Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes

A. Problem und Ziel

Die Bundeswehr bildet im Rahmen ihres Auftrags alle Soldatinnen und Soldaten in der Handhabung und im Gebrauch von Kriegswaffen aus. Daraus kann die Gefahr des Missbrauchs erwachsen, etwa wenn nicht erkannte Extremistinnen und Extremisten, die in der Bundeswehr dienen, diese bei der Bundeswehr erworbenen Fähigkeiten nutzen, um Gewalttaten im In- oder Ausland zu verüben. Beispiele aus der jüngeren Zeit - insbesondere aus Afghanistan - zeigen zudem, dass islamistische Terroristinnen und Terroristen immer wieder Soldatinnen und Soldaten zu Attentaten auf eigene Kameradinnen und Kameraden und auf Angehörige verbündeter Streitkräfte genutzt haben. Die Gefahr durch solche Täterinnen und Täter ist auch im Inland und außerhalb von Einrichtungen der Bundeswehr nicht auszuschließen.

B. Lösung

Mit dem Gesetz soll eine Regelung in das Soldatengesetz aufgenommen werden, nach der - im Hinblick auf den zukünftigen Umgang mit Kriegswaffen - für alle Bewerberinnen und Bewerber, die als Soldatinnen und Soldaten in die Bundeswehr eingestellt werden sollen, eine einfache Sicherheitsüberprüfung nach den Vorgaben des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes durchzuführen ist.

C. Alternativen

Die Alternative bestünde darin, bei der derzeitigen Rechtslage zu bleiben. Dies ist angesichts der realen Gefahrenlage (letztlich für Leib und Leben von Menschen) nicht sachgerecht.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sind nicht zu erwarten.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht ein zeitlicher Erfüllungsaufwand beim Ausfüllen der Sicherheitserklärung, beim Lesen der Ausfüllanleitung und beim Lesen der Hinweise zur Sicherheitsüberprüfung. Dieser zeitliche Erfüllungsaufwand beträgt etwa drei Stunden pro durchzuführende Sicherheitsüberprüfung. Bei ca. 20.000 prognostizierten neuen Sicherheitsüberprüfungen im Jahr ergibt sich ein Gesamtstundenansatz von ca. 60.000 Stunden pro Jahr.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

.

Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für die Verwaltung des Bundes entstehen voraussichtlich ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand von insgesamt rund 8,2 Mio. Euro und ein einmaliger Umstellungsaufwand von etwa 366.000 Euro.

F. Weitere Kosten

Der Wirtschaft, insbesondere der mittelständischen Wirtschaft, und den sozialen Sicherungssystemen entstehen keine Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 2. September 2016
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium der Verteidigung.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Fristablauf: 14.10.16

Entwurf eines Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Soldatengesetzes

Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2163) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 37 wird folgender Absatz 3 angefügt:

(3) Für Personen, deren erstmalige Berufung in ein Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit beabsichtigt ist, ist eine einfache Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen."

2. § 59 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

" § 9 Absatz 2 und § 37 Absatz 3 gelten entsprechend."

Artikel 2
Änderung des MAD-Gesetzes

§ 1 Absatz 3 des MAD-Gesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2977), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. November 2015 (BGBl. I S. 1938) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes

§ 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2161) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Die islamistisch motivierten Attentate in Paris und Kopenhagen im Januar und März 2015, vor allem aber die erneuten Attentate in Paris im November 2015 und in Brüssel im März 2016, haben die latente Gefährdung durch extremistische Gewalttäterinnen und Gewalttäter auch in Europa erneut deutlich werden lassen. Im öffentlichen Bewusstsein besonders präsent ist angesichts der täglichen Meldungen etwa aus Syrien, dem Irak oder Afghanistan, dass der islamistische Terrorismus vor menschenverachtender Gewalt nicht zurückschreckt und zu Anschlägen gerade gegen Ziele in der "westlichen Welt" aufruft. Auch Deutschland ist von dieser Entwicklung betroffen und wird in naher Zukunft vor dem Hintergrund des dort zunehmenden und militärisch geprägten Engagements weiter in den Fokus islamistischer Kräfte rücken. Es besteht seit längerer Zeit die Gefahr von Anschlägen aus diesem Bereich. Zudem ist den Sicherheitsbehörden bekannt, dass auch deutsche Staatsangehörige in beträchtlicher Zahl diesem Bereich zuzurechnen sind und sich teilweise an solchen Gewalttaten beteiligen. Gewalt droht jedoch auch aus den anderen Bereichen des Extremismus. Neben dem Phänomen des islamistischen Terrorismus haben spätestens die Feststellungen des 2. Untersuchungsausschusses der 17. Wahlperiode zur Terrorgruppe "Nationalsozialistischer Untergrund" gezeigt, dass nach wie vor auch von rechtsextremistischen Gruppierungen Gewaltmaßnahmen in Deutschland ausgehen können. Auch zu diesem Bereich ist bekannt, dass eine Affinität zu Waffen und Sprengstoffen besteht. Das Gleiche gilt im Grundsatz auch für die linksextremistische Gewalt.

Die Bundeswehr bildet im Rahmen ihres Auftrags alle Soldatinnen und Soldaten in der Handhabung und im Gebrauch von Kriegswaffen aus. Daraus kann die Gefahr des Missbrauchs erwachsen, etwa wenn nicht erkannte Extremisten, die in der Bundeswehr dienen, diese bei der Bundeswehr erworbenen Fähigkeiten nutzen, um "gut vorbereitet" Gewalttaten im In- oder Ausland zu verüben. Aktuell liegen Hinweise vor, dass islamistische Kreise versuchen, sogenannte "Kurzzeitdiener" in die Bundeswehr zu bringen, damit sie eine solche Ausbildung erhalten. Beispiele aus der jüngeren Zeit - insbesondere aus den afghanischen Streitkräften - zeigen zudem, dass islamistische Terroristen immer wieder Soldatinnen und Soldaten zu Attentaten auf eigene Kameradinnen und Kameraden und auf Angehörige verbündeter Streitkräfte angestiftet haben. Gefahren durch solche Täterinnen und Täter sind auch im Inland und außerhalb von Einrichtungen der Bundeswehr nicht auszuschließen.

Einem solchen Missbrauch muss vorgebeugt werden, indem den Einstellungsbehörden und den personalbearbeitenden Stellen der Bundeswehr ein effektives Maßnahmeinstrumentarium an die Hand gegeben wird, mit dem weitgehend verhindert werden kann, dass Soldatinnen und Soldaten mit extremistischem oder gewaltgeneigtem Hintergrund militärisch geschult werden.

Wie in anderen besonders "sensiblen" Bereichen auch (z.B. dem Luftverkehr oder beim Umgang mit radioaktiven Stoffen im Sinne des Atomgesetzes), in denen ausschließlich besonders auf Zuverlässigkeit überprüftes Personal tätig werden darf ( § 7 des Luftsicherheitsgesetzes, § 12b des Atomgesetzes, § 4 des Satellitendatensicherheitsgesetzes [SatDSiG]), sollten zur möglichst weitgehenden Reduzierung des Risikos, das durch den Zugang zu und den Umgang mit Kriegswaffen und einer militärischen Ausbildung entsteht, die bei Polizei- und Sicherheitsbehörden und dem Bundeszentralregister vorliegenden Informationen nutzbar gemacht werden können.

Bislang werden Bewerberinnen und Bewerber für den soldatischen Dienst in der Bundeswehr nur über den Inhalt und die Bedeutung der Verfassungstreue belehrt. Außerdem müssen sie sich über die mögliche Mitgliedschaft in und die Verbindung zu bestimmten politischen Parteien, Organisationen oder Institutionen und über das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung erklären. Vor Dienstantritt wird zu allen Bewerberinnen und Bewerbern ein Führungszeugnis oder die Zustimmung zur Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister eingeholt.

Diese Maßnahmen erlauben jedoch keinen umfassenden Erkenntnisgewinn und keine Beurteilung im Hinblick auf einen extremistischen oder gewaltgeneigten Hintergrund.

Das Soldatengesetz (SG) sieht derzeit keine allgemeine Pflicht zur Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung vor oder nach Einstellung als Soldatin oder Soldat zur Verhinderung des Zugangs zu und der Ausbildung an Kriegswaffen vor.

Eine Sicherheitsüberprüfung auf der Grundlage des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) kann - je nach den Erfordernissen bereits vor Einstellung einer Bewerberin oder eines Bewerbers oder danach - nur in den Fällen eingeleitet werden, in denen die Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit vorgesehen ist (§ 1 Absatz 1 SÜG). Die geltende Fassung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes knüpft das Erfordernis einer Sicherheitsüberprüfung an den beabsichtigten Zugang zu Verschlusssachen oder die Beschäftigung in sabotagegefährdeten Bereichen.

Die geltende Rechtslage sieht ein Instrumentarium, wie es im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung zur Verfügung steht (z.B. Anfragen bei Verfassungsschutz- und Polizeibehörden, sicherheitsmäßige Bewertung der gemachten Angaben in der Sicherheitserklärung, gegebenenfalls Durchführung weitergehender Maßnahmen wie Befragungen), zur Überprüfung im Hinblick auf die vorgenannten Kriterien bisher nicht vor. Somit ist es derzeit möglich, dass eine an anderer Stelle bereits als Extremistin oder Extremist erkannte Person mangels Kenntnis der personalbearbeitenden Stelle der Bundeswehr als Soldatin oder Soldat in die Bundeswehr eingestellt wird, dort tätig ist und Umgang mit Kriegswaffen und insbesondere eine Ausbildung an diesen erhält. Diese rechtliche Lücke ist angesichts der Gefährdungssituation durch den internationalen Terrorismus und Extremismus einerseits und der heute an spezifischen Einsatzerfordernissen ausgerichteten Schießausbildung bei der Bundeswehr andererseits nicht hinnehmbar.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Mit dem Gesetz soll eine Regelung in das SG aufgenommen werden, nach der - im Hinblick auf den dem Soldatenstatus immanenten Umgang mit Kriegswaffen - für alle Bewerberinnen und Bewerber, die als Soldatinnen und Soldaten in die Bundeswehr eingestellt werden sollen, eine einfache Sicherheitsüberprüfung nach den Vorgaben des SÜG durchzuführen ist. Da das Wehrdienstverhältnis in unterschiedlichen Statusformen begründet werden kann, wird eine Regelung geschaffen, die die Statusgruppen der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, der freiwilligen Wehrdienst Leistenden sowie Soldatinnen und Soldaten umfasst, die bestimmte Arten von Dienstleistungen nach dem Vierten Abschnitt des SG erbringen.

Die Regelung ist in Anlehnung an die - sachlich vergleichbare - Vorschrift des § 4 Absatz 2 SatDSiG als Rechtsfolgenverweisung auf die Regelungen zur einfachen Sicherheitsüberprüfung im Sicherheitsüberprüfungsgesetz gestaltet. Wenngleich auf die einfache Sicherheitsüberprüfung nach dem SOG verwiesen wird, so wird doch inhaltlich ein weiteres Oberprüfungsinstrument geschaffen, das neben bereits bestehende Instrumente (personeller Geheimschutz, vorbeugenden personellen Sabotageschutz, Satellitendatensicherheit) tritt. Bewertungen von etwaig ermittelten sicherheitsempfindlichen Erkenntnissen werden sich gemäß § 14 Absatz 3 Satz 2 SOG am Zweck dieses neuen Instruments orientieren, zu verhindern, dass Extremistinnen und Extremisten an Kriegswaffen ausgebildet werden.

Die Änderungen des MAD-Gesetzes (MADG) und des SOG sind rechtstechnische Folgeänderungen, die die Zuständigkeit des MAD als mitwirkende Behörde im Sicherheitsüberprüfungsverfahren klarstellen. Hinzu treten kleinere redaktionelle Änderungen.

Die beabsichtigte Regelung trägt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung. Angesichts einer realen Gefahrenlage (letztlich für Leib und Leben von Menschen) wird ermöglicht, dass ein durch den Tatbestand der "erstmaligen Berufung in ein Dienstverhältnis als Soldatin oder Soldat" genau eingegrenzter Personenkreis durch die Einholung von Informationen im Rahmen eines bewährten Verfahrens überprüft werden kann. Die Anknüpfung an die Berufung in ein Dienstverhältnis als Soldatin oder Soldat und damit an die Einstellung als Soldatin oder Soldat stellt sicher, dass hierunter alle fallen, die in der Bundeswehr an Kriegswaffen ausgebildet werden sollen. Ein milderes Mittel zur Erreichung des intendierten Zwecks ist nicht ersichtlich. Insbesondere kommen zur Informationsbeschaffung keine nachrichtendienstlichen Mittel zum Einsatz.

