A. Problem und Ziel
Mit dem Gesetz soll einem völkerrechtlichen Vertrag nach Maßgabe des Artikels 59 Absatz 2 des Grundgesetzes zugestimmt werden. Damit wird der internationale Fluglinienverkehr für die deutschen Luftfahrtunternehmen und die des Vertragspartners zwischen beiden Staaten auf eine solide Rechtsgrundlage gestellt und das frühere Abkommen vom 26. Februar 1974 (BGBl. 1982 II S. 50, 51) ersetzt.
Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Mauritius gewähren sich gegenseitig die Rechte des Überflugs (1. Freiheit), der Landung zu nichtgewerblichen Zwecken (2. Freiheit), des Absetzens (3. Freiheit) und des Aufnehmens (4. Freiheit) von Fluggästen, Fracht und Post im internationalen Flugverkehr. Darüber hinausgehende Verkehrsrechte bedürfen der gesonderten Vereinbarung zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien.
B. Lösung
Mit dem Gesetz werden die Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für das Eingehen einer völkervertraglichen Bindung geschaffen.
C. Alternativen
Bei Beibehaltung des Status quo würde ein nicht mehr zeitgemäßer verkehrsrechtlicher Zustand aufrechterhalten.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
F. Weitere Kosten
Durch dieses Gesetz entstehen weder bei Wirtschaftsunternehmen, insbesondere nicht bei mittelständischen Unternehmen, noch bei den sozialen Sicherungssystemen zusätzliche Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 14. August 2017 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Mauritius über den Luftverkehr
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 12. Oktober 2018
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Regierenden Bürgermeister
Michael Müller
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 14. August 2017 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Mauritius über den Luftverkehr mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 23.11.18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf
Gesetz zu dem Abkommen vom 14. August 2017 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Mauritius über den Luftverkehr
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Berlin am 14. August 2017 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Mauritius über den Luftverkehr wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen vom 14. August 2017 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Mauritius über den Luftverkehr nach seinem Artikel 24 Absatz 2 in Kraft tritt und das Abkommen vom 26. Februar 1974 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Mauritius über den Luftverkehr (BGBl. 1982 II S. 50, 51) nach seinem Artikel 23 außer Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf das Abkommen ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 105 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 106 Absatz 2 Nummer 4 und Absatz 3 des Grundgesetzes erforderlich, da die in Artikel 7 des Abkommens vorgesehenen Vergünstigungen auch die Umsatzsteuer und die Biersteuer berühren, deren Aufkommen den Ländern ganz oder teilweise zufließt.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem das Abkommen vom 14. August 2017 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Mauritius nach seinem Artikel 24 Absatz 2 in Kraft tritt und das Abkommen vom 26. Februar 1974 zwischen der Regierung der Bundesrepublik und der Regierung von Mauritius über den Luftverkehr (BGBl. 1982 II S. 50, 51) nach seinem Artikel 23 außer Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Ausführung des Gesetzes nicht mit Kosten belastet. Kosten entstehen durch das Gesetz weder bei Wirtschaftsunternehmen, insbesondere nicht bei mittelständischen Unternehmen, noch bei sozialen Sicherungssystemen. Vor diesem Hintergrund sind Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten.
Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Das Gesetz berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung. Gleichstellungspolitische Auswirkungen sind nicht zu erwarten.
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Mauritius über den Luftverkehr
Inhaltsübersicht
Präambel
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Artikel 2 Gewährung von Verkehrsrechten
Artikel 3 Bezeichnung und Betriebsgenehmigungen für den internationalen Fluglinienverkehr
Artikel 4 Widerruf, Einschränkung oder Aussetzung der Betriebsgenehmigungen für den internationalen Fluglinienverkehr
Artikel 5 Gesetze, sonstige Vorschriften und Verfahren
Artikel 6 Gleichbehandlung bei den Entgelten
Artikel 7 Befreiung von Zöllen und sonstigen Abgaben
Artikel 8 Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Artikel 9 Transfer von Einkünften
Artikel 10 Grundsätze für den Betrieb des Fluglinienverkehrs
Artikel 11 Übermittlung von Betriebsangaben und Statistiken
Artikel 12 Tarife
Artikel 13 Gewerbliche Tätigkeiten
Artikel 14 Intermodal-Verkehr
Artikel 15 Anerkennung von Zeugnissen und Erlaubnisscheinen
Artikel 16 Luftverkehrssicherheit
Artikel 17 Luftsicherheit
Artikel 18 Überprüfung von Reisedokumenten und nicht einreiseberechtigten Personen
Artikel 19 Meinungsaustausch
Artikel 20 Konsultationen
Artikel 21 Beilegung von Streitigkeiten
Artikel 22 Mehrseitige Übereinkünfte
Artikel 23 Frühere Abkommen
Artikel 24 Ratifikation, Inkrafttreten, Geltungsdauer
Artikel 25 Registrierung bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation und bei den Vereinten Nationen
Artikel 26 Kündigung
Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Mauritius,
im Folgenden als "Vertragsparteien" und einzeln als "Vertragspartei" bezeichnet - durch ihren Beitritt zum Abkommen vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt,
in dem Wunsch, ein Abkommen über die Einrichtung und den Betrieb des Fluglinienverkehrs zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus zu schließen - sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abkommens, soweit sich aus dessen Wortlaut nichts anderes ergibt, gelten folgende Begriffsbestimmungen:
(1) Der Begriff "Zivilluftfahrt-Abkommen" bedeutet das Abkommen vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt einschließlich aller nach dessen Artikel 90 angenommenen Anhänge und aller Änderungen der Anhänge oder des Abkommens selbst nach dessen Artikeln 90 und 94, soweit diese Anhänge und Änderungen für beide Vertragsparteien in Kraft getreten oder von ihnen ratifiziert worden sind;
(2) der Begriff "Luftfahrtbehörden" bedeutet in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, in Bezug auf die Republik Mauritius den mit der Verantwortung für die Zivilluftfahrt betrauten Minister oder in beiden Fällen jede andere Person oder Stelle, die zur Wahrnehmung der diesen Behörden obliegenden Aufgaben ermächtigt ist;
(3) der Begriff "bezeichnetes Unternehmen" bedeutet jedes Luftfahrtunternehmen, das eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei nach Artikel 3 schriftlich als ein Unternehmen bezeichnet hat, das auf den nach Artikel 2 Absatz 2 festgelegten Linien internationalen Fluglinienverkehr betreiben soll;
(4) der Begriff "EU-Verträge" bedeutet den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union;
(5) die Begriffe "Hoheitsgebiet", "Fluglinienverkehr", "internationaler Fluglinienverkehr" und "Landung zu nicht gewerblichen Zwecken" haben im Sinne dieses Abkommens die in den Artikeln 2 und 96 des Zivilluftfahrt-Abkommens festgelegte Bedeutung;
(6) der Begriff "Tarif" bedeutet den Preis, der für die internationale Beförderung (das heißt die Beförderung zwischen Punkten in den Hoheitsgebieten von zwei oder mehr Staaten) von Fluggästen, Gepäck oder Fracht (ausgenommen Post) zu berechnen ist, und die Bedingungen, zu denen diese Preise anzuwenden sind;
(7) der Begriff "Abkommen" bedeutet dieses Abkommen sowie jede Änderung desselben;
(8) der Begriff "vereinbarte Dienste" bedeutet den planmäßigen internationalen Fluglinienverkehr zur Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Post in Übereinstimmung mit den vereinbarten Kapazitätsrahmen auf den Linien, über die sich die Luftfahrtbehörden verständigen müssen;
(9) der Begriff "Beförderungsangebot" bedeutet den nach dem Abkommen erbrachten Umfang an Diensten, normalerweise gemessen an der Zahl der Flüge (Frequenzen) oder Sitzplätze oder Frachttonnen, die in einem Markt (Städtepaar oder Landzu-Land) oder auf einer Strecke innerhalb einer bestimmten Zeitspanne, zum Beispiel pro Tag, Woche, Saison oder Jahr, angeboten werden.
