Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Wohnungslosenberichterstattung sowie einer Statistik untergebrachter wohnungsloser Personen

A. Problem und Ziel

Wohnungslosigkeit ist eng mit gravierender Armut und sozialer Ausgrenzung verbunden und mit einem menschenwürdigen Dasein nicht vereinbar. Über die Größenordnung des Problems und die Frage, wer von Wohnungslosigkeit betroffen ist, gehen die Einschätzungen weit auseinander. Auf Bundesebene und für die meisten Bundesländer liegen keine belastbaren Zahlen vor. Im Rahmen der Armuts- und Reichtumsberichterstattung der Bundesregierung kann über Wohnungslosigkeit bislang nur eingeschränkt und auf Basis von Schätzungen berichtet werden. Diese Schätzungen sind allerdings mit großer Unsicherheit behaftet.

Für die Berichterstattung und für sozialpolitisch fundierte Entscheidungen sind belastbare Informationen über das Ausmaß von Wohnungslosigkeit sowie über die betroffenen Personen für das gesamte Bundesgebiet erforderlich. Die Länder begrüßen deshalb mit Beschluss der Konferenz der Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Arbeit und Soziales der Länder (ASMK) vom Dezember 2017 die Einführung einer amtlichen bundesweiten Wohnungslosenstatistik.

B. Lösung

Bundesgesetzliche Regelung zur Einführung einer Wohnungslosenberichterstattung sowie einer Statistik untergebrachter wohnungsloser Personen.

C. Alternativen

In einigen Bundesländern wird erwogen, Erhebungen auf Landesebene einzuführen. Die Ergebnisse wären aber nicht miteinander vergleichbar, wenn die Daten nicht auf einer einheitlichen Grundlage erhoben würden. Eine Alternative könnten Statistiken der Länder nach bundeseinheitlichen Standards sein. Derartige Bestrebungen der Länder sind in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. Die bereits bestehenden Landesstatistiken weichen voneinander ab und sind zudem gesetzlich nicht verankert.

Die genannten Ziele können mit gleicher Wirkung nur mit der vorgesehenen bundesgesetzlichen Regelung erreicht werden. Dabei könnte eine Bundesstatistik als zentrale oder als dezentrale Statistik umgesetzt werden. Eine zentrale Statistik ist vorzugswürdig, da sie die Statistischen Ämter der Länder nicht mit zusätzlichen Aufgaben belastet. Weiterhin stehen die Ergebnisse zu geringeren Gesamtkosten und deutlich früher zur Verfügung.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Das Statistische Bundesamt beziffert die dort entstehenden Aufwendungen für eine Wohnungslosenstatistik auf Ausgaben für die Umstellung von einmalig insgesamt ca. 312.000 Euro in den Jahren 2020 und 2021 sowie ca. 68.000 Euro für laufende Kosten in den Folgejahren, die jeweils vom Bund erstattet werden. Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln beim Statistischen Bundesamt wird finanziell und stellenmäßig im Rahmen der bestehenden Haushaltsansätze des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, Einzelplan 11, gegenfinanziert.

E. Erfüllungsaufwand

Bisher werden auf Bundesebene keine statistischen Daten zu Wohnungslosen erhoben. Es existieren lediglich Schätzungen, die mit großen Unsicherheiten behaftet sind. Der jährliche Aufwand für die auskunftspflichtigen Stellen in den Ländern kann aufgrund fehlender Fallzahlen nicht abschließend bestimmt werden.

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Kein Erfüllungsaufwand.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Dem Statistischen Bundesamt entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 68.000 Euro. Der einmalige Umstellungsaufwand beträgt rund 312.000 Euro.

Der jährliche Aufwand für die auskunftspflichtigen Stellen in den Ländern kann aufgrund fehlender Fallzahl nicht abschließend bestimmt werden. Bei 100.000 Fällen im Jahr entsteht ein Mehraufwand von rund 263.000 Euro.

F. Weitere Kosten

Für die Wirtschaft entstehen keine Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Wohnungslosenberichterstattung sowie einer Statistik untergebrachter wohnungsloser Personen

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 27. September 2019
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Daniel Günther

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Wohnungslosenberichterstattung sowie einer Statistik untergebrachter wohnungsloser Personen mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 08.11.19

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Wohnungslosenberichterstattung sowie einer Statistik untergebrachter wohnungsloser Personen

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Wohnungslosenberichterstattungsgesetz (WoBerichtsG)

§ 1 Zweck der Erhebung; Durchführung

(1) Zur Verbesserung der Armuts- und Reichtumsberichterstattung des Bundes sowie der Informationsgrundlage für politisches Handeln wird eine Erhebung über Personen, die wohnungslos sind, als Bundesstatistik durchgeführt.