Die Konzepte zur Vorbeugung der Einstellung von Extremistinnen und Extremisten in die Bundeswehr wurden bereits im Verlauf des 2. Untersuchungsausschusses der 17. Legislaturperiode zur Terrorgruppe "Nationalsozialistischer Untergrund" kritisch hinterfragt. Insgesamt hat der Untersuchungsausschuss bemängelt, Sicherheitsbehörden hätten trotz der vorhandenen Erkenntnisse zur Affinität rechtsextremistischer Kreise zu Waffen und Sprengstoffen das Gefahrenpotential in nicht nachvollziehbarer

Art und Weise verkannt. Diese Vorwürfe werden durch die beabsichtigte Lösung aufgegriffen und die "Extremismusprävention" umfassend gestärkt.

Im Übrigen zeigt ein Blick in andere Staaten, dass eine Zuverlässigkeitsüberprüfung oder Vergleichbares für militärisches Personal durchaus nicht unüblich ist. So werden z.B. in der Schweiz Personensicherheitsüberprüfungen bei "Stellungspflichtigen" und Angehörigen der Armee durchgeführt, um die Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung der persönlichen Waffen und die Beurteilung des Gewaltpotenzials zu ermöglichen. In Großbritannien werden Wachpersonal und Soldatinnen und Soldaten vor Eintritt in die Streitkräfte einer Zuverlässigkeitsüberprüfung unterzogen. Auch in den Niederlanden werden künftige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Streitkräfte sicherheitsüberprüft.

Es darf nicht verkannt werden, dass auch nach der Einführung einer allgemeinen Sicherheitsüberprüfung für Soldatinnen und Soldaten und damit Waffenträgerinnen und Waffenträger der Bundeswehr nicht alle Risiken im Umgang mit Kriegswaffen ausgeschlossen werden können. Die Prävention greift insbesondere dann nicht, wenn eine Soldatin oder ein Soldat sich nach der Einstellung bei der Bundeswehr zur gewaltbereiten Extremistin oder zum gewaltbereiten Extremisten entwickelt. Insoweit reichen aber die vorhandenen rechtlichen Instrumente (insbesondere im MADG) im Grundsatz aus. Gesetzlicher Nachsteuerungsbedarf besteht hier derzeit nicht.

III. Alternativen

Die Alternative, die Beibehaltung der geltenden Rechtslage, ist angesichts der realen Gefahrenlage (letztlich für Leib und Leben von Menschen) nicht sachgerecht.

IV. Gesetzgebungskompetenz

Für die in dem Gesetzentwurf vorgesehenen Änderungen des Soldatengesetzes und des MADG hat der Bund die Gesetzgebungskompetenz (Artikel 73 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes). Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Sicherheitsüberprüfungsgesetz ergibt sich aus der Natur der Sache.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Das Vorhaben führt zu keiner Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Das Vorhaben hat keine Auswirkungen auf die Indikatoren und Ziele der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sind nicht zu erwarten.

4. Erfüllungsaufwand

a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht ein zeitlicher Erfüllungsaufwand beim Ausfüllen der Sicherheitserklärung, beim Lesen der Ausfüllanleitung und beim Lesen der Hinweise zur Sicherheitsüberprüfung. Dieser zeitliche Erfüllungsaufwand beträgt etwa drei Stunden pro durchzuführender Sicherheitsüberprüfung, mithin ca. 60 000 Stunden (bei ca. 20 000 prognostizierten Einstellungen).

b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.

c) Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für die Verwaltung des Bundes entstehen voraussichtlich ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand von insgesamt rund 8,2 Mio. Euro und ein einmaliger Umstellungsaufwand von etwa 366.000 Euro.