Artikel 2
Gewährung von Verkehrsrechten
(1) Eine Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei zum Betrieb des internationalen Fluglinienverkehrs durch die bezeichneten Unternehmen das Recht,
- a) ihr Hoheitsgebiet ohne Landung zu überfliegen;
- b) in ihrem Hoheitsgebiet zu nicht gewerblichen Zwecken zu landen;
- c) in ihrem Hoheitsgebiet an den genannten Punkten auf den nach Absatz 2 festgelegten Linien zu landen, um Fluggäste, Gepäck, Fracht und Post gewerblich aufzunehmen und abzusetzen.
(2) Die Linien, auf denen die bezeichneten Unternehmen der Vertragsparteien internationalen Fluglinienverkehr (Start- und Landepunkte in den Hoheitsgebieten der beiden Vertragsparteien, der Zwischenlandepunkte und der jenseitigen Landepunkte) betreiben dürfen, sind gemeinsam in einem Fluglinienplan festzulegen, über den sich die Luftfahrtbehörden der zwei Vertragsparteien verständigen müssen.
(3) Die über die in Absatz 1 genannten hinausgehenden Verkehrsrechte werden nur aufgrund besonderer Vereinbarungen zwischen den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien gewährt.
Artikel 3
Bezeichnung und Betriebsgenehmigungen für den internationalen Fluglinienverkehr
(1) Der internationale Fluglinienverkehr auf den nach Artikel 2 Absatz 2 festgelegten Linien kann jederzeit aufgenommen werden, wenn
- a) die Vertragspartei, der die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Rechte gewährt werden, ein oder mehrere Unternehmen schriftlich bezeichnet hat und
- b) die Vertragspartei, die diese Rechte gewährt, dem oder den bezeichneten Unternehmen die Genehmigung erteilt hat, den Fluglinienverkehr zu eröffnen.
(2) Bei Erhalt einer solchen Bezeichnung erteilt die andere Vertragspartei mit der geringstmöglichen Verzögerung die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern
- a) im Fall eines von der Bundesrepublik Deutschland bezeichneten Unternehmens
- i) dieses Unternehmen nach den EU-Verträgen im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen ist und über eine gültige Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Union verfügt und
- ii) der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitgliedstaat der Europäischen Union eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt und diese aufrechterhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung eindeutig angegeben ist und
- iii) sich das Unternehmen unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation und/oder Angehörigen solcher Staaten befindet und von diesen wirksam kontrolliert wird,
- b) im Fall eines von der Republik Mauritius bezeichneten Unternehmens
- i) dieses Unternehmen im Hoheitsgebiet der Republik Mauritius niedergelassen und nach dem geltenden Recht der Republik Mauritius zugelassen ist und
- ii) die Republik Mauritius eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt und aufrechterhält und
- iii) sich das Unternehmen unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum der Republik Mauritius und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von dieser und/oder diesen wirksam kontrolliert wird und
- c) das bezeichnete Unternehmen auf Verlangen der anderen Vertragspartei nachweist, dass es in der Lage ist, den Erfordernissen zu entsprechen, die nach den im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften für den Betrieb des internationalen Luftverkehrs zu erfüllen sind.
(3) Eine Vertragspartei kann nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 ein von ihr bezeichnetes Unternehmen durch ein anderes Unternehmen ersetzen. Das neu bezeichnete Unternehmen genießt die gleichen Rechte und unterliegt den gleichen Verpflichtungen wie das Unternehmen, an dessen Stelle es getreten ist.
Artikel 4
Widerruf, Einschränkung oder Aussetzung der Betriebsgenehmigungen für den internationalen Fluglinienverkehr
(1) Betriebsgenehmigungen für den internationalen Fluglinienverkehr oder technische Erlaubnisse für ein von einer Vertragspartei bezeichnetes Unternehmen können von der jeweils anderen Vertragspartei widerrufen, ausgesetzt oder eingeschränkt werden, wenn
- a) im Fall eines von der Bundesrepublik Deutschland bezeichneten Unternehmens
- i) dieses Unternehmen nicht nach den EU-Verträgen im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen ist oder über keine gültige Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Union verfügt oder
- ii) der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitgliedstaat der Europäischen Union keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt oder diese nicht aufrechterhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung nicht eindeutig angegeben ist oder
- iii) sich das Unternehmen nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation und/oder Angehörigen solcher Staaten befindet oder von diesen nicht wirksam kontrolliert wird,
- b) im Fall eines von der Republik Mauritius bezeichneten Unternehmens
- i) dieses Unternehmen nicht im Hoheitsgebiet der Republik Mauritius niedergelassen oder nicht nach dem geltenden Recht der Republik Mauritius zugelassen ist oder
- ii) die Republik Mauritius keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt oder diese nicht aufrechterhält oder
- iii) sich das Unternehmen nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum der Republik Mauritius und/oder deren Staatsangehörigen befindet oder von dieser und/oder diesen nicht wirksam kontrolliert wird oder
- c) das bezeichnete Unternehmen die in Artikel 5 genannten Gesetze und sonstigen Vorschriften nicht einhält.
(2) Vor dem Widerruf, der Aussetzung oder der Einschränkung der Genehmigung werden Konsultationen nach Artikel 20 durchgeführt, es sei denn, dass zur Vermeidung weiterer Verstöße gegen Gesetze oder sonstige Vorschriften eine sofortige Einstellung des Betriebs oder sofortige Einschränkungen erforderlich sind.
Artikel 5
Gesetze, sonstige Vorschriften und Verfahren
(1) Die Gesetze, sonstigen Vorschriften und Verfahren einer Vertragspartei über den Einflug von im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeugen in ihr Hoheitsgebiet, deren Aufenthalt dort und deren Ausflug von dort oder über den Betrieb und die Navigation solcher Luftfahrzeuge sind von den bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei beim Ein- und Ausflug sowie während des Aufenthalts in diesem Hoheitsgebiet einzuhalten.
(2) Die Gesetze, sonstigen Vorschriften und Verfahren einer Vertragspartei betreffend Pässe oder andere anerkannte und genehmigte Reisedokumente, Einreise in ihr Hoheitsgebiet sowie Aufenthalt in und Ausreise aus demselben einschließlich Zollabfertigung und Quarantäne sind beim Einflug in das Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei durch die - oder im Namen der - von den Luftfahrzeugen der bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei beförderten Besatzungen, Fluggäste, Fracht- und Postsendungen einzuhalten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland auch für Rechtsvorschriften der Europäischen Union.
Artikel 6
Gleichbehandlung bei den Entgelten
(1) Die Gebühren und Entgelte, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei für die Nutzung der Flughäfen, der Flugsicherung und anderer Luftfahrteinrichtungen durch die Luftfahrzeuge jedes bezeichneten Unternehmens der anderen Vertragspartei erhoben werden, dürfen nicht höher sein als die Gebühren und Entgelte, die für Luftfahrzeuge eines Unternehmens in ähnlichem internationalen Fluglinienverkehr im Hoheitsgebiet der erstgenannten Vertragspartei erhoben werden.
(2) Die Gebühren und Entgelte für die Nutzung der Flughäfen, der Flugsicherung oder anderer Luftfahrtdienste und -einrichtungen oder ähnliche Gebühren, Entgelte oder sonstige Abgaben, beispielsweise für die Abfertigung von Fluggästen, Gepäck und Fracht sowie die Abfertigung von Luftfahrzeugen an Flughäfen mit nur einem Anbieter derartiger Dienste, die im Zusammenhang mit dem Betrieb des internationalen Fluglinienverkehrs erhoben werden, müssen kostenbezogen und dürfen nicht diskriminierend sein. Jede Vertragspartei bemüht sich nach besten Kräften, dafür zu sorgen, dass die zuständigen Behörden oder Stellen und die Unternehmen diejenigen Informationen austauschen, die erforderlich sind, um eine genaue Überprüfung der Angemessenheit der Entgelte nach den Grundsätzen der Absätze 1 und 2 zu ermöglichen.
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass zwischen den für die Erhebung der Flughafenentgelte und Flugsicherungsgebühren zuständigen Stellen in ihrem Hoheitsgebiet und den bezeichneten Unternehmen, welche die Dienste und Einrichtungen nutzen, Konsultationen stattfinden. In diesen Konsultationen werden transparent und nachvollziehbar die Kostenbezogenheit und der nicht diskriminierende Charakter der Entgelte deutlich, insbesondere dann, wenn Änderungen der Flughafenentgelte und Flugsicherungsgebühren vorgeschlagen werden. Die Nutzer werden in diesem Fall von den zuständigen Stellen innerhalb einer angemessenen Frist über Vorschläge zur Änderung der Entgelte unterrichtet, um den zuständigen Stellen die Möglichkeit zu geben, die von den Nutzern geäußerten Meinungen zu berücksichtigen. Bei der Bemessung einer angemessenen Frist für Vorschläge zur Änderung der Entgelte beachten beide Vertragsparteien die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation herausgegebenen Empfehlungen zur Durchführung von Konsultationen in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Die Entgelte, Gebühren und sonstigen Abgaben sind nach Möglichkeit in der jeweiligen Landeswährung oder andernfalls in einer frei konvertierbaren Währung anzugeben und zu entrichten.
Artikel 7
Befreiung von Zöllen und sonstigen Abgaben
(1) Die von einem bezeichneten Unternehmen der einen Vertragspartei verwendeten Luftfahrzeuge, die in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einfliegen und aus ihm wieder ausfliegen oder es durchfliegen, einschließlich der an Bord befindlichen Treibstoffe, Schmieröle und anderen verbrauchbaren technischen Vorräte in den Tanks oder anderen Behältnissen im Luftfahrzeug (zum Beispiel Hydraulikflüssigkeit oder Kühlflüssigkeit), Ersatzteile, üblichen Ausrüstungsgegenstände und Bordvorräte, die zur Verwendung in Zusammenhang mit der Erbringung der vereinbarten Dienste bestimmt sind, bleiben frei von Zöllen und sonstigen bei der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren erhobenen Abgaben. Das gilt auch für an Bord der Luftfahrzeuge befindliche Waren, die auf dem Flug über dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei verbraucht werden.
(2) Treibstoffe, Schmieröle und andere verbrauchbare technische Vorräte (zum Beispiel Enteisungsflüssigkeit), Ersatzteile, übliche Ausrüstungsgegenstände und Bordvorräte, die in das Hoheitsgebiet der einen Vertragspartei vorübergehend eingeführt werden, um dort
- a) unmittelbar oder nach Lagerung verbraucht zu werden oder
- b) in die Luftfahrzeuge eines bezeichneten Unternehmens der anderen Vertragspartei eingebaut oder sonst an Bord genommen zu werden oder
- c) aus dem Hoheitsgebiet der erstgenannten Vertragspartei auf andere Weise wieder ausgeführt zu werden,
bleiben frei von den in Absatz 1 genannten Zöllen und sonstigen Abgaben. Beförderungsdokumente eines bezeichneten Unternehmens der einen Vertragspartei bleiben bei der Einfuhr in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ebenfalls von den in Absatz 1 genannten Zöllen und sonstigen Abgaben frei.
(3) Treibstoffe, Schmieröle und andere verbrauchbare technische Vorräte, die im Hoheitsgebiet der einen Vertragspartei an Bord der Luftfahrzeuge eines bezeichneten Unternehmens der anderen Vertragspartei genommen und im internationalen Fluglinienverkehr verwendet werden, bleiben frei von den in Absatz 1 genannten Zöllen und sonstigen Abgaben und von etwaigen besonderen Verbrauchsabgaben. Satz 1 hindert die Bundesrepublik Deutschland nicht daran, die in Absatz 1 genannten Steuern und sonstigen Abgaben in nicht diskriminierender Weise auf Treibstoffe zu erheben, die in ihrem Hoheitsgebiet für den Verbrauch in einem Luftfahrzeug eines bezeichneten Unternehmens der Republik Mauritius an Bord genommen werden, das zwischen einem Punkt im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und einem anderen Punkt im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland oder einem Punkt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union verkehrt.
