Der Deutsche Bundestag hat in seiner 181. Sitzung am 16. Juni 2005 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit - Drucksache 015/5719 - den der Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes zur Kontrolle hochradioaktiver Strahlenquellen - Drucksache 015/5284 - mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen:
1. Artikel 1 Nr. 2 § 12d Abs. 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
(3) Lesenden Zugriff auf das Register haben die nach § 22 Abs. 1 und 3, §§ 23 und 24 zuständigen Behörden, das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium, das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe, das Bundeskriminalamt, die Landeskriminalämter, die Grenzschutzdirektion, das Zollkriminalamt sowie die Verfassungschutzbehörden des Bundes und der Länder.
(4) Auskünfte aus dem Register dürfen den sonstigen Polizeibehörden der Länder, den Zollbehörden, dem Militärischen Abschirmdienst sowie dem Bundesnachrichtendienst erteilt werden, soweit es für die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben erforderlich ist. Satz 1 findet gegenüber Behörden anderer Staaten mit vergleichbaren Aufgaben und gegenüber internationalen Organisationen Anwendung, soweit bindende Beschlüsse der Europäischen nion dies vorsehen oder dies auf Grund sonstiger- internationaler Vereinbarungen geboten ist."
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
,5. § 17 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die Beförderung von
- 1. Stoffen der in Anlage I Teil B genannten Art oder von Stoffen, die von der Anwendung von Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter befreit sind,
- 2. sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Abs. 1 des Atomgesetzes oder Kernbrennstoffen nach § 2 Abs. 3 des Atomgesetzes, soweit diese nicht bereits von Nummer 1 erfasst werden, unter den Voraussetzungen für freigestellte Versandstücke nach den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter oder
- 3. sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Abs. 1 des Atomgesetzes oder Kernbrennstoffen nach § 2 Abs. 3 des Atomgesetzes, ausgenommen Großquellen im Sinne des § 23 Abs. 2 des Atomgesetzes,
- a) nach der Gefahrgutverordnung See oder
- b) mit Luftfahrzeugen und der hierfür erforderlichen Erlaubnis nach § 27 des Luftverkehrsgesetzes bedarf keiner Genehmigung nach § 16 Abs. 1 oder keiner Anzeige nach Absatz 1a. Satz 1 gilt nicht für Großquellen im Sinne des § 23 Abs. 2 des Atomgesetzes."
- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:
(1a) Die Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Abs. 1 des Atomgesetzes, deren Aktivität je Beförderungs- oder Versandstück das 107-fache der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 nicht überschreitet, oder von Kernbrennstoffen nach § 2 Abs. 3 des Atomgesetzes, deren Aktivität je Beförderungs- oder Versandstück das 105-fache der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 nicht überschreitet, bedarf, soweit die Beförderung nach dem Gefahrgutgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen erfolgt, keiner Genehmigung nach § 16 Abs. 1, wenn die Beförderung spätestens zwei Wochen vorher der zuständigen Behörde angezeigt wird. § 16 Abs. 3 gilt entsprechend. Die zuständige Behörde kann die Beförderung der in Satz 1 genannten Art untersagen, wenn
- 1. der Absender, der Beförderer oder die die Versendung und Beförderung besorgende Person, ihr gesetzlicher Vertreter oder, bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigte nicht zuverlässig ist,
- 2. Personen, die die Beförderung durchführen, nicht die für die beabsichtigte Art der Beförderung notwendigen Kenntnisse über die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen,
- 3. gegen die für den jeweiligen Verkehrsträger geltenden Rechtsvorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter verstoßen wurde oder, soweit solche Vorschriften fehlen, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Beförderung der radioaktiven Stoffe nicht getroffen ist oder
- 4. der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkung Dritter nicht getroffen ist.
Satz 1 gilt nicht für Großquellen im Sinne des § 23 Abs. 2 des Atomgesetzes."
- c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Beförderung radioaktiver Stoffe nach Absatz 1 oder Absatz 1a bedarf keiner Genehmigung nach § 4 Abs. 1 des Atomgesetzes." `
- b) In Nummer 8 Buchstabe a werden in § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 die Wörter "sie, soweit technisch möglich, sowie" durch die Wörter "sie und" ersetzt.
- c) In Nummer 12 Buchstabe a wird in § 68 Abs. 1 a Satz 2 gestrichen.
- d) In Nummer 14 § 69a wird die Angabe "Buchstabe a oder b" gestrichen.
- e) In Nummer 16 § 70a Abs. 1 werden nach der Angabe " § 12d Abs. 2" die Wörter "des Atomgesetzes" eingefügt.
- f) In Nummer 19 wird folgender neue Buchstabe a0 vorangestellt:
a0) In § 116 Abs. 2 Nr. 1 werden nach der Angabe " § 12 Abs. 2" ein Komma und die Angabe " § 17 Abs. 1a Satz 3" eingefügt.
- g) Die Nummer 20 wird wie folgt geändert:
- a) In Buchstabe a werden in § 117 Abs. 3a bis 3c jeweils die Wörter "und deren Aktivität am ... einsetzen: Datum des Inkrafttretens des Artikels 2 so hoch ist, dass bei Berücksichtigung des radioaktiven Zerfalls die Aktivität am 31. Dezember 2007 noch die Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 3a der Strahlenschutzverordnung überschreitet" gestrichen.
- b) Buchstabe c wird wie folgt geändert:
- aa) In § 117 Abs. 21a Satz 2 werden die Wörter "Strahlenquellen nach Satz 1, deren Aktivität am ... einsetzen: Datum des Inkrafttretens des Artikels 2 so hoch ist, dass bei Berücksichtigung des radioaktiven Zerfalls die Aktivität am 31. Dezember 2007 noch die Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 3a der Strahlenschutzverordnung überschreitet," durch das Wort "Sie" ersetzt.
- bb) In § 117 Abs. 21b bis 21d werden jeweils die Wörter "und deren Aktivität am ... einsetzen: Datum des Inkrafttretens des Artikels 2 so hoch ist, dass bei Berücksichtigung des radioaktiven Zerfalls die Aktivität am 31. Dezember 2007 noch die Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 3a der Strahlenschutzverordnung überschreitet" gestrichen.
- h) Die Nummer 21 wird wie folgt geändert:
- 1. Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
,a) In der Erläuterung zur Spalte 1 werden die Buchstaben c und d wie folgt gefasst:
"c) "**)" Uran in der chemischen Form UO3, UF4, UC14 und sechswertige Uranverbindungen,
d) "**)" Uran in allen nicht unter **) genannten Verbindungen." "
- 2. Buchstabe b wird wie folgt geändert:
- a) In Anlage III Tabelle 1 Spalte 1 wird bei dem Nuklid "Hg-195m+" die Angabe "anorg./org." gestrichen.
- b) In Anlage III Tabelle 1 Spalte 1 werden bei dem Nuklid "Hg-197m" die Wörter "org.,anorg." gestrichen.
- c) In Anlage III Tabelle 1 Spalte l0a wird für das "Radionuklid Sb-125+" .die Angabe "E+l" gestrichen.
- 1. Buchstabe a wird wie folgt gefasst: