Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Durchführung der Berufsförderung von Soldatinnen und Soldaten
(Berufsförderungsverordnung - BföV)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Geschlechterdifferenzierte Abschätzung der Folgen der Verordnung

Verordnung der Bundesregierung Verordnung zur Durchführung der Berufsförderung von Soldatinnen und Soldaten (Berufsförderungsverordnung - BföV)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 3. Juli 2006
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Verteidigung.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Verordnung zur Durchführung der Berufsförderung von Soldatinnen und Soldaten (Berufsförderungsverordnung - BföV)

Vom ... 2006

Auf Grund des § 10a Abs. 1 und 3 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258, 1909), der durch Artikel 1 Nr. 23 des Gesetzes vom 4. Mai 2005 (BGBl. I S. 1234) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:

Teil 1
Berufsberatung nach § 3a des Soldatenversorgungsgesetzes

§ 1 Beratungsauftrag

Die Erfüllung des im Soldatenversorgungsgesetz festgelegten Beratungsauftrags obliegt dem Kreiswehrersatzamt - Berufsförderungsdienst - (Berufsförderungsdienst). Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten, sind auf Antrag oder vor Inanspruchnahme berufsfördernder Leistungen in beruflichen Fragen ebenfalls zu beraten.

§ 2 Berufsberatung

(1) Die Berufsberatung umfasst die Erteilung von Auskunft und Rat

(2) Bei der Berufsberatung sind Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit der Förderungsberechtigten sowie ihre militärfachliche Ausbildung und Verwendung zu berücksichtigen. Die Entwicklung des Arbeitsmarktes und künftige Beschäftigungsmöglichkeiten sind in die Beratung einzubeziehen.

(3) Die Berufsberatung kann mit Einverständnis der Förderungsberechtigten zur Feststellung der beruflichen Eignung durch ärztliche und psychologische Untersuchungen unterstützt werden.

(4) Der Berufsförderungsdienst kann im Einvernehmen mit den Förderungsberechtigten Beratungsleistungen Dritter einleiten. Die Untersuchungs- und Beratungsergebnisse sind dem Berufsförderungsdienst zur Verfügung zu stellen.

(5) Der Berufsförderungsdienst arbeitet bei der Berufsberatung mit den Institutionen des Handwerks, der Industrie und des Handels, den öffentlichen Verwaltungen sowie den Aus-, Fortund Weiterbildungspartnern der Erwachsenenbildung zusammen.

(6) Nach der Wehrdienstzeit werden die Aufwendungen für Fahrten zum und vom nächstgelegenen Beratungsort erstattet, wenn die Förderungsberechtigten vereinbarungsgemäß von einem auswärtigen Wohn-, Maßnahme- oder Arbeitsort reisen. Die Erstattung richtet sich nach den für die Beamtinnen und Beamten des Bundes geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften.

§ 3 Förderungsplan

(1) Die Beratungsergebnisse sind im Einvernehmen mit den Förderungsberechtigten in einem beruflichen Förderungsplan festzulegen und in einer Niederschrift zu dokumentieren.

(2) Der Förderungsplan ist im Verlauf der Dienstzeit den fachlichen und persönlichen Entwicklungen anzupassen. Hierzu sind die Förderungsberechtigten kontinuierlich zu beraten.

Teil 2
Dienstzeitbegleitende Förderung der schulischen und beruflichen Bildung nach § 4 des Soldatenversorgungsgesetzes

§ 4 Voraussetzungen der Förderungsfähigkeit

(1) Förderungsfähig sind Bildungsmaßnahmen fachberuflicher und berufsübergreifender Art. Soweit dies im Einzelfall nach dem Förderungsplan notwendig ist, kann im Rahmen der dienstzeitbegleitenden Förderung auch schulische Bildung gefördert werden.

(2) Nicht förderungsfähig sind

(3) Dienstzeitbegleitende Förderung außerhalb der Europäischen Union darf nur dort stationierten Förderungsberechtigten und nur im jeweiligen Aufnahmestaat gewährt werden. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm benannten Stelle.

(4) Die dienstzeitbegleitende Förderung darf die schulische und berufliche Bildung nicht soweit vorwegnehmen, dass die Förderung am Ende und nach der Wehrdienstzeit weitgehend gegenstandslos wird.

§ 5 Durchführung der dienstzeitbegleitenden Förderung

(1) Gefördert wird die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen der Bundeswehrfachschulen und an Bildungsmaßnahmen, die durch den Berufsförderungsdienst geplant und in dessen Auftrag durchgeführt werden (interne Maßnahmen).

(2) Wird der konkrete Bildungsbedarf im Einzelfall durch die Teilnahme an internen Maßnahmen nicht gedeckt, kann der Berufsförderungsdienst die Kosten für andere Bildungsmaßnahmen (externe Maßnahmen) grundsätzlich bis zur Höhe des Kostenrichtwertes erstatten. Der Kostenrichtwert bemisst sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses.

§ 6 Erstattung von Kosten

(1) Aus Anlass der Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Maßnahmen anfallende Lehrgangsgebühren einschließlich der Anmelde- und Prüfungskosten werden erstattet. Kosten für Lernhilfs- und Ausbildungsmittel können unter Berücksichtigung von Art und Dauer der Maßnahme und der Haushaltsmittelplanung pauschal erstattet werden. § 21 Abs. 1 gilt entsprechend. Sonstige Kosten sind nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung erstattungsfähig.

(2) Erstattungsfähige Kosten sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Abschluss der Maßnahme schriftlich beim Berufsförderungsdienst geltend zu machen.

§ 7 Bestandteile der Bewilligungen nach § 4 des Soldatenversorgungsgesetzes

(1) Der Bescheid über die Bewilligung der dienstzeitbegleitenden Förderung kann widerrufen werden, wenn

(2) Der Bewilligungsbescheid ergeht unter der auflösenden Bedingung, dass die Förderungsberechtigten nicht innerhalb des Bewilligungszeitraumes

Tritt eine der auflösenden Bedingungen ein, kann die weitere Teilnahme an der Maßnahme gestattet werden. Kosten, die nach Eintritt der Bedingung entstehen, werden nicht übernommen.

(3) Die Förderungsberechtigten haben den zuständigen Berufsförderungsdienst unverzüglich über alle Umstände zu unterrichten, die Einfluss auf die Förderung haben können, insbesondere Nichtantritt, Unterbrechung oder Abbruch.

Teil 3
Förderung der schulischen Bildung nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes

§ 8 Grundsatz zur Förderung der schulischen Bildung

Die Förderung der schulischen Bildung weicht von der Förderung der beruflichen Bildung am Ende und nach der Wehrdienstzeit nur ab, soweit die §§ 9 bis 14 ausdrücklich Anderes regeln.

§ 9 Lehrgänge an Bundeswehrfachschulen

(1) An Bundeswehrfachschulen können folgende Lehrgänge durchgeführt werden:

Schulische Maßnahmen im Sinne des § 5 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes sind die Lehrgänge nach Satz 1 Nr. 1 sowie Nr. 3 bis 6. Bei diesen Maßnahmen wird der Ausbildungsort vorgegeben.

(2) Die Lehrgänge werden nur bei einer ausreichenden Anzahl von Teilnehmenden eingerichtet. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist zu beachten. Ein Anspruch auf Einrichtung bestimmter Lehrgänge besteht nicht.

(3) Die Zulassung zu den Lehrgängen setzt folgende schulische Vorbildung voraus:

Für Lehrgänge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 gelten die Lehrgangsvoraussetzungen des jeweiligen Bundeslandes, für den Lehrgang nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 die Voraussetzungen des § 45 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes oder des § 37 Abs. 3 der Handwerksordnung. Die erforderliche Vorbildung ist durch Vorlage der Zeugnisse oder entsprechender Urkunden nachzuweisen.

(4) Die Lehrgänge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 bis 7 setzen eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder eine mehrjährige einschlägige Berufstätigkeit voraus. Die endgültige Zulassung kann von einer erfolgreichen Probezeit oder Eignungsfeststellung abhängig gemacht werden.

(5) Zur ergänzenden Vorbereitung auf ein Studium oder andere höhere berufliche Ziele können an Bundeswehrfachschulen auch Studienkurse mit einer regelmäßigen Dauer von drei Monaten eingerichtet werden.

§ 10 Dauer eines Studienhalbjahres

Ein Studienhalbjahr an einer Bundeswehrfachschule umfasst je nach Lehrgang bis zu 750 Unterrichtsstunden.