(4) Eine Vertragspartei kann die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Waren unter Zollüberwachung halten.
(5) Jede Vertragspartei gewährt für Gegenstände und Dienstleistungen, die einem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei geliefert bzw. erbracht und für Zwecke seines Geschäftsbetriebs verwendet werden, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit eine Entlastung von der Umsatzsteuer oder von ähnlichen indirekten Steuern. Die Steuerentlastung kann durch eine Befreiung oder Erstattung erfolgen.
Artikel 8
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Das geltende Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Mauritius zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen bleibt unberührt.
Artikel 9
Transfer von Einkünften
Vorbehaltlich des innerstaatlichen Rechts gewährt jede Vertragspartei jedem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei das Recht, die durch den Verkauf von Beförderungsdiensten im Luftverkehr im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei erzielten Einkünfte jederzeit, auf jede Weise, frei und ohne Beschränkung in jeder frei konvertierbaren Währung zum offiziellen Wechselkurs an seine Hauptniederlassung zu transferieren.
Artikel 10
Grundsätze für den Betrieb des Fluglinienverkehrs
(1) Jedem bezeichneten Unternehmen jeder Vertragspartei wird in billiger und gleicher Weise Gelegenheit gegeben, den Fluglinienverkehr auf den nach Artikel 2 Absatz 2 festgelegten Linien zu betreiben.
(2) Beim Betrieb des internationalen Fluglinienverkehrs auf den nach Artikel 2 Absatz 2 festgelegten Linien nimmt jedes bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei auf die Interessen jedes bezeichneten Unternehmens der anderen Vertragspartei Rücksicht, damit der von diesen Unternehmen auf den gleichen Linien oder Teilen derselben betriebene Fluglinienverkehr nicht ungebührlich beeinträchtigt wird.
(3) Der internationale Fluglinienverkehr auf den nach Artikel 2 Absatz 2 festgelegten Linien dient vor allem dazu, ein Beförderungsangebot bereitzustellen, das der voraussehbaren Verkehrsnachfrage nach und von dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei entspricht, welche die Unternehmen bezeichnet hat. Das Recht dieser Unternehmen, Beförderungen zwischen den im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gelegenen Punkten einer nach Artikel 2 Absatz 2 festgelegten Linie und Punkten in dritten Staaten auszuführen, wird im Interesse einer geordneten Entwicklung des internationalen Luftverkehrs so ausgeübt, dass das Beförderungsangebot angepasst ist
- a) an die Verkehrsnachfrage nach und von dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei, welche die Unternehmen bezeichnet hat,
- b) an die in den durchflogenen Gebieten bestehende Verkehrsnachfrage unter Berücksichtigung des inländischen und regionalen Fluglinienverkehrs und
- c) an die Erfordernisse eines wirtschaftlichen Betriebs der Linien des Durchgangsverkehrs.
(4) Das Beförderungsangebot und die Frequenz der von den bezeichneten Unternehmen jeder Vertragspartei zu erbringenden Dienste werden gemeinsam durch die Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien nach den Grundsätzen dieses Artikels festgelegt.
(5) Die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien sollen sich bemühen, eine zufriedenstellende Regelung bezüglich des Beförderungsangebots und der Frequenzen zu erreichen.
Artikel 11
Übermittlung von Betriebsangaben und Statistiken
(1) Jedes bezeichnete Unternehmen teilt den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien spätestens einen Monat vor Aufnahme des Fluglinienverkehrs auf den nach Artikel 2 Absatz 2 festgelegten Linien die Art der Dienste, die vorgesehenen Luftfahrzeugmuster und die Flugpläne mit. Kurzfristige Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.
(2) Die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei stellen den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei auf Ersuchen alle regelmäßigen oder sonstigen statistischen Unterlagen der bezeichneten Unternehmen zur Verfügung, die vernünftigerweise angefordert werden können, um das von jedem bezeichneten Unternehmen der erstgenannten Vertragspartei auf den nach Artikel 2 Absatz 2 festgelegten Linien bereitgestellte Beförderungsangebot zu überprüfen. Diese Unterlagen müssen alle Angaben enthalten, die zur Feststellung des Umfangs sowie der Herkunft und Bestimmung des Verkehrs erforderlich sind.
Artikel 12
Tarife
(1) Die von den bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei anzuwendenden Tarife für die internationale Beförderung im Rahmen der nach diesem Abkommen erbrachten Dienste werden unter gebührender Berücksichtigung aller wesentlichen Faktoren, darunter die Betriebskosten, die Dienstmerkmale, die Interessen der Nutzer, ein angemessener Gewinn und sonstige Markterwägungen, in angemessener Höhe frei festgelegt.
(2) Jede Vertragspartei kann verlangen, dass die Tarife, die von bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei für die Beförderung in ihr oder aus ihrem Hoheitsgebiet angewandt werden, ihren Luftfahrtbehörden mitgeteilt oder vorgelegt werden. Die Mitteilung oder Vorlage durch die bezeichneten Unternehmen einer jeden Vertragspartei kann frühestens dreißig(30) Werktage vor dem vorgeschlagenen Tag des Wirksamwerdens verlangt werden. In Einzelfällen kann eine kurzfristigere Mitteilung oder Vorlage als üblicherweise erforderlich gestattet werden.
(3) Unbeschadet des für jede Vertragspartei geltenden Wettbewerbs- und Verbraucherschutzrechts ergreift keine Vertragspartei einseitige Schritte, um die Ein- oder Weiterführung eines gültigen Tarifs zu verhindern, dessen Anwendung von einem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei für den internationalen Luftverkehr im Rahmen der nach diesem Abkommen erbrachten Dienste vorgeschlagen wurde bzw. der durch ein solches Unternehmen hierfür angewandt wird. Ein Eingreifen der Vertragsparteien beschränkt sich auf
- a) die Verhinderung unangemessen diskriminierender Preise oder Vorgehensweisen,
- b) den Schutz der Verbraucher vor unangemessen hohen oder restriktiven Preisen aufgrund des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung,
- c) den Schutz der Unternehmen vor Preisen, die aufgrund direkter oder indirekter Subventionen oder Unterstützung künstlich niedrig gehalten werden und
- d) den Schutz der Unternehmen vor künstlich niedrigen Preisen, die nachweislich der Ausschaltung des Wettbewerbs dienen.