(2) Die Statistik wird zentral vom Statistischen Bundesamt durchgeführt.

§ 2 Periodizität und Berichtszeitpunkt

Die Erhebung wird jährlich als Bestandserhebung zum Stichtag 31. Januar, erstmals für das Jahr 2022, durchgeführt.

§ 3 Begriffsbestimmung; Umfang der Erhebung

(1) Wohnungslosigkeit besteht, wenn

(2) Für die Statistik werden Daten erhoben über Personen, denen aufgrund von Maßnahmen der Gemeinden und Gemeindeverbände oder mit Kostenerstattung durch andere Träger von Sozialleistungen zum Stichtag wegen Wohnungslosigkeit Räume zu Wohnzwecken überlassen oder Übernachtungsgelegenheiten zur Verfügung gestellt worden sind.

§ 4 Erhebungsmerkmale

Erhebungsmerkmale für jede wohnungslose Person sind:

§ 5 Hilfsmerkmale

Hilfsmerkmale sind:

§ 6 Auskunftspflicht

(1) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 5 Nummer 2 ist freiwillig. Auskunftspflichtig sind:

(2) Die Stellen nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 übermitteln dem Statistischen Bundesamt jeweils die Bezeichnung und die Anschrift der Stellen nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2, soweit dies für die Erfüllung der Zwecke dieses Gesetzes erforderlich ist.

(3) Träger von Sozialleistungen, die für Maßnahmen nach § 3 Absatz 2 die Kosten erstatten, übermitteln auskunftspflichtigen Stellen nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 auf deren Ersuchen die für die Erfüllung der Zwecke dieses Gesetzes erforderlichen Angaben.

§ 7 Datenübermittlung; Veröffentlichung

(1) Die in sich schlüssigen und nach einheitlichen Standards formatierten Datensätze zu den Erhebungs- und Hilfsmerkmalen nach den §§ 4 und 5 sind von den auskunftspflichtigen Stellen nach § 6 Absatz 1 innerhalb von 30 Arbeitstagen nach dem Stichtag an das Statistische Bundesamt zu übermitteln.

(2) Das Statistische Bundesamt übermittelt

(3) Das Statistische Bundesamt übermittelt für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, den fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden Tabellen mit statistischen Ergebnissen, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.

(4) Die Ergebnisse der Erhebung dürfen bis zur Ebene der Gemeinden sowie, im Falle der Stadtstaaten, bis zur Bezirks- oder Stadtteilebene veröffentlicht werden.

§ 8 Ergänzende Berichterstattung

(1) Die Bundesregierung stellt durch geeignete Maßnahme, insbesondere im Rahmen der Ressortforschung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, sicher, dass Informationen und Analysen über Umfang und Struktur der Formen von Wohnungslosigkeit gewonnen werden, die über den Umfang der Erhebung nach § 3 Absatz 2 hinausgehen.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre, einen Bericht über seine Erkenntnisse nach Absatz 1.

Artikel 2
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

§ 71 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 12 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

2. In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

3. Folgende Nummer 14 wird angefügt:

"14. nach § 6 Absatz 3 des Wohnungslosenberichterstattungsgesetzes für die Erhebung über wohnungslose Personen."

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. April 2020 in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Die Bundesregierung ist durch die Beschlüsse des Deutschen Bundestages vom 27. Januar 2000 und 19. Oktober 2001 aufgefordert, regelmäßig in der Mitte einer Legislaturperiode einen Armuts- und Reichtumsbericht vorzulegen. Dieser Bericht dient auch der Überprüfung und der Anregung neuer politischer Maßnahmen.

Im Armuts- und Reichtumsbericht befasst sich die Bundesregierung regelmäßig mit Wohnungslosigkeit. Wohnungslosigkeit ist eng mit gravierender Armut und sozialer Ausgrenzung verbunden und mit einem menschenwürdigen Dasein nicht vereinbar. Über die Größenordnung des Problems und die Frage, wer betroffen ist, gehen die Einschätzungen weit auseinander.

Auf Bundesebene und für die meisten Bundesländer liegen keine belastbaren Zahlen vor. Im Rahmen der Armuts- und Reichtumsberichterstattung der Bundesregierung kann über den Umfang von Wohnungslosigkeit bislang nur eingeschränkt und nur auf Basis von Schätzungen berichtet werden. Diese Schätzungen sind allerdings mit großer Unsicherheit behaftet. Die Wohnungslosenberichterstattung und die Statistik der untergebrachten wohnungslosen Personen sollen somit valide Informationen für diesen Teilbereich der Armuts- und Reichtumsberichterstattung generieren.

