Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/913/JI des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit und zur Umsetzung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 2003 zum Übereinkommen des Europarats vom 23. November 2001 über Computerkriminalität betreffend die Kriminalisierung mittels Computersystemen begangener Handlungen rassistischer und fremdenfeindlicher Art

874. Sitzung des Bundesrates am 24. September 2010

A

Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 46 Absatz 2 Satz 2 StGB)

Artikel 1 ist wie folgt zu fassen:

'Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 46 Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern "Ziele des Täters," die Wörter "besonders auch rassistische, fremdenfeindliche oder sonstige menschenverachtende," eingefügt.

2. § 130 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Auf dem Gebiet der Strafzumessung erfüllt das geltende Recht die Vorgaben des Rahmenbeschlusses nicht hinreichend. Nach Artikel 4 des Rahmenbeschlusses ist sicherzustellen, dass bei anderen als den in seinen Artikeln 1 und 2 aufgeführten Straftaten rassistische und fremdenfeindliche Beweggründe entweder als erschwerender Umstand gelten oder dass solche Beweggründe bei der Festlegung des Strafmaßes durch die Gerichte berücksichtigt werden können.

Die Grundsätze der Strafzumessung berücksichtigen bereits heute bei der Ermittlung des Schuldmaßes gemäß § 46 Absatz 2 Satz 2 StGB die Ziele und Beweggründe des Täters sowie die Gesinnung, die aus der Tat spricht. Diese gesetzlich benannten Strafzumessungstatsachen sind auslegungsbedürftig. Zwar ist davon auszugehen, dass die Praxis hassgeleitete Motive des Täters regelmäßig strafschärfend berücksichtigt. Jedoch bezweckt die konkretisierende Ergänzung der nicht abschließenden Aufzählung von Umständen, die als Tatsachengrundlage für den Bewertungsakt der Strafzumessung in Betracht kommen, dass die Staatsanwaltschaften und Gerichte bereits bei der Beweiserhebung ein besonderes Augenmerk auf rassistische und fremdenfeindliche oder sonstige menschenverachtende Motive legen. Schließlich wird die Rechtsprechung dazu angehalten, hassgeleitete Motive des Täters bei der Strafzumessung stärker als bisher zu berücksichtigen, um innerhalb der bestehenden und als grundsätzlich ausreichend angesehenen Strafrahmen im Einzelfall angemessene Sanktionen zu verhängen.

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