Gesetzesantrag des Landes Baden-Württemberg
Entwurf eines Gesetzes zur Liberalisierung des Wohnraummietrechts

A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag des Landes Baden-Württemberg Entwurf eines Gesetzes zur Liberalisierung des Wohnraummietrechts

Staatsministerium Baden-Württemberg Stuttgart, den 27. Juli 2006
Der Staatssekretär

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,

die Regierung des Landes Baden-Württemberg hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage mit Begründung beigefügten


zuzuleiten.
Ich bitte, gemäß § 36 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates die Beratung des Gesetzentwurfs in den Ausschüssen zu veranlassen.


Mit freundlichen Grüßen
Rudolf Böhmler

Entwurf eines Gesetzes zur Liberalisierung des Wohnraummietrechts

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Begründung:

A. Allgemeines

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches

Zu Nummer 1:

Der geltende § 558 Abs. 3 BGB stellt mit seiner Kappungsgrenze von grundsätzlich 20% einen erheblichen Eingriff in den Markt dar, der insbesondere mit Blick auf die örtlich verschiedenen Gegebenheiten nicht notwendig in allen Bundesländern zur Erzielung eines angemessenen Ausgleichs von Vermieter- und Mieterinteressen erforderlich ist. Es ist daher geboten, den Landesregierungen die Möglichkeit einzuräumen, die Kappungsgrenze durch Rechtsverordnung auf 30% zu erhöhen.

Zu Nummer 2:

Die so genannte Schonfrist wird auf die - bis zum Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes gültige - Dauer von einem Monat zurückgeführt. Einer zweimonatigen Frist bedarf es nicht. Der Mieter, dem es trotz redlichen Bemühens binnen eines Monats nicht gelingt, die Rückstände zurückzuführen, wird dies auch selten in zwei Monaten bewerkstelligen. Die betroffenen Behörden werden regelmäßig ebenfalls nicht auf eine zweimonatige Frist angewiesen sein um das Erforderliche veranlassen zu können. Während der Nutzen der verlängerten Schonfrist damit beschränkt ist, steigt das wirtschaftliche Risiko des Vermieters in nicht vertretbarem Maße an. Da zum Teil die Auffassung vertreten wird, vor Ablauf der Schonfrist dürfe kein Räumungstitel im Sinne eines Versäumnisurteils bzw. eines streitigen Endurteils geschaffen werden läuft der Vermieter Gefahr, die Miete bzw. Nutzungsentschädigung für einen weiteren Monat nicht zu erhalten. In Anbetracht des für die Kündigung erforderlichen Zahlungsverzuges, der Dauer des gerichtlichen Verfahrens und des Zeitraums, den die Vollstreckung des Räumungstitels in Anspruch nimmt, übersteigt eine weitere Erhöhung des Ausfallrisikos die Grenze des Zumutbaren.

Zu Nummer 3:

Die gegenwärtigen asymmetrischen Kündigungsfristen lassen sich durch die unterschiedliche Interessenlage von Vermieter und Mieter nicht rechtfertigen.

Auf Grund des sozialen Mietrechts ist der Mieter heute auf einen zusätzlichen Schutz durch lange Kündigungsfristen nicht mehr angewiesen. Bei Einführung der langen Fristen, die Anfang der 60er Jahre durch das sog. Abbaugesetz erfolgte, war es in Anbetracht der nachkriegsbedingt sehr schwierigen Wohnraumsituation für den Mieter schwer, angemessenen Ersatzwohnraum zu finden.

Diese Lage ist heute grundlegend anders. Zudem wird der Mieter inzwischen auch durch das Erfordernis eines berechtigten Interesses des Vermieters an der Kündigung und durch eine gegenüber der damaligen Rechtslage zu Gunsten des Mieters veränderte Sozialklausel geschützt. In den meisten Fällen, in denen der Vermieter überhaupt zur Kündigung berechtigt ist, ist ihm das Zuwarten von bis zu neun Monaten zur Beendigung des Mietverhältnisses regelmäßig gerade nicht zuzumuten: Eine Kündigung aufgrund nicht unerheblicher, schuldhafter Pflichtverletzungen des Mieters hat dieser selbst veranlasst und ist nicht schutzbedürftig, und bei einer Kündigung aufgrund Eigenbedarfs ist der Vermieter selbst dringend auf die ihm gehörende Wohnung angewiesen.

Da letztlich auch die Veränderung der allgemeinen Lebensbedingungen zu mehr Flexibilität - auch bei der Wahl des Wohnorts - führen musste und geführt hat, ist es gerechtfertigt, die Kündigungsfristen einheitlich und ohne die bislang vorgesehene Verlängerung auszugestalten.

Zu Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Die Neuregelungen erfassen nur Kündigungen, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zugegangen sind. Im Übrigen verbleibt es bei der bisherigen Rechtslage.

Zu Artikel 3 Inkrafttreten

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten