Gesetzesantrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes

A. Problem

Sowohl die IMK-Bleiberechtsregelungen als auch die gesetzliche Altfallregelung der §§ 104a und 104b Aufenthaltsgesetz (AufenthG) waren stichtagsgebunden. Sie begünstigten ausschließlich einen Personenkreis, der zuletzt vor dem 1. Juli 1999 bzw. 1. Juli 2001 in das Bundesgebiet eingereist ist. Allen nach diesen Zeitpunkten eingereisten Ausländerinnen und Ausländern ist der Zugang zu einer Bleiberechtsregelung bis heute verwehrt. Die bisherigen Bleiberechts- bzw. Altfallregelungen haben zwar einer großen Zahl ehemals ausreisepflichtiger Personen zu einem Aufenthaltstitel verholfen, den Umfang der geduldeten Ausländer aufgrund der stichtagsgebundenen Regelungen naturgemäß aber nicht dauerhaft reduzieren können. Dementsprechend konnten die bisherigen Regelungen keinen nachhaltigen Beitrag zur Vermeidung von sog. Kettenduldungen und den damit einhergehenden Problemen schaffen.

Die aufenthaltsrechtliche Situation der Betroffenen kann in vielen Fällen weder durch eine zwangsweise Aufenthaltsbeendigung noch durch die Erteilung einer bleiberechtsbezogenen Aufenthaltserlaubnis geändert werden.

Das Aufenthaltsgesetz sieht bislang keine abstraktgenerelle dynamische Regelung vor, um Integrationsleistungen, die trotz des fehlenden rechtmäßigen Aufenthaltes erreicht wurden, durch Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis anzuerkennen und sog. Kettenduldungen zu vermeiden. In den letzten Jahren auf Bundesebene vorgenommene punktuelle Schritte zur Weiterentwicklung des Aufenthaltsgesetzes weisen in die richtige Richtung, reichen jedoch zur nachhaltigen Problemlösung nicht aus.

Die §§ stellten einen ersten Ansatz in die richtige Richtung dar. Diese Regelungen waren aber ausdrücklich als "" deklariert, d.h. auf eine Gruppe von Altfällen und den Stichtag 1. Juli 2007 bezogen.

Mit § 18a (Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung) wurde - alters- und - einem begrenzten Personenkreis unter besonderen Voraussetzungen die Möglichkeit zum Erwerb einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung eröffnet.

Der 2011 eingeführte § 25a begünstigt - im - allerdings nur bezogen auf Jugendliche und Heranwachsende und auch nur unter engen formalen Voraussetzungen.

Die Integration der in Deutschland lebenden Ausländerinnen und Ausländer zu verbessern ist seit Jahren eines der wichtigen Ziele der Ausländerpolitik. Die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit dem Thema Integration hat parallel dazu beigetragen, den Begriff Integration beschreibbar zu machen. Der Nationale Integrationsplan ist nur einer der konzeptionellen Lösungsansätze.

Die bisherigen, eng gefassten Erteilungsvoraussetzungen in § 25a Absatz 1 Satz 1 zur erforderlichen Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet und des Schulbesuchs sowie zum Zeitpunkt der erforderlichen Antragstellung stehen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in vielen Fällen trotz anerkennenswerter Integrationsleistungen aufgrund eines erfolgreichen Schulbesuchs entgegen.

Die bestehende gesetzliche Lücke für sonstige Ausländer mit anerkennenswerten Integrationsleistungen, die nicht als qualifizierte Geduldete von § 18a oder als Jugendliche oder Heranwachsende von § 25a begünstigt werden, ist durch eine alters- und im Aufenthaltsgesetz - § 25b Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration - zu schließen.

B. Lösung

Durch Änderung des § 25a Abs. 1 Satz 1 wird nur noch auf einen mindestens vierjährigen und den erfolgreichen Schulbesuch als Integrationsleistung abgestellt und damit die Erteilung einer von bürokratischen Hemmnissen bereinigt.

