Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind KOM (2006) 84 endg.; Ratsdok. 11668/06

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 26.Juli 2006 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).

Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 14. Juli 2006 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden. Das Europäische Parlament wird an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 166/00 = AE-Nr. 000700

Begründung

Mit dem Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/20011, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 851/20052, verfolgt die Kommission folgende Ziele:

Die im Visumbereich festgestellten Fälle fehlender Gegenseitigkeit sind nicht Gegenstand dieses Vorschlags zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001. Diese Fälle werden im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 851/2005 geänderten Gegenseitigkeitsmechanismus behandelt.

1. Überprüfung der Anhänge der Verordnung:

1.1. Übertragung von Drittländern von einem Anhang in den anderen:

Der Europäische Rat von Sevilla hat erstmals nachdrücklich darauf hingewiesen, dass die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 überprüft werden müssen. Eine erste Überprüfung fand ihren Niederschlag in der Verordnung (EG) Nr. 453/20033, mit der Ecuador von Anhang II in Anhang I übertragen wurde. Im Hinblick auf eine erneute Überprüfung hat die Kommission insbesondere durch direkte Kontaktaufnahme mit den Mitgliedstaaten Informationen zusammengetragen, um zu prüfen, ob die gegenwärtige Zusammensetzung der Anhänge der Verordnung Nr. 539/2001 immer noch den Verordnungskriterien entspricht. Die von den Mitgliedstaaten in Beantwortung des Auskunftsersuchens der Kommission mitgeteilten Angaben wurden mit weiteren Informationen und Statistiken, die im Rahmen des CIREFI übermittelt worden waren, abgeglichen. Nach Analyse dieser verschiedenen Angaben gelangte die Kommission zu folgenden Schlussfolgerungen:

Erstens ist den zusammengetragenen Informationen eindeutig zu entnehmen, dass von Bolivien ein anhaltender starker Migrationsdruck ausgeht. Dieser Migrationsdruck zeigt sich unter anderem in den in mehreren Mitgliedstaaten festgestellten erhöhten Zahlen von Zurückweisungen an den Außengrenzen und Ausweisungen. Der Aspekt der öffentlichen Ordnung ist auch nicht zu vernachlässigen, da die Zahl der Verhaftungen und Verurteilungen von Bolivianern wegen Kriminalitätsdelikten und Straftaten im Zusammenhang mit der illegalen Einwanderung ebenfalls eine steigende Tendenz aufweist. Hinzu kommt, dass visumpflichtige lateinamerikanische Staatsangehörige die Visumpflicht zu umgehen versuchen, indem sie sich in betrügerischer Weise bolivianische Pässe beschaffen. Aus all diesen Gründen erachtet es die Kommission unter Berücksichtigung der Kriterien des fünften Erwägungsgrunds der Verordnung Nr. 539/2001 für gerechtfertigt, die Übertragung Boliviens von Anhang II in Anhang I vorzuschlagen.

Zweitens hat die Kommission festgestellt, dass die Visumpflicht für Staatsangehörige bestimmter Drittländer sich nicht auf Statistiken oder sonstige Informationen stützt, die belegen, dass von den betreffenden Ländern ein Risiko in Bezug auf die Kriterien des fünften Erwägungsgrunds der Verordnung (EG) Nr. 539/2001, insbesondere die illegale Einwanderung und die öffentliche Ordnung, ausgeht. Die Beibehaltung der Visumpflicht scheint auch unter dem Aspekt der regionalen Kohärenz oder der internationalen Beziehungen der Union nicht gerechtfertigt zu sein. Die Kommission hat nicht nur die Feststellungen der Staaten, die die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 anwenden, berücksichtigt. Sie hat sich auch mit der Visumpolitik Irlands, des Vereinigten Königreichs und der Schweiz befasst und daraus sachdienliche Schlüsse hinsichtlich der Kriterien der illegalen Einwanderung und der öffentlichen Ordnung gezogen. Daher wird vorgeschlagen, Antigua und Barbuda, die Bahamas, Barbados, Mauritius, die Seychellen sowie St. Christoph und Nevis von Anhang I in Anhang II zu übertragen. Durch diese Änderung können auch die praktischen Schwierigkeiten überwunden werden, die derzeit in diesen Ländern bestehen, weil es vor Ort entweder keine Konsularstelle eines Mitgliedstaats gibt (dies gilt für vier der genannten Länder) oder weil nur ein einziger Mitgliedstaat eine Konsularstelle vor Ort besitzt (wie im Falle der beiden anderen Länder). Es ist vorgesehen, dass die Befreiung der Staatsangehörigen dieser Länder von der Visumpflicht jeweils zeitgleich mit dem Inkrafttreten eines mit den betreffenden Drittländern geschlossenen Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht, das die Beachtung der Gegenseitigkeit und die Visumfreiheit für die Staatsangehörigen aller Mitgliedstaaten gewährleisten wird, erfolgen soll.

