Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Achte Verordnung zur Änderung der Tabakverordnung

A. Problem und Ziel

Die Zusatzstoffe Hydroxypropylstärke und Acetyltributylcitrat sind derzeit befristet bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 zugelassen. Gegen eine erneute befristete Zulassung bestehen aus gesundheitlicher Sicht derzeit keine Bedenken. Daher wird die erneute Zulassung bis zum 19. Mai 2016 erteilt.

B. Lösung

Änderung der Tabakverordnung.

C. Alternativen

Keine

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Durch die vorliegende Verordnung werden weder neue Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben noch entstehen den betroffenen Herstellern von Tabakerzeugnissen, einschließlich der mittelständischen

Herstellerunternehmen, Kosten, da sich daraus keine Beschränkung der Verwendung von Stoffen ergibt.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Zusätzlicher Erfüllungsaufwand ergibt sich durch die Verordnung für den Bund, Länder oder Kommunen nicht.

F. Weitere Kosten

Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Achte Verordnung zur Änderung der Tabakverordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 28. Oktober 2014

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stephan Weil

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende Achte Verordnung zur Änderung der Tabakverordnung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen Peter Altmaier

Achte Verordnung zur Änderung der Tabakverordnung

Vom ...

Auf Grund des § 20 Absatz 3 Nummer 1 und 2 Buchstabe a des Vorläufigen Tabakgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), der zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

Artikel 1

In Anlage 1 Teil B der Tabakverordnung vom 20. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2831), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juni 2013 (BGBl. I S. 1612) geändert worden ist, wird in Spalte d jeweils die Angabe "31.12.2014" durch die Angabe "19.05.2016" ersetzt.

Artikel 2

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Bonn, den Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Begründung

A. Allgemeiner Teil

In der Anlage 1 zur Tabakverordnung sind Stoffe aufgelistet, die für die Verwendung beim gewerbsmäßigen Herstellen von Tabakerzeugnissen zugelassen sind. Die beiden Zusatzstoffe Hydroxypropylstärke und Acetyltributylcitrat sind derzeit in Anlage 1 Teil B bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 als Klebe-, Haft- und Verdickungsmittel bzw. als Weichmacher für Farben und Lacke zugelassen. Das Bundesinstitut für Risikobewertung hat gegen die weitere befristete Zulassung der beiden Stoffe keine gesundheitlichen Einwände erhoben. Hydroxypropylstärke und Acetyltributylcitrat werden daher bis zum Ablauf des 19. Mai 2016 für die Verwendung beim gewerbsmäßigen Herstellen von Tabakerzeugnissen erneut zugelassen. Die erneuerte Zulassung schließt sich ohne zeitliche Unterbrechung an die vorherige Zulassung an. Sie entspricht ihr hinsichtlich des Umfangs der zugelassenen Verwendungen vollständig.

Ab dem 20. Mai 2016 sind die Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2014/40/EU zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG anzuwenden. Im Rahmen der dazu erforderlichen gesetzgeberischen Maßnahmen wird auch über die Form der Zulassung von Hydroxypropylstärke und Acetyltributylcitrat zu entscheiden sein. Um den dazu erforderlichen gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum offen zu halten, kommt im Rahmen dieser Verordnung eine Verlängerung über den 19.05.2016 hinaus nicht in Betracht.

Die Verordnung trägt zu einer nachhaltigen Entwicklung bei. Die vorgesehenen Änderungen beinhalten Regelungen, die mit dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vereinbar sind. Sie steht im Einklang mit den Zielen der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung zum gesundheitlichen Verbraucherschutz.

Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen wurden gemäß § 2 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes und gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien anhand der Arbeitshilfe der Interministeriellen Arbeitsgruppe "Gender Mainstreaming bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften" untersucht. Die Prüfung ergab, dass Frauen und Männer weder unmittelbar noch mittelbar unterschiedlich von dem Verordnungsentwurf betroffen sind.

B. Besonderer Teil

Artikel 1

In der Anlage 1 Teil B wird für die laufende Nummer 1, Hydroxypropylstärke (E 1440), und die laufende Nummer 2, Acetyltributylcitrat, das in Spalte d angegebene Datum 31.12.2014 durch das Datum 19.05.2016 ersetzt. Beide Stoffe dürfen damit bis zum Ablauf des 19. Mai 2016 weiterhin in dem bisher zulässigen Umfang verwendet werden.

Artikel 2

Regelt das Inkrafttreten, das auf den Tag nach der Verkündung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt festgesetzt wird.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3079:
Entwurf einer Achten Verordnung zur Änderung der Tabakverordnung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

I. Zusammenfassung

Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand:keine Auswirkungen
Wirtschaft
Erfüllungsaufwand:geringfügige Verringerung
Verwaltung
Erfüllungsaufwand:keine Auswirkungen

II. Im Einzelnen

Das Regelungsvorhaben erlaubt die weitere Verwendung von zwei Zusatzstoffen bei der Herstellung von Tabakerzeugnissen bis zum 19. Mai 2016. Es handelt sich um die Zusatzstoffe Hydroxypropylstärke und Acetyltributylcitrat, die als Kleber bzw. Druckfarbe eingesetzt werden. Bisher war ihre Verwendung bis zum 31. Dezember 2014 befristet erlaubt.

Mittlerweile hat die EU die Tabakproduktrichtlinie 2014/40/EU erlassen. Bei der dazu erforderlichen nationalen Umsetzung wird auch über die weitere Verwendung der beiden Zusatzstoffe zu entscheiden sein. Daher wird ihre Zulassung weiterhin befristet geregelt.

Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Die Hersteller, die diese beiden Zusatzstoffe nutzen, müssen ihre Produktion nicht umstellen, sondern können sie auch über den 31. Dezember 2014 verwenden.

Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Für die Länder entsteht kein Vollzugsaufwand.

Das Ressort hat Länder und Verbände angehört. Danach entstehen bei der Ausführung dieser Verordnung keine Kosten.

Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden nationalen Regelungsvorhaben geltend.

Dr. Ludewig Störr-Ritter
Vorsitzender Berichterstatterin