Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Verbesserung der Beistandsmöglichkeiten unter Ehegatten und Lebenspartnern in Angelegenheiten der Gesundheitssorge und zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 234. Sitzung am 18. Mai 2017 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz - Drucksache 18/12427 - den vom Bundesrat eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Beistandsmöglichkeiten unter Ehegatten und Lebenspartnern in Angelegenheiten der Gesundheitssorge und in Fürsorgeangelegenheiten - Drucksache 18/10485 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 07.07.17
Erster Durchgang: Drucksache. 505/16 (PDF)

1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:

"Gesetz zur Verbesserung der Beistandsmöglichkeiten unter Ehegatten und Lebenspartnern in Angelegenheiten der Gesundheitssorge und zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung".

2. In der Eingangsformel werden nach dem Wort "hat" die Wörter "mit Zustimmung des Bundesrates" eingefügt.

3. Artikel 1 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

,1. § 1358 wird wie folgt gefasst:

" § 1358 Beistand unter Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge

2. § 1908f Absatz 1 wird wie folgt geändert:

4. In Artikel 2 wird nach dem Wort "Absatz" die Angabe "3" eingefügt.

5. Die Artikel 3 bis 7 werden durch die folgenden Artikel 3 bis 9 ersetzt:

,Artikel 3
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 55 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem Artikel 14 wird folgender Absatz 5 angefügt:

(5) Auf den Beistand in Angelegenheiten der Gesundheitssorge im Inland findet § 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung."

2. Nach Artikel 17b Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Auf den Beistand in Angelegenheiten der Gesundheitssorge im Inland findet § 11 Absatz 3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes Anwendung."

3. Dem Artikel 229 wird folgender § ... [einsetzen: nächste bei der Verkündung freie Zählbezeichnung] angefügt:

" § ... [einsetzen: nächste bei der Verkündung freie Zählbezeichnung]

Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Verbesserung der Beistandsmöglichkeiten unter Ehegatten und Lebenspartnern in Angelegenheiten der Gesundheitssorge und zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung

Auf Vergütungsansprüche von Betreuern und Vormündern für Leistungen, die vor dem 1. Oktober 2017 erbracht wurden, sind die §§ 3 und 4 des Vormünder-und Betreuervergütungsgesetzes in ihrer bis dahin geltenden Fassung anzuwenden."

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. März 2017 (BGBl. I S. 386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 271 wird wie folgt geändert:

2. § 274 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Artikel 5
Änderung der Bundesnotarordnung

Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch ... [Artikel 1 Nummer 15 des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer, Bundestagsdrucksache 18/10607] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 78a wird wie folgt geändert:

2. § 78b Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Artikel 6
Änderung des Betreuungsbehördengesetzes

§ 4 des Betreuungsbehördengesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002, 2025), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3393) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 7
Änderung des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes

Das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073, 1076), das durch Artikel 53 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Artikel 8
Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung

Die Vorsorgeregister-Verordnung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 318), die zuletzt durch Artikel 137 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

2. In § 2 Absatz 1 Satz 1 sowie § 5 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 werden jeweils nach dem Wort "Vollmachtgebers" die Wörter "oder des einer Vertretung durch den Ehegatten oder Lebenspartner Widersprechenden" eingefügt.

3. § 6 wird wie folgt geändert:

4. § 7 wird wie folgt geändert:

"Die Landesärztekammer löscht Protokolle, die ihr nach Absatz 2 Satz 2 zur Verfügung gestellt worden sind, ein Jahr nach ihrem Eingang, sofern sie nicht für weitere, bereits eingeleitete Prüfungen benötigt werden."

Artikel 9
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Juli 2018 in Kraft.

Artikel 3 Nummer 3 und Artikel 7 treten am 1. Oktober 2017 in Kraft.`