Beschluss des Bundesrates
Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung
(Unabkömmlichstellungsverordnung - UkV)

Der Bundesrat hat in seiner 813. Sitzung am 8. Juli 2005 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu § 1 Abs. 2 UkV

§ 1 Abs. 2 ist wie folgt zu fassen:

(2) Die Landesregierungen oder die in Absatz 1 Nr. 1 bis 12 genannten Stellen können das Vorschlagsrecht auf nachgeordnete Behörden oder der Aufsicht des Landes unterstehende Stellen der öffentlichen Verwaltung übertragen.

Begründung

Die Änderung soll es den Ländern ermöglichen, die Vorschlagsrechte auch auf die ihrer Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu übertragen, insbesondere auf kommunale Körperschaften.

2. Zu § 1 Abs. 2 a - neu - UkV

In § 1 ist nach Absatz 2 folgender Absatz einzufügen:

(2a) Die obersten Bundes- oder Landesbehörden können in Fällen von besonderer Bedeutung unabhängig von der Regelung nach Absatz 1 die Unabkömmlichstellung von Wehrpflichtigen oder Dienstleistungspflichtigen vorschlagen.