Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(... SGB V-Änderungsgesetz - ... SGB V-ÄndG)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (... SGB V-Änderungsgesetz - ... SGB V-ÄndG)

Der Bundesrat hat in seiner 828. Sitzung am 24. November 2006 beschlossen, den beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.

Anlage
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (... SGB V-Änderungsgesetz - ... SGB V-ÄndG)

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -

Dem § 23 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird folgender Absatz 10 angefügt:

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Angesichts der Vogelgrippe und der Möglichkeit des Entstehens eines von Mensch zu Mensch übertragbaren Virussubtyps warnt die Weltgesundheitsorganisation vor der Gefahr einer Influenza-Pandemie. Da erst nach Ausbruch einer Pandemie ein spezifischer Impfstoff entwickelt werden kann, sind vor allem in der Frühphase antivirale Arzneimittel von großer Bedeutung.

Um trotz beschränkter Produktionskapazitäten eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung in derartigen Fällen sicherzustellen, kann bereits im Vorfeld die Bevorratung entsprechender Medikamente angezeigt sein. Dies kann auch zukünftig über die Länder veranlasst werden, wenn eine entsprechende Empfehlung einer dafür zuständigen Stelle vorliegt. Da die Vorhaltung der Arzneimittel im Pandemiefall den Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen zugute kommt und damit eine ausreichende Therapie bei hohen Erkrankungszahlen überhaupt erst ermöglicht, sowie für die Versichertengemeinschaft aufgrund abgemilderter Krankheitsverläufe hohe Folgekosten vermieden werden können, sollen die gesetzlichen Krankenkassen an erforderlichen Vorhaltekosten entsprechend dem Anteil ihrer Versicherten an der Gesamtbevölkerung beteiligt werden.

Im Rahmen der Umsetzung des Nationalen Influenza-Pandemieplans wurden bereits die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes (AMG) geändert, um die rechtlichen Voraussetzungen für die Abgabe notwendiger Medikamente von pharmazeutischen Unternehmen an Gesundheitsbehörden der Länder und des Bundes zu schaffen, soweit sie für den Fall einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit zur sofortigen Bereitstellung bevorratet werden (§ 47 Abs. 1 Nr. 3c AMG). Damit sind die rechtlichen Voraussetzungen für den Distributionsweg dieser Arzneimittel gegeben. Weiterhin regelt das Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit einer Verordnung des Bundes die Kostentragung von bestimmten Schutzimpfungen (§ 20 Abs. 4 IfSG). Somit ist auch die Kostentragung von Schutzimpfungen für die Therapie von Infektionskrankheiten durch die gesetzlichen Krankenkassen geregelt, soweit die Personen gesetzlich krankenversichert sind.

Bisher nicht geregelt ist die Kostentragung für bevorratete Medikamente für die Therapie. Diese Regelungslücke wird nunmehr mit einer Änderung des § 23 SGB V geschlossen. Danach werden die gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet, die Kosten für vorsorglich zum Zwecke der Therapie bevorratete Medikamente für ihre Versicherten zu übernehmen, soweit der Gemeinsame Bundesausschuss die Notwendigkeit einer Bevorratung festgestellt hat.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (§ 23 Abs. 10 - neu - SGB V)

Durch die Vorschrift werden die Krankenkassen verpflichtet, den Ländern die Kosten für die Bevorratung von aufgrund drohender Pandemien (vgl. § 47 AMG) beschafften Medikamente zu erstatten. Dabei richtet sich die Erstattungspflicht nach dem Anteil der Versicherten der jeweiligen Krankenkasse an der Gesamtbevölkerung. Eine Erstattungspflicht besteht darüber hinaus nur, wenn und soweit der Gemeinsame Bundesausschuss die Notwendigkeit einer Bevorratung festgestellt hat. Um ein einheitliches Erstattungsverfahren zu gewährleisten, werden die diesbezüglichen Einzelheiten durch das Bundesministerium für Gesundheit nach Anhörung der Spitzenverbände der Krankenkassen festgelegt.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.