Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/94/EU und weiterer immissionsschutzrechtlicher Rechtsakte der Europäischen Union

Der Bundesrat hat in seiner 983. Sitzung am 29. November 2019 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderung zuzustimmen.

Der Bundesrat hat ferner die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst

Anlage
Änderung und Entschließung zur Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/94/EU und weiterer immissionsschutzrechtlicher Rechtsakte der Europäischen Union

A Änderung

Zu Artikel 2 Nummer 1 (§ 4 Absatz 1 Satz 1 der 30. BImSchV)

In Artikel 2 Nummer 1 sind in § 4 Absatz 1 Satz 1 die Wörter "oder Schnelllauftoren" durch die Wörter "in Kombination mit Schnelllauftoren" zu ersetzen.

Begründung:

Aus technischer Sicht sind weder Luftschleieranlagen noch Schnelllauftore als Einzelmaßnahmen gleichwertig zu Schleusen einzustufen. Luftschleieranlagen sind nur als gleichwertig zu Schleusen einzustufen, wenn zusätzlich Schnelllauftore eingesetzt werden und die Tore nur für Durchfahrten geöffnet werden. Schnelllauftore sind ebenfalls keine gleichwertigen Einrichtungen im Vergleich zu Schleusen.

B Entschließung