Vor diesem Hintergrund strebt die Bundesregierung eine bundesweite Erhebung von Daten zum Ausmaß und zur Struktur von Wohnungslosigkeit an. Damit sollen die Armuts- und Reichtumsberichterstattung wie auch sozialpolitische Maßnahmen auf eine fundierte Basis gestellt werden. Eine Regelung durch Bundesgesetz ist erforderlich, da nur so für das gesamte Bundesgebiet Daten auf einheitlicher Basis verfügbar und so auch allen Gebietskörperschaften auf einheitlicher Basis für politisch fundierte Maßnahmen im Rahmen ihrer föderalen Zuständigkeit zugänglich gemacht werden können.

Das vorliegende Gesetz schafft die Grundlage für eine bundeseinheitliche Wohnungslosenberichterstattung.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Die Definition von Wohnungslosigkeit orientiert sich an der Typologie, die vom Europäischen Dachverband der Wohnungslosenhilfe FEANTSA entwickelt wurde (vgl. Volker Busch-Geertsema, Wohnungslosigkeit in Deutschland aus europäischer Perspektive, in: Aus Politik und Zeitgeschichte, Ausgabe 25-26/2018).

Wohnungslosigkeit im Sinne dieses Gesetzes besteht, wenn die Nutzung einer Wohnung durch eine Person oder eine Mehrheit von Personen desselben Haushalts weder durch einen Mietvertrag noch durch Pacht oder ein dingliches Recht abgesichert ist oder wenn einer Person oder einer Mehrheit von Personen desselben Haushalts eine Wohnung aus sonstigen Gründen nicht zur Verfügung steht. Wohnprovisorien und ungeeignete Wohnräume, beispielsweise in Wohnwägen, Zelten oder auf Geländen von Kleingärten, sind Formen von unzureichendem Wohnen und gelten daher nicht als Wohnung im Sinne dieses Gesetzes.

Personen oder Haushalte, denen aufgrund von Maßnahmen der Gemeinden und Gemeindeverbände oder mit Kostenübernahme durch andere Träger von Sozialleistungen Räume zu Wohnzwecken oder Übernachtungsgelegenheiten überlassen sind, werden in die Erhebung durch das Statistische Bundesamt nach Artikel 1 dieses Gesetzes einbezogen.

Von Wohnungslosigkeit betroffen sind zudem Personen,

(1) die sich in Heimen, Anstalten, Asylen oder Frauenhäusern aufhalten, weil ihnen keine Wohnung zur Verfügung steht,

(2) die als Selbstzahler in Billigpensionen leben,

(3) die bei Verwandten, Freunden und Bekannten vorübergehend unterkommen oder

(4) die nicht über eine Unterkunft verfügen und auf der Straße leben.

Um das Wissen über jene Personen oder Haushalte zu verbessern, die wohnungslos sind, aber nicht in die Erhebung des Statistischen Bundesamtes nach Artikel 1 dieses Gesetzes einbezogen werden können, soll auch die Berichterstattung über diese Personen oder Haushalte verbessert werden, unter anderem durch regelmäßige empirische Forschung im Rahmen der Begleitforschung für die Armuts- und Reichtumsberichterstattung der Bundesregierung.

III. Alternativen

Eine Alternative für die Erhebung des Statistischen Bundesamtes nach Artikel 1 dieses Gesetzes könnten Statistiken der Länder nach bundeseinheitlichen Standards sein. Jedoch führen die Bundesländer bis auf Nordrhein-Westfalen, Bayern und Rheinland-Pfalz keine Statistik über Wohnungslose. Die vorhandenen Statistiken sind zudem nicht miteinander vergleichbar, da sie nicht auf einer einheitlichen Grundlage erhoben werden und sich beispielsweise hinsichtlich der Erhebungsmerkmale und des Stichtags unterscheiden. Zudem sind sie nicht gesetzlich verankert.

Die genannten Ziele können mit gleicher Wirkung nur mit der vorgesehenen bundesgesetzlichen Regelung erreicht werden. Die Konferenz der Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Arbeit und Soziales hat die Bundesregierung mit Beschluss vom Dezember 2017 gebeten, die Arbeiten zur Einführung einer bundesweiten Wohnungslosenstatistik fortzuführen.

Eine Bundesstatistik könnte als zentrale oder als dezentrale Statistik umgesetzt werden. Eine zentrale Statistik ist vorzugswürdig, da sie die Statistischen Ämter der Länder nicht mit zusätzlichen Aufgaben belastet. Weiterhin stehen die Ergebnisse zu geringeren Gesamtkosten und deutlich früher zur Verfügung.

