Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments zu Kleinwaffen und leichten Waffen mit Blick auf die Konferenz zur Überprüfung des UN-Aktionsprogramms zur Verhütung, Bekämpfung und Ausrottung des illegalen Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten und die Schaffung eines internationalen Abkommens über den Waffenhandel

Das Europäische Parlament,

A. erfreut über die zunehmende internationale Unterstützung für ein rechtsverbindliches internationales Abkommen über den Waffenhandel, um Waffenlieferungen zu verbieten, die eine Gefahr für die Menschenrechte oder das humanitäre Völkerrecht bedeuten oder die Stabilität von Ländern oder Regionen bedrohen oder bei denen die Gefahr besteht, dass sie zum Ausbruch oder zur Eskalation bewaffneter Konflikte beitragen,

B. in der Erwägung, dass der illegale Waffenhandel den Terrorismus und Drogenhandel versorgt; in der Erwägung, dass er zu Zerstörung und zur Verbreitung von Mord und Korruption führt; in der Erwägung, dass er das organisierte Verbrechen und damit Entführungen und Gewalttaten unterstützt und die öffentliche Sicherheit untergräbt; in der Erwägung, dass er internationalen terroristischen Organisationen, die Demokratie verhindern wollen und Dogmatismus und Intoleranz fördern, Auftrieb gibt,

C. unter erneuter Bekräftigung seiner Besorgnis über die anhaltende Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen, die unnötiges menschliches Leid verursachen, bewaffnete Konflikte und instabile Verhältnisse verschärfen, den Terrorismus begünstigen, eine nachhaltige Entwicklung, eine verantwortungsvolle Staatsführung und die Rechtsstaatlichkeit untergraben und für schwere Verstöße gegen die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht mitverantwortlich sind,

D. unter Bekräftigung seiner Absicht, das UN-Aktionsprogramm zu stärken und Regierungen dazu zu bewegen, sich im Rahmen internationaler, regionaler und nationaler Rechtsvorschriften auf rechtsverbindliche Normen über die Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen (einschließlich Waffenvermittlungstätigkeit und Waffenlieferungen) zu einigen; mit entschiedener Unterstützung des Rufs nach Bereitstellung internationaler finanzieller und technischer Hilfe nach den Bestimmungen von Abschnitt III Paragraph 6 des UN-Aktionsprogramms,

E. in der Überzeugung, dass es für die internationale Gemeinschaft an der Zeit ist, gegen die Verbreitung und den Missbrauch von Kleinwaffen und leichten Waffen durch rechtsverbindliche internationale Normen vorzugehen, die auf der uneingeschränkten Achtung des Völkerrechts einschließlich der Menschenrechte und des internationalen humanitären Rechts basieren,

F. besorgt darüber, dass Munition und Sprengstoffe aus dem Geltungsbereich des internationalen Instruments zur raschen und verlässlichen Identifizierung und Rückverfolgung von illegalen Kleinwaffen und Leichtwaffen ausgenommen wurden, sowie über den nicht rechtsverbindlichen Charakter des Instruments,

G. in dem Bedauern, dass bei den umfassenden Konsultationen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen nur schleppend Fortschritte erreicht werden, und im Bedauern über das Fehlen einer klaren Verpflichtung zur Aushandlung eines rechtsverbindlichen internationalen Instruments über Waffenvermittlungstätigkeiten,

H. betont, dass das Aktionsprogramm der Vereinten Nationen die Mitgliedstaaten verpflichtet, Anträge auf Ausfuhrgenehmigungen nach strengen nationalen Regelungen und Verfahren, die für alle Kleinwaffen und leichten Waffen gelten, und mit den bestehenden Verpflichtungen der Staaten und dem einschlägigen internationalen Recht zu bewerten, unter besonderer Berücksichtigung der Gefahr, dass diese Waffen in illegale Handelskanäle abgezweigt werden,

I. in der Überzeugung, dass die angemessene Einbeziehung von Strategien zur Eindämmung und Überwachung des Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen zum festen Bestandteil internationaler Programme zur Konfliktverhütung und für friedensschaffende Maßnahmen nach Konflikten werden muss,

J. in Würdigung und Unterstützung der laufenden Kampagnen, die Organisationen der Zivilgesellschaft zu diesem Thema durchführen,


1 ABl. C 343 vom 5.12.2001, S. 311.
2 ABl. C 140 E vom 13.6.2002, S. 587.
3 ABl. C 69 E vom 19.3.2004, S. 136.
4 Angenommene Texte, P6_TA(2005)0204.
5 Angenommene Texte, P6_TA(2005)0436.
6 Vom Rat Allgemeine Angelegenheiten am 26. Juni 1997 angenommen.
7 ABl. L 191 vom 19.7.2002, S. 1.
8 ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 79.
9 Rat der Europäischen Union, 5319/06, 13. Januar 2006.
10 Rat der Europäischen Union, 2678. Tagung, Luxemburg, 3. Oktober 2005.
11 A/60/463 (L.55) Beschluss vom 8. Dezember 2005
12 Von der Vollversammlung durch Resolution 055/255 im Mai 2001 angenommen.
13 Von der Vollversammlung durch Resolution 034/169 vom 17. Dezember 1979 angenommen.
14 Vom Achten Kongress der Vereinten Nationen für Verbrechensverhütung und die Behandlung von Sträflingen, 27. August 1990 bis 7. September 1990, angenommen.