1.2. Visumregelung für bestimmte Kategorien von Drittstaatsangehörigen:

Drittens wollte die Kommission einen Zustand beenden, der im Widerspruch zu Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b Ziffer i EGV und zu der auf der Grundlage dieser Bestimmung erlassenen Verordnung (EG) Nr. 539/2001 steht. Zweifellos müssen die in Frage stehenden Drittländerlisten erschöpfend sein und alle Drittstaatsangehörigen erfassen. Diese Auslegung ergibt sich bereits aus dem Artikel selbst und wird außerdem durch die bisherige Entwicklung der gemeinsamen Visumpolitik bestätigt, die mit der Aufstellung einer einzigen Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige der Visumpflicht unterliegen, begann. Nun ist allerdings festzustellen, dass bestimmte Gruppen von Personen, die keine Unionsbürger sind, weder in Anhang I noch in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 erfasst sind. Hierbei handelt es sich einerseits um Britisch Nationals (Overseas) (britische Staatsangehörige (Übersee)) sowie andererseits um Personen, die in unterschiedlichem Maße "britisch" sind, aber nicht als Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs im Sinne des Gemeinschaftsrechts4 gelten. Die mit dieser "Lücke" der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 konfrontierten Mitgliedstaaten haben unterschiedliche Lösungen beschlossen; in einigen Mitgliedstaaten besteht Visumpflicht für die betreffenden Personen, in anderen sind sie von dieser Pflicht befreit. Die Mitteilung der Kommission zur Verordnung (EG) Nr. 539/20015 spiegelt diese Realität wider, die im Widerspruch zu der vom Gemeinschaftsrecht auferlegten vollständigen Vereinheitlichung steht.

Um diese unbefriedigende Situation zu beenden, schlägt die Kommission vor, diese Personengruppen in Anhang I oder in Anhang II aufzunehmen, damit die beiden Listen auch tatsächlich erschöpfend sind. Bei der Entscheidung darüber, in welche der beiden Listen die betreffenden Personen aufzunehmen sind, hat die Kommission die im fünften Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 genannten Kriterien berücksichtigt.

Die Kommission schlägt vor, die Personengruppe British Nationals (Overseas) in Anhang II aufzunehmen. Die weitaus meisten dieser Personen, die eine Bindung zum Hoheitsgebiet von Hongkong haben, sind auch Inhaber eines Passes der Sonderverwaltungsregion Hongkong und insofern von der Visumpflicht durch die Mitgliedstaaten befreit. Wie die Mitgliedstaaten bei Diskussionen in den Arbeitsgruppen des Rates bereits wiederholt festgestellt haben, deutet nichts darauf hin, dass von diesen British Nationals (Overseas) ein Migrationsrisiko oder ein Risiko für die öffentliche Ordnung ausgeht. British Nationals (Overseas) sind von Hongkong zurückzunehmen. Der Pass, der ihnen ausschließlich von britischen Behörden ausgestellt wird, weist besondere Sicherheitsmerkmale auf. Aus all diesen Gründen erscheint die (von neun Mitgliedstaaten ohne bisherige Probleme bereits vorgenommene) Aufhebung der Visumpflicht für diese Personen in vollem Umfang gerechtfertigt. Daher sollen mit Artikel 5 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags die British Nationals (Overseas) in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgenommen werden. Allerdings muss eine besondere Rubrik angefügt werden, da diese Personen nicht die Staatsangehörigkeit eines Drittlands besitzen und aufgrund des in ihrem Besitz befindlichen Reisedokuments auch nicht als Staatsangehörige des Gebiets von Hongkong angesehen werden können.