Mit dem neuen § 25b wird der in § 18a und § 25a bereits erstmals implementierte Gedanke der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei festgestellter nachhaltiger Integration nach langjährigem Aufenthalt nunmehr alters- und stichtagsunabhängig durch eine abstraktgenerelle dynamische Regelung in das Aufenthaltsgesetz eingeführt. Damit wird dem Umstand, dass vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer sich nachhaltig in die hiesigen Lebensverhältnisse integrieren, Rechnung getragen. Die vorgesehene Regelung orientiert sich u.a. an einem Vorschlag, der von einer länderoffenen Arbeitsgruppe im Auftrag der Konferenz der für Integration zuständigen Ministerinnen und Minister/ Senatorinnen und Senatoren der Länder erarbeitet wurde (Bericht der Arbeitsgruppe "Aufenthaltsrecht bei nachhaltiger Integration" vom 23. Mai 2012).

Für eine faktisch vollzogene Integration sprechen insbesondere folgende Indikatoren:

Sofern diese Kriterien in der Gesamtschau erfüllt sind und keiner der Ausschlussgründe vorliegt, soll auch langjährig geduldeten Personen nunmehr eine dauerhaft rechtlich abgesicherte Lebensperspektive in Deutschland eröffnet werden.

Gleichzeitig wird dem Ausländer durch Änderung des § 44 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c die Möglichkeit eröffnet, an einem Integrationskurs teilzunehmen.

C. Alternativen

Wie unter A. beschrieben sind derzeit keine gesetzlichen Grundlagen existent, mittels derer ein Aufenthaltsrecht bei nachhaltiger Integration erteilt werden kann. Der bis zum 31. Dezember 2011 laufende Beschluss der Innenministerkonferenz als Anschlussregelung zur gesetzlichen Altfallregelung in § 104a AufenthG ist als ein weiterer Lösungsansatz der IMK geeignet, die Notwendigkeit für eine gesetzliche Regelung zu unterstreichen. Mit dem Beschluss werden hingegen nicht die aufenthaltsrechtlichen Situationen der geduldeten Ausländerinnen und Ausländer gelöst, die aktuell seit mehreren Jahren im Bundesgebiet leben und sich trotz widriger Rahmenbedingungen in die hiesige Gesellschaft nachhaltig integriert haben.

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Durch die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach dem geänderten § 25a und dem neuen § 25b Aufenthaltsgesetz sind negative Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte insgesamt nicht zu erwarten, da eine tatsächliche Beendigung des Aufenthaltes dieser Ausländer nur in wenigen Fällen realisiert werden kann. Zugleich wird die weitere Integration in den Arbeitsmarkt gefördert und somit eine dauerhafte Sicherung des Lebensunterhalts begünstigt. Seitens des Bundes ist in nicht zu bezifferndem Umfang mit einer verstärkten Inanspruchnahme der Integrationskurse (§§ 43 ff.) zu rechnen.

2. Verwaltungsaufwand

Duldungen und Aufenthaltsgestattungen werden regelmäßig für Zeiträume zwischen drei und sechs Monaten erteilt. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Aufenthaltsgesetz hätte eine Dauer von längstens zwei Jahren und könnte, wiederum bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen, nach den allgemeinen Regeln verlängert werden. Lediglich die Prüfung, ob die Betroffenen unter die Neuregelung fallen und gegebenenfalls entsprechende Versagungsbescheide könnten für eine einmalige Erhöhung des Verwaltungsaufwandes gegenüber der heutigen Situation sorgen.

3. Auswirkungen auf die private Wirtschaft

Durch den verbesserten Zugang der Betroffenen zum Arbeitsmarkt könnte sich eine positive Auswirkung auf die private Wirtschaft ergeben. Ansonsten sind diesbezüglich keine Berührungspunkte gegeben.

E. Sonstige Kosten

Keine

Gesetzesantrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Der Präsident des Senats der Hamburg, den 28. August 2012

Freien und Hansestadt Hamburg

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer

Sehr geehrter Herr Präsident,
der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage mit Begründung beigefügten Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes zuzuleiten.

Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates auf die Tagesordnung der 900. Sitzung des Bundesrates am 21.09.2012 zu setzen und sie anschließend den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.

Mit freundlichen Grüßen
Olaf Scholz

Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2012 (BGBl. I S. 1224) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 25a folgende Angabe eingefügt:

" § 25b Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration".