IV. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt für dieses Gesetz aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes (GG). Der Bund hat demnach die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für die Statistik für Bundeszwecke. Die Statistik über Wohnungslosigkeit dient der Verbesserung der Armuts- und Reichtumsberichterstattung der Bundesregierung und somit als Informationsgrundlage für die Politik des Bundes (Art. 74 Absatz 1 Nummer 7 GG) .

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Regelungen im Zehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) folgt als Annexkompetenz der Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 GG (Sozialversicherung) sowie Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 GG (Fürsorge).

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Dieses Gesetz beinhaltet keine Regelungen zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Dieses Gesetz hat Bezüge zu den Nachhaltigkeitszielen (Sustainable Development Goals der Agenda 2030 der Vereinten Nationen - SDG) 1 (Armut in jeder Form und überall beenden), 10 (Ungleichheit in und zwischen Ländern verringern) und 11 (Städte und Siedlungen inklusiv, sicher, widerstandsfähig und nachhaltig gestalten).

Dieses Gesetz zielt darauf ab, die Wissensbasis im Bereich Wohnungslosigkeit zu vergrößern, wodurch in der Folge entsprechende politische Entscheidungen getroffen werden können, um die Ursachen von Wohnungslosigkeit zu bekämpfen.

Die Nachhaltigkeitsziele 1 und 10 sind darauf ausgerichtet, alle Formen von Armut zu bekämpfen und Ungleichheit zu verringern. Es ist zu erwarten, dass die Bekämpfung der Ursachen von Wohnungslosigkeit zu weniger Armut und Ungleichheit führen wird.

Stadtentwicklungspolitik steht in einem direkten Zusammenhang mit der Vermeidung und Bekämpfung von Wohnungslosigkeit - zumindest dort, wo ein deutliches Missverhältnis zwischen Angebot und Nachfrage die Wohnkostenbelastung ansteigen lässt und bezahlbarer Wohnraum knapp ist. Das Wissen über das Ausmaß und die Entwicklung von Wohnungslosigkeit auf kleinräumlicher Ebene kann helfen, die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung und Bekämpfung von Wohnungslosigkeit einzuleiten.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Das Statistische Bundesamt beziffert die dort entstehenden Aufwendungen für eine Wohnungslosenstatistik auf einmalige Ausgaben für die Umstellung von insgesamt ca. 312.000 Euro in den Jahren 2020 und 2021 sowie ca. 68.000 Euro laufende Kosten in den Folgejahren, die jeweils vom Bund erstattet werden. Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln beim Statistischen Bundesamt wird finanziell und stellenmäßig im Rahmen der bestehenden Haushaltsansätze des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, Einzelplan 11, gegenfinanziert.

4. Erfüllungsaufwand

Bisher werden auf Bundesebene keine statistischen Daten zu Wohnungslosen erhoben. Es existieren lediglich Schätzungen, die mit großen Unsicherheiten behaftet sind.

Der jährliche Aufwand für die auskunftspflichtigen Stellen in den Ländern kann aufgrund fehlender Fallzahl nicht abschließend bestimmt werden.

4.1. Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

Kein Erfüllungsaufwand.

4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Kein Erfüllungsaufwand.

4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Dem Statistischen Bundesamt entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 68.000 Euro. Der einmalige Umstellungsaufwand beträgt rund 312.000 Euro.

Der jährliche Aufwand für die auskunftspflichtigen Stellen in den Ländern kann aufgrund fehlender Fallzahl nicht abschließend bestimmt werden. Bei 100.000 Fällen im Jahr entsteht ein Mehraufwand von rund 263.000 Euro.

5. Weitere Kosten

Für die Wirtschaft entstehen keine Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

6. Weitere Gesetzesfolgen

Das Gesetz wird keine Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher haben. Das Gesetz wird die Erkenntnisse darüber verbessern, in welchem Umfang Frauen und Männer jeweils von Wohnungslosigkeit betroffen sind und ob Frauen gleichermaßen wie Männer von staatlichen Leistungen für Wohnungslose erreicht werden.

Das Vorhaben hat keine Auswirkungen auf die Demografie, verbessert jedoch den Kenntnisstand über die Altersstruktur, die Staatsangehörigkeit und die regionale Verteilung der wohnungslosen Menschen in Deutschland. Es werden Informationen über wohnungslose Kinder und Jugendliche gewonnen.

