Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung

Der Bundesrat hat in seiner 886. Sitzung am 23. September 2011 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes mit folgender Maßgabe zuzustimmen:

Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d (Anlage (zu § 2) Gebührenverzeichnis)

In Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d ist die Angabe "bis 4.33" durch die Angabe "bis 4.37" zu ersetzen.

Begründung:

Die Verordnung zur Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung enthält unter Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d einen redaktionellen Fehler.

Dort heißt es:

"Nach Nummer 4.18 werden folgende Nummern 4.19 bis 4.33 eingefügt". Die im Folgenden in der Liste aufgeführten Nummern haben jedoch eine Nummerierung bis 4.37. Die Angabe "bis 4.33" ist daher durch die Angabe "bis 4.37" zu ersetzen.