Antrag der Länder Brandenburg, Hamburg, Sachsen
Gesetz zur Demonstration und Anwendung von Technologien zur Abscheidung, zum Transport und zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid

Punkt 10 der 886. Sitzung des Bundesrates am 23. September 2011

Der Bundesrat möge beschließen:

Zu dem Gesetz gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes den Vermittlungsausschuss aus folgendem Grund einzuberufen:

Zu Artikel 1 § 2 Abs. 5 - Geltungsbereich, landesrechtliche Gebietsbestimmung: In Artikel 1 § 2 wird Abs. 5 gestrichen.

Folgeänderung:

In Artikel 1 § 45 wird Abs. 3 gestrichen.

Begründung:

Klimaschutz und eine langfristig sichere Energieversorgung zu wettbewerbsfähigen Preisen sind eine Aufgabe der gesamten Gesellschaft. Risiken und Lasten zur Erfüllung der nationalen Klimaschutzverpflichtungen müssen dementsprechend von der gesamten Gesellschaft und nicht nur von einer einzelnen Region getragen werden. Mit der vorgesehenen Regelung, die es den Ländern erlaubt, bestimmte Gebiete oder ihr gesamtes Territorium von vornherein als mögliche Speicherregionen auszuschließen, wird dieser Grundsatz verlassen. Das hätte erhebliche negative Auswirkungen in Bezug auf die gesellschaftliche Akzeptanz dieser, wie auch jeder anderen technologischen Entwicklung.

Die fachlichen und verwaltungsrechtlichen Voraussetzungen, unter denen eine Untersuchung des Untergrundes auf seine Eignung als Kohlendioxidspeicher zulässig ist, sind bereits abschließend im Abschnitt 2 des Gesetzes geregelt. Danach ist eine Untersagung der Untersuchungsgenehmigung auch dann möglich, wenn überwiegende öffentliche Interessen dem entgegenstehen. Eine solche Entscheidung kann sachgerecht jedoch nur auf Grundlage einer Abwägung für jeden Einzelfall und nicht wie mit dem Gesetz vorgesehen pauschal für ein ganzes Landesgebiet getroffen werden. Ein "Ausstiegswettbewerb" wäre ansonsten nicht zu verhindern.

Mit der Erprobung der CCS-Technologien in einem einzigen Demonstrationsprojekt und dem Ausschluss von möglicherweise geeigneten Speicherregionen in Deutschland wäre weder dem Gesetzesanliegen eines möglichst umfassenden Erkenntnisgewinns in der Demonstrations- und Erprobungsphase der CCS-Technologien Genüge getan, noch könnten die Voraussetzungen geschaffen werden, um nach erfolgreicher Erprobung die kommerzielle und großtechnische Anwendung, die ausreichend Speichermöglichkeiten voraussetzt, in Angriff zu nehmen.