7. Befristung; Evaluierung

Eine Befristung der Wohnungslosenberichterstattung ist nicht vorgesehen. Eine Überprüfung ist hinsichtlich der Einführung der amtlichen Statistik nicht erforderlich. Mit Hilfe der amtlichen Statistik kann das Ziel erreicht werden, belastbare Informationen zu gewinnen. Über die amtliche Statistik kann ein Zugang zu vorhandenen Verwaltungsdaten geschaffen werden, diese können fortentwickelt und harmonisiert werden. Auf diesem Weg kann der Erkenntnisgewinn in Relation zu den aufgewendeten Mitteln maximiert werden.

Mit der ergänzenden Wohnungslosenberichterstattung sollen Daten über Umfang und Struktur der Wohnungslosigkeit gewonnen werden, die sich auf jene Personen erstreckt, die nicht in die amtliche Erhebung durch das Statistische Bundesamt einbezogen sind. Die Berichterstattung wird sich in diesem Fall, zumindest zu Beginn, wesentlich auf Forschungsvorhaben stützen. Die Prüfung der Frage, ob die entstehenden Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu den Ausgaben stehen, ist vor der Vergabe jedes Forschungsauftrags obligatorisch. Die Prüfung der Frage, ob sich das Vorgehen zur ergänzenden Wohnungslosenberichterstattung bewährt, erfolgt gesondert. Evaluiert wird insbesondere, ob sich das Vorgehen zur Ermittlung der Straßenobdachlosigkeit bewährt.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Wohnungslosenberichterstattungsgesetz)

Zu § 1 (Zweck der Erhebung; Durchführung)

Zu Absatz 1

Diese Vorschrift regelt den Zweck der Erhebung, wonach zur Verbesserung der Armuts- und Reichtumsberichterstattung des Bundes sowie der Informationsgrundlage für politisches Handeln eine Erhebung über Personen, die zu einem Stichtag wohnungslos sind, als Bundesstatistik durchgeführt werden soll.

Zu Absatz 2

Diese Vorschrift legt fest, dass die Statistik als zentrale Bundesstatistik durchgeführt wird.

Durch die zentrale Durchführung werden die Statistischen Ämter der Länder nicht mit zusätzlichen Aufgaben belastet. Des Weiteren können die Ergebnisse durch die gegenüber einer dezentralen Erhebung gestraffte Erhebungsorganisation deutlich früher zur Verfügung gestellt werden. So konnte durch die Umstellung der dezentralen Statistik der Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung auf eine zentrale Statistik der zeitliche Abstand zwischen dem Erhebungsstichtag und der Veröffentlichung der Bundesstatistik von zehn auf drei Monate verkürzt werden. Zudem sind bei einer zentralen Erhebungsdurchführung geringere Gesamtkosten für die Verwaltung zu erwarten, da seitens der statistischen Ämter lediglich Kosten für das Statistische Bundesamt zu veranschlagen sind.

Zu § 2 (Periodizität und Berichtszeitpunkt)

Diese Vorschrift regelt die Periodizität der Erhebung und den Berichtszeitpunkt.

Die Erhebung wird jährlich zum 31. Januar als Bestandserhebung durchgeführt. Um sowohl dem Statistischen Bundesamt als auch den auskunftspflichtigen Stellen hinreichend Zeit für die Vorbereitung der Datenerhebung zur Verfügung zu stellen, soll die Statistik erstmalig im Jahr 2022 durchgeführt werden.

Zu § 3 (Begriffsbestimmung; Umfang der Erhebung)

Diese Vorschrift regelt, wer von Wohnungslosigkeit nach diesem Gesetz betroffen ist und welche wohnungslosen Personen in die Erhebung einbezogen sind, da in diese Erhebung nicht alle Personen einbezogen werden können, die per Definition als wohnungslos einzustufen sind.

In die Erhebung einbezogen sind wohnungslose Personen oder Haushalte, denen zum Stichtag 31. Januar eines Jahres auf Basis von Maßnahmen der Gemeinden oder Gemeindeverbände Räume zu Wohnzwecken überlassen oder Übernachtungsgelegenheiten zur Verfügung gestellt sind, etwa in Not- oder Gemeinschaftsunterkünften, gewerblichen Einrichtungen oder Normalwohnungen, sofern die Nutzung dieser Räume oder Übernachtungsgelegenheiten weder durch einen Mietvertrag noch durch einen Pachtvertrag mit der betroffenen Person oder Personenmehrheit oder durch ein dingliches Recht dieser Person(en) abgesichert ist.

In die Erhebung einbezogen sind wohnungslose Personen oder Haushalte, denen am Stichtag Plätze in (teil-)stationären Einrichtungen bzw. im "Betreuten Wohnen" der Wohnungslosenhilfe freier Träger Räume zu Wohnzwecken überlassen oder Übernachtungsgelegenheiten zur Verfügung gestellt sind.

