Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zu der Vereinbarung vom 20. März/25. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die Errichtung einer Grenzbrücke über den Rhein zwischen Kehl und Straßburg

A. Problem und Ziel

Die Große Kreisstadt Kehl in der Bundesrepublik Deutschland und die Stadtgemeinschaft Straßburg (Strasbourg) in der Französischen Republik planen die Errichtung eines Überquerungsbauwerks über den Rhein, welches für den Straßenbahnverkehr, die Benutzung durch Rettungs- und Unterhaltungsfahrzeuge sowie den Rad- und Fußgängerverkehr bestimmt sein soll. Sie haben am 15. März 2012 eine entsprechende Kooperationsvereinbarung geschlossen. Nach Artikel 3 des Abkommens vom 12. Juni 2001 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über den Bau und die Erhaltung von Grenzbrücken über den Rhein, die nicht in der Baulast der Vertragsparteien liegen (sogenanntes Freiburger Abkommen), ratifiziert durch Gesetz vom 28. August 2002 (BGBl. 2002 II S. 2323, 2324; 2004 II S. 575), bedarf die Kooperationsvereinbarung der Billigung durch eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik.

B. Lösung

Billigung der zwischen der Großen Kreisstadt Kehl und der Stadtgemeinschaft Straßburg (Strasbourg) geschlossenen Kooperationsvereinbarung vom 15. März 2012 über die Errichtung eines Überquerungsbauwerks über den Rhein, welches für den Straßenbahnverkehr, die Benutzung durch Rettungs- und Unterhaltungsfahrzeuge sowie den Rad- und Fußgängerverkehr bestimmt sein soll. Nach Artikel 3 des Freiburger Abkommens kann die Vereinbarung über die Billigung die Form eines diplomatischen Notenwechsels haben. Eine solche Vereinbarung ist mit Notenwechsel vom 20. März/25. April 2012 erfolgt. Durch die Rechtsverordnung, zu deren Erlass die Bundesregierung gemäß Artikel 2 des Gesetzes vom 28. August 2002 ermächtigt worden ist, soll die Voraussetzung für das innerstaatliche Inkrafttreten der durch den Notenwechsel erfolgten Vereinbarung über die Billigung geschaffen werden.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Es werden keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Es werden keine Informationspflichten für Unternehmen eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Es werden keine Informationspflichten der Verwaltung eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.

F. Weitere Kosten

Kosten für soziale Sicherungssysteme und Auswirkungen auf Einzelpreise sowie auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Für die Wirtschaft, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, entstehen keine Kosten.

Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zu der Vereinbarung vom 20. März/25. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die Errichtung einer Grenzbrücke über den Rhein zwischen Kehl und Straßburg

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 29. August 2012
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Verordnung zu der Vereinbarung vom 20. März/25. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die Errichtung einer Grenzbrücke über den Rhein zwischen Kehl und Straßburg mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.

Dr. Angela Merkel

Verordnung zu der Vereinbarung vom 20. März/25. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die Errichtung einer Grenzbrücke über den Rhein zwischen Kehl und Straßburg

Vom ...

Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 28. August 2002 zu dem Abkommen vom 12. Juni 2001 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über den Bau und die Erhaltung von Grenzbrücken über den Rhein, die nicht in der Baulast der Vertragsparteien liegen (BGBl. 2002 II S. 2323), verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1

Die durch Notenwechsel vom 20. März/25. April 2012 erfolgte Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Billigung der zwischen der Großen Kreisstadt Kehl und der Stadtgemeinschaft Straßburg (Strasbourg) am 15. März 2012 geschlossenen Kooperationsvereinbarung über die Errichtung eines Überquerungsbauwerks über den Rhein, welches für den Straßenbahnverkehr und die Benutzung durch Rettungs- und Unterhaltungsfahrzeuge sowie den Rad- und Fußgängerverkehr bestimmt sein soll, wird hiermit in Kraft gesetzt. Der Notenwechsel wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Begründung zur Verordnung

Zu Artikel 1

Artikel 1 setzt die durch den Notenwechsel erfolgte Billigung der zwischen der Großen Kreisstadt Kehl und der Stadtgemeinschaft Straßburg (Strasbourg) am 15. März 2012 geschlossenen Kooperationsvereinbarung über die Errichtung eines Überquerungsbauwerks über den Rhein, welches für den Straßenbahnverkehr und für die Benutzung durch Rettungs- und Unterhaltungsfahrzeuge sowie den Rad- und Fußgängerverkehr bestimmt sein soll, in Kraft.

Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 2 des Gesetzes vom 28. August 2002 (BGBl. 2002 II S. 2323) erforderlich.

