Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr sowie zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes

900. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2012

A

Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat,

zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 (§ 6 Absatz 5 EU-FahrgRSchG)

In Artikel 1 ist § 6 Absatz 5 wie folgt zu fassen:

(5) Die Beförderer, Reiseveranstalter und Reisevermittler sind verpflichtet, leicht, unmittelbar und deutlich sichtbar sowie dauerhaft zugänglich auf ihrer Internetseite, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in allen an die Fahrgäste im Zusammenhang mit einer Beförderung gerichteten Schreiben sowie in allen für die Fahrgäste bestimmten Beförderungs- und Geschäftsunterlagen auf Schlichtungsstellen im Sinne der Absätze 1 und 7 hinzuweisen. Die in Satz 1 genannten Personen haben bei der Beantwortung einer Beschwerde im Zusammenhang mit den unter die Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 fallenden Rechten und Pflichten auf die Möglichkeit der Schlichtung durch eine Schlichtungsstelle im Sinne der Absätze 1 und 7 hinzuweisen. Die Hinweise nach den Sätzen 1 und 2 haben jeweils alle wesentlichen Kontaktinformationen der Schlichtungsstellen einschließlich der E-Mail- und Internetadressen sowie die Information zu enthalten, ob sich der Beförderer, Reiseveranstalter oder Reisevermittler bereit erklärt hat, an der Schlichtung teilzunehmen."

Begründung:

Der Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Formen der alternativen Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung) sieht eine Verpflichtung der Unternehmen vor, Verbraucher über die im Falle einer Streitigkeit jeweils zuständigen Schlichtungsstellen zu informieren. Die Informationen müssen leicht, unmittelbar und deutlich sichtbar zu finden und dauerhaft zugänglich sein, und zwar, sofern das Unternehmen eine Website besitzt, auf dieser Website, sowie in den wichtigsten Geschäftsunterlagen, die sich auf die Verträge mit den Verbrauchern beziehen.

Zu informieren ist u.a. über die Adressen der Websites einschlägiger Schlichtungsstellen; ferner ist anzugeben, ob der Unternehmer sich im Fall von Streitigkeiten mit Verbrauchern zur Einschaltung dieser Stellen verpflichtet. Um für die Zukunft einen weitgehenden Gleichlauf mit diesen Anforderungen herzustellen und größtmögliche Transparenz für die Fahrgäste zu gewährleisten, sollte in den vorliegenden Gesetzentwurf eine Verpflichtung für die Beförderer, Reiseveranstalter und Reisevermittler aufgenommen werden, den Fahrgästen direkt auf den Reise- oder Beförderungsunterlagen sowie auf dem jeweiligen Internetauftritt der Beförderer, Reiseveranstalter und Reisevermittler Informationen über einschlägige Schlichtungsstellen und ihre Kontaktdaten bereitzustellen.

2. Zum Gesetzentwurf insgesamt

B