Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm
(Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung - 2. FlugLSV)

Punkt 67 der 860. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2009

Der Bundesrat möge beschließen:

Zu § 5 Absatz 4 Satz 1

In § 5 Absatz 4 Satz 1 ist die Angabe "150 Euro" durch die Angabe "200 Euro" zu ersetzen.

Begründung

Die vorgeschlagene Anhebung dient der Einzelfallgerechtigkeit bei kleineren freistehenden Einfamilien- und Reihenendhäusern. Hier reicht auf Grund der Praxiserfahrung beim Schallschutzprogramm zum Ausbau der US Air Base Ramstein ein Höchstbetrag von 150 Euro je Quadratmeter Wohnfläche nicht aus um einen effektiven Schallschutz zu erreichen. Der Höchstbetrag musste im Auflagenbescheid bei einer Fehlquote von 6,2 % aller Fälle nachträglich von 133 auf 199 Euro erhöht werden.

Nach der belegten Praxiserfahrung liegen die Kosten des baulichen Schallschutzes (ohne Ermittlungskosten) im Gesamtdurchschnitt bei 13.500 Euro je Wohnung/Haus. Bei einer großzügig geschnittenen Etagenwohnung mit nur einer Außenwand lässt sich dieser Betrag selbst bei niedrigem Höchstbetrag problemlos auf eine hohe Quadratmeterzahl verteilen.

Die Durchschnittskosten erhöhen sich indes erheblich bei kleinen freistehenden Einfamilienhäusern mit vier oder fünf Außenwänden, eigenen Dachflächen, Dachflächenfenstern, Haustüren und Balkonen. Die Kosten liegen hier im Durchschnitt bei 22.000 Euro je Haus. Bei einer anrechenbaren Wohnfläche von z.B. 115 m² ergeben sich bereits Kosten von 191 €/m² (ohne Ermittlungskosten), um effektiven Schallschutz in den Wohn- und Schlafräumen zu gewährleisten.

Die Anhebung des Höchstbetrags auf 200 Euro hebt weder das Gesamtkostenniveau, noch berührt sie die Anforderungen an den baulichen Schallschutz in materieller Hinsicht.