Antrag des Freistaates Sachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-Versorgungsstrukturgesetz - GKV-VStG)

Punkt 39 der 886. Sitzung des Bundesrates am 23. September 2011

Der Bundesrat nimmt zu dem Gesetzentwurf wie folgt Stellung:

Zu Artikel 2a - neu - (Artikel 2 GKV-FinG § 85 Absatz 3g SGB V)

Nach Artikel 2 ist folgender Artikel 2a einzufügen:

'Artikel 2a
Änderung des Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung

Artikel 2 wird wie folgt gefasst:

"Artikel 2
Weitere Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Nach § 85 Absatz 3f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird folgender Absatz 3g angefügt:

Begründung:

Durch die Änderung wird eine raschere und verbesserte Angleichung der vertragszahnärztlichen Vergütung im Bereich der neuen Länder und Berlins auf das Niveau der alten Länder erzielt. Das erhöht die Haltefaktoren für qualifizierte Zahnärzte und hochqualifiziertes Praxispersonal in den neuen Ländern und sichert die Patientenversorgung. Darüber hinausgehende Anpassungsschritte bleiben den Vertragsparteien vorbehalten.