Dieser setzt sich wie folgt zusammen: Nach derzeitigem Sachstand ist für den Gesetzesvollzug mit folgendem Erfüllungsaufwand zu rechnen: Beim MAD entsteht ein voraussichtlicher rechnerischer Mehrbedarf von 42 Planstellen/Stellen mit Personalkosten in Höhe von ca. 2.735.000 Euro jährlich und Sachkosten in Höhe von einmalig ca. 366.000 Euro sowie jährlich von ca. 1.043.000 Euro. In den übrigen Organisationsbereichen der Bundeswehr (Sicherheitsbeauftragte des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr) - einschließlich der Geheimschutzbeauftragten - entsteht nach derzeitigem Stand der Untersuchungen ein voraussichtlicher rechnerischer Mehrbedarf von ca. 45 Planstellen/Stellen mit Personalkosten in Höhe von ca. 2.783.000 Euro jährlich und Sachkosten von jährlich ca. 1.117.000 Euro . Der Mehrbedarf an Ausgaben und Planstellen/Stellen wird im Einzelplan 14 im Rahmen des geltenden Finanzplans ausgeglichen.

Die Erhöhung der Anzahl an Sicherheitsüberprüfungen könnte beim Bundesamt für den Verfassungsschutz und dem Bundesnachrichtendienst zu einem in der Höhe zu vernachlässigenden Mehraufwand führen. Beim Bundeskriminalamt führt sie voraussichtlich zu einem Mehrbedarf von 2 Planstellen/Stellen des mittleren Dienstes mit Personalkosten in Höhe von rund 110.000 Euro und Sachkosten in Höhe von rund 38.000 Euro. Für die Bundespolizei ergibt sich voraussichtlich ein Mehrbedarf von einer Planstelle des mittleren Dienstes mit Personalkosten in Höhe von rund 55.000 Euro und Sachkosten in Höhe von rund 19.000 Euro. Die Planstellen/Stellen sollen im Einzelplan 06 kompensiert werden. Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) hat für ihren Aufgabenbereich einen Stellenmehrbedarf von einer Planstelle/Stelle des höheren und zwei Planstellen/Stellen des gehobenen Dienstes mit Personalkosten in Höhe von rund 279.000 Euro und Sachkosten in Höhe von rund 51.000 Euro veranschlagt. Der bei der BfDI entstehende Mehrbedarf wird im Einzelplan 21 eingespart.

5. Weitere Kosten

Der Wirtschaft, insbesondere der mittelständischen Wirtschaft, und den sozialen Sicherungssystemen entstehen keine Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

6. Weitere Gesetzesfolgen

Auswirkungen auf gleichstellungspolitische oder demographierelevante Belange sind nicht zu erwarten.

VII. Befristung, Evaluierung

Dieses Regelungsvorhaben wird zwei Jahre nach dem Inkrafttreten evaluiert. Dabei wird die Bundesregierung auf der Grundlage eines Berichtes des Bundesministeriums der Verteidigung prüfen, ob die beabsichtigte Wirkung erreicht wurde, dass den Einstellungsbehörden und den personalbearbeitenden Stellen der Bundeswehr ein effektives Maßnahmeinstrumentarium an die Hand gegeben wurde, mit dem weitgehend verhindert werden konnte, dass Soldatinnen und Soldaten mit extremistischem oder gewaltgeneigtem Hintergrund militärisch geschult wurden. Die Bundesregierung wird ferner untersuchen, wie sich der Erfüllungsaufwand sowohl für die Exekutive als auch den Bürger entwickelt hat und ob die Entwicklung in einem angemessenen Verhältnis zu den festgestellten Regelungswirkungen steht. Die Evaluierung wird die Frage nach nicht beabsichtigten Nebenwirkungen sowie nach der Akzeptanz der Regelungen einschließen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Soldatengesetzes)

Zu Nummer 1

Der neue § 37 Absatz 3 legt fest, dass für sämtliche Personen, deren erstmalige Berufung in ein Dienstverhältnis als Berufssoldatin, Berufssoldat, Soldatin auf Zeit oder als Soldat auf Zeit beabsichtigt ist, eine einfache Sicherheitsüberprüfung nach dem SÜG durchzuführen ist. Die Vorschrift ergänzt die Regelungen in § 37 zu den Voraussetzungen für die Berufung in das Dienstverhältnis.

Die Absicht der erstmaligen Berufung in ein Dienstverhältnis als Berufssoldatin, Berufssoldat, Soldatin auf Zeit oder als Soldat auf Zeit wird regelmäßig durch ein Karrierecenter bzw. das Assessmentcenter für Führungskräfte der Bundeswehr nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens ausgesprochen und beinhaltet zugleich die Absicht der Bundeswehr, die Bewerberin oder den Bewerber in die Bundeswehr einzustellen.

Maßgebliche Voraussetzung für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfung ist damit die Einstellungsabsicht der Bundeswehr und als formelle Voraussetzung, die im SOG formuliert ist, die Zustimmung der Bewerberin oder des Bewerbers zur Durchführung der Oberprüfung. Durch die Anknüpfung an die ausdrücklich erklärte Einstellungsabsicht der Bundeswehr ist sichergestellt, dass es nicht zur Durchführung einer Vielzahl von Sicherheitsüberprüfungen für Bewerberinnen und Bewerber kommt, deren Einstellung noch gar nicht feststeht.

Die Sicherheitsüberprüfung ist grundsätzlich zwischen der Erklärung der Einstellungsabsicht seitens des Karrierecenters bzw. des Assessmentcenters für Führungskräfte der Bundeswehr und dem Dienstantritt durchzuführen. Die zur Verfügung stehende Zeit reicht im Regelfall angesichts der Erfahrungswerte zur Dauer einer einfachen Sicherheitsüberprüfung aus, um diese zum Abschluss zu bringen.

In den Fällen, in denen die Sicherheitsüberprüfung zum Zeitpunkt des Dienstantritts noch nicht abgeschlossen sein wird, hindert die Regelung nicht die Einstellung als Soldatin oder Soldat. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass das Erfordernis der Sicherheitsüberprüfung nicht zu einer Verzögerung der Einstellung interessierter Bewerberinnen und Bewerber führt. Wird in einem solchen Fall nach Dienstantritt festgestellt, dass ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit des Betroffenen entgegensteht, entfällt die soldatenrechtliche Eignung der oder des Betroffenen mit der Folge, dass sie oder er zu entlassen ist.

Die Hinnahme der Einstellung einzelner Bewerberinnen und Bewerber in die Bundeswehr, deren Sicherheitsüberprüfung zum Zeitpunkt des Dienstantritts zwar läuft, aber noch nicht abgeschlossen ist, ist im Hinblick auf den Zweck der Regelung, zu verhindern, dass Extremistinnen und Extremisten an Kriegswaffen ausgebildet werden, insoweit noch vertretbar, als insbesondere organisatorisch sichergestellt wird, dass die Ausbildungsabschnitte der allgemeinen Grundausbildung, die eine umfassende Waffenausbildung beinhalten, erst bei Vorliegen belastbarer Ermittlungsergebnisse durchlaufen werden dürfen.

Der Zweck der Regelung, zu verhindern, dass Extremistinnen und Extremisten an Kriegswaffen ausgebildet werden, gebietet es darüber hinaus, das Sicherheitsüberprüfungserfordernis (nur) an die erstmalige Berufung in ein Dienstverhältnis als Soldat zu knüpfen. Die Gefahrenlage, der durch die Regelung zu begegnen ist, besteht in der erstmaligen Ausbildung an Kriegswaffen im Rahmen der Grundausbildung. Die spezifische Gefährlichkeit dieser Ausbildung besteht darin, dass den Soldatinnen und Soldaten in diesem Rahmen erstmals professionelle Grundfertigkeiten im Umgang mit und in der Anwendung von Kriegswaffen vermittelt werden. Alle später zu erwerbenden weiteren militärischen Fähigkeiten knüpfen an diese Grundausbildungsinhalte an. Mit den in der Grundausbildung erworbenen Grundfertigkeiten können terroristische Anschläge mit einem deutlich höheren Maß an Schaden angerichtet werden, als ohne diese Grundfertigkeiten.

Aus Verhältnismäßigkeitsgründen beabsichtigt die Regelung nicht, sämtliche Soldatinnen und Soldaten dauerhaft einem Sicherheitsüberprüfungserfordernis zu unterwerfen. Aus diesem Grunde findet die Vorschrift des § 17 SOG keine Anwendung.

Einer späteren Radikalisierung im Soldatenverhältnis kann mit den bereits vorhandenen Instrumenten (z.B. abwehrende Tätigkeit des MAD) begegnet werden. Insbesondere sind Soldatinnen und Soldaten auf Grund der Besonderheiten des soldatischen Dienstes regelmäßig einer engen Sozialkontrolle unterworfen, in deren Rahmen Hinweise auf Tendenzen einer Radikalisierung mit hoher Wahrscheinlichkeit erkannt werden. Gerade im Phänomenbereich Islamismus geht terroristischen Taten regelmäßig eine auch von außen erkennbare Radikalisierung voraus.

Im Rahmen der geforderten einfachen Sicherheitsüberprüfung sind die Regelungen des SOG anzuwenden, insbesondere § 2 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 5, 6, 11 bis 16 und 18 bis 23.

Ober den bereits bestehenden Verweis in § 58b Absatz 2 auf § 37 gilt die Regelung auch für Frauen und Männer, die freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement leisten wollen. Sie gilt auch für ungediente Reservistinnen und Reservisten, die in ein Reservewehrdienstverhältnis nach § 4 des Reservistinnen- und Reservistengesetzes (ResG) berufen werden (§ 5 Absatz 1 Satz 1 ResG).

Zu Nummer 2

Die Ergänzung eines Verweises auf den neuen § 37 Absatz 3 stellt sicher, dass das Erfordernis der Sicherheitsüberprüfung auch für Personen gilt, die ein Wehrdienstverhältnis erstmalig als Dienstleistende nach dem Vierten Abschnitt des SG begründen.

Zu Artikel 2 (Änderung des MAD-Gesetzes)

Der Militärische Abschirmdienst wirkt bei der Durchführung der einfachen Sicherheitsüberprüfung nach § 37 SG mit.

§ 1 Absatz 3 MADG, der diese Mitwirkung regelt, ist daher zu ergänzen.

Mit der Änderung des Satzes 2 wird klargestellt, dass sich die Verweisung auf das SOG in der jeweiligen Fassung bezieht.

Zu Artikel 3 (Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes)

Mit der Änderung des Absatzes 1 wird ein Redaktionsversehen berichtigt.

Die Ergänzung des § 3 Absatz 2 SOG ist eine Folgeänderung zu Artikel 2, die darüber hinaus ein Redaktionsversehen berichtigt.

Mit der Änderung des Absatzes 3 wird ein Redaktionsversehen berichtigt.

Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)

Im Hinblick auf notwendige organisatorische Anpassungen und die erforderliche Besetzung der mit dem Vorhaben neu zu schaffenden Dienstposten ist das Inkrafttreten zum 1. Juli 2017 vorgesehen.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3713:
Entwurf eines Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

1. Zusammenfassung

Bürgerinnen und Bürger
Zeitaufwand im Einzelfall180 Min.
Jährlicher Zeitaufwand (gesamt)60.000 Std.
Davon Aufwand aus Informationspflichten60.000 Std.
Wirtschaftkein Erfüllungsaufwand
Verwaltung (Bund)
Jährlicher Erfüllungsaufwandrund 8,2 Mio. Euro
Davon Personalkostenrund 6 Mio. Euro
Davon Sachkostenrund 2,2 Mio. Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwandrund 366.000 Euro
Erwägungen zur EvaluierungDas Regelungsvorhaben wird 2 Jahre nach dem Inkrafttreten evaluiert.
Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben.

2. Im Einzelnen

Inhalt des Regelungsvorhabens

Mit dem Regelungsvorhaben wird eine obligatorische Sicherheitsprüfung aller Bewerberinnen und Bewerber, die als Soldatinnen und Soldaten in die Bundeswehr aufgenommen werden, eingeführt. Es handelt sich dabei um die einfache Sicherheitsüberprüfung nach § 8 Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SOG). Dadurch soll sichergestellt werden, dass keine bisher unerkannten Extremistinnen und Extremisten bei der Bundeswehr Fähigkeiten erlernen, die sie dazu nutzen können, um im In- oder Ausland Gewalttaten zu verüben.

Die neu einzuführende Überprüfung soll im Anschluss an das Auswahlverfahren erfolgen, sobald die Absicht besteht, die oder den Betreffenden einzustellen und die oder der Betreffenr Überprüfung zugestimmt hat. Sie soll grundsätzlich zwischen der Erklärung der Einstellungsabsicht und dem Dienstantritt erfolgen.