§ 11 Zulassung ab einem höheren Studienhalbjahr und Lehrgangswechsel

(1) Auf Antrag kann bei entsprechender Vorbildung der Förderungsberechtigten die Teilnahme an den Lehrgängen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 von einem höheren Studienhalbjahr an zugelassen werden. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Auf Antrag kann ein Wechsel des Lehrgangs zugelassen werden. Der Antrag ist von den Förderungsberechtigten zu begründen.

(3) Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind jeweils schriftlich beim Berufsförderungsdienst zu stellen.

§ 12 Kosten der Lehrgangsteilnahme

(1) Auf die jeweilige Kostenhöchstgrenze nach § 19 Abs. 2 werden pauschal angerechnet:

(2) Soweit zur Lehrgangsteilnahme unentgeltliche Unterkunft oder Gemeinschaftsverpflegung gegen Bezahlung bereitgestellt wird, sind die Förderungsberechtigten auf die Inanspruchnahme zu verweisen.

§ 13 Form und Fristen

(1) Förderungsberechtigte haben dem Berufsförderungsdienst spätestens sieben Monate vor Beginn der schulischen Maßnahme schriftlich mitzuteilen, welchen Lehrgang einer Bundeswehrfachschule sie besuchen wollen.

(2) Der Berufsförderungsdienst benennt die an Lehrgängen teilnehmenden Förderungsberechtigten der zuständigen Schulaufsichtsbehörde der Bundeswehrverwaltung (Schulaufsichtsbehörde) spätestens fünf Monate vor Beginn der geplanten schulischen Maßnahme. Die Schulaufsichtsbehörde teilt den Förderungsberechtigten unter nachrichtlicher Beteiligung des Berufsförderungsdienstes zwei Monate vor Beginn der schulischen Maßnahme den Schulort und die Lehrgangsart mit und veranlasst bei Lehrgangsteilnahme vor dem Dienstzeitende die Kommandierung zu der örtlich zuständigen Bundeswehrfachschulkompanie, Ausbildungskompanie Fach- und Fachschulausbildung oder einer anderen hierfür bestimmten Dienststelle.

(3) Von den Fristen der Absätze 1 und 2 kann in begründeten Einzelfällen abgewichen werden.

§ 14 Versetzung und Prüfung

(1) Nach erfolgreichem Unterrichtsbesuch werden die Förderungsberechtigten von einem Studienhalbjahr in das nächstfolgende versetzt oder in einen weiterführenden Lehrgang eingewiesen. Die Versetzung ist in einem Zeugnis auszusprechen, das die Bewertung der Leistungen in den einzelnen Fächern enthält.

(2) Die zweimalige Nichtversetzung in einem Lehrgang schließt grundsätzlich die weitere Teilnahme am Unterricht in gleichartigen Lehrgängen an einer Bundeswehrfachschule aus. Die Schulaufsichtsbehörde kann in Abstimmung mit dem Berufsförderungsdienst eine weitere Teilnahme zulassen, wenn besondere Umstände vorliegen.

(3) Die Lehrgänge nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 werden durch eine Prüfung an der Bundeswehrfachschule abgeschlossen.

Teil 4
Förderung der beruflichen Bildung nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes

§ 15 Gegenstand der beruflichen Bildung

(1) Gefördert werden die fachberufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie die Umschulung der Förderungsberechtigten in öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen, Betrieben oder Verwaltungen im Bundesgebiet sowie an Hochschulen im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Förderung von Maßnahmen der beruflichen Bildung, die im eigenen Betrieb der Förderungsberechtigten durchgeführt werden sollen oder auf Verträgen mit der Ehepartnerin, dem Ehepartner, den Eltern, Großeltern, Geschwistern oder eigenen Kindern oder der Lebenspartnerin und dem Lebenspartner beruhen, ist grundsätzlich ausgeschlossen.

(2) Eine Maßnahme nach Absatz 1 muss den Anforderungen des Bildungsziels und des Förderungszwecks entsprechen. Sie ist in diesem Sinne als geeignet anzusehen, wenn

(3) Die Dauer der Maßnahmen ist angemessen, wenn sie sich auf den für das Erreichen des Bildungsziels erforderlichen Umfang beschränkt. Die Dauer einer Vollzeitmaßnahme, die zu einem Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf führt, ist grundsätzlich angemessen, wenn sie gegenüber einer entsprechenden Berufsausbildung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit verkürzt ist, es sei denn, eine Verkürzung ist aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen ausgeschlossen.

(4) Die Förderung von Fernunterricht kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn es den Förderungsberechtigten wegen der Besonderheiten des militärischen Dienstes oder den persönlichen oder beruflichen Verhältnissen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, an Maßnahmen in Form von Direktunterricht teilzunehmen.

(5) Eine Maßnahme innerhalb der Europäischen Union steht förderungs- und abfindungsrechtlich einer Maßnahme im Bundesgebiet gleich. Die Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Bildung außerhalb der Europäischen Union kann gefördert werden, wenn

§ 16 Durchführung der Förderung der beruflichen Bildung

(1) Die Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Bildung soll unverzüglich mit Beginn des Förderungsanspruches erfolgen.

(2) Besteht nach § 5 Abs. 5 des Soldatenversorgungsgesetzes ein Rechtsanspruch auf Freistellung vom militärischen Dienst, ist diese nur solange möglich, wie dies für die Teilnahme an der bewilligten Berufsbildungsmaßnahme notwendig ist.

(3) Ist die zu fördernde Bildungsmaßnahme notwendig und in ihrem Beginn terminlich unabänderlich, kann sie zur Vermeidung förderungsplanerischer Härten im Fall des § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes ausnahmsweise bereits vor Dienstzeitende und in den übrigen Fällen vor dem Beginn des Rechtsanspruches aus § 5 Abs. 5 des Soldatenversorgungsgesetzes gefördert werden, und zwar in den Fällen

Diese Ermessensfreistellung kann auch bei Bestehen eines Anspruchs nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes im Zusammenhang mit der Bewilligung von Restansprüchen aus § 5 Abs. 5 des Soldatenversorgungsgesetzes oder, wenn ein Anspruch nach § 5 Abs. 5 des Soldatenversorgungsgesetzes nicht oder nicht mehr zusteht, gewährt werden.

(4) Die Entscheidung des Berufsförderungsdienstes über die Förderung der Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Bildung enthält die Entscheidung über die Gewährung der dafür erforderlichen Freistellung vom militärischen Dienst. Der Berufsförderungsdienst entscheidet über die Freistellung vom militärischen Dienst in den Fällen

Die Bewilligung der Ermessensfreistellung kann jederzeit widerrufen werden, wenn sich nachträglich dienstliche Gründe ergeben, die im konkreten Fall die volle Erfüllung der Dienstleistungspflicht erfordern, und ohne den Widerruf der Ermessensfreistellung die dienstliche Aufgabenerfüllung erheblich gefährdet wäre. Die Feststellung, dass dienstliche Gründe einer Ermessensfreistellung vom militärischen Dienst entgegenstehen, ist für den Berufsförderungsdienst bindend.

(5) Ausnahmsweise kann eine erste zu fördernde Maßnahme der beruflichen Bildung bis zum Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses begonnen werden, wenn

(6) Eine weitere Maßnahme der beruflichen Bildung kann bis zum Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses begonnen werden, wenn die zunächst gewährte Förderung nicht dem in § 5 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes vorgesehenen Umfang entspricht.

§ 17 Antragstellung

(1) Die Förderung setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Der Antrag auf Förderung der beruflichen Bildung ist in den Fällen des § 16 Abs. 1 und 5 vor Beendigung des Dienstverhältnisses, in den Fällen des § 16 Abs. 2, 3 und 6 vor Beginn der Maßnahme der beruflichen Bildung beim Berufsförderungsdienst zu stellen.

(2) Die Anträge nach Absatz 1 müssen das Berufsbildungsziel und sollen außer in den Fällen des § 16 Abs. 5 den Zeitraum der erstrebten beruflichen Bildungsmaßnahme sowie die Anschrift der Bildungseinrichtung enthalten, deren Besuch gewünscht wird. Die Förderungsberechtigten haben die zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Unterlagen beizubringen.

§ 18 Persönliche Förderungsvoraussetzungen

(1) Die beantragte Maßnahme der beruflichen Bildung wird bewilligt, wenn

(2) Bei Zweifeln an der Eignung der Förderungsberechtigten ist die Maßnahme nur zu bewilligen, wenn das Vorliegen der fraglichen Voraussetzungen in einer Eignungsfeststellung nachgewiesen werden konnte.

