Antrag des Freistaates Bayern
Verordnung zur Neuregelung der zahnärztlichen Ausbildung

Punkt 60 der 971. Sitzung des Bundesrates am 19. Oktober 2018

Der Bundesrat möge der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zustimmen:

Zu Artikel 1 (§ 141, § 142 Absatz 1 Satz 1, Satz 2, Satz 7, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und Absatz 4 ZApprO) und Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Begründung:

Die Änderungen betreffen die Übergangsregelungen und das Inkrafttreten der Verordnung. Sie vermeiden ein rückwirkendes Inkrafttreten. Den Universitäten wird - wie ursprünglich vorgesehen - Zeit gewährt, die notwendigen Umstellungen in ihren Curricula und damit verbundene, insbesondere organisatorische und personelle Veränderungen vorzunehmen.