(4) Unbeschadet des Absatzes 3 können die Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien die von den bezeichneten Unternehmen vorgelegten Tarife ausdrücklich genehmigen. Sind diese Luftfahrtbehörden der Auffassung, dass ein bestimmter Tarif unter die in Absatz 3 Buchstaben a bis d genannten Kategorien fällt, so teilen sie ihre Beanstandungen unter Angabe von Gründen schnellstmöglich den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei sowie dem betroffenen Unternehmen mit, keinesfalls jedoch später als dreißig(30) Werktage nach dem Tag der Vorlage des betreffenden Tarifs. Der bis zu diesem Zeitpunkt angewandte Tarif, der durch den neuen Tarif ersetzt werden sollte, findet weiterhin Anwendung. Teilt die andere Vertragspartei diese Auffassung nicht, so kann sie Konsultationen beantragen, die innerhalb von dreißig(30) Werktagen nach Antragstellung stattfinden müssen; beide Vertragsparteien bemühen sich, eine zufriedenstellende Regelung zu erreichen.
Artikel 13
Gewerbliche Tätigkeiten
(1) Jede Vertragspartei gewährt jedem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei auf der Grundlage der Gegenseitigkeit das Recht, in ihrem Hoheitsgebiet Niederlassungen sowie Verwaltungs-, kaufmännisches und technisches Personal zu unterhalten, soweit sie von dem bezeichneten Unternehmen benötigt werden. Personen, die nicht Staatsangehörige der Vertragsparteien oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sind, können nur dann beschäftigt werden, wenn im Einzelfall eine Rückübernahmebereitschaftserklärung eines Staates vorliegt.
(2) Bei der Einrichtung der Niederlassungen und der Beschäftigung des Personals nach Absatz 1 ist das am Ort der Niederlassung geltende innerstaatliche Recht einzuhalten, insbesondere die Gesetze und sonstigen Vorschriften über die Einreise von Ausländern und ihren Aufenthalt im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei. Das in den Niederlassungen nach Absatz 1 beschäftigte Personal benötigt keine Arbeitsgenehmigung.
(3) Jedes bezeichnete Unternehmen verfügt über das Recht, seine eigenen Bodenabfertigungsdienste im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu erbringen oder diese Dienstleistungen andernfalls nach Wahl ganz oder zum Teil nach außen an beliebige, zur Erbringung solcher Dienste zugelassene Dienstleister zu vergeben. Für den Fall, dass oder so lange wie die für die Bodenabfertigung im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften die Freiheit zur Vergabe dieser Dienstleistungen nach außen oder zur Selbstabfertigung ausschließen oder beschränken, wird jedes bezeichnete Unternehmen hinsichtlich des Zugangs zur Selbstabfertigung und zu Bodenabfertigungsdiensten, die von einem oder mehreren Dienstleistern erbracht werden, auf nicht diskriminierende Weise behandelt.
(4) Jede Vertragspartei gewährt jedem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei das Recht, seine Beförderungsleistungen unmittelbar in eigenen Verkaufsräumen, durch seine Agenten im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei und im Wege des elektronischen Direktvertriebs an jeden Kunden in jeder frei konvertierbaren Währung zu verkaufen.
(5) Jede Vertragspartei nimmt die Personen, die nach Absatz 1 in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingereist sind, formlos zurück, wenn die zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei der zur Rücknahme verpflichteten Vertragspartei die im Einzelfall eingetretene Rechtswidrigkeit des Aufenthalts der betreffenden Person in ihrem Hoheitsgebiet mitteilen.
Artikel 14
Intermodal-Verkehr
In ihrem Hoheitsgebiet gewährt jede Vertragspartei den bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei auf der Grundlage der Gegenseitigkeit in billiger und gerechter Weise den Zugang zu und die Nutzung von anderen Bodenverkehrsträgern von und nach Orten im Hoheitsgebiet der jeweiligen Vertragspartei oder in Drittstaaten - wobei im letzteren Fall deren Zustimmung erforderlich ist - sowie die Ausübung aller Tätigkeiten, die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Unternehmen können vorbehaltlich des innerstaatlichen Rechts wählen, ob sie den Bodenverkehr selbst durchführen oder nach eigenem Ermessen durch Regelungen, einschließlich Code-Share-Vereinbarungen mit anderen Beförderungsunternehmen, zur Verfügung stellen. Solche intermodalen Dienste können zu einem durchgehenden Tarif für die kombinierte Luft- und Bodenbeförderung angeboten werden, vorausgesetzt die Passagiere und Verlader werden über die im Zusammenhang mit einer solchen Beförderung stehenden Fakten informiert.
Artikel 15
Anerkennung von Zeugnissen und Erlaubnisscheinen
Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Erlaubnisscheine, die nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften einer Vertragspartei, im Fall der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Rechts der Europäischen Union, ausgestellt oder als gültig anerkannt worden und noch nicht abgelaufen sind, werden von der anderen Vertragspartei für den Betrieb des vereinbarten Fluglinienverkehrs als gültig anerkannt, vorausgesetzt, die Anforderungen, nach denen diese Zeugnisse oder Erlaubnisscheine ausgestellt oder als gültig anerkannt worden sind, entsprechen den Mindestanforderungen, die nach dem Zivilluftfahrt-Abkommen aufgestellt werden, oder sie gehen darüber hinaus.
Artikel 16
Luftverkehrsicherheit
(1) Jede Vertragspartei kann jederzeit Konsultationen über die von der anderen Vertragspartei angewendeten Sicherheitsnormen für Flugbesatzungen, Luftfahrzeuge oder ihren Betrieb beantragen. Solche Konsultationen finden innerhalb von dreißig(30) Tagen nach Antragstellung statt.
(2) Stellt eine Vertragspartei nach solchen Konsultationen fest, dass die andere Vertragspartei Sicherheitsnormen in einem solchen Bereich nicht wirksam anwendet und durchführt, welche wenigstens den Mindestanforderungen entsprechen, die zu diesem Zeitpunkt nach dem Zivilluftfahrt-Abkommen festgelegt worden sind, so notifiziert die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei diese Feststellungen sowie die Schritte, die zur Erfüllung dieser Mindestanforderungen für notwendig erachtet werden, und die andere Vertragspartei trifft angemessene Abhilfemaßnahmen. Trifft die andere Vertragspartei nicht innerhalb von fünfzehn
(15) Tagen angemessene Maßnahmen, so ist dies ein Grund für die Anwendung des Artikels 4.