(3) Die Eignung kann auch durch eine probeweise Teilnahme an der beabsichtigten Maßnahme der beruflichen Bildung im Rahmen des § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes nachgewiesen werden, die nicht länger als einen Monat dauern sollte. Vor Bewilligung der Förderung der Maßnahme der beruflichen Bildung können die Leiterin oder der Leiter der Bundeswehrfachschule, die Disziplinarvorgesetzten, die Bundesagentur für Arbeit, Ausbildungsbehörden, Schulen, Industrie- und Handelskammern, Handwerks- und Landwirtschaftskammern sowie berufsständische Organisationen gutachtlich gehört werden.

§ 19 Kosten der beruflichen Bildung

(1) Soweit die Förderungsberechtigten oder die zu ihrem Unterhalt Verpflichteten die Kosten ohne berufliche Förderungsansprüche selbst tragen müssten und die sie begründenden Leistungen nach Art und Kostenhöhe unmittelbar für Zwecke der Bildungsmaßnahme notwendig sind, sind

(2) Die für die Durchführung der Maßnahme der beruflichen Bildung notwendigen Kosten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sind grundsätzlich nur im Rahmen folgender, nach dem Anspruchszeitraum gestaffelter Kostenhöchstgrenzen zu übernehmen:

Anspruchszeitraum Höchstgrenze Anspruchszeitraum Höchstgrenze
in Monaten in Euro in Monaten in Euro
1 460 31 7 750
2 920 32 7 900
3 1 380 33 8 055
4 1 840 34 8 210
5 2 300 35 8 360
6 2 760 36 8 515
7 2 990 37 8 665
8 3 220 38 8 820
9 3 450 39 8 975
10 3 680 40 9 130
11 3 910 41 9 285
12 4 140 42 9 435
13 4 370 43 9 590
14 4 600 44 9 740
15 4 830 45 9 895
16 5 060 46 10 050
17 5 290 47 10 200
18 5 520 48 10 355
19 5 750 49 10 505
20 5 980 50 10 660
21 6 210 51 10 815
22 6 365 52 10 965
23 6 520 53 11 120
24 6 675 54 11 275
25 6 830 55 11 430
26 6 985 56 11 580
27 7 140 57 11 735
28 7 295 58 11 890
29 7 450 59 12 040
30 7 600 60 12 195

In begründeten Fällen kann das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle eine Überschreitung der Kostenhöchstgrenze zulassen. Leistungen Dritter, die für denselben Zweck gewährt werden, sind anzurechnen. Die Auszahlung der im Rahmen der Kostenhöchstgrenzen nicht in Anspruch genommenen Beträge ist nicht möglich.

§ 20 Lehrgangs- und Studiengebühren

(1) Zu den Lehrgangs- und Studiengebühren gehören auch Aufnahme- und Prüfungsgebühren. Die Prüfungsgebühren und die durch Teilnahme an der Prüfung verursachten weiteren Auslagen sind nach Ablauf der Förderungszeit nach § 5 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes jedoch nur zu erstatten, wenn

(2) Kosten für Lehrgangs- und Studiengebühren sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Abschluss der Maßnahme schriftlich beim Berufsförderungsdienst geltend zu machen.

§ 21 Kosten für Ausbildungsmittel

(1) Zu den Ausbildungsmitteln zählen auch Berufs- und Schutzkleidung, Lernmittel, Verbrauchsmaterial und sonstige Gegenstände, die zur Durchführung der Maßnahme der beruflichen Bildung erforderlich sind (Lernhilfsmittel). Wenn ein Lernhilfsmittel mehr als 50 Euro kostet, wird es nur teilweise bezuschusst, wenn es in einem nicht unwesentlichen Umfang für private Zwecke oder eine spätere berufliche Tätigkeit verwendet werden kann. Die Höhe des Zuschusses wird grundsätzlich so berechnet, dass die Nutzungsdauer im Rahmen der Maßnahme der beruflichen Bildung zur durchschnittlichen Gesamtnutzungsdauer nach der Abschreibungstabelle für allgemein verwertbare Anlagegüter in der jeweils geltenden Fassung ins Verhältnis gesetzt wird. In diesem Verhältnis werden die Kosten für das Lernhilfsmittel anteilig erstattet. Im Einzelfall kann eine andere Regelung getroffen werden.

(2) § 20 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 22 Beiträge zur Krankenversicherung

(1) Sollte der Nachweis einer Krankenversicherung notwendige Voraussetzung für die Aufnahme einer Bildungsmaßnahme sein, können die Kosten für eine ausreichende Krankenversicherung durch den Berufsförderungsdienst übernommen werden, soweit nicht bereits ein Krankenversicherungsschutz besteht.

(2) § 20 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 23 Reise- und Trennungsauslagen

(1) Bei der Förderung einer Maßnahme der beruflichen Bildung sind die für die Beamtinnen und Beamten des Bundes geltenden reise- und trennungsgeldrechtlichen Vorschriften anzuwenden.

(2) Wird eine Maßnahme der beruflichen Bildung im Ausland durchgeführt, richten sich die Reisekostenvergütung und der Trennungsgeldbezug nach den für das Inland geltenden Bestimmungen, ohne dass ein Kaufkraftausgleich gewährt wird.

§ 24 Kosten für Studienfahrten aus Anlass der Maßnahme der beruflichen Bildung

(1) Notwendige Kosten für Studienfahrten - auch in das Ausland - aus Anlass der Maßnahme der beruflichen Bildung sind zu übernehmen, wenn solche Reisen in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen oder Studienordnungen vorgesehen sind oder die zuständigen Ausbilderinnen oder Ausbilder bescheinigen, dass die Studienfahrt im konkreten Ausbildungsprogramm für alle Teilnehmenden vorgegeben ist und in dem Zeitraum der Studienfahrt eine anderweitige Unterweisung Zurückbleibender nicht angeboten wird.

(2) Der Antrag ist vor Beginn der Reise schriftlich beim Berufsförderungsdienst zu stellen. § 20 Abs. 2 und § 23 gelten entsprechend.

§ 25 Kosten für Eignungsfeststellungsverfahren

(1) Förderungsberechtigten, die sich vor der Entscheidung über den Antrag auf Förderung einer Maßnahme der beruflichen Bildung mit Zustimmung oder auf Veranlassung des Berufsförderungsdienstes einem Eignungsfeststellungsverfahren unterziehen, werden die notwendigen Kosten für die Teilnahme erstattet.

(2) Der Antrag ist vor Antritt der Reise zum Eignungsfeststellungsverfahren schriftlich beim Berufsförderungsdienst zu stellen. § 20 Abs. 2 und § 23 gelten entsprechend.

§ 26 Zuschuss zu den Umzugsauslagen

Förderungsberechtigte, denen eine Maßnahme der beruflichen Bildung außerhalb ihres Wohnortes bewilligt worden ist, können auf einen Antrag, der vor einem Umzug an den Ort der Maßnahme der beruflichen Bildung einschließlich seines Einzugsgebietes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) schriftlich zu stellen ist, für diesen Umzug einen Zuschuss zu den Umzugsauslagen erhalten, sofern hierfür

Der Zuschuss wird begrenzt auf den Betrag, der an Trennungsauslagen nach § 23 eingespart wird. Für die Berechnung eingesparter Trennungsauslagen gelten die Bestimmungen für das auswärtige Verbleiben nach der Trennungsgeldverordnung mit der Maßgabe, dass als Übernachtungskosten ab dem 15. Tag ein Betrag von 6,67 Euro je notwendiger Übernachtung berücksichtigt werden kann. Für die Berechnung der Umzugsauslagen können die Kosten berücksichtigt werden, die nach den §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes als Umzugskostenvergütung gewährt werden könnten. Ist zum Zeitpunkt der Bewilligung des Zuschusses zu den Umzugsauslagen bereits bekannt, dass zur Berufsbildungsmaßnahme gehörende Ausbildungsanteile an weiteren Orten durchgeführt werden müssen, kann, sofern die Förderungsberechtigten dies schriftlich beantragen, die Berechnung des zugrunde liegenden Trennungsgeldes auf den Bewilligungszeitraum beschränkt werden, der sich auf den ersten Ort der bewilligten Maßnahme der beruflichen Bildung bezieht. Für weitere Ausbildungsorte bleibt der Anspruch auf Erstattung der Trennungsauslagen erhalten, wenn die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

§ 27 Verbrauch und Verlängerung der Förderungszeiten

(1) Bei der Berechnung des zeitlichen Umfanges des Verbrauchs sind im Bewilligungsbescheid die Gesamtdauer der bewilligten Maßnahme und bei Beendigung der Maßnahme die Zeiträume der Teilnahme voll zugrunde zu legen, unabhängig davon, ob die Berufsbildungsmaßnahme an einzelnen Wochentagen, halbtags oder stundenweise durchgeführt wird.