Zu Artikel 2

Absatz 1 regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens der durch Notenwechsel geschlossenen Vereinbarung nach ihrer Inkrafttretensklausel im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkungen

Die Verordnung hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Haushalte des Bundes, der Länder und Kommunen. Durch die Billigung der zwischen der Großen Kreisstadt Kehl und der Stadtgemeinschaft Straßburg (Strasbourg) geschlossenen Kooperationsvereinbarung werden diese in die Lage versetzt, ein Überquerungsbauwerk über den Rhein zu errichten, welches für den Straßenbahnverkehr, die Benutzung durch Rettungs- und Unterhaltungsfahrzeuge sowie den Rad- und Fußgängerverkehr bestimmt sein soll. Dies erleichtert das Verwaltungshandeln vor Ort.

Es werden keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und die Verwaltung eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.

Kosten entstehen durch die Verordnung weder bei Wirtschaftsunternehmen, insbesondere nicht bei mittelständischen Unternehmen, noch bei sozialen Sicherungssystemen.

Vor diesem Hintergrund sind Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten.

Gleichstellungspolitische Auswirkungen sind nicht zu erwarten.

Die Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf die Ziele der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.

Auswärtiges Amt Berlin, den 20. März 2012

Verbalnote

Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Französischen Republik unter Bezugnahme auf Artikel 3 des Abkommens vom 12. Juni 2001 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über den Bau und die Erhaltung von Grenzbrücken über den Rhein, die nicht in der Baulast der Vertragsparteien liegen, nachfolgend "das Abkommen" genannt, den Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Billigung der Errichtung einer Grenzbrücke über den Rhein vorzuschlagen, die folgenden Wortlaut haben soll:

Falls sich die Regierung der Französischen Republik mit den unter den Nummern 1 bis 5 gemachten Vorschlägen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der Französischen Republik zum Ausdruck bringende Antwortnote der Botschaft der Französischen Republik eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik bilden, die an dem Tag in Kraft tritt, an dem beide Regierungen einander mitgeteilt haben, dass die jeweiligen innerstaatlichen Verfahren für das Inkrafttreten beendet sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.

Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Französischen Republik erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

An die Botschaft der Französischen Republik

Botschaft der Französischen Republik in Deutschland Berlin, den 25. April 2012

Verbalnote

Die Botschaft der Französischen Republik beehrt sich, dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf dessen Verbalnote Nr. E10-9.321.00/60 vom 20. März 2012 das Einverständnis der Regierung der Französischen Republik zu den darin enthaltenen Bestimmungen mitzuteilen, die wie folgt lauten:

(Es folgt der Text der einleitenden Note.)

Die Verbalnote des Auswärtigen Amts der Bundesrepublik Deutschland und diese Antwort bilden somit in Anwendung des Artikels 3 des Abkommens vom 12. Juni 2001 eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen über die Billigung der Errichtung einer Grenzbrücke über den Rhein.

Die Botschaft der Französischen Republik benutzt diesen Anlass, das Auswärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.

Denkschrift

1. Allgemeines

Die Große Kreisstadt Kehl in der Bundesrepublik Deutschland und die Stadtgemeinschaft Straßburg (Strasbourg) in der Französischen Republik beabsichtigen die Errichtung eines Überquerungsbauwerks über den Rhein, welches für den Straßenbahnverkehr und die Benutzung durch Rettungs- und Unterhaltungsfahrzeuge sowie den Rad- und Fußgängerverkehr bestimmt sein soll.

Rechtsgrundlage für die Errichtung des Bauwerks ist das Abkommen vom 12. Juni 2001 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über den Bau und die Erhaltung von Grenzbrücken über den Rhein, die nicht in der Baulast der Vertragsparteien liegen (BGBl. 2002 II S. 2323, 2324; 2004 II S. 575). Dieses Abkommen regelt die Grundsätze über den Bau und die Erhaltung der Grenzbrücken im Zuge des nachgeordneten Straßennetzes. Zum nachgeordneten Straßennetz gehören auf deutscher Seite auch Gemeinde straßen und sonstige öffentliche Wege, also auch Fuß- und Radwege. Nach Artikel 3 des vorgenannten Abkommens bedarf die Errichtung der Grenzbrücke im Zuge eines Fuß- und Radweges der Billigung in Form einer Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik. Die Vereinbarung kann die Form eines Notenwechsels haben.

Eine solche Vereinbarung ist durch die einleitende Verbalnote des Auswärtigen Amts vom 20. März 2012 und die Antwortnote der Botschaft der Französischen Republik in Berlin vom 25. April 2012 geschlossen worden.

2. Besonderes

Durch den Notenwechsel erklären die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Französischen Republik übereinstimmend entsprechend Artikel 3 des vorgenannten Abkommens, keine Bedenken gegen den Bau einer Grenzbrücke über den Rhein zwischen der Großen Kreisstadt Kehl und der Stadtgemeinschaft Straßburg (Strasbourg) bei Stromkilometer 293,6 zu haben und deren Errichtung zu billigen. Sie erklären gleichzeitig, dass die am 15. März 2012 zwischen der Großen Kreisstadt Kehl und der Stadtgemeinschaft Straßburg (Strasbourg) geschlossene Kooperationsvereinbarung über die Errichtung der vorgenannten Grenzbrücke den Anforderungen des Artikels 4 des Abkommens vom 12. Juni 2001 entspricht.