im Sinne von Abschnitt II Buchstabe c bestanden werden.

- Obligatorische Tests:

- Es wird empfohlen, ebenfalls folgende Test durchzuführen:

b) Wirksamkeit der Neutralisierung der Banknoten

Derzeit werden als Neutralisierungsverfahren Einfärbung, chemische oder pyrotechnische Zerstörung der Banknoten angewendet. Da sich die Technik weiterentwickeln kann, ist diese Liste der Verfahren nicht erschöpfend und rein indikativ.

Bei dem Versuch, sich durch eine der verschiedenen Angriffsmethoden unerlaubten Zugang zu den Geldmitteln zu verschaffen, müssen die Banknoten entweder vernichtet oder eingefärbt werden. Es sind mindestens drei Tests durchzuführen.

Die Banknoten müssen zu 100 % irreversibel neutralisiert werden. Darüber hinaus muss für jeden, der solche Banknoten besitzt, erkennbar sein, dass diese neutralisiert wurden.

Sind die Banknoten in Folienbeuteln (Safebags) verpackt, so müssen alle Banknoten beidseitig auf mindestens 10 % der Fläche eingefärbt sein. Sind die Banknoten nicht in Safebags verpackt, so müssen alle Banknoten beidseitig auf mindestens 20 % der Fläche eingefärbt sein. Bei Zerstörungssystemen müssen in beiden Fällen mindestens 20 % der Fläche jeder Banknote zerstört sein.

c) Inhalt der Widerstandstests bei Reinigung der Banknoten (für IBNS mit Einfärbetechnik)

Für eine solche "Reinigung" sind verschiedene Produkte und Produktkombinationen zu verwenden. Es sind verschiedene Szenarien mit unterschiedlichen Temperaturen und unterschiedlicher Reinigungsdauer vorzusehen. Diese Reinigungstests sind nach zwei Verfahren durchzuführen:

Diese Tests sind an einer repräsentativen Probe echter Banknoten der Euro-Zone durchzuführen.

Diese Tests müssen zu einem der folgenden Ergebnisse führen: - Bei der Reinigung werden die Banknoten zerstört.

Für die Zulassung eines IBNS muss der Hersteller prüfen, ob er die in seinen Produkten enthaltenen Stoffe registrieren oder notifizieren muss oder ob er seinen Kunden Informationen über den sicheren Einsatz des Produkts mitteilen muss. Für den Hersteller können infolge der Aufnahme dieser Stoffe in das Verzeichnis der besonders besorgniserregenden Stoffe oder in das Verzeichnis der für eine REACH-Zulassung in Frage kommenden Stoffe auch rechtliche Verpflichtungen bestehen. Diese Verpflichtungen betreffen nicht nur die aufgelisteten Stoffe als solche oder in Gemischen, sondern auch ihr Vorhandensein in Gegenständen.

Der IBNS-Hersteller muss der Zulassungsbehörde des Mitgliedstaats eine Bescheinigung vorlegen, in der die Ergebnisse dieser Überprüfung aufgeführt sind und aus der hervorgeht, dass die zur Zerstörung oder Neutralisierung der Geldmittel eingesetzten Stoffe oder Elemente im Falle der Einatmung oder bei Hautkontakt keine Gefahr für die Gesundheit des CIT-Personals darstellen.

Zu diesem Zweck kann die Bescheinigung eine Analyse des Expositionsrisikos, d.h. zulässige Expositionshöchstdauer für eine zu bestimmende Menge Chemikalien, enthalten.

Anhang IV
IBNS-Piktogramme

Piktogramm für CIT-Fahrzeuge mit IBNS

Piktogramm für CIT-Fahrzeuge mit IBNS

Piktogramm für Banknotenbehälter mit IBNS

Piktogramm für Banknotenbehälter mit IBNS

Anhang V
Piktogramm für ausschliesslich Münzen Transportierende CIT-Fahrzeuge

Piktogramm für ausschliesslich Münzen Transportierende CIT-Fahrzeuge

Anhang VI
Inhalt der Grundausbildung für CIT-Personal, das grenzüberschreitende Geldtransporte durchführt

Für CIT-Personal, das grenzüberschreitende Straßentransporte von Euro-Bargeld zwischen Mitgliedstaaten der Euro-Zone durchführt, gelten folgende Bedingungen:

Anhang VII
Gemeinsame Referenzniveaus des Europarats

Nutzer B1: Kann die Hauptpunkte verstehen, wenn klare Standardsprache verwendet wird und wenn es um vertraute Dinge aus Arbeit, Schule, Freizeit usw. geht. Kann die meisten Situationen bewältigen, denen man auf Reisen im Sprachgebiet begegnet. Kann sich einfach und zusammenhängend über vertraute Themen und persönliche Interessengebiete äußern. Kann über Erfahrungen und Ereignisse berichten, Träume, Hoffnungen und Ziele beschreiben und zu Plänen und Ansichten kurze Begründungen oder Erklärungen geben.

Nutzer A1: Kann vertraute, alltägliche Ausdrücke und ganz einfache Sätze verstehen und verwenden, die auf die Befriedigung konkreter Bedürfnisse zielen. Kann sich und andere vorstellen und anderen Leuten Fragen zu ihrer Person stellen - z.B. wo sie wohnen, welche Leute sie kennen oder welche Dinge sie besitzen - und kann auf Fragen dieser Art Antwort geben. Kann sich auf einfache Art verständigen, wenn die Gesprächspartnerinnen oder Gesprächspartner langsam und deutlich sprechen und bereit sind zu helfen.