(2) Die Entscheidung, Förderungszeiträume, die aus von den Förderungsberechtigten nicht zu vertretenden Gründen am Ende der Wehrdienstzeit nicht genutzt werden konnten, zu Verlängerungszeiträumen nach § 5 Abs. 12 Satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes zu erklären, erfolgt auf schriftlichen Antrag der Förderungsberechtigten durch Bescheid des Berufsförderungsdienstes.

§ 28 Pflichten der Förderungsberechtigten

(1) Der Nichtantritt, die Unterbrechung oder vorzeitige Beendigung der Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Bildung sowie sonstige Umstände, die für die bewilligte Maßnahme der beruflichen Bildung von Bedeutung sein können, sind von den Förderungsberechtigten dem Berufsförderungsdienst unverzüglich anzuzeigen.

(2) Die Förderungsberechtigten haben die Teilnahme an der Maßnahme der beruflichen Bildung dem Berufsförderungsdienst wie folgt nachzuweisen:

(3) Bei einer Maßnahme der beruflichen Bildung unter Freistellung vom militärischen Dienst haben sich die Förderungsberechtigten unverzüglich bei der oder dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder bei der hierzu bestimmten Stelle persönlich zur Aufnahme des militärischen Dienstes zu melden, wenn sie

(4) Die Förderungsberechtigten haben das aus der geförderten Maßnahme der beruflichen Bildung erzielte Einkommen und jede Änderung dem Berufsförderungsdienst und der für die Zahlung ihrer Besoldung oder Versorgung zuständigen Wehrbereichsverwaltung - Gebührnisse - unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(5) Der Berufsförderungsdienst überwacht die Einhaltung der Pflichten nach den Absätzen 1 bis 4.

(6) Hinsichtlich der Auskunftspflicht nach § 60 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes fordert der Berufsförderungsdienst zur Abgabe der Erklärung über den Stand der zivilberuflichen Eingliederung auf und überwacht deren Eingang.

§ 29 Bestandteile der Bewilligungen nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes

(1) Eine bewilligte Förderung kann auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn

nicht erwartet werden kann, dass das Ziel der Bildungsmaßnahme erreicht wird.

(2) Eine bewilligte Förderung endet bei

Teil 5
Eingliederung nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes

§ 30 Stellenbörse Zur vermittlerischen Betreuung werden bei den Berufsförderungsdiensten Stellenbörsen eingerichtet.

§ 31 Eingliederungshilfen

(1) Zu den Eingliederungshilfen zählen neben den Eingliederungsmaßnahmen im Sinne des § 7 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes

(2) Eingliederungshilfen außer denen nach Absatz 1 Nr. 3 müssen bis spätestens zum Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses in Anspruch genommen sein.

(3) Alle Anträge nach diesem Teil der Verordnung sind beim zuständigen Berufsförderungsdienst zu stellen.

§ 32 Einarbeitungszuschuss

(1) Der Einarbeitungszuschuss soll im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel gewährt werden, wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber in einem unbefristeten oder in einem auf die Dauer von mindestens einem Jahr befristeten Arbeitsverhältnis über die übliche - in der Regel kurzfristige - Einweisung hinaus im Rahmen eines Einarbeitungsplanes zunächst das Leistungsvermögen der Förderungsberechtigten an die Anforderungen des Arbeitsplatzes und des Betriebes heranführen muss.

(2) Der Einarbeitungszuschuss wird grundsätzlich nur für das erste Arbeitsverhältnis gewährt. § 15 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Bei einer Verwendung im öffentlichen Dienst wird ein Einarbeitungszuschuss nicht gewährt.

(3) Der Antrag auf Gewährung eines Einarbeitungszuschusses ist vor Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber zu stellen.

(4) Höhe und Dauer des Einarbeitungszuschusses richten sich nach dem Unterschied zwischen dem vorhandenen Leistungsvermögen, dem beruflichen Kenntnisstand sowie der Lernfähigkeit der Einzuarbeitenden und den Anforderungen des vorgesehenen Arbeitsplatzes.

(5) Der Bewilligungszeitraum ist in jedem Einzelfall festzulegen und soll insgesamt 13 Wochen nicht überschreiten. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Verlängerung bis zu insgesamt 26 Wochen möglich.

(6) Der Einarbeitungszuschuss darf zu Beginn der Einarbeitungszeit 50 Prozent, in begründeten Ausnahmefällen 70 Prozent des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Er ist mit zunehmender Leistungsfähigkeit der Einzuarbeitenden entsprechend zu verringern. Der Bemessung des Einarbeitungszuschusses ist das zu Beginn der Einarbeitung maßgebliche Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. Der Einarbeitungszuschuss wird monatlich nachträglich an die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber gezahlt.

(7) Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat den gewährten Einarbeitungszuschuss sofort zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis während der Einarbeitungszeit aus Gründen gelöst wird, die die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber zu vertreten hat.

§ 33 Erstattung von Kosten für Vorstellungsreisen

(1) Die zur Erlangung eines Arbeitsplatzes notwendigen Kosten für Vorstellungsreisen können Förderungsberechtigten auf Antrag erstattet werden, die einen Anspruch nach § 5 oder § 9 des Soldatenversorgungsgesetzes haben.

(2) Kosten für Vorstellungsreisen werden nur erstattet, wenn eine entsprechende Aufforderung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers vorliegt und die Kosten von Arbeitgeberseite nicht erstattet werden.

(3) Der Antrag auf Kostenerstattung ist vor Beginn der Vorstellungsreise schriftlich zu stellen; in begründeten Fällen ist auch eine Kostenerstattung bei Vorstellungsreisen in Länder außerhalb der Europäischen Union möglich. § 23 gilt entsprechend.

(4) Hinsichtlich der Anzahl der zu bewilligenden Vorstellungsreisen ist auf die maßgeblichen Umstände des Einzelfalles abzustellen.

§ 34 Berufsorientierungspraktika nach § 7 Abs. 3 des Soldatenversorgungsgesetzes

(1) Über die Freistellung vom militärischen Dienst zur Teilnahme an einem Berufsorientierungspraktikum nach § 7 Abs. 3 des Soldatenversorgungsgesetzes wird auf den vor dem Beginn des Praktikums schriftlich gestellten Antrag der Förderungsberechtigten entsprechend dem Verfahren nach § 16 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 entschieden.

(2) Grundsätzlich wird nur die Teilnahme an kostenfreien Praktika gefördert. Im Einzelfall kann die Teilnahme an einem entgeltlichen Praktikum unter Anrechung der Kosten auf den jeweiligen Kostenrichtwert nach § 5 Abs. 2 bewilligt werden. Hinsichtlich der Fahrtkosten und der Kosten für auswärtige Unterkunft und Verpflegung gilt § 23 entsprechend.

(3) § 4 Abs. 3 und § 15 Abs. 1 Satz 3 gelten entsprechend.

§ 35 Berufsorientierungspraktikum nach § 7 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes

(1) Über die Freistellung vom militärischen Dienst zur Teilnahme an einem Berufsorientierungspraktikum nach § 7 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes wird auf den vor dem Beginn des Praktikums schriftlich gestellten Antrag der Förderungsberechtigten entsprechend dem Verfahren nach § 16 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 entschieden.

(2) Erhöhter Berufsorientierungsbedarf im Sinne des § 7 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes liegt regelmäßig vor, wenn die Förderungsberechtigten noch keine abschließende Berufswahlentscheidung getroffen haben, Neigung und Eignung für bestimmte Berufe geklärt oder berufliche Alternativen erprobt werden sollen.

(3) Die Teilnahme ist nur an einem kostenfreien Praktikum möglich. Sonstige Kosten sind nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung erstattungsfähig.

(4) § 4 Abs. 3 und § 15 Abs. 1 Satz 3 gelten entsprechend.

§ 36 Erstattung von Kosten für fachberufliche Prüfungen und für Umschreibungen militärischer Erlaubnisse und Berechtigungen

Auf schriftlichen Antrag werden die Kosten für fachberufliche Prüfungen, die unabhängig von Maßnahmen nach den §§ 4 und 5 des Soldatenversorgungsgesetzes für den Zivilberuf abgelegt werden, sowie Kosten für die Umschreibung der im militärischen Bereich erworbenen in die im zivilen Bereich gültigen Berechtigungen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel erstattet, wenn dadurch die Eingliederung in das zivile Berufsleben voraussichtlich erleichtert wird. Hinsichtlich der Anrechnung der Kosten gilt § 5 Abs. 2 entsprechend. Reise- und Trennungsauslagen werden nicht erstattet.

