Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung - COM (2013) 348 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Das Europäische Parlament und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 149/09 (PDF) = AE-Nr. 090125 und AE-Nr. 121007

Brüssel, den 12.6.2013
COM (2013) 348 final
2013/0188 (CNS)

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung

Begründung

1. Hintergrund des Vorschlags

2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise und Folgenabschätzung

Über die seit April 2013 im Rat geführten Diskussionen hinaus (siehe Abschnitt 1) hielt die Kommission mit den Mitgliedstaaten am 21. Mai 2013 eine Fachsitzung ab, um die Notwendigkeit eines Legislativvorschlags zu bestätigen und dessen Modalitäten und Inhalt zu erörtern.

In den Diskussionen wurde deutlich, dass die Mitgliedstaaten die Verstärkung des automatischen Informationsaustauschs und die bereits in Artikel 8 Absatz 5 der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden vorgesehene Erweiterung des Anwendungsbereichs von Artikel 8 generell befürworten.

Die meisten Mitgliedstaaten möchten umgehend handeln, um den automatischen Informationsaustausch zu stärken. Unkoordinierte Maßnahmen der Mitgliedstaaten in diesem Bereich könnten jedoch den Binnenmarkt dauerhaft aufsplittern. Da mithin ein äußerst dringender Bedarf an einem einheitlichen und kohärenten Rechtsrahmen der EU besteht, wurde keine Folgenabschätzung erstellt.

In einer am 21. Mai 2013 angenommenen Entschließung4 begrüßt das Europäische Parlament den Aktionsplan der Kommission und seine Empfehlungen, fordert die Mitgliedstaten auf, ihren Zusagen entsprechend zu handeln und sich den Aktionsplan der Kommission zu eigen zu machen, und betont, dass die EU bei Diskussionen über die Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerumgehung und Steueroasen eine führende Rolle übernehmen sollte, insbesondere in Bezug auf die Förderung des automatischen Informationsaustauschs.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss gab am 17. April 2013 ebenfalls eine Stellungnahme ab5. Der Ausschuss befürwortet den Aktionsplan der Kommission und unterstützt deren Bemühungen, zur Eindämmung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung praktische Lösungen zu finden. In den Ziffern 4.6 und 4.7 der Stellungnahme werden insbesondere die Initiativen der Kommission zur Verbesserung des automatischen Informationsaustauschs unterstützt.

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

Durch den Vorschlag soll Artikel 8 der derzeitigen Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden geändert werden. Die Änderungen sind in Artikel 1 des Vorschlags enthalten.

Die erste Änderung betrifft Artikel 8 Absatz 3. Es wird vorgeschlagen, den Verweis auf einen Mindestbetrag, unterhalb dessen ein Mitgliedstaat keine Informationen von anderen Mitgliedstaaten zu erhalten wünscht, zu streichen. In Diskussionen mit den Mitgliedstaaten hat sich herausgestellt, dass eine solche Schwelle in der Praxis undurchführbar ist. Des Weiteren wird vorgeschlagen, in diesen Satz die Worte "eine oder mehrere" einzufügen, damit keine Missverständnisse entstehen, wenn ein Mitgliedstaat angibt, keine Auskünfte über eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Arten von Einkünften und Vermögen erhalten zu wollen, auch wenn er Auskünfte über andere Einkunfts- und Vermögensarten wünscht.

Es wird vorgeschlagen, durch einen neuen Artikel 8 Absatz 3a den automatischen Informationsaustausch über Dividenden, Veräußerungsgewinne, andere Einkünfte aus Vermögenswerten auf Finanzkonten, Beträge, für die das Finanzinstitut Zahlungsverpflichteter (aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Regelung) oder Schuldner ist, einschließlich aller Tilgungszahlungen, sowie Kontoguthaben einzuführen. Diese zusätzlichen Posten beziehen sich auf Einkünfte, die wirtschaftlichen Eigentümern, die natürliche Personen gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 11 Buchstabe a der Richtlinie 2011/16/EU sind, unmittelbar oder mittelbar ausgezahlt werden, oder auf von solchen Personen unmittelbar oder mittelbar gehaltenes Kapital. Es wird nicht vorgeschlagen, die in Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie bereits enthaltene Bedingung, dass die Informationen nur ausgetauscht werden müssen, wenn sie "verfügbar" sind, auf die neuen Posten auszudehnen. Informationen über diese neuen Posten werden mit Sicherheit verfügbar sein, da sie den Steuerverwaltungen im Rahmen der Abkommen, die die Mitgliedstaaten im Hinblick auf das FATCA mit den USA abgeschlossen haben oder abschließen werden, von den Finanzintermediären gemeldet werden müssen.

Für Artikel 8 Absatz 5 werden folgende Änderungen vorgeschlagen:

Artikel 2 enthält die übliche Bestimmung, die die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Richtlinie umzusetzen. Als Fristen für die Umsetzung und Anwendung der neuen Bestimmungen werden der 31. Dezember 2014 bzw. der 1. Januar 2015 vorgeschlagen, was den Terminen für die in Artikel 8 Absatz 1 der bestehenden Richtlinie genannten Arten von Einkünften und Vermögen entspricht.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag wirkt sich nicht auf die Haushaltsmittel aus. Das gilt insbesondere für die Verwendung von IT-Tools, da die bereits in Entwicklung befindlichen Tools auch für die Umsetzung dieser Richtlinie genutzt werden.

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung

DER Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 115, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments6, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses7, gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung folgender Gründe:

HAT folgende Richtlinie Erlassen:

Artikel 1

Artikel 8 der Richtlinie 2011/16/EU wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Rates Der Präsident