Empfehlungen der Ausschüsse 813. Sitzung des Bundesrates am 8. Juli 2005
Gesetz zur Kontrolle hochradioaktiver Strahlenquellen

A

1. Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

empfiehlt dem Bundesrat, dem Gesetz gemäß Artikel 84 Abs. 1 des Grundgesetzes zuzustimmen.

B

2. Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

empfiehlt dem Bundesrat ferner, die nachfolgende Entschließung zu fassen:

Durch das vorliegende Gesetz wird im Ergebnis die Kontrolle hochradioaktiver Strahlenquellen verbessert. Der Bundesrat befürwortet daher zu diesem Zeitpunkt das vom Bundestag beschlossene Gesetz wegen seiner grundsätzlich positiven Wirkungen und den negativen Folgen, die mit einer weiteren Verzögerung des Gesetzgebungsverfahrens verbunden wären.

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung jedoch auf, nach Abschluss dieses Gesetzgebungsverfahrens die in Artikel 2 Nr. 5 Buchstabe b (§ 17 Abs. 1a StrlSchV) durch den Bundestag neu aufgenommene Regelung zur generellen Anzeigepflicht für die Beförderung radioaktiver Stoffe bei einer Überschreitung bestimmter Freigrenzen in einer erneuten Novellierung mit dem Ziel einer weniger bürokratischen und für den Vollzug praktikableren Ausgestaltung erneut aufzugreifen und zu überarbeiten.