Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Demokratischen Republik São Toméé und Príncipe über die Fischerei vor der Küste von São Toméé und Príncipe für die Zeit vom 1. Juni 2005 bis zum 31. Mai 2006 (KOM (2005) 0630 - C6-0045/2006 - 2005/0249(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

Vorschlag der KommissionAbänderungen des Parlaments
Abänderung 1
Erwägung 2 a (neu)
(2a) Die finanzielle Gegenleistung der Gemeinschaft muss auch für die Förderung der von der Fischerei lebenden Küstenbevölkerung und die Gründung kleiner einheimischer Fischkonservierungs- und -verarbeitungsbetriebe verwendet werden.
Abänderung 2
Artikel 1 a (neu)
Artikel 1a
Die Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu der Verlängerung oder dem Abschluss von partnerschaftlichen Fischereiabkommen muss möglichst frühzeitig eingeholt werden, um zu verhindern, dass diese Stellungnahmen erst nach dem Zeitpunkt der Auszahlung einer finanziellen Gegenleistung eingeholt werden.
Abänderung 3
Artikel 3 a (neu)
Artikel 3a
Im letzten Jahr der Geltungsdauer dieses Protokolls und vor Abschluss eines Abkommens über die Verlängerung des Protokolls legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung des Abkommens und die Bedingungen, unter denen es durchgeführt wurde, vor.
Abänderung 4
Artikel 3 b (neu)
Artikel 3b
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Ergebnisse der in Artikel 4 des Protokolls vorgesehenen gezielten Maßnahmen vor.
Abänderung 5
Artikel 3 c (neu)
Artikel 3c
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament eine Kopie des für 2006 vorgesehenen Berichts über die Studie zur Beurteilung des Tiefseekrebsbestandes vor.
Abänderung 6
Artikel 3 d (neu)
Artikel 3d
Vor Abschluss der Verhandlungen über die Verlängerung dieses Abkommens legt die Kommission dem Europäischen Parlament die Standpunkte der an der Verlängerung des Abkommens interessierten Mitgliedstaaten vor.