§ 37 Ausstellen von Bescheinigungen und Nachweisen zur zivilberuflichen Anerkennung militärischer Ausbildung und Verwendung

Auf schriftlichen Antrag bescheinigt der Berufsförderungsdienst Art und Umfang der zivilberuflich verwertbaren Anteile der militärischen Ausbildung und Verwendung. Die militärische Ausbildung und Verwendung ist von den Förderungsberechtigten in geeigneter Form nachzuweisen.

Teil 6
Schlussvorschriften

§ 38 Zuständigkeiten

(1) Der Berufsförderungsdienst trifft die Entscheidungen nach den Teilen 2, 4 und 5 dieser Verordnung, soweit keine andere Zuständigkeit bestimmt ist. Örtlich zuständig ist der Berufsförderungsdienst, in dessen Bereich die Förderungsberechtigten ihren Standort oder, soweit kein Standort bestimmt werden kann, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Hiervon abweichend ist zuständig

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle trifft die Entscheidungen nach § 9.

(3) Die Wehrbereichsverwaltungen treffen die Entscheidungen nach § 15 Abs. 5 Satz 2 und § 26. Örtlich zuständig ist die Wehrbereichsverwaltung, in deren Bereich die Förderungsberechtigten ihren Standort oder, soweit kein Standort bestimmt werden kann, ihren Wohnsitz haben.

(4) Der Berufsförderungsdienst trifft die Entscheidung nach § 11 Abs. 1 und 2 nach Abstimmung mit der Leiterin oder dem Leiter der Bundeswehrfachschule, die die Förderungsberechtigten besucht haben oder besuchen werden. Die Entscheidung nach § 14 Abs. 1 trifft die Leiterin oder der Leiter der Bundeswehrfachschule im Einvernehmen mit der Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz.

(5) Der Berufsförderungsdienst Köln ist örtlich zuständig für die Förderungsberechtigten, die ihren Standort, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. Hiervon abweichend sind zuständig

§ 39 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung der §§ 4, 5 und 5a des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. November 1994 (BGBl. I S. 3442), zuletzt geändert durch Artikel 51 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), mit Ausnahme des § 10 Abs. 2 Satz 2 außer Kraft. § 10 Abs. 2 Satz 2 tritt mit Ablauf des 30. September 2008 außer Kraft.


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den .....
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister der Verteidigung

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Das Regelwerk für die Berufsförderung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, der Grundwehrdienst oder freiwillig zusätzlich Wehrdienst Leistenden und teilweise auch der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten bedarf einer zeitgemäßen Anpassung der rechtlichen Regelungen. Nach Inkrafttreten der diesbezüglichen Änderungen des Soldatenversorgungsgesetzes durch das Berufsförderungsfortentwicklungsgesetz vom 4. Mai 2005 (BGBl. I S. 1234) ist auch eine Neufassung der Durchführungsverordnung zu den entsprechenden Normen des Soldatenversorgungsgesetzes dringend notwendig.

Hierbei kommt es vor allem auf eine Vereinheitlichung und Vereinfachung der rechtlichen Regelungen an. Um dieses Ziel zu erreichen, enthält die Durchführungsverordnung - anders als die bisher geltende Fassung - nähere Regelungen zur Durchführung aller die Berufsförderung betreffenden Bestimmungen des Zweiten Teils des Soldatenversorgungsgesetzes, soweit sie wegen ihrer materiell bedeutsamen Ausgestaltung der subjektiv-öffentlichen Rechte einer Verankerung auf Verordnungsebene bedürfen.

Deshalb ersetzt die neue Berufsförderungsverordnung nicht nur die Verordnung zur Durchführung der §§ 4, 5 und 5a des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. November 1994 (BGBl. I S. 3442), zuletzt geändert durch Artikel 51 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), sondern auch die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 5 und 5a Abs. 1 Nr. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes sowie die Richtlinien zu § 7 Abs. 1 Satz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes vom 10. Mai 1973 (veröffentlicht in der Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 121 vom 4. Juli 1973). Diese Verwaltungsvorschriften enthielten noch aus der Aufbauphase des Berufsförderungsdienstes der Bundeswehr anspruchsbegründende und -begrenzende Regelungen, die rechtssystematisch notwendigerweise durch Rechtsnorm zu bestimmen sind (zum Beispiel die objektivrechtliche Beratungspflicht, Verfahren zur Eignungsfeststellung, Prüfung der Geeignetheit von Bildungsmaßnahmen, die verschiedenen Eingliederungshilfen, die erstattungsfähigen Kostenarten sowie die Kostenhöchstgrenzen). Die Regelung auf Verordnungsebene schafft die notwendige Rechtsklarheit, die den beabsichtigten Bürokratieabbau ermöglicht. Der unübersehbar gewordene Altbestand an Erlassen kann zu großen Teilen aufgehoben werden, und künftig werden wesentlich weniger Ausführungsbestimmungen zur Rechtsauslegung und Rechtsanwendung notwendig sein. Auch die Vorgaben des § 43 Abs. 1 Nr. 6 und 8 GGO sind beachtet worden.

Schwerpunkte des Verordnungsentwurfs sind:

Kosten

Die Kosten des Vorhabens sind in Teil C - Kosten - ausführlich dargestellt. Der Wirtschaft, insbesondere den kleinen und mittelständischen Unternehmen, entstehen keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Geschlechterdifferenzierte Folgenabschätzung der Verordnung

Der Entwurf der Verordnung hat nach dem Ergebnis der Relevanzprüfung keine erkennbaren gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Frauen und Männer sind von den Vorschriften des Entwurfs in gleicher Weise betroffen.

Eine mittelbare geschlechterbezogene Benachteiligung liegt ebenfalls nicht vor.

B. Besonderer Teil

Zu den §§ 1 bis 3

Mit diesen Vorschriften wird die neu in § 3a des Soldatenversorgungsgesetzes aufgenommene Beratungsnorm nach Beratungsauftrag, den Inhalten der Berufsberatung sowie der Förderungsplanung konkretisiert. Hiermit sollen für die Förderungsberechtigten verständliche Rechtsnormen geschaffen werden, um die versorgungsrechtlichen Ansprüche zielgerichtet für eine berufliche Förderung einsetzen zu können. Andererseits sollen das Zusammenwirken von Förderungsberechtigten und Berufsförderungsdienst und die gutachterliche Einbeziehung Dritter klarer als bisher auf eine Rechtsgrundlage gestellt werden.

Zu § 4

Zu den Absätzen 1 und 2

Die Vorschrift konkretisiert, welche Maßnahmen förderungsfähig im Sinne des § 4 des Soldatenversorgungsgesetzes - der dienstzeitbegleitenden Förderung - sind.

Zu Absatz 3

Die Vorschrift regelt die Auslandsförderung; sie stellt klar, dass Maßnahmen auf dem Gebiet der Europäischen Union in gleicher Weise gefördert werden wie Maßnahmen im Inland. Bislang war die Förderung im Ausland bis auf wenige Ausnahmen durch Erlass ausgeschlossen. Die dienstzeitbegleitende Förderung außerhalb der Europäischen Union im sonstigen Ausland wird für dort stationierte Förderungsberechtigte zugelassen. Eine Öffnungsklausel mit Genehmigungsvorbehalt für bestimmte Arten der Auslandsförderung durch das Bundesministerium der Verteidigung ist erforderlich, um gegebenenfalls auf Besonderheiten bei Auslandseinsätzen der Bundeswehr reagieren zu können. .

Zu Absatz 4

Absatz 4 grenzt die dienstzeitbegleitende Ermessensförderung und den Rechtsanspruch auf berufliche Bildung am Ende und nach der Dienstzeit ab und konkretisiert damit § 4 des Soldatenversorgungsgesetzes. Sie entspricht der historischen Entwicklung der Berufsförderung und hält das Prinzip aufrecht, dass Kern der Berufsförderung die Förderungszeiten am Ende und nach der Wehrdienstzeit sind.

Zu § 5

Zu Absatz 1

Die Vorschrift definiert den Begriff der primär anzubietenden internen Maßnahmen. Dies sind neben Maßnahmen der Bundeswehrfachschulen von den Berufsförderungsdiensten geplante, meist auf dem freien Bildungsmarkt an Bildungsträger vergebene Maßnahmen, die in der Regel am Standort oder in dessen Nähe ausschließlich für Förderungsberechtigte und deren Bedürfnisse eingerichtet und durchgeführt werden.