(3) Ungeachtet der in Artikel 33 des Zivilluftfahrt-Abkommens erwähnten Verpflichtungen wird vereinbart, dass jedes Luftfahrzeug, das von den bezeichneten Unternehmen auf Diensten von oder nach dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingesetzt wird, während es sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei befindet, einer Kontrolle durch befugte Vertreter der anderen Vertragspartei unterzogen werden kann, vorausgesetzt, dies führt nicht zu einer unzumutbaren Verspätung; diese Untersuchung (Vorfeldkontrolle) kann an Bord und in der Umgebung des Luftfahrzeugs erfolgen und hat den Zweck der Überprüfung der Gültigkeit der Luftfahrzeug- und Flugbesatzungspapiere und des erkennbaren Zustands des Luftfahrzeugs und seiner Ausrüstung.
(4) Gibt eine solche Vorfeldkontrolle oder Reihe von Vorfeldkontrollen Anlass zu ernsthaften Bedenken, dass
- a) ein Luftfahrzeug oder der Betrieb eines Luftfahrzeugs nicht den zu diesem Zeitpunkt nach dem Zivilluftfahrt-Abkommen festgelegten Mindestanforderungen entspricht oder
- b) die zu diesem Zeitpunkt nach dem Zivilluftfahrt-Abkommen festgelegten Sicherheitsnormen nicht wirksam angewendet und durchgeführt werden,
so steht es der Vertragspartei, welche die Kontrolle durchführt, im Sinne des Artikels 33 des Zivilluftfahrt-Abkommens frei, den Schluss zu ziehen, dass die Anforderungen, unter denen Zeugnisse und Erlaubnisscheine für dieses Luftfahrzeug oder diese Flugbesatzung ausgestellt oder für gültig erklärt wurden, oder dass die Anforderungen, unter denen dieses Luftfahrzeug betrieben wird, den nach dem Zivilluftfahrt-Abkommen festgelegten Mindestanforderungen weder entsprechen noch darüber hinausgehen.
(5) Wird der Zugang zum Zweck einer nach Absatz 3 erfolgenden Vorfeldkontrolle eines von den bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei betriebenen Luftfahrzeugs von einem Vertreter dieses Unternehmens verweigert, so steht es der anderen Vertragspartei frei, anzunehmen, dass Anlass zu ernsthaften Bedenken der in Absatz 4 genannten Art besteht, und die in jenem Absatz genannten Schlussfolgerungen zu ziehen.
(6) Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, die Betriebsgenehmigungen für den internationalen Fluglinienverkehr eines oder mehrerer Unternehmen der anderen Vertragspartei unverzüglich dann auszusetzen oder zu ändern, wenn die erste Vertragspartei - als Ergebnis einer Vorfeldkontrolle oder einer Reihe von Vorfeldkontrollen, weil ihr der Zugang zum Zweck einer Vorfeldkontrolle verweigert wird, aufgrund von Konsultationen oder auf andere Weise - zu dem Schluss kommt, dass für die Sicherheit des Betriebs eines Unternehmens sofortige Maßnahmen erforderlich sind.
(7) Jede Maßnahme einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit Absatz 2 oder 6 wird eingestellt, wenn die Grundlage für die Ergreifung dieser Maßnahme nicht mehr besteht.
(8) Hat die Bundesrepublik Deutschland ein Unternehmen bezeichnet, dessen gesetzliche Kontrolle von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union wahrgenommen und aufrechterhalten wird, so gelten die Rechte der anderen Vertragspartei nach diesem Artikel bezüglich der Annahme, Ausübung oder Aufrechterhaltung von Sicherheitsnormen durch den betreffenden anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union und bezüglich der Betriebsgenehmigungen dieses Unternehmens gleichermaßen.
Artikel 17
Luftsicherheit
(1) In Übereinstimmung mit ihren völkerrechtlichen Rechten und Pflichten bekräftigen die Vertragsparteien ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen zu schützen. Ohne den allgemeinen Charakter ihrer völkerrechtlichen Rechte und Pflichten einzuschränken, handeln die Vertragsparteien insbesondere im Einklang mit dem Abkommen vom 14. September 1963 über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen, dem Übereinkommen vom 16. Dezember 1970 zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen, dem Übereinkommen vom 23. September 1971 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt, dem Protokoll vom 24. Februar 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen, in Ergänzung des Übereinkommens vom 23. September 1971 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt und dem am 1. März 1991 in Montreal unterzeichneten Übereinkommen über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens sowie allen sonstigen mehrseitigen Übereinkünften oder Protokollen über die Sicherheit in der Zivilluftfahrt, denen beide Vertragsparteien beigetreten sind.
(2) Die Vertragsparteien gewähren einander auf Ersuchen jede erforderliche Unterstützung, um die widerrechtliche Inbesitznahme ziviler Luftfahrzeuge und andere widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzung, von Flughäfen und Flugnavigationseinrichtungen sowie jede sonstige Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern.
(3) Wird ein ziviles Luftfahrzeug widerrechtlich in Besitz genommen oder werden sonstige widerrechtliche Eingriffe gegen die Sicherheit eines solchen Luftfahrzeugs, seiner Fluggäste und Besatzung sowie gegen die Sicherheit von Flughäfen oder Flugnavigationseinrichtungen begangen oder angedroht, so unterstützen die Vertragsparteien einander in gegenseitigen Konsultationen durch Erleichterung des Fernmeldeverkehrs und sonstige geeignete Maßnahmen, um solche Vorfälle oder solche Bedrohungen so rasch zu beenden, wie dies bei möglichst geringer Gefährdung von Leben durchführbar ist.
(4) Jede Vertragspartei trifft alle ihr durchführbar erscheinenden Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ein Luftfahrzeug, das widerrechtlich in Besitz genommen wurde oder hinsichtlich dessen andere widerrechtliche Eingriffe vorgenommen wurden und das sich in ihrem Hoheitsgebiet am Boden befindet, dort festgehalten wird, sofern nicht sein Abflug aufgrund der vordringlichen Verpflichtung zum Schutz von Leben erforderlich wird. Diese Maßnahmen werden, soweit durchführbar, auf der Grundlage gegenseitiger Konsultationen getroffen.
(5) Die Vertragsparteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen im Einklang mit den Luftsicherheitsvorschriften, die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation festgelegt und zu Anhängen des Zivilluftfahrt-Abkommens bestimmt werden, soweit diese Sicherheitsvorschriften auf die Vertragsparteien anwendbar sind; sie verlangen, dass
- a) die Halter von in ihren Registern eingetragenen Luftfahrzeugen oder
- b) die Luftfahrzeughalter, die ihren Hauptgeschäftssitz oder ihren ständigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien haben, oder - im Fall der Bundesrepublik Deutschland - Luftfahrzeughalter, die nach den EU-Verträgen im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen sind und über gültige Betriebs genehmigungen nach dem Recht der Europäischen Union verfügen, sowie
- c) die Betreiber von Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet im Einklang mit diesen Luftsicherheitsvorschriften handeln.