Bisher wurde von den Bewerberinnen und Bewerbern ausschließlich ein Führungszeugnis oder die Zustimmung zur Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister sowie eine Erklärung zur Verfassungstreue, zur Mitgliedschaft in politischen Parteien und das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung gefordert. Das Ressort hält das existierende Instrumentarium nicht für ausreichend, um der Gefahrenlage zu begegnen.

Ausführungen zum Erfüllungsaufwand

Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.

Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht durch das Ausfüllen der erforderlichen Formularbögen im Einzelfall ein Zeitaufwand von rund 180 Minuten. Bei einer geschätzten jährlichen Einstellungszahl von 20.000 Soldatinnen und Soldaten bedeutet dies insgesamt einen Zeitaufwand von 60.000 Stunden pro Jahr.

Für die Verwaltung des Bundes entstehen ein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand von insgesamt rund 8,2 Mio. Euro in Form von Personal- und Sachkosten sowie ein einmaliger Aufwand von rund 366.000 Euro in Form von Sachkosten. Der Aufwand setzt sich wie folgt zusammen:

Der Großteil des jährlichen Aufwands resultiert aus einem erhöhten Prüfungsaufkommen beim Militärischen Abschirmdienst (MAD) und in den Organisationsbereichen der Bundeswehr. Das Ressort geht davon aus, dass beim MAD ein jährlicher Mehrbedarf von 42 Planstellen entsteht, der zusätzliche Personalkosten von 2.735.000 Euro und zusätzliche Sachkosten von 1.043.000 Euro jährlich auslöst. Den einmaligen Sachaufwand beziffert das Ressort mit 366.000 Euro. Den zusätzlichen Personalbedarf in den übrigen Organisationsbereichen der Bundeswehr beziffert das Ressort mit 2.783.000 Euro jährlich für 45 Planstellen; die zusätzlichen jährlichen Sachkosten betragen laut Ressort 1.117.000 Euro.

Hinzu kommen zwei Stellen des mittleren Dienstes sowie zusätzliche Sachkosten beim Bundeskriminalamt, die einen Mehraufwand von insgesamt 148.000 Euro jährlich bedeuten (110.000 Euro Personalkosten und 38.000 Euro Sachkosten). Bei der Bundespolizei ist eine zusätzliche Stelle des mittleren Dienstes erforderlich, d.h.

der Mehraufwand ist mit insgesamt 74.000 Euro jährlich zu beziffern (55.000 Euro Personal- und 19.000 Euro Sachaufwand). Die Bundesdatenschutzbeauftragte geht davon aus, dass aufgrund des Regelungsvorhabens eine zusätzliche Stelle des höheren Dienstes und zwei Stellen des gehobenen Dienstes zu schaffen sind, insgesamt 330.000 Euro (279.000 Euro Personal, und 51.000 Euro Sachaufwand).

Das Ressort geht davon aus, dass der Mehraufwand, der für das Bundesamt für Verfassungsschutz und für den Bundesnachrichtendienst entsteht, allenfalls geringfügig ist.

Die Annahmen des Ressorts beruhen auf Auskünften der jeweils betroffenen Behörden.

Evaluation

Das Regelungsvorhaben wird zwei Jahre nach dem Inkrafttreten evaluiert. Dabei wird die Bundesregierung auf der Grundlage eines Berichtes des Bundesministeriums der Verteidigung prüfen, ob die beabsichtigte Wirkung erreicht wurde, dass den Einstellungsbehörden und den personalbearbeitenden Stellen der Bundeswehr ein effektives Maßnahmeninstrumentarium an die Hand gegeben wurde, mit dem weitgehend verhindert werden konnte, dass Soldatinnen und Soldaten mit extremistischem oder gewaltgeneigtem Hintergrund militärisch geschult wurden. Die Bundesregierung wird ferner untersuchen, wie sich der Erfüllungsaufwand sowohl für die Exekutive als auch den Bürger entwickelt hat und ob die Entwicklung in einem angemessenen Verhältnis zu den festgestellten Regelungswirkungen steht. Die Evaluierung wird die Frage nach nicht beabsichtigten Nebenwirkungen sowie nach der Akzeptanz der Regelungen einschließen.

Abschließende Stellungnahme

Das Ressort hat die Regelungsfolgen umfassend, nachvollziehbar und plausibel dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags daher keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig
Vorsitzender + Berichterstatter