Dagegen schlägt die Kommission vor, die Personengruppen British Overseas Territories Citizens (BOTC) (Staatsbürger der britischen Überseegebiete), British Overseas Citizens (BOC) (Überseebriten), British Subjects (britische Untertanen) und British Protected Persons (BPP) (unter britischem Schutz stehende Personen) in Anhang I aufzunehmen. Die für die britische Staatsbürgerschaft geltenden Regeln wurden mit dem British Territories Act von 2002 erheblich geändert; dieses Gesetz ermöglichte es unter anderem den weitaus meisten BOTC, britische Staatsbürger und damit Unionsbürger zu werden. Die BOTC, die nicht britische Staatsbürger geworden sind, sowie die BOC, British Subjects und BPP scheinen eine Bindung zum Vereinigten Königreich zu haben, die insofern als eingeschränkt zu betrachten ist, als sie kein diesbezügliches Aufenthaltsrecht (right of abode) besitzen und Einwanderungskontrollen unterliegen. Außerdem besteht eine große Unsicherheit bezüglich ihrer etwaigen Bindung zu einem anderen Staat und der genauen Beschaffenheit dieser Bindung. Aus diesen unterschiedlichen Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass diese Personengruppen der Visumpflicht unterworfen werden sollten, da von ihnen die Gefahr der illegalen Einwanderung ausgeht.6 Mit Artikel 5 Absatz 1 werden sie in Anhang I aufgenommen. Allerdings muss eine besondere Rubrik angefügt werden, da diese Personen nicht die Staatsangehörigkeit eines Drittlands besitzen.

2. Regelung für Inhaber von Pässen, bei denen es sich nicht um die üblichen Pässe handelt:

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung können die Mitgliedstaaten "Inhaber von Diplomatenpässen, Dienstpässen und sonstigen amtlichen Pässen" von der Visumpflicht befreien, während die Anlage 2 zur Gemeinsamen Konsularischen Instruktion7 (GKI) auf "Inhaber von Diplomaten-, Amts- und Dienstpässen" Bezug nimmt. Im Handbuch der Reisedokumente, die mit einem Visum versehen werden können,8 werden drei Kategorien - Diplomatenpässe, amtliche Pässe und Sonderpässe - aufgeführt. Die in den verschiedenen Instrumenten genannten unterschiedlichen Passkategorien führen zu Unklarheiten und können praktische Schwierigkeiten zur Folge haben, wenn eine bestimmte Regelung (Visumpflicht oder Befreiung von dieser Pflicht) auf die eine oder andere Passkategorie anzuwenden ist. Um die erwähnten Mängel zu beheben und diese Frage zu klären, schlägt die Kommission die präzisere Unterscheidung von drei Passkategorien ("Diplomatenpässe, Dienst-/Amtspässe, Sonderpässe") vor. Darauf zielt Artikel 1 Absatz 2 des Vorschlags ab. Diese Unterscheidung wird natürlich auch in Anlage 2 zur GKI und im Handbuch der Reisedokumente verwendet werden müssen. Entsprechende Beschlussvorschläge müssen unterbreitet werden.

Die Kommission will außerdem die Regelung für diese Gruppe von Inhabern besonderer Pässe präzisieren. Die derzeitige Fassung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a lässt vermuten, dass es den Mitgliedstaaten frei steht, eine Befreiung von der Visumpflicht zu beschließen. Dies ist jedoch nicht der Fall, wie aus Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 789/20019 vom 24. April 2001, mit der dem Rat Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf bestimmte detaillierte Vorschriften und praktische Verfahren zur Prüfung von Visumanträgen vorbehalten werden, hervorgeht. Daher ergänzt Artikel 1 Absatz 2 des vorliegenden Vorschlags Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a um den Verweis auf die Verfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 789/2001.

3. Umwandlung einiger Bestimmungen, denen zufolge die Mitgliedstaaten Ausnahmen von der Visumpflicht vorsehen können, in einheitliche Bestimmungen zur Befreiung von der Visumpflicht:

Gegenwärtig sehen die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 vor, dass die Mitgliedstaaten in mehreren Ausnahmefällen eine Befreiung von der Visumpflicht beschließen können. Angesichts der Kriterien des fünften Erwägungsgrunds, insbesondere der illegalen Einwanderung und der öffentlichen Ordnung, erscheint eine weitere dahingehende Vereinheitlichung gerechtfertigt, dass zwei Gruppen von in einem Mitgliedstaat aufhältigen Personen von Rechts wegen von der Visumpflicht befreit sind.