(6) Jede Vertragspartei erklärt sich damit einverstanden, dass von diesen Luftfahrzeughaltern verlangt werden kann, die in Absatz 5 genannten Luftsicherheitsvorschriften einzuhalten, die von der anderen Vertragspartei für den Einflug in ihr Hoheitsgebiet festgelegt wurden. Für den Ausflug aus oder den Aufenthalt in dem Hoheitsgebiet der Republik Mauritius müssen Luftfahrzeughalter die Luftsicherheitsvorschriften nach dem in diesem Land geltenden Recht einhalten. Für den Einflug in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, den Ausflug aus oder den Aufenthalt in dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland müssen Luftfahrzeughalter die Luftsicherheitsvorschriften nach deutschem Recht und dem Recht der Europäischen Union einhalten. Jede Vertragspartei gewährleistet, dass in ihrem Hoheitsgebiet Maßnahmen zum Schutz von Luftfahrzeugen und zur Überprüfung von Fluggästen, Besatzung und Handgepäck sowie zur Durchführung angemessener Sicherheitskontrollen bei Gepäck, Fracht und Bordvorräten vor und bei dem Einsteigen oder Beladen wirksam angewendet werden. Jede Vertragspartei wird jedes Ersuchen der anderen Vertragspartei um vernünftige besondere Sicherheitsmaßnahmen zur Abwendung einer bestimmten Bedrohung wohlwollend prüfen.
(7) Weicht eine Vertragspartei von den Luftsicherheitsvorschriften dieses Artikels ab, so können die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei sofortige Konsultationen mit den Luftfahrtbehörden der erstgenannten Vertragspartei beantragen. Kommt innerhalb eines Monats nach dem Datum der Antragstellung eine zufriedenstellende Einigung nicht zustande, so ist dies ein Grund, die Betriebsgenehmigungen eines oder mehrerer Unternehmen der erstgenannten Vertragspartei vorzuenthalten, zu widerrufen, einzuschränken oder mit Auflagen zu versehen. Wenn eine ernste Notlage dies erfordert, kann eine Vertragspartei vor Ablauf dieses Monats vorläufige Maßnahmen treffen.
(8) Jede in Übereinstimmung mit Absatz 7 getroffene Maßnahme wird eingestellt, wenn beide Seiten der Ansicht sind, dass die andere Vertragspartei diesen Artikel einhält.
Artikel 18
Überprüfung von Reisedokumenten und nicht einreiseberechtigten Personen
(1) Jede Vertragspartei gestattet in ihrem Hoheitsgebiet den bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei die Durchführung von Maßnahmen, die gewährleisten sollen, dass nur Personen mit den für die Einreise in oder die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei erforderlichen Reisedokumenten befördert werden.
(2) Jede Vertragspartei nimmt eine Person, die an ihrem Zielort im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zurückgewiesen wurde, nachdem dort festgestellt worden war, dass sie nicht einreiseberechtigt war, zum Zweck der Überprüfung auf, wenn sich diese Person vor ihrer Abreise im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei aufgehalten hat. Eine Vertragspartei weist jedoch eine Person nicht in das Land der anderen Vertragspartei zurück, wenn sie von der anderen Vertragspartei zuvor zurückgewiesen wurde.
(3) Ist eine Person, von der festgestellt worden ist, dass sie nicht einreiseberechtigt ist, nicht mehr in Besitz ihrer Reisedokumente oder hat die Person ihre Reisedokumente zerstört, so erkennt eine Vertragspartei stattdessen ein die Umstände von Abflug und Ankunft bestätigendes Dokument an, das von den Behörden der anderen Vertragspartei ausgestellt wurde.
(4) Absatz 2 hindert die Behörden nicht daran, eine zurückgewiesene, nicht einreiseberechtigte Person einer weiteren Überprüfung zu unterziehen, um festzustellen, ob sie schließlich in dem Staat aufgenommen werden kann, oder um Vorkehrungen für ihre Weiterbeförderung, Ausweisung oder Abschiebung in einen Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie aus anderen Gründen Aufnahme finden kann, zu treffen.
Artikel 19
Meinungsaustausch
Zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien findet nach Bedarf ein Meinungsaustausch statt, um eine enge Zusammenarbeit und eine Verständigung in allen die Anwendung dieses Abkommens berührenden Angelegenheiten herbeizuführen.
Artikel 20
Konsultationen
Zur Erörterung von Änderungen dieses Abkommens oder des Fluglinienplans, von Auslegungsfragen oder von wettbewerbsrelevanten Verhaltensweisen, welche die Luftverkehrsmärkte der Vertragsparteien betreffen, kann eine Vertragspartei jederzeit Konsultationen beantragen. Das gilt auch für Erörterungen über die Anwendung des Abkommens, wenn nach Ansicht einer Vertragspartei ein Meinungsaustausch nach Artikel 19 kein zufriedenstellendes Ergebnis erbracht hat. Die Konsultationen beginnen innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags bei der anderen Vertragspartei; hiervon ausgenommen sind die Artikel 16 (Luftverkehrssicherheit) und 17 (Luftsicherheit).
Artikel 21
Beilegung von Streitigkeiten
(1) Soweit eine Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens nicht nach Artikel 20 beigelegt werden kann, wird sie auf Verlangen einer Vertragspartei einem Schiedsgericht unterbreitet.
(2) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem jede Vertragspartei ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen eines dritten Staates als Vorsitzenden einigen, der von den Regierungen der Vertragsparteien bestellt wird. Die Mitglieder werden innerhalb von zwei Monaten, der Vorsitzende innerhalb von drei Monaten bestellt, nachdem die eine Vertragspartei der anderen mitgeteilt hat, dass sie die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht unterbreiten will.
(3) Werden die in Absatz 2 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Rates der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident die Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, so soll der Vizepräsident, der ihn vertritt, die Ernennungen vornehmen.
(4) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind für die Vertragsparteien bindend. Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mitglieds sowie ihrer Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht; die Kosten des Vorsitzenden sowie die sonstigen Kosten werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Im Übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.
Artikel 22
Mehrseitige Übereinkünfte
Tritt eine von den Vertragsparteien angenommene allgemeine mehrseitige Luftverkehrsübereinkunft in Kraft, so gehen deren Bestimmungen vor. Erörterungen zur Feststellung, inwieweit eine mehrseitige Übereinkunft dieses Abkommen beendet, ersetzt, ändert oder ergänzt, finden nach Artikel 20 statt.
Artikel 23
Frühere Abkommen
Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen vom 26. Februar 1974 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Mauritius über den Luftverkehr außer Kraft.
