Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Siebtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 179. Sitzung am 3. Juni 2005 aufgrund der. Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses - Drucksache 015/5618 - den von der Bundesregierung eingebrachten

mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

§ 118a Definition

Eine Pensionskasse ist ein rechtlich selbständiges Lebensversicherungsunternehmen, dessen Zweck die Absicherung wegfallenden Erwerbseinkommens wegen Alters, Invalidität oder Tod ist und das

§ 118b Anzuwendende Vorschriften

(1) Für Pensionskassen gelten § 113 Abs. 2 Nr. 4b, Nr. 5 und Nr. 7, § 113 Abs. 4 und § 115 Abs. 3 und Abs. 4 entsprechend; § 5 Abs. 3 Nr. 2 gilt mit der Maßgabe, dass mit dem Antrag auf Erlaubnis auch die allgemeinen Versicherungsbedingungen einzureichen sind; § 8lc Abs. 2 gilt nicht.

(2) Sofern es sich um kleinere Vereine handelt gelten für Pensionskassen abweichend von § 53 auch die §§ 29, 58 und 59 dieses Gesetzes. Die Satzung hat zu bestimmen, dass der Vorstand vom Aufsichtsrat oder vom obersten Organ zu bestellen ist. Abweichend von § 11a Abs. 3 Nr. 2 hat der Verantwortliche Aktuar die versicherungsmathematische Bestätigung auch bei einem kleineren Verein abzugeben. Er hat darüber hinaus auch zu bestätigen, dass die Voraussetzungen der auf § 118d Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung eingehalten sind.

(3) Pensionskassen in der Rechtsform des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit können bei der Bundesanstalt beantragen, reguliert zu werden wenn

(4) Pensionskassen unter Landesaufsicht und Pensionskassen, die aufgrund eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrages errichtete gemeinsame Einrichtungen im Sinne des § 4 Abs. 2 des Tarifvertragsgesetzes sind, gelten immer als regulierte Pensionskassen.

(5) Erfüllen Pensionskassen nicht mehr die Voraussetzungen des Absatz 3 oder des Absatz 4 stellt die Bundesanstalt den Wegfall durch Bescheid fest. Für Versicherungsverhältnisse, die vor dem im Bescheid genannten Zeitpunkt in Kraft getreten sind, gilt § 1lc entsprechend, soweit ihnen ein von der Bundesanstalt genehmigter Geschäftsplan zugrunde, liegt. § 1lb gilt in diesen Fällen nicht.

(6) Für die am einsetzen: Inkrafttreten des Gesetzes zugelassenen Pensionskassen, die nicht die Voraussetzungen des Absatz 3 oder des Absatz 4 erfüllen, gelten Absatz 5 Satz 2 und Satz 3 entsprechend.

(7) Absatz 1 und 2 sowie Absatz 5 und 6 treten am 1. Januar 2006 in Kraft.

§ 118c Grenzüberschreitende Tätigkeit von Pensionskassen

Für die grenzüberschreitende Tätigkeit von Pensionskassen gilt § 117 entsprechend; die §§ 13a bis 13c sind nicht anzuwenden.

§ 118d Rechtsverordnungsermächtigungen

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für Lebensversicherungsverträge von Pensionskassen, denen kein genehmigter Geschäftsplan zu Grunde liegt, nach folgenden Maßgaben Regelungen zu treffen:

(2) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 sind im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz zu erlassen.""

2. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 1 a eingefügt:

Artikel 1a
Gesetz über die Auflösung der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik in Abwicklung

§ 1 Auflösung der Anstalt

Die Staatliche Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik in Abwicklung - Anstalt des öffentlichen Rechts - (Anstalt) wird mit Ablauf des 31. Dezember 2007 aufgelöst.

§ 2 Gesamtrechtsnachfolge

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in die Rechte und Pflichten der Anstalt ein.

§ 3 Kosten

Die aus § 2 folgenden Kosten der Abwicklung der auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau übergegangenen Rechte und Pflichten trägt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben.

§ 4 Außerkrafttreten

Das Gesetz über die Errichtung der "Staatlichen Versicherung der DDR in Abwicklung" vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 885, 991), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juli 1992 (BGBl. I S. 1389) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft."

3. Artikel 3 wird wie folgt gefasst:

Artikel 3
Änderung der Pensionsfonds-Deckungsrückstellungsverordnung

§ 1 der Pensionsfonds-Deckungsrückstellungsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. 2001 I S. 4183), geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Pensionsfonds-Deckungsrückstellungsverordnung vom 5. November 2003 (BGBl. 2003 I S. 2260) wird wie folgt geändert:

4. In Artikel 4 wird nach Nummer 4 folgende Nummer 5 eingefügt:

"5. Die Verordnung zur Bestimmung von Pensionskassen als Unternehmen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung (PKewBV) vom 16. April 1996 (BGBl. I S. 618)."

5. Artikel 5 wird aufgehoben.

6. Artikel 6 wird Artikel 5.