3.1. Personen mit Flüchtlingsstatus und Staatenlose:

Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 können Personen mit Flüchtlingsstatus und Staatenlose "von der Visumpflicht befreit werden, wenn das Drittland, in dem sie sich aufhalten und das ihnen ihre Reisedokumente ausgestellt hat, in der Liste in Anhang II aufgeführt ist". Mit der am 1.5.2004 erfolgten Erweiterung der Europäischen Union um zehn neue Mitgliedstaaten wurde paradoxerweise der Anwendungsbereich dieser Möglichkeit zur Befreiung von der Visumpflicht eingeschränkt, da die Verordnung keine Befreiung von der Visumpflicht für Personen mit Flüchtlingsstatus und Staatenlose vorsieht, die in einem den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwendenden Mitgliedstaat aufhältig sind.10 Die Kommission will diese unbefriedigende Situation beenden, zumal sie seitens des Europäischen Parlaments und des Rates im Rahmen der Verhandlungen über den Entwurf einer Verordnung über den Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) ausdrücklich hierzu ersucht wurde.11 Unter Berücksichtigung der Kriterien der illegalen Einwanderung und der öffentlichen Ordnung kann nach Auffassung der Kommission über die einfache Möglichkeit zur Befreiung von der Visumpflicht hinausgegangen werden. Daher schlägt sie vor, Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 dahingehend zu ergänzen, dass in einem Mitgliedstaat aufhältige Personen mit Flüchtlingsstatus und Staatenlose von Rechts wegen von der Visumpflicht befreit sind. Damit könnte beispielsweise der Situation der "lettischen Nicht-Staatsangehörigen" Rechnung getragen werden, die noch nicht von der Gleichwertigkeit von Aufenthaltstitel und Visum profitieren können, da der Rat den Adhoc-Beschluss über die vollständige Anwendung der Schengen-Bestimmungen hinsichtlich der neuen Mitgliedstaaten noch nicht erlassen hat.

Dementsprechend wird mit Artikel 1 Absatz 2 des vorliegenden Vorschlags die Möglichkeit beibehalten, Personen mit Flüchtlingsstatus und Staatenlose, die in einem in Anhang II aufgeführten Drittland aufhältig sind, von der Visumpflicht zu befreien; diese Möglichkeit wird in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung festgeschrieben.

3.2. An Schulreisen teilnehmende Schüler:

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 können an einer Schulreise teilnehmende Schüler, die in einem in Anhang II aufgeführten Drittland aufhältig sind, von der Visumpflicht befreit werden. Wie Personen mit Flüchtlingsstatus und Staatenlose gelangen Schüler, die in einem den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwendenden Mitgliedstaat aufhältig sind, nicht in den Genuss der Visumbefreiung. In dem Bestreben, Verwaltungshindernisse für die Organisation von Schulreisen innerhalb Europas so weit wie möglich abzubauen, schlägt die Kommission vor, Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 um eine Bestimmung zu ergänzen, der zufolge in einem Mitgliedstaat aufhältige Schüler, die an organisierten Schulreisen teilnehmen, von Rechts wegen von der Visumpflicht befreit sind. Dementsprechend wird mit Artikel 1 Absatz 2 des vorliegenden Vorschlags in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung die Möglichkeit beibehalten, Schüler, die in einem in Anhang II aufgeführten Drittland aufhältig sind, von der Visumpflicht zu befreien.

4. Einführung einer neuen Bestimmung, der zufolge Personen, die im Rahmen des Kleinen Grenzverkehrs Grenzen überschreiten, von der Visumpflicht befreit sind:

Die Kommission unterbreitete am 22.2.2005 einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Vorschriften über den Kleinen Grenzverkehr an den Landaußengrenzen der Mitgliedstaaten sowie zur Änderung des Übereinkommens von Schengen und der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion12. Die im Rat über diesen Vorschlag geführten Diskussionen haben deutlich gemacht, dass eine Sondergenehmigung für Grenzbewohner eingeführt werden muss; gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 visumpflichtige Drittstaatsangehörige, denen eine solche Genehmigung ausgestellt würde, könnten sich sodann ohne Visum im Grenzgebiet bewegen. Die Kommission ist bereit, sich diesem Ansatz anzuschließen, da er die Verwirklichung des Hauptziels der Verordnung, nämlich Bonafide-Grenzbewohnern den Grenzübertritt zu erleichtern, nicht beeinträchtigt. Aus Gründen, die auf die Rechtsgrundlage zurückzuführen sind, kann diese Befreiung von der Visumpflicht nicht in die Verordnung über den Kleinen Grenzverkehr aufgenommen werden, sondern muss in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 eingefügt werden, der diesen Fall gegenwärtig nicht vorsieht. Darauf zielt Artikel 1 Absatz 1 des vorliegenden Vorschlags ab.