Artikel 24
Ratifikation, Inkrafttreten, Geltungsdauer
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.
(2) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(4) Dieses Abkommen wird bis zu seinem Inkrafttreten nach Maßgabe des jeweiligen innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien vorläufig angewendet.
Artikel 25
Registrierung bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation und bei den Vereinten Nationen
(1) Dieses Abkommen und jede Änderung desselben werden von der Bundesrepublik Deutschland der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zur Registrierung übermittelt.
(2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
Artikel 26
Kündigung
Jede Vertragspartei kann die andere Vertragspartei jederzeit von ihrem Beschluss in Kenntnis setzen, dieses Abkommen zu beenden. Die Kündigung wird gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation mitgeteilt. In diesem Fall tritt das Abkommen zwölf Monate nach Eingang der Mitteilung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft, sofern nicht die Kündigung vor Ablauf dieser Zeit durch Vereinbarung zurückgenommen wird. Wird der Eingang der Mitteilung von der anderen Vertragspartei nicht bestätigt, so gilt als Eingangstag der vierzehnte Tag nach dem Eingang der Mitteilung bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation.
Geschehen zu Berlin am 14. August 2017 in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Walter J . L i n d n e r
Für die Republik Mauritius
Dr. K h e s w a r J a n k e e
Denkschrift
A. Allgemeiner Teil
Schwerpunkt des deutschen Luftverkehrs ist der internationale Fluglinienverkehr. Dieser kann nur betrieben werden, wenn die andere Vertragspartei den deutschen Luftfahrtunternehmen entsprechende Verkehrsrechte für den Überflug über ihr Gebiet, den Einflug in ihr Gebiet und den Ausflug aus ihrem Gebiet gewährt.
Nach allgemeinen internationalen Gepflogenheiten werden diese Rechte grundsätzlich in zweiseitigen Luftverkehrsabkommen eingeräumt. Um ein derartiges Abkommen handelt es sich bei dem am 14. August 2017 in Berlin unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Mauritius.
Die eingeräumten Verkehrsrechte werden in einem als Protokoll vereinbarten Fluglinienplan festgelegt. Diese Form der Vereinbarung wurde gewählt, um die Fluglinienrechte den Verkehrsanforderungen leichter und schneller anzupassen.
Vorgaben, die sich aus dem Recht der Europäischen Union ergeben, werden mit dem Abkommen gewahrt.
B. Besonderer Teil
Artikel 1 erläutert die Bedeutung der im Abkommen verwendeten Begriffe.
Artikel 2 legt die gewährten Freiheitsrechte der Zivilluftfahrt in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien fest.
Die Artikel 3 und 4 legen das Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung, die Aussetzung, die Einschränkung und den Widerruf der Betriebsgenehmigung zur Durchführung des Fluglinienverkehrs fest. Von dem Recht des Widerrufs der Aussetzung oder der Einschränkung der Betriebsgenehmigung wird grundsätzlich nur nach Konsultationen der Vertragsparteien Gebrauch gemacht.
Artikel 5 stellt sicher, dass beim Ein- und Ausflug sowie während des Aufenthaltes die innerstaatlichen Vorschriften im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei durch die bezeichneten Unternehmen einzuhalten sind.
Artikel 6 sichert diskriminierungsfreie Behandlung zu bei den im Zusammenhang mit der Benutzung der Flughäfen, der Flugsicherung oder anderer Luftfahrtdienste und -einrichtungen anfallenden Gebühren und Entgelten. Die erhobenen Gebühren und Entgelte sind zudem kostenbezogen festzulegen.
Artikel 7 gewährt auf Basis der Gegenseitigkeit weitgehende Abgabefreiheit für verwendete Luftfahrzeuge einschließlich der an Bord befindlichen Treibstoffe, Schmieröle, Ersatzteile, übliche Ausrüstungsgegenstände und Bordvorräte sowie Beförderungsdokumente. Er sichert darüber hinaus auf der Basis der Gegenseitigkeit Entlastungen von der Umsatzsteuer oder einer ähnlich ausgestalteten indirekten Steuer.
Artikel 8 stellt klar, dass das geltende Doppelbesteuerungsabkommen unberührt bleibt.
Artikel 9 regelt das Recht auf freien Transfer von Einkünften.
Artikel 10 soll ein zufriedenstellendes Beförderungsangebot sicherstellen. Das zulässige Beförderungsangebot wird gemeinsam durch die Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien festgelegt.
Artikel 11 verpflichtet zur Übermittlung von Betriebsangaben und zum Austausch statistischer Unterlagen.
Artikel 12 enthält nähere Bestimmungen hinsichtlich der Tarifgestaltung.
Artikel 13 regelt das Niederlassungsrecht der bezeichneten Luftfahrtunternehmen, das Recht der Selbstabfertigung und das Recht des freien Verkaufs der Beförderungsdienste.
Artikel 14 eröffnet auf Basis der Gegenseitigkeit den bezeichneten Luftfahrtunternehmen der Vertragsparteien die Möglichkeit der Nutzung des Landverkehrs.
Artikel 15 regelt die gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen und Erlaubnisscheinen.
Artikel 16 verlangt von den Vertragsparteien die Anwendung von Sicherheitsnormen für Flugbesatzungen, Luftfahrzeugen sowie für deren Betrieb und legt das Verfahren bei Nichteinhaltung dieser nach dem Zivilluftfahrt-Abkommen vorgesehenen Mindestanforderungen fest. Darüber hinaus sind Vereinbarungen zur Vorfeldkontrolle enthalten.
Artikel 17 verpflichtet die Vertragsparteien zur Einhaltung der völkerrechtlichen Pflichten zur Sicherheit der Zivilluftfahrt vor rechtswidrigen Eingriffen, welche konkretisiert werden.
Artikel 18 ermöglicht die Kontrolle der Fluggäste im Hinblick auf die erforderlichen Einreisedokumente und verpflichtet die Vertragsparteien zur Rücknahme der von der anderen Vertragspartei zurückgewiesenen Fluggäste.
Die Artikel 19 bis 21 befassen sich mit dem Meinungsaustausch, den Konsultationen, der Beilegung von Streitigkeiten, einschließlich der Möglichkeit zur Anrufung eines Schiedsgerichts. Entsprechende Regelungen sind in Luftverkehrsabkommen üblich und zum Ausgleich möglicher Meinungsverschiedenheiten zweckmäßig.
Die Artikel 22 bis 26 enthalten die international üblichen Kündigungs-, Registrierungs- und Schlussbestimmungen sowie das Außerkrafttreten eines früheren Abkommens zwischen den Vertragsparteien und die Festlegung des Vorrangs eines mehrseitigen Luftverkehrsabkommens.