2. § 25a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

3. Nach § 25a wird folgender § 25b eingefügt:

" § 25b Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration

4. In § 29 Absatz 3 Satz 3 wird nach der Angabe " § 25a Absatz 1 und 2," die Angabe " § 25b Absatz 1 und 4," eingefügt.

5. In § 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c werden nach der Angabe " § 25 Abs. 1 oder Abs. 2" die Wörter "oder bei nachhaltiger Integration nach § 25b" eingefügt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Sowohl die IMK-Bleiberechtsregelungen als auch die gesetzliche Altfallregelung der §§ 104a und 104b AufenthG waren stichtagsgebunden. Sie begünstigten ausschließlich einen Personenkreis, der zuletzt vor dem 1. Juli 1999 bzw. 1. Juli 2001 in das Bundesgebiet eingereist ist. Allen nach diesen Zeitpunkten eingereisten Ausländerinnen und Ausländern ist der Zugang zu einer Bleiberechtsregelung bis heute verwehrt. Diese Bleiberechts- bzw. Altfallregelungen haben zwar einer großen Zahl ehemals ausreisepflichtiger Personen zu einem Aufenthaltstitel verholfen, den Umfang der geduldeten Ausländer aufgrund der stichtagsgebundenen Regelungen naturgemäß aber nicht dauerhaft reduzieren können. Dementsprechend konnten die bisherigen Regelungen keinen nachhaltigen Beitrag zur Vermeidung von sog. Kettenduldungen und den damit einhergehenden Problemen schaffen.

Die aufenthaltsrechtliche Situation der Betroffenen kann in vielen Fällen weder durch eine zwangsweise Aufenthaltsbeendigung noch durch Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geändert werden. In der Folge - insbesondere bei ungeklärter Identität der Ausländer - verlängert sich der Aufenthalt weiterhin auf unbestimmte Zeit, ohne dass beispielsweise Sanktionen betreffend den Zugang zum Arbeitsmarkt aufgehoben oder der Zugang zu Integrationskursen eröffnet werden können.

Das Aufenthaltsgesetz sieht bislang neben den auf einen eng begrenzten Personenkreis zugeschnittenen Vorschriften der §§ 18a, 25a AufenthG keine stichtagsunabhängige Regelung vor, um Integrationsleistungen, die trotz des fehlenden rechtmäßigen Aufenthaltes erbracht wurden, durch Erteilung eines gesicherten Aufenthaltsstatus zu honorieren. Allerdings haben in den letzten Jahren Weiterentwicklungen stattgefunden, die an gelungene Integration ebenfalls positive Rechtsfolgen für die Betroffenen knüpfen.

Die gesetzliche Lücke im geltenden Aufenthaltsrecht ist vor diesem Hintergrund durch eine alters- und stichtagsunabhängige Bleiberechtsregelung im Aufenthaltsgesetz - § 25b Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration - zu schließen.

Auch die 7. Konferenz der für Integration zuständigen Ministerinnen und Minister/Senatorinnen und Senatoren der Länder hat sich mit Beschluss vom 21./22. März 2012 (TOP 2.6) für die Einführung einer stichtagsungebundenen Regelung in das Aufenthaltsrecht ausgesprochen, die eine Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei erfolgreicher und nachhaltiger Integration bei langjährigem Aufenthalt ermöglicht.

Darüber hinaus sind die bisherigen, eng gefassten Erteilungsvoraussetzungen in § 25a Absatz 1 Satz 1 von verzichtbaren bürokratischen Hemmnissen zu bereinigen.

B. Im Einzelnen

Zu Nummer 1 (Inhaltsverzeichnis):

Die Änderung vollzieht die Ergänzung durch den neuen § 25b nach.

