Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Kontrolle hochradioaktiver Strahlenquellen

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 181. Sitzung am 16. Juni 2005 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit - Drucksache 015/5719 - den der Bundesregierung eingebrachten

Entwurf eines Gesetzes zur Kontrolle hochradioaktiver Strahlenquellen - Drucksache 015/5284 - mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen:

1. Artikel 1 Nr. 2 § 12d Abs. 3 und 4 wird wie folgt gefasst:

(3) Lesenden Zugriff auf das Register haben die nach § 22 Abs. 1 und 3, §§ 23 und 24 zuständigen Behörden, das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium, das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe, das Bundeskriminalamt, die Landeskriminalämter, die Grenzschutzdirektion, das Zollkriminalamt sowie die Verfassungschutzbehörden des Bundes und der Länder.

(4) Auskünfte aus dem Register dürfen den sonstigen Polizeibehörden der Länder, den Zollbehörden, dem Militärischen Abschirmdienst sowie dem Bundesnachrichtendienst erteilt werden, soweit es für die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben erforderlich ist. Satz 1 findet gegenüber Behörden anderer Staaten mit vergleichbaren Aufgaben und gegenüber internationalen Organisationen Anwendung, soweit bindende Beschlüsse der Europäischen nion dies vorsehen oder dies auf Grund sonstiger- internationaler Vereinbarungen geboten ist."

2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

,5. § 17 wird wie folgt geändert: