Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Strategie zur Vereinfachung des ordnungspolitischen Umfelds (2006/2006(INI))

Das Europäische Parlament,

A. in der Erwägung, dass die Vereinfachung des rechtlichen Rahmens sowie die Sicherstellung der Klarheit, der Wirksamkeit und der Qualität sowohl der geltenden als auch der zukünftigen Gesetzgebung Grundvoraussetzungen für eine "bessere Rechtsetzung" sind, die ihrerseits eine vorrangige Maßnahme der Europäischen Union im Rahmen des allgemeinen Ziels der Schaffung von mehr Wachstum und Beschäftigung darstellt,

B. in Erwägung der in der Interinstitutionellen Vereinbarung "Bessere Rechtsetzung" vom 16. Dezember 20037 festgelegten Verpflichtungen und Ziele, insbesondere hinsichtlich der Vereinfachung und Verringerung des Umfangs der gemeinschaftlichen Gesetzgebung sowie hinsichtlich der Auswirkungen dieser Gesetzgebung in den Mitgliedstaaten,

C. in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer Mitteilung vom 25. Oktober 2005 "Umsetzung des Lissabon-Programms der Gemeinschaft: Eine Strategie zur Vereinfachung des ordnungspolitischen Umfelds" (KOM (2005) 0535) die Vereinfachung vollkommen zu Recht nicht als eigenständiges gesetzgeberisches Verfahren neben der Kodifizierung, der Neufassung oder der Aufhebung darstellt, sondern als einen umfassenden Ansatz, der diese Instrumente einschließt und darauf abzielt, die gemeinschaftlichen und nationalen Normen einfacher in der Anwendung und weniger kostspielig zu gestalten,

D. in der Erwägung, dass dieser Ansatz für die Kommission, den Rat und das Parlament ein Instrument im Dienste der Lissabon-Strategie darstellt,

E. in der Erwägung, dass ein solches Vorgehen in erster Linie eine enge partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen den europäischen Organen sowie auch zwischen diesen und den zuständigen nationalen Stellen voraussetzt,

F. in Erwägung der von der Kommission, dem Rat und dem Europäischen Parlament in den letzten Jahren unternommenen Anstrengungen zur Festlegung, Durchführung und Verbesserung der Anwendung der Methoden für eine Vereinfachung der Gesetzgebung,

G. in der Erwägung, dass die Initiativen zur Vereinfachung, die seit dem Beginn des zweiten Vereinfachungsprogramms im Februar 2003 im Anschluss an die Mitteilung der Kommission "Aktualisierung und Vereinfachung des Acquis communautaire" (KOM (2003) 0071) ergriffen wurden, von sehr verschiedener Art und unterschiedlicher Tragweite waren und von der punktuellen Änderung von Richtlinien bis zur normativen Überarbeitung eines ganzen Sektors reichten, wodurch sich die Erarbeitung eines einheitlichen Ansatzes für das Verfahren schwierig gestaltet,

H. in Erwägung der bei der Umsetzung der Interinstitutionellen Vereinbarungen über die Kodifizierung8 und die Neufassung9 gesammelten Erfahrungen und in der Ansicht, dass diese Instrumente im Hinblick auf die Vereinfachung des gemeinschaftlichen Besitzstands von wesentlicher Bedeutung sind,

I. in der Erwägung, dass seit Inkrafttreten der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Neufassung nur zwölf Neufassungsvorschläge vorgelegt worden sind, von denen zwei mit ihrer Veröffentlichung abgeschlossen und zwei zurückgezogen wurden, während acht noch anhängig sind, sowie in der Überlegung, dass zu ungefähr 2400 Gruppen von Rechtsvorschriften, die betroffen sein könnten, dem Europäischen Parlament bislang nur 49 Kodifizierungsvorschläge unterbreitet worden sind,

J. in der Erwägung, dass die Mitteilung der Kommission über die Vereinfachung des ordnungspolitischen Umfelds in ihrem fortlaufenden Vereinfachungsprogramm (Anhang 2) dreißig eher schwer definierbare Vorschläge enthält, bei denen es sich generell um Fälle von "Überprüfung" "Revision", "Modernisierung", "Vereinfachung" und ähnliches handelt,


1 ABl. C 197 vom 12.7.2001, S. 433.
2 ABl. C 153 E vom 27.6.2002, S. 314.
3 ABl. C 64 E vom 12.3.2004, S. 135.
4 ABl. C 98 E vom 23.4.2004, S. 155.
5 ABl. C 102 E vom 28.4.2004, S. 512.
6 ABl. C 104 E vom 30.4.2004, S. 146.
7 ABl. C 321 vom 31.12.2003. S. 1.
8 ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2.
9 ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.
10 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.