Zu Nummer 2 (§ 25a):

Die bisherigen Erfahrungen mit dem am 1. Juli 2011 in Kraft getretenen § 25a AufenthG haben gezeigt, dass die bisherigen, detaillierten Erteilungsvoraussetzungen zur erforderlichen Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet und des Schulbesuchs sowie zum Zeitpunkt der erforderlichen Antragstellung trotz anerkennenswerter Integrationsleistungen aufgrund eines erfolgreichen Schulbesuchs der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in vielen Fällen entgegenstehen. Durch die Neufassung wird nur noch auf einen mindestens vierjährigen Voraufenthalt und den erfolgreichen Schulbesuch als anerkennenswerte Integrationsleistung abgestellt und damit die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis von verzichtbaren bürokratischen Hemmnissen bereinigt. Die Begriffe "jugendlich" und "heranwachsend" folgen dabei der Legaldefinition in § 1 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz.

Zu Nummer 3 (§ 25b):

Zu Absatz 1:

Absatz 1 regelt die Voraussetzungen, unter denen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll. Sofern die in Satz 2 genannten Voraussetzungen vorliegen, ist von einer nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland auszugehen. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis setzt voraus, dass

Nummer 1:

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei nachhaltiger Integration setzt gemäß Nummer 1. zunächst voraus, dass der Ausländer sich seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat. Der zu berücksichtigende Voraufenthalt muss ununterbrochen gewesen sein; kurzfristige Unterbrechungen der Mindestaufenthaltsdauer bis zu drei Monaten sind unschädlich. Bei längeren Unterbrechungen des Aufenthaltes, die nicht mit der Ausländerbehörde abgestimmt wurden, verfallen die Voraufenthaltszeiten vor dem Auslandsaufenthalt. Anrechenbar sind alle ununterbrochenen Voraufenthaltszeiten, in denen sich der Ausländer in asyl- oder aufenthaltsrechtlichen Verfahren, d.h. geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat.

Nummer 2:

Nummer 2 sieht vor, dass der zu begünstigende Ausländer sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennt.

Nummer 3 in Verbindung mit den Sätzen 2 bis 4:

Die eigenverantwortliche Sicherung des Lebensunterhalts gehört zu den Grundvoraussetzungen für eine nachhaltige Integration, die vom Ausländer anzustreben ist. Für die erstmalige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist es ausreichend, wenn der Lebensunterhalt bereits überwiegend gesichert wird oder unter Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs- oder Einkommenssituation sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass der Ausländer seinen Lebensunterhalt sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist. Bei Personen, die sich im Studium oder der Berufsausbildung befinden, sowie bei Alleinerziehenden oder Familien mit minderjährigen Kindern soll ein vorübergehender Bezug von Sozialleistungen grundsätzlich unschädlich sein.

Nummer 4:

Gemäß Nummer 3 sind hinreichende mündliche Deutschkenntnisse, d.h. Kenntnisse entsprechend dem Niveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER), Indiz für eine vollzogene gesellschaftliche Integration. Die Sprachkenntnisse sind auch von nach Absatz 4 einbezogenen Familienangehörigen eigenständig zu erbringen. Die Stufe A 2 des GER beinhaltet folgende sprachliche Fähigkeiten:

Die geforderten mündlichen Sprachkenntnisse sind regelmäßig nachgewiesen, wenn ein geeignetes und zuverlässiges Sprachstandszeugnis der Stufe A 2 des GER vorgelegt wird (z.B. "Deutsch-Test für Zuwanderer" - Kompetenzstufe A 2). Das

Sprachstandszeugnis muss auf einer standardisierten Sprachprüfung beruhen. Es existieren derzeit drei Institute, die als deutsche Mitglieder der ALTE Association of Language Testers in Europe derartige standardisierte Deutschprüfungen anbieten: Goethe-Institut, TestDaF-Institut und telcGmbH (DVV). Von ALTE-Mitgliedern angebotene höherwertige Prüfungen können ebenfalls anerkannt werden. Nicht anerkannt werden können dagegen informelle Lernzielkontrollen, die von anderen Kursträgern erstellt und durchgeführt werden und ebenfalls den Anspruch erheben, ein Sprachstandsniveau zu bescheinigen, da diese nicht über einen vergleichbaren Standardisierungsgrad bei Durchführung und Auswertung verfügen und auf eine wissenschaftliche Testentwicklung verzichten.

Die geforderten mündlichen Sprachkenntnisse sind ohne gesonderte Vorsprache bei der Ausländerbehörde nachgewiesen, wenn

Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendenden 16. Lebensjahr ist kein Nachweis der Deutschkenntnisse erforderlich. Hier genügt die Vorlage des letzten Zeugnisses oder der Nachweis des Kindertagesstättenbesuchs.

Für erwerbsunfähige und lebensältere Personen ist die persönliche Lebenssituation gemäß Absatz 3 zu berücksichtigen.

Nummer 5:

Gemäß Nummer 5 ist bei Kindern im schulpflichtigen Alter deren tatsächlicher Schulbesuch nachzuweisen.

Zu Absatz 2:

Absatz 2 regelt Ausschlussgründe. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist danach ausgeschlossen, wenn der Ausländer nicht nur geringfügig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen hat oder die Aufenthaltsbeendigung vorsätzlich verhindert oder hinausgezögert hat. In der Vergangenheit liegende falsche Angaben sollen bei "tätiger Reue" außer Betracht bleiben.

Nummer 1:

Gemäß Nummer 1 scheidet die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Abs. 1 aus, wenn der Ausländer die Abschiebung durch falsche Angaben, durch Täuschungen über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert.

Diese Regelung knüpft nur an aktuelle Mitwirkungsleistungen des Ausländers an, ist jedoch keine Amnestie für jedes Fehlverhalten in den vorangegangenen Verfahren. Anders als bei bisherigen Regelungen können beispielsweise zu Beginn des Verfahrens begangene Täuschungshandlungen zur Staatsangehörigkeit/Identität unberücksichtigt bleiben, sofern diese nicht allein kausal für lange Aufenthaltsdauer gewesen sind. Diese Regelung ist einerseits eine Umkehrmöglichkeit für Ausländer, die in einer Sondersituation getroffenen Fehlentscheidungen zu korrigieren, andererseits ein Lösungsweg für langjährig anhaltende ineffektive Verfahren zwischen Ausländer und staatlicher Seite, die ansonsten weiterhin keiner Lösung zugeführt werden könnten.

Nummer 2:

Sofern Bezüge des Ausländers zu extremistischen oder terroristischen Organisationen vorliegen, ist ein Ausschlussgrund erfüllt.

Nummer 3:

Nur Ausländer, die sich an Recht und Gesetz halten, sollen wegen ihrer vorbildlichen Integration begünstigt werden. Im Einzelfall und anknüpfend an bisherige bundesweit geltende Regelungen wie § 104a Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 oder frühere Bleiberechtsregelungen bleiben jedoch Verurteilungen wegen einer im Bundesgebiet begangenen Straftat zu Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylverfahrensgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht.

Zu Absatz 3:

Absatz 3 enthält eine Ausnahmeregelung für Ausländer, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen bestimmte Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllen können.

Zu Absatz 4:

Absatz 4 enthält die Voraussetzungen, unter denen Ehegatten und minderjährige ledige Kinder, die mit einem Begünstigten nach Absatz 1 in familiärer Lebensgemeinschaft leben, eine Aufenthaltserlaubnis erhalten können.

Zu Absatz 5:

Absatz 5 regelt u.a. die Dauer der zu erteilenden Aufenthaltserlaubnis und stellt klar, dass die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigt. Sie kann abweichend von § 10 Absatz 3 erteilt werden. Somit kommt eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b auch in Betracht, wenn zuvor ein Asylantrag nach § 30 Absatz 3 des Asylverfahrensgesetz als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde.

Zu Nummer 4. (§ 29):

Die Einfügung macht deutlich, dass eine direkte Begünstigung von Familienangehörigen nur im Bundesgebiet bereits geführte familiäre Lebensgemeinschaften erfasst, da nur in diesen Fällen auch von einer (mit-) vollzogenen Integration der Familienangehörigen auszugehen ist. Gleiches gilt für eingetragene Lebenspartner.

Zu Nummer 4. (§ 44):

Die Einfügung eröffnet Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG die Möglichkeit zur Teilnahme an einem Integrationskurs. Dies unterbreitet den Betroffenen eine Möglichkeit, die ihnen bisher als Geduldete verwehrt war und erhöht die Möglichkeiten und Chancen der Integration.

Zu Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.