Zu Absatz 2

Die Vorschrift definiert den Begriff der externen Maßnahme und bringt das Subsidiaritätsprinzip dadurch zum Ausdruck, dass externe Bildungs- und Eingliederungsmaßnahmen nachrangig nur gefördert werden können, wenn entsprechende interne Maßnahmen im Betreuungsbereich des Berufsförderungsdienstes nicht oder nur zu einer Zeit angeboten werden, zu der eine Teilnahme der Förderungsberechtigten aus dienstlichen oder zwingenden persönlichen Gründen ausgeschlossen ist oder interne Maßnahmen dem konkreten Bildungsbedarf der Förderungsberechtigten im Hinblick auf das angestrebte Berufs- oder Eingliederungsziel objektiv nicht gerecht werden können. Zudem ist die Teilnahme an externen Maßnahmen durch Kostenrichtwerte eingeschränkt, die in Ausführungsbestimmungen bemessen nach der Dauer der Dienstverhältnisse näher bestimmt werden.

Zu § 6

Zu Absatz 1

Die Vorschrift bestimmt Art und Umfang der durch die Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Maßnahmen anfallenden Kosten, die durch den Berufsförderungsdienst zu erstatten sind (Lehrgangsgebühren sowie Anmelde- und Prüfungskosten). Die Möglichkeit der pauschalierten Kostenerstattung für Lernhilfs- und Ausbildungsmittel wird - auch unter Haushaltsgesichtspunkten - offen gehalten und die Erstattung weiterer Kostenarten unter Zustimmungsvorbehalt des Bundesministeriums der Verteidigung gestellt.

Zu Absatz 2

Die Vorschrift dient der Vereinheitlichung des Abrechnungsverfahrens (vgl. § 20 Abs. 2). Sie stellt sicher, dass die Kosten innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten geltend gemacht werden müssen.

Zu § 7

Zu Absatz 1

Absatz 1 stellt die Förderung unter Widerrufsvorbehalt für die Fälle unregelmäßiger Teilnahme und von Lern- und Leistungsdefiziten. Mit dieser Vorschrift soll gewährleistet werden, dass der Dienstherr keine Kosten für berufliche Bildungsmaßnahmen trägt, die aufgrund von Umständen, die die Förderungsberechtigten zu vertreten haben, nicht mehr zum Erfolg führen können.

Zu Absatz 2

Die Vorschrift regelt den sofortigen Wegfall der Förderung aufgrund von Statusänderungen. Die bisher in Nummer 12.1.2 der "Richtlinien zur Förderung zivilberuflicher Bildungs- und

Eingliederungsmaßnahmen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes" (VMBl. 1998 S. 101) enthaltene Regelung muss ihrer Bedeutung nach auf Verordnungsebene geregelt werden.

Zu Absatz 3

Die Vorschrift regelt die Mitwirkungs- und Unterrichtungspflicht der Förderungsberechtigten, ohne die die Wirksamkeit von Absatz 1 eingeschränkt wäre.

Zu § 8

Die zuvor materiell- und verfahrensrechtlich unterschiedliche Förderung der schulischen und der beruflichen Bildung wird in § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes nunmehr einheitlich geregelt.

Die Vorschrift des § 8 ist insoweit das Kernstück der angestrebten Vereinheitlichung der Verfahren für die Förderung der schulischen und der beruflichen Bildung. Da die Vermittlung arbeitsmarktgerechter zivilberuflicher Qualifikationen Schwerpunkt und abschließendes Ziel dieses Förderungsrechts ist, werden die Einzelheiten aller Förderungsarten - auch entsprechend der historischen Entwicklung des Berufsförderungsdienstes der Bundeswehr - im Zusammenhang mit der Förderung der beruflichen Bildung am Ende und nach der Wehrdienstzeit (Teil 4) geregelt.

Zu § 9

Zu Absatz 1

Absatz 1 enthält den vollständigen Lehrgangskatalog und trägt dem einheitlichen Anspruch auf Berufsförderung dadurch Rechnung, dass alle grundsätzlich angebotenen schulischen wie berufsqualifizierenden Lehrgänge der Bundeswehrfachschulen in einer Norm zusammengefasst aufgeführt werden.

Zu Absatz 2

Absatz 2 unterwirft den Lehrgangsbetrieb dem Gebot der Wirtschaftlichkeit. Kommt keine ausreichende Teilnehmerzahl zusammen, besteht kein Anspruch auf Einrichtung bestimmter Lehrgänge.

Zu den Absätzen 3 und 4

Die Absätze 3 und 4 bestimmen die Zulassungsvoraussetzungen für das in Absatz 1 erweiterte Lehrgangsangebot.

Zu Absatz 5

Absatz 5 hält das bewährte Angebot dreimonatiger Studienkurse aufrecht.

Zu § 10

§ 10 bestimmt den Unterrichtsumfang eines Studienhalbjahres.

Zu § 11

Zu Absatz 1

Absatz 1 regelt die Zulassung zu höheren Studienhalbjahren bei entsprechender Vorbildung.

Zu Absatz 2

Absatz 2 lässt auf begründeten Antrag Lehrgangswechsel zu.

Zu Absatz 3

Absatz 3 schreibt für die Anträge nach Absatz 1 und 2 die schriftliche Antragstellung beim Berufsförderungsdienst vor und stärkt damit dessen zentrale Steuerungsfunktion.

Zu § 12

Zu Absatz 1

Absatz 1 legt einheitliche pauschale Kosten für den Besuch der Bundeswehrfachschule fest.

Dadurch wird die Benachteiligung der Förderungsberechtigten mit kürzeren Anspruchszeiträumen beseitigt, die sich aus dem bisherigen zeitlichen Abzug der besuchten Schulhalbjahre vom Gesamtanspruch und der Anwendung der degressiven Tabellenwerte für die Kostenhöchstgrenzen des § 19 Abs. 2 ergab.

Zu Absatz 2

Es wird sichergestellt, dass die Förderungsberechtigten bei Besuch der Bundeswehrfachschulen auf eine Internatsunterbringung mit den entsprechenden trennungsgeldrechtlichen Folgen verwiesen werden können.

Zu § 13

Die Vorschrift regelt das förmliche Verfahren, die für eine sachgerechte Lehrgangsplanung erforderlichen Fristen sowie das Zusammenwirken von militärischen und zivilen Dienststellen zur Kommandierung der Förderungsberechtigten.

Zu § 14

Die Vorschrift regelt den Studienfortschritt und -abschluss unter Berücksichtigung der neuen Organisationsstruktur der Schulaufsicht.

Zu § 15

Zu Absatz 1

Absatz 1 bestimmt umfassend den Gegenstand der beruflichen Förderung. Förderungsfähig sind danach grundsätzlich alle Formen beruflicher Bildung. Um ungerechtfertigte Förderungen zu vermeiden wird eine Regelung zum grundsätzlichen Ausschluss einer Förderung von Maßnahmen im eigenen Betrieb oder im Betrieb von Angehörigen aufgenommen.

Zu Absatz 2

Die Vorschrift trifft ähnlich dem Arbeitsförderungsrecht Aussagen darüber, welche Anforderungen Bildungsmaßnahmen erfüllen müssen, um für eine Förderung geeignet zu sein.

Die bisher nur in Nummer 9 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 5 und 5a Abs. 1 Nr. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes enthaltenen Regelungen sollen nunmehr auf Verordnungsebene bestimmt werden, da sie Ablehnungsgründe für die Förderung darstellen.

Zu Absatz 3

In der Vorschrift wird das in Absatz 2 normierte Erfordernis der "angemessenen Dauer" erläutert. Erstmals werden Aussagen zur Angemessenheit der Förderungsdauer bei Umschulungen in anerkannten Ausbildungsberufen getroffen. Hiermit soll eine einheitliche Bewilligungspraxis sichergestellt werden. Die Formulierung entspricht § 85 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III).

Zu Absatz 4

Die Förderung der beruflichen Bildung nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes ist wegen des in gleichem zeitlichen Umfang durch die Übergangsgebührnisse nach § 11 des Soldatenversorgungsgesetzes gesicherten Lebensunterhalts ihrem Wesen nach auf Vollzeitpräsenzbildung ausgerichtet. Absatz 4 lässt für Ausnahmeverhältnisse wie die bisherige Praxis aber auch die Förderung von Fernunterricht zu.

Zu Absatz 5

Die Vorschrift setzt erstmals förderungsrechtlich eine Berufsbildungsmaßnahme in der Europäischen Union einer Maßnahme im Inland gleich und trägt damit den geänderten Rahmenbedingungen der Bildungslandschaft und dem Erfordernis der Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union Rechnung.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Berufsbildungsmaßnahme außerhalb der Europäischen Union sind neu gefasst. Die Förderung dieser Maßnahmen wird erleichtert und auch die Möglichkeit einer Übernahme von vertretbaren Mehrkosten eingeräumt.

Zu § 16

Zu den Absätzen 1 bis 3

Die Vorschriften fassen entsprechend des neuen § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes die bislang nach allgemein- und fachberuflicher Bildung und nach Förderungsberechtigten mit und ohne Rechtsanspruch auf Freistellung vom militärischen Dienst getrennten Durchführungsnormen der bisherigen §§ 10 und 18 der Verordnung zur Durchführung der §§ 4, 5 und 5a des Soldatenversorgungsgesetzes zusammen.

Absatz 3 regelt die Ermessensleistung der bisherigen vorzeitigen und zusätzlichen Freistellung künftig in einer Norm als den jeweiligen Rechtsanspruch ergänzende Freistellung.

Zu Absatz 4

Absatz 4 verlagert erstmals die Entscheidung über die Gewährung der Versorgungsleistung "Freistellung vom militärischen Dienst" in den Zuständigkeitsbereich des Berufsförderungsdienstes und verbindet sie mit der Entscheidung über die Förderung der zu Grunde liegenden Bildungsmaßnahme.

Satz 2 regelt Einzelheiten zur Entscheidung des Berufsförderungsdienstes über die Gewährung einer Freistellung vom militärischen Dienst. Die Prüfung, ob einer beantragten Ermessensfreistellung dienstliche Gründe entgegenstehen, findet verwaltungsintern statt und stellt keine selbständig anfechtbare truppendienstliche Entscheidung gegenüber den Antragstellenden dar. Damit wird die bisherige Spaltung des Rechtsweges für denselben Lebenssachverhalt beseitigt. Die Feststellung entgegenstehender dienstlicher Gründe bindet den Berufsförderungsdienst und kann im Rahmen der Anfechtung seines Ablehnungsbescheides verwaltungsgerichtlich überprüft werden.

Zu Absatz 5

Die Vorschrift konkretisiert den Begriff der hinausgeschobenen Anspruchsnutzung des § 5 Abs. 5 Satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes dahingehend, dass innerhalb der Sechsjahresfrist mit der ersten Inanspruchnahme der Ansprüche begonnen werden muss. Als Begründung für einen verzögerten Beginn der Förderung von Berufsbildungsmaßnahmen wird auch eine Unzumutbarkeit für die Förderungsberechtigten aufgenommen, um flexibler in der Gestaltung der Nutzung von Förderungsansprüchen zu werden.

Zu Absatz 6

Die Frist für die Inanspruchnahme einer ergänzenden Maßnahme der beruflichen Bildung wird entsprechend Absatz 6 von fünf auf sechs Jahre erweitert, um den gestiegenen Anforderungen im Weiterbildungsbereich zielgerichteter begegnen zu können.

Zu § 17

Zu Absatz 1

Absatz 1 normiert als Förderungsvoraussetzung den schriftlichen Antrag und dessen Fristerfordernisse in Abhängigkeit von den Nutzungsalternativen des § 16. Die erste Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme soll unverzüglich mit Beginn des Förderungsanspruchs erfolgen, daher ist der Förderungsantrag dafür wie auch der Antrag für die Gestattung des Hinausschiebens nach § 16 Abs. 5 vor dem Dienstzeitende zu stellen. In allen übrigen Fällen ist der Antrag vor Beginn der Maßnahme zu stellen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 bestimmt eine substantiierte Antragstellung hinsichtlich Bildungsziel, Maßnahmeart, Bildungsträger und Zeitraum und normiert die Pflicht zur Beibringung antragsbegründender Unterlagen, ohne die eine inhaltliche Prüfung der Förderungsfähigkeit nicht möglich ist.

Zu § 18

Zu Absatz 1

Absatz 1 normiert die zur Vermeidung von Fehlförderungen in jedem Förderungsrecht üblichen persönlichen Voraussetzungen der Eignung für die Maßnahme und deren Erfolgsaussicht.

Zu Absatz 2

Absatz 2 schafft die Rechtsgrundlage, Zweifel an der Eignung in gesonderten Eignungsfeststellungsmaßnahmen auszuräumen.

Zu Absatz 3

Mit Absatz 3 wird die Möglichkeit geschaffen, dass der Nachweis der Eignung durch eine probeweise Teilnahme an der beabsichtigten Maßnahme der beruflichen Bildung erbracht werden kann. Satz 2 enthält einen erweiterten Kreis der Stellen, die zur Absicherung der Förderung gutachtlich gehört werden können.

Zu § 19

Zu Absatz 1

Absatz 1 bestimmt einen Katalog der erstattungsfähigen Kostenarten und nimmt ähnlich dem Arbeitsförderungsrecht unübliche und nicht notwendige Maßnahmekosten von der Erstattungsfähigkeit aus. Die Erstattung anderer Kostenarten wird von der Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung abhängig gemacht.

Zu Absatz 2

Absatz 2 regelt erstmals auf der dafür notwendigen Verordnungsebene die finanzielle Anspruchsbegrenzung in Abhängigkeit von dem zustehenden zeitlichen Anspruch. Bislang hatte die Rechtsprechung die entsprechende Regelung in Nummer 25 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu den §§ 5 und 5a Abs. 1 Nr. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes lediglich auf den allgemeinen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gestützt. Die Steuerung über die Kostenhöchstgrenzen erfolgt nur unter Einbeziehung der beiden Hauptkostenarten Lehrgangsgebühren und Ausbildungsmittel, da nur diese die unmittelbare Förderungsintensität kennzeichnen und die anderen Kostenarten in der Regel von unabänderlichen Umständen der im Einzelfall zu besuchenden Maßnahme abhängen. Die möglichen Ausgabemittel pro Anspruchsmonat sind im Übrigen in Stufen degressiv festgelegt (für die ersten sechs Monate je 460 Euro, ab dem 21. Monat des bis zu 60-monatigen Anspruchszeitraumes nur noch je 150 oder 155 Euro pro Monat), um bei den kürzeren Anspruchszeiträumen einen kostenintensiveren Maßnahmebesuch zu ermöglichen. In Ausnahmefällen (z.B. nach Insolvenz des Bildungsträgers o. Ä.) kann die Überschreitung der Kostenhöchstgrenzen zugelassen werden.

Zu § 20

Zu Absatz 1

Die Vorschrift regelt die Lehrgangs- und Studiengebühren und bestimmt die Einbeziehung von Aufnahme- und Prüfungsgebühren in deren Kostenerstattung.

Zu Absatz 2

Künftig wird eine sechsmonatige Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Förderungsleistungen eingeführt, die der Rechtssicherheit dient und einen geregelten Mittelabfluss sicherstellt.

Zu § 21

Zu Absatz 1

Mit der Vorschrift zu den Kosten für Ausbildungsmittel wird die Kostenübernahme für sonstige zu den Ausbildungsmitteln gerechnete Gegenstände erstmals unter Zugrundelegung der Abschreibungstabellen für allgemein verwertbare Anlagegüter in anteiliger Form - bezogen auf die jeweilige Förderungsdauer - geregelt. Damit wird die Vereinheitlichung der Bewilligungspraxis erreicht und dem Gedanken der Nutzung auch neben und nach der Bildungsmaßnahme im privaten oder sonstigen beruflichen Bereich Rechnung getragen.

Zu Absatz 2

Verweist auf § 20 Abs. 2.

Zu § 22

Zu Absatz 1

Die Vorschrift stellt klar, dass zu den notwendigen Maßnahmekosten auch die notwendigen Kosten einer ausreichenden Krankenversicherung gehören, wenn ansonsten während der Teilnahme an der Bildungsmaßnahme keine soziale Sicherung für den Krankheitsfall besteht und der Nachweis einer Krankenversicherung gefordert wird.

Zu Absatz 2

Verweist auf § 20 Abs. 2.

Zu § 23

Zu Absatz 1

Die Vorschrift konkretisiert § 6 Abs. 3 des Soldatenversorgungsgesetzes hinsichtlich der Anwendung der reise- und trennungsgeldrechtlichen Vorschriften des Bundes. Sie gilt unmittelbar oder durch Verweisung für alle Reisen im Zusammenhang mit der Förderung von Maßnahmen nach dieser Verordnung.

Zu Absatz 2

Die Wahl ausländischer Bildungsmaßnahmen soll gegenüber inländischen nicht zu höheren Nebengebührnissen führen. Absatz 2 bestimmt daher, dass die Reisekostenvergütung und der Trennungsgeldbezug sich nach den für das Inland geltenden Vorschriften richten.

Zu § 24

Die Vorschrift regelt die Voraussetzungen für die Erstattungsfähigkeit von Kosten für Studienfahrten aus Anlass der Maßnahmen der beruflichen Bildung.

Zu § 25

Die Vorschrift konkretisiert die Kostenerstattung für ein notwendiges Eignungsfeststellungsverfahren.