Die Verordnung über den Kleinen Grenzverkehr, über die noch beraten wird, wird im Mitentscheidungsverfahren angenommen. Sollten der Rat und das Europäische Parlament letztendlich eine Regelung beschließen, die keine Verknüpfung von Visumfreiheit und freiem Personenverkehr auf der Grundlage einer Sondergenehmigung für den Kleinen Grenzverkehr vorsieht, müsste die Kommission ihren Vorschlag ändern.

5. Einführung einer Bestimmung, der zufolge Angehörige von Streitkräften, die im Rahmen der NATO und der Partnerschaft für den Frieden Missionen durchführen, von der Visumpflicht ausgenommen werden können:

Die Befreiung von der Visumpflicht, von der die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 Gebrauch machen können, zielt ausschließlich auf Beamte von internationalen Organisationen ab. Mit Ausnahme Finnlands, Maltas, Österreichs, Schwedens und Zyperns sind die Mitgliedstaaten, die die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 anwenden, im Rahmen der Nordatlantikvertragsorganisation (NATO) Verpflichtungen im Zusammenhang mit Reisen von Angehörigen der Streitkräfte eingegangen. Gemäß Artikel III des Abkommens, das die Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Streitkräfte am 19.6.1951 in London abschlossen, unterliegen die Angehörigen der Streitkräfte keinen Pass- und Visumregelungen. Artikel III sieht allerdings vor, dass ein Personalausweis oder ein Einzel- oder Sammeleinsatzbefehl vorzuzeigen ist. Der Anwendungsbereich dieser Befreiung von der Visumpflicht wurde mit dem Abkommen erweitert, das die Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und die anderen an der Partnerschaft für den Frieden beteiligten Staaten über die Rechtsstellung ihrer Streitkräfte am 19.6.1995 in Brüssel abschlossen. So sieht Artikel I dieses Abkommens vor, dass die Bestimmungen des Abkommens von 1951, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, grundsätzlich auch im Rahmen des Abkommens von 1995 Anwendung finden. Das Abkommen von 1995 enthält keine Bestimmung, der zufolge der oben erwähnte Artikel III des Abkommens von 1951 hiervon ausgenommen ist.

Daher ergibt sich aus den Bestimmungen der Abkommen von 1951 und 1995, dass Angehörige der Streitkräfte der Staaten, die Vertragsparteien dieser Abkommen sind, bei Reisen keinen Pass- und Visumregelungen unterliegen. Dieser Befreiung von der Visumpflicht, zu der die Unterzeichnerstaaten der oben erwähnten Abkommen verpflichtet sind, wird nicht in der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 Rechnung getragen, obwohl sie Angehörigen der Streitkräfte, die Staatsangehörige der in Anhang I der Verordnung aufgeführten Drittländer sind, zugute kommen kann. Daher muss die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aus Gründen der Transparenz und der Rechtssicherheit dahingehend ergänzt werden, dass ein Verweis auf die Befreiung von der Visumpflicht aufgrund der Abkommen im Rahmen der NATO und der Partnerschaft für den Frieden eingefügt wird. Darauf zielt die vorgeschlagene Ergänzung von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung ab.

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind


Der Rat der europäischen Union —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf
Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b Ziffer i,
auf Vorschlag der Kommission13,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments14,
in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Zusammensetzung der Drittländerlisten in den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind15, muss mit den im fünften Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 genannten Kriterien zu vereinbaren sein. Vor allem in Anbetracht der Kriterien der illegalen Einwanderung und der öffentlichen Ordnung müssen Drittländer aus einem Anhang gestrichen und in den anderen aufgenommen werden.