Für die Erhebung ist nicht von Bedeutung, auf welcher gesetzlichen Grundlage und von welcher staatlichen oder nichtstaatlichen Stelle die Räume zu Wohnzwecken überlassen oder Übernachtungsgelegenheiten zur Verfügung gestellt werden und über welchen Träger die Kosten erstattet werden. Entsprechend sind in die Erhebung wohnungslose Personen einbezogen, die in Einrichtungen bzw. Räumen zu Wohnzwecken der öffentlichen Hand übernachten, etwa Notschlafstellen und Gemeinschaftsunterkünften. Es sind darüber hinaus Wohnungslose einbezogen, die in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe freier Träger übernachten. Es sind Wohnungslose einbezogen, denen in gewerblichen Unterkünften (Pensionen, Hostels etc.) Räume überlassen werden, wenn sie dort als Wohnungslose aufgenommen werden.

In die Erhebung nicht einbezogen sind Personen oder Haushalte, die zwar in (teil-)stationären Einrichtungen untergebracht sind, deren Ziel aber nicht die Abwendung von Wohnungs- oder Obdachlosigkeit ist; dies sind beispielsweise Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen, von Heimen für Menschen mit Behinderung oder auch von Frauenhäusern, Flüchtlingsunterkünften oder betreuten Wohnungen der Jugendhilfe.

Ebenfalls nicht in die Erhebung einbezogen sind Obdachlose, die ohne jede Unterkunft auf der Straße leben. Eine Vollerfassung dieser Form von Wohnungslosigkeit würde große Herausforderungen nach sich ziehen. So kommt auch eine Studie des Statistischen Bundesamtes aus dem Jahr 1998 zu dem Schluss, dass der Aufwand für die Einbeziehung dieser Gruppe in die amtliche Statistik nicht vertretbar wäre. Personen, die nicht in die amtliche Statistik einbezogen sind, werden nach § 8 dieses Gesetzes in die ergänzende Wohnungslosenberichterstattung des Bundes einbezogen.

Zu § 4 (Erhebungsmerkmale)

Diese Vorschrift regelt, zu welchen soziodemografischen Merkmalen Daten erhoben werden sollen.

Für die Statistik werden grundlegende soziodemografische Daten erfragt und an das Statistische Bundesamt übermittelt. Es sind Angaben zum Alter, zum Geschlecht, zur Staatsangehörigkeit, zum Haushaltstyp und der Haushaltsgröße zu übermitteln. Zudem sind Auskünfte zur Art der Unterbringung sowie zur Dauer und zum Ort der Unterbringung zu erteilen.

Als Basis für eine fundierte Berichterstattung und für sozialpolitische Entscheidungen ist eine Statistik erforderlich, die nach soziodemografischen Daten ausgewertet werden kann. Die Erfassung des Alters, des Geschlechts und der Nationalität ermöglicht es, Erkenntnisse über Anzahl und Situation Wohnungsloser nach diesen Merkmalen zu differenzieren. Nach jetzigem Kenntnisstand sind Ursachen und Verlauf von Wohnungslosigkeit nach Alter, Geschlecht und Nationalität unterschiedlich ausgeprägt und es bestehen unterschiedliche Handlungsbedarfe, sodass eine Erhebung dieser Merkmale eine differenzierte Analyse und Informationsgrundlage für politisches Handeln ermöglicht.

Bei der Erfassung des Haushaltstyps wird beispielsweise zwischen Ein-Personen-Haushalten, Alleinerziehenden, Paaren mit Kind, Paaren ohne Kind und sonstigen Mehrpersonenhaushalten unterschieden. Bei der Erfassung der Haushaltsgröße können beispielsweise Merkmalsausprägungen wie Einpersonenhaushalte, Zweipersonenhaushalte etc., abgebildet werden. Bei den genannten Merkmalsausprägungen von Haushaltstyp und -größe handelt es sich um Beispiele, nicht um eine abschließende Festlegung.

Eine Differenzierung verschiedener Haushaltstypen und - größen sowie der Art und Dauer der Unterbringung sind zum einen grundlegend für die Analyse von Wohnungslosigkeit im Rahmen der Armuts- und Reichtumsberichterstattung, zum anderen lassen sich unterschiedliche Handlungsbedarfe ableiten. Beispielsweise werden für die Unterbringung größerer Haushalte andere Räumlichkeiten benötigt als für kleinere Haushalte, und eine Unterbringung über einen längeren Zeitraum erfolgt häufig in anderen Unterkünften als eine Unterbringung für einen sehr kurzen Zeitraum.

Die Erhebungsmerkmale sind für jeden individuellen Fall zu übermitteln.

Zu § 5 (Hilfsmerkmale)

Diese Vorschrift regelt, welche Hilfsmerkmale erhoben werden sollen.

Bezeichnung und Anschrift der auskunftspflichtigen Stellen dienen der Zuordnung der Daten zu den Erhebungsstellen und der Aufbereitung der Statistik, damit die ausgefüllten Fragebögen den auskunftspflichtigen Stellen korrekt zugeordnet werden können. Die Kenntnis von Bezeichnung und Anschrift der auskunftspflichtigen Stelle ermöglicht die Kontaktaufnahme des Statistischen Bundesamtes mit der auskunftspflichtigen Stelle.

Die Nennung von Namen und Kontaktdaten der Personen, die bei der auskunftspflichtigen Stelle als Ansprechpartner für Rückfragen zur Verfügung stehen, ist freiwillig und dient der Vereinfachung der Kommunikation mit dem Statistischen Bundesamt.

Zu § 6 (Auskunftspflicht)

Diese Vorschrift regelt die Auskunftspflichten.

Zur Auskunft verpflichtet sind die nach Landesrecht für die polizei- und ordnungsrechtliche Unterbringung zuständigen Stellen. Diese Stellen haben Daten zu übermitteln über alle in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnungslosen Personen, also auch wenn andere Träger von Sozialleistungen die Kosten dafür tragen, dass Räume zu Wohnzwecken überlassen oder Übernachtungsgelegenheiten zur Verfügung gestellt werden. Die Träger von Sozialleistungen sind nach § 6 Absatz 3 gegenüber den Stellen nach § 6 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 auf deren Ersuchen auskunftspflichtig, wenn sie für Maßnahmen nach § 3 Absatz 2 die Kosten erstatten.

Die Stellen nach § 6 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 können die Auskunftspflicht auf Stellen übertragen, die nach § 3 Absatz 2 Räume zu Wohnzwecken überlassen oder Übernachtungsgelegenheiten zur Verfügung stellen. In diesem Fall sind diese Stellen dann für die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnungslosen Personen auskunftspflichtig. Nach § 6 Absatz 2 sind die zuständigen Stellen nach § 6 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 in diesem Fall verpflichtet, Name und Anschrift der Stellen nach § 6 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 zur Ermittlung des Berichtskreises an das Statistische Bundesamt zu übermitteln. Die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 5 Nummer 2 sind freiwillig.

Für die Erhebung ist nicht von Bedeutung, welche staatliche oder nichtstaatliche Stelle Wohnungslosen Räume zu Wohnzwecken überlässt oder Übernachtungsgelegenheiten zur Verfügung stellt und von welchem Träger die Kosten erstattet werden. Entsprechend sind in die Erhebung nicht nur Personen einbezogen, denen auf Basis von Maßnahmen der Gemeinden und Gemeindeverbände Räume zu Wohnzwecken oder Übernachtungsgelegenheiten überlassen werden, sondern auch Personen, die entsprechende Angebote freier Träger der Wohnungslosenhilfe oder gewerblicher Anbieter nutzen.

Die Daten sind in Form von anonymisierten Einzeldatensätzen innerhalb von 30 Arbeitstagen nach dem Stichtag an das Statistische Bundesamt zu übermitteln.

Zu § 7 (Datenübermittlung; Veröffentlichung)

Diese Vorschrift regelt die Übermittlung und Veröffentlichung der nach Artikel 1 erhobenen statistischen Daten.

Aufgrund der zentralen Durchführung der Bundesstatistik durch das Statistische Bundesamt ergibt sich die Notwendigkeit bundeseinheitlicher Vorgaben für die Datenübermittlung. Dazu sieht § 7 Absatz 1 vor, dass schlüssige und nach einheitlichen Standards formatierte Daten innerhalb von 30 Arbeitstagen nach dem Stichtag an das Statistische Bundesamt zu übermitteln sind.

Durch § 7 Absatz 2 Nummer 1 wird sichergestellt, dass das Statistische Bundesamt den statistischen Ämtern der Länder standardisierte Tabellen mit den Ergebnissen der Statistik zur Verfügung stellt. Die Weitergabe der Daten vom Statistischen Bundesamt an die statistischen Ämter der Länder eröffnet die Möglichkeit, die Ergebnisse der Erhebung auch für die Armuts- und Reichtumsberichterstattung der Länder sowie als Informationsgrundlage für politisches Handeln von Ländern und Gemeinden im Rahmen der jeweiligen föderalen Zuständigkeit zu nutzen.

Nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 übermittelt das Statistische Bundesamt Tabellen mit den Ergebnissen der Bundesstatistik an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Nach § 16 Absatz 4 des Bundesstatistikgesetzes dürfen obersten Bundes- und Landesbehörden Tabellen mit Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Dies ist jedoch nur zulässig, wenn die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift dies ausdrücklich vorsieht.

§ 7 Absatz 3 enthält diese Übermittlungsregelung. Weiterhin wird ermöglicht, die Ergebnisse der Statistik den obersten Bundes- und Landesbehörden für Zwecke der Planung zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, im Falle spezieller Datenbedarfe und Fragestellungen im Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dass das Statistische Bundesamt Sonderauswertungen durchführt.

§ 7 Absatz 4 regelt die Veröffentlichung der Ergebnisse der Erhebung mindestens auf Ebene der Gemeinden. Für die Länder Berlin, Bremen und Hamburg ist die Veröffentlichungsebene dem besonderen Verwaltungsaufbau dieser Länder angepasst. Die Ergebnisse der Statistik werden jährlich veröffentlicht.

Zu § 8 (Ergänzende Berichterstattung)

Diese Vorschrift regelt, dass auch Erkenntnisse über Wohnungslose, die nicht nach Artikel 1 § 3 Absatz 2 dieses Gesetzes in die amtliche Statistik einbezogen sind, zu gewinnen sind. Die Bundesregierung wird verpflichtet, dazu die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere im Rahmen der Ressortforschung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Diese Entscheidung über eine ergänzende Wohnungslosenberichterstattung beruht auf den Ergebnissen einer Studie des Statistischen Bundesamtes aus dem Jahr 1998. Bei Personen, die ohne jede Unterkunft auf der Straße leben oder auch bei Personen, die bei Freunden oder Verwandten Unterkunft gefunden haben, wird in der genannten Studie keine Möglichkeit gesehen, diese mit einem noch zu vertretenden Aufwand in die amtliche Statistik einzubeziehen.

Nach § 8 Absatz 2 veröffentlicht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, einen gesonderten Bericht über Umfang und Struktur dieser wohnungslosen Personen oder Haushalte. Hinsichtlich der Erhebungsmerkmale soll sich die Tiefe der Analyse mindestens an der amtlichen Statistik orientieren.

Im Rahmen des Berichts sollen Informationen über die Betroffenheit von Menschen mit Behinderung oder Beeinträchtigungen von Wohnungslosigkeit gewonnen werden.

Die Berichterstattung wird sich, zumindest zu Beginn, wesentlich auf Forschungsvorhaben stützen müssen. Es ist zu erwarten, dass der Aufwand für die Gewinnung von Daten je nach Gruppe der Wohnungslosen verschieden ist; insbesondere Daten über Umfang und Struktur von Straßenobdachlosigkeit sind nach den vorliegenden Erfahrungen schwer zu gewinnen.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales stellt sicher, dass unter Beteiligung von Wissenschaft und Fachverbänden eine qualifizierte Datengrundlage geschaffen wird und diese Datengrundlage regelmäßig aktualisiert wird - soweit die Evaluation der Forschungsvorhaben nicht zu anderen Schlüssen führt.

Zu Artikel 2 (Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch)

Mit der Einfügung der neuen Nummer 14 in § 71 wird sozialdatenschutzrechtlich sichergestellt, dass die aus § 6 Absatz 3 WoBerichtsG folgenden Auskunftspflichten von Stellen nach § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) erfüllt werden können. Aufgrund des in § 35 SGB I verankerten Sozialgeheimnisses dürfen diese Stellen die bei ihnen vorhandenen Sozialdaten ohne eine im Sozialgesetzbuch entsprechend geregelte Übermittlungsbefugnis nicht an die empfangsberechtigten, ihrerseits auskunftspflichtigen Stellen nach § 6 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 WoBerichtsG übermitteln. Mit der Einfügung der neuen Nummer 14 werden die Stellen nach § 35 SGB I befugt, Sozialdaten, die den Kategorien der Erhebungsmerkmale nach § 4 WoBerichtsG entsprechen, zu übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der Zwecke des WoBerichtsG erforderlich ist und sofern sie von einer Stelle nach § 6 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 WoBerichtsG um Auskunft ersucht werden. Diese neue Übermittlungsbefugnis verfolgt den Zweck, dass auskunftspflichtige Stellen ihre Aufgabe richtig und vollständig erfüllen können und trägt damit zur Qualität der Erhebung bei.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.