Zu § 26

Die Sätze 1 bis 4 schaffen die Rechtsgrundlage (bislang nur in Nummer 22 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu den §§ 5 und 5a Abs. 1 Nr. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes enthalten) für die besondere Leistung eines Zuschusses zu den Umzugauslagen (so genanntes kapitalisiertes Trennungsgeld). Da Wohnen am Ort der Berufsbildungsmaßnahme erfahrungsgemäß deren erfolgreichen Abschluss erleichtert, wird auch für kürzere Maßnahmen die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Umzugskostenvergütung im Umfang des eingesparten Trennungsgeldes eingeräumt.

Die Sätze 5 und 6 schaffen künftig die Möglichkeit, einen Anspruch auf Zahlung von Nebengebührnissen für weitere externe Ausbildungsabschnitte bei entsprechender Förderungsplanung zu erhalten. Diese Regelung wird zur Steigerung der Attraktivität beitragen.

Zu § 27

Zu Absatz 1

Absatz 1 normiert die Unabhängigkeit des zeitlichen Anspruchsverbrauchs von der Intensität der gewählten Bildungsmaßnahme. Diese ganzheitliche Betrachtung der einheitlichen Bildungssachverhalte entspricht allgemeinen Förderungsprinzipien, ist einfach zu handhaben und regt zur erwünschten Vollzeitnutzung der Förderungsansprüche an.

Zu Absatz 2

Hiermit wird das Verfahren zur gesetzlichen Möglichkeit nach § 5 Abs. 12 Satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes geregelt, am Ende der Wehrdienstzeit unverschuldet ungenutzt gebliebene Förderungszeiträume zu Verlängerungszeiträumen zu deklarieren, um damit für diese Zeiten die Lebensunterhaltssicherung durch die ansonsten nach § 11 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes begrenzten Übergangsgebührnisse zu ermöglichen.

Zu § 28

Zu den Absätzen 1 bis 4

Die Absätze 1 bis 4 normieren für die Förderungsberechtigten Nachweispflichten, die bislang unzureichend auf Erlassebene geregelt waren. Die Einhaltung dieser Pflichten ist zur Vermeidung von Fehlförderungen und Überzahlungen, aber auch für die Erfolgskontrolle über die Förderungsarbeit dringend erforderlich.

Zu den Absätzen 5 und 6

Hier wird die Überwachung der Einhaltung der Pflichten durch den Berufsförderungsdienst sowie das Verfahren beim Berufsförderungsdienst zu der neuen, nach § 91b des Soldatenversorgungsgesetzes bußgeldbewehrten Auskunftspflicht des § 60 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes bestimmt.

Zu § 29

Er bestimmt die allen Bewilligungen immanenten Widerrufsvorbehalte und auflösenden Bedingungen, zum Beispiel wegen zu erwartender Zweckverfehlung oder Wegfalls der Förderungsberechtigung durch Statuswechsel.

Zu § 30

Die Vorschrift präzisiert § 7 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes und stellt klar, dass zur vermittlerischen Betreuung Stellenbörsen eingerichtet werden.

Zu § 31

Zu Absatz 1

Die Vorschrift enthält den Katalog der in den weiteren Vorschriften näher beschriebenen Eingliederungshilfen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 bestimmt eine Ausschlussfrist von sechs Jahren für die Eingliederungshilfen, die in der Regel nach dem Dienstzeitende und nach Abschluss der zivilberuflichen Qualifizierung wahrgenommen werden.

Zu Absatz 3

Absatz 3 bestimmt, dass alle Eingliederungshilfen beim zuständigen Berufsförderungsdienst zu beantragen sind.

Zu § 32

Die Vorschrift normiert eine bisher nur auf Erlassebene bestehende Regelung zu den Einarbeitungszuschüssen. Bisher wurde nur dann ein Einarbeitungszuschuss gewährt, wenn wehrdienstbedingte zivilberufliche Nachteile ausgeglichen werden mussten. Künftig soll ein Einarbeitungszuschuss auch dann gewährt werden, wenn die Förderungsberechtigten erst während der Dienstzeit oder im Rahmen ihrer Ansprüche auf Berufsförderung eine zivilberuflich verwertbare Qualifikation erworben haben, aber noch Leistungsdefizite gegenüber den Anforderungen des Arbeitsmarktes ausgleichen müssen.

Zu § 33

Die Vorschrift schafft ebenfalls die Rechtsgrundlage für eine bisher nur auf Erlassebene eingeführte Leistungsart. Zur Verwaltungsvereinfachung wird das Kostenerstattungsverfahren für Vorstellungsreisen dem für alle übrigen Reisen angeglichen. Darüber hinaus unterliegt die abzurechnende Reise keiner Kilometerbegrenzung mehr und kann in begründeten Einzelfällen auch in das Ausland erfolgen. Die Kostenerstattung erfolgt nach den einschlägigen reise- und trennungsgeldrechtlichen Regelungen des Bundes anstelle der bisher praktizierten so genannten "Zehrkostenentschädigung". Absatz 4 schafft die Grundlage, eine unangemessene und missbräuchliche Inanspruchnahme der Regelung zu verhindern.

Zu § 34

Zu Absatz 1

Absatz 1 konkretisiert § 7 Abs. 3 des Soldatenversorgungsgesetzes und regelt das Verfahren zur Entscheidung über die Freistellung zur Teilnahme an einem Berufsorientierungspraktikum.

Zu Absatz 2

Absatz 2 regelt, dass die Teilnahme an entgeltlichen Praktika nur in Ausnahmefällen und nur im Rahmen der Kostenrichtwerte gefördert werden soll.

Zu Absatz 3

Hiermit werden die bei der Förderung von Maßnahmen der beruflichen Bildung zu beachtenden Grundsätze auch auf Berufsorientierungspraktika übertragen.

Zu § 35

Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass auf Teilnahme an Beruforientierungspraktika nach dieser Vorschrift kein Rechtsanspruch besteht, und stellt sie hinsichtlich der Nebenkosten der dienstzeitbegleitenden Ermessensförderung gleich. Im Übrigen wird auf die Begründung zu § 34 Abs. 1 verwiesen. In Absatz 2 wird der unbestimmte Rechtsbegriff des erhöhten Berufsorientierungsbedarfs aus § 7 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes anhand einer beispielhaften Aufzählung näher erläutert.

Zu § 36

Diese Vorschrift schafft eine Rechtsgrundlage für die bislang nur auf Erlassebene existierende Regelung der Kostenerstattung für isolierte Prüfungen und Umschreibungen militärischer Erlaubnisse und Berechtigungen.

Zu § 37

Mit dieser Vorschrift wird eine bislang nicht existierende Rechtsgrundlage über die Bescheinigung zivilberuflich verwertbarer Anteile der militärischen Ausbildung und Verwendung aufgenommen.

Zu § 38

Die bisher in § 21 der Verordnung zur Durchführung der §§ 4, 5 und 5a des Soldatenversorgungsgesetzes geregelten Zuständigkeiten in der Berufsförderung bedürfen aufgrund der umfassenden Organisationsänderungen in der Territorialen Wehrverwaltung einer Neufassung. § 38 berücksichtigt diese Änderungen. Für die Förderungsberechtigten im Ausland wurde aus Gründen der besseren Betreuung die bisher alleine dem Berufsförderungsdienst Köln zugeordnete Zuständigkeit unter Beachtung einer wirtschaftlichen Leistungserbringung dem jeweils nächstgelegenen Berufsförderungsdienst zugeordnet. Die bislang gespaltene Zuständigkeit zwischen Freistellung vom militärischen Dienst (Personal bearbeitende Stelle) und Bewilligung der Förderung der Bildungsmaßnahme (Berufsförderungsdienst) wird beim Berufsförderungsdienst zusammengeführt.

Zu § 39

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten und Außerkrafttreten.

Die erstmals 1994 zur Erleichterung des Personalabbaus bei den Kampfflugzeugbesatzungen geschaffene und 2002 bis 2008 verlängerte Freistellungsregelung des § 10 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung der §§ 4, 5 und 5a des Soldatenversorgungsgesetzes ist vom

Außerkrafttreten auszunehmen. Da diese Ermessensfreistellung vorrangig nicht dem individuellen Härteausgleich, sondern dem befristeten dienstlichen Personalplanungsinteresse dient ließen die neue Ermächtigungsnorm des § 10a Abs. 1 und § 5 Abs. 12 des Soldatenversorgungsgesetzes die Aufnahme in die neue Verordnung nicht zu. Um den gesetzlichen Zweck noch zu erreichen, muss daher die alte Bestimmung als Regelungsrest bis zum Auslaufen mit den am 30. September 2008 die verwendungsbezogene Altersgrenze erreichenden Berufsoffizieren in Kampfflugzeugverwendungen fortbestehen.

C. Kosten