(2) Bolivien muss aus Anhang II gestrichen und in Anhang I aufgenommen werden. Der Zeitpunkt der Anwendung der Visumpflicht für bolivianische Staatsangehörige ist so festzulegen, dass die Mitgliedstaaten die mit Bolivien geschlossenen bilateralen Abkommen rechtzeitig kündigen und die für die Einführung dieser Visumpflicht erforderlichen verwaltungstechnischen und organisatorischen Maßnahmen ergreifen können.

(3) Antigua und Barbuda, die Bahamas, Barbados, Mauritius, die Seychellen sowie St. Christoph und Nevis müssen aus Anhang I gestrichen und in Anhang II aufgenommen werden. Die Staatsangehörigen dieser Länder sollten nicht vor Abschluss eines bilateralen Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem betreffenden Land von dieser Pflicht befreit werden.

(4) Die in den beiden Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 enthaltenen Listen müssen erschöpfend sein. Daher muss an jeden dieser Anhänge eine Rubrik angefügt werden, damit die Visumregelung festgelegt werden kann, die die Mitgliedstaaten auf Personengruppen anwenden müssen, die bislang in einigen Mitgliedstaaten visumpflichtig und in anderen von der Visumpflicht befreit waren. Anhang I der Verordnung ist um die verschiedenen Kategorien britischer Bürger, die nicht Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs im Sinne des Gemeinschaftsrechts sind, und Anhang II um die British Nationals (Overseas) zu ergänzen.

(5) Die Mitgliedstaaten können bei Inhabern bestimmter Pässe, bei denen es sich nicht um die üblichen Pässe handelt, Ausnahmen von der Visumpflicht vorsehen. Die Bezeichnung dieser besonderen Pässe ist zu präzisieren. Außerdem muss in der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 auf die bei der Anwendung dieser Ausnahmeregelungen geltenden Verfahren verwiesen werden.

(6) Die Mitgliedstaaten können Personen mit Flüchtlingsstatus und Staatenlose, die in einem in Anhang II aufgeführten Drittland aufhältig sind, sowie an einer Schulreise teilnehmende Schüler, die in einem dieser Länder aufhältig sind, von der Visumpflicht befreien. Angehörige dieser beiden Personengruppen sind vollständig von der Visumpflicht zu befreien, wenn sie in einem Mitgliedstaat aufhältig sind.

(7) Entsprechend dem Stand der Beratungen über die Einführung einer Regelung für den Kleinen Grenzverkehr muss eine neue Bestimmung vorgesehen werden, der zufolge Inhaber einer Grenzübertrittsgenehmigung zum Zwecke des Kleinen Grenzverkehrs von der Visumpflicht befreit sind.

(8) Die Möglichkeiten der Befreiung von der Visumpflicht müssen die tatsächlichen Gepflogenheiten genau widerspiegeln. Einige Mitgliedstaaten befreien Staatsangehörige von in Anhang I aufgeführten Drittländern, die Angehörige von Streitkräften sind, für Reisen im Rahmen der Nordatlantikvertragsorganisation oder der Partnerschaft für den Frieden von der Visumpflicht. Auf diese Befreiung, die auf internationalen Verpflichtungen außerhalb des Gemeinschaftsrechts beruht, muss jedoch aus Gründen der Rechtssicherheit in der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 verwiesen werden.

(9) Aufgrund der sukzessive erfolgten Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 müssen deren Struktur und Lesbarkeit durch eine zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmende Neufassung der Verordnung verbessert werden.

(10) Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands16 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen17 genannten Bereich gehören.

(11) Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 gilt nicht für das Vereinigte Königreich und Irland. Diese beiden Mitgliedstaaten beteiligen sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung, die weder für sie verbindlich ist noch auf sie Anwendung findet.

(12) Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands18 dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 2004/860/EG des Rates vom 25. Oktober 2004 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens19 genannten Bereich fallen —

Hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 wird wie folgt geändert:

(1) Artikel 1 wird wie folgt geändert:

(2) Artikel 4 wird wie folgt geändert:

(3) Anhang I wird wie folgt geändert:

(4) Anhang II wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten führen am ... die Visumpflicht für bolivianische Staatsangehörige ein.

Die Mitgliedstaaten befreien die Staatsangehörigen von Antigua und Barbuda, der Bahamas, von Barbados, von Mauritius, der Seychellen sowie von St. Christoph und Nevis ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem betreffenden Drittland geschlossenen Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht von dieser Pflicht.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.


Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident