Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates und ihrer Einzelrichtlinien sowie der Richtlinien des Rates 83/477/EWG, 91/383/EWG, 92/29/EWG und 94/33/EG im Hinblick auf die Vereinfachung und Rationalisierung der Berichte über die praktische Durchführung KOM (2006) 390 endg.; Ratsdok. 11810/06

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 28.Juli 2006 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).

Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 17. Juli 2006 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 513/80 ,
Drucksache 138/88 = AE-Nr. 880537,
Drucksache 232/92 = AE-Nr. 920952,
Drucksache 573/90 = AE-Nr. 901967 und
Drucksache 609/90 = AE-Nr. 902085

Begründung

1) Kontext des Vorschlags

- Ausgangspunkt und Ziele des Vorschlags

Mit dem vorliegenden Vorschlag sollen die Bestimmungen der Gemeinschaftsrichtlinien zum Thema Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer bei der Arbeit vereinfacht und rationalisiert werden, in denen für die Mitgliedstaaten und die Kommission die Verpflichtung vorgesehen ist, Berichte über ihre praktische Durchführung zu erstellen.

Derzeit ist die Erstellung eines Berichts durch die Mitgliedstaaten über die praktische Durchführung, der eine der Grundlagen für den von der Kommission auszuarbeitenden Bericht darstellt, vorgesehen von der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit1 sowie von den Einzelrichtlinien im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 dieser Richtlinie, nämlich den Richtlinien 89/654/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten2, 89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit3, 89/656/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit4, 90/269/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt5, 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten6, 92/57/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz7, 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz8, 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz9, 92/91/EWG des Rates vom 3. November 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in den Betrieben, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden10, 92/104/EWG des Rates vom 3. Dezember 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in übertägigen oder untertägigen mineralgewinnenden Betrieben11, 93/103/EG des Rates vom 23. November 1993 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bord von Fischereifahrzeugen12, 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit13, 1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können14, 2002/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen)15, 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm)16, 2004/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder)17, 2006/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (künstliche optische Strahlung)18.

Drei Richtlinien in diesem Bereich sehen die Erstellung von Durchführungsberichten nicht vor, und zwar: die Richtlinie 83/477/EWG des Rates vom 19. September 1983 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz19, die Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)20, sowie die Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)21.

Ein Durchführungsbericht ist ebenfalls vorgesehen von den Richtlinien des Rates 91/383/EWG vom 25. Juni 1991 zur Ergänzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis22, 92/29/EWG vom 31. März 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zum Zweck einer besseren medizinischen Versorgung auf Schiffen23 und 94/33/EG vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz24.

Außerdem sehen die einzelnen Richtlinien derzeit unterschiedliche Zeitabstände für die Vorlage der nationalen Berichte über die praktische Durchführung bei der Kommission vor (alle vier oder alle fünf Jahre). Diese Bestimmungen sollen durch den vorliegenden Vorschlag in Einklang gebracht werden, der außerdem darauf abzielt, den bestehenden Rechtsrahmen zu verbessern und zu rationalisieren, indem ein Gesamtbericht über die praktische Durchführung vorgeschrieben wird, der einerseits einen allgemeinen Teil zu den grundlegenden Prinzipien und den für alle Richtlinien geltenden Aspekten und andererseits spezifische Kapitel über die von den einzelnen Richtlinien behandelten Aspekte umfasst.

Unter den derzeitigen Rahmenbedingungen laufen wegen der durch die Richtlinien jeweils vorgeschriebenen Zeitabstände fast ununterbrochen Bewertungen ab, was unverhältnismäßig hohe Verwaltungskosten nach sich zieht.

- Allgemeiner Kontext

Ein großer Teil der Gemeinschaftsrichtlinien im Bereich Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer bei der Arbeit sieht eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten vor, der Kommission in regelmäßigen Zeitabständen Bericht über die praktische Durchführung der Richtlinienbestimmungen zu erstatten und dabei auf die Standpunkte der Sozialpartner einzugehen.

In diesen Bestimmungen werden unterschiedliche Zeitabstände für die Vorlage der nationalen Berichte bei der Kommission vorgesehen, entweder alle fünf Jahre (die Richtlinien 89/391/EWG, 89/654/EWG, 89/655/EWG, 89/656/EWG, 91/383/EWG, 92/29/EWG, 92/58/EWG, 92/85/EWG, 92/91/EWG, 92/104/EWG, 94/33/EG, 98/24/EG, 99/92/EG, 2002/44/EG, 2003/10/EG und 2004/40/EG) oder alle vier Jahre (die Richtlinien 90/269/EWG, 90/270/EWG, 92/57/EWG und 93/103/EG).

Außerdem ist in bestimmten Richtlinien vorgesehen, dass die Kommission regelmäßig dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen Bericht über die Durchführung der betreffenden Richtlinien erstatten muss, wobei sie unter anderem den nationalen Berichten Rechnung zu tragen hat.

Bei der Anwendung dieser Bestimmungen hat sich im Laufe der Zeit herausgestellt, dass nicht nur die Zeitabstände bei der Vorlage der nationalen Berichte bei der Kommission stark schwanken, sondern dass sich auch administrative Zwänge herausgebildet haben, die den ganzen Vorgang verkomplizieren und bürokratisieren. Die regelmäßige Ausarbeitung von Berichten über die praktische Durchführung der Richtlinien im Bereich Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer bei der Arbeit stellt eine wichtige Hilfe bei der Aufstellung einer Bilanz dar, anhand deren sich bewerten lässt, wie wirksam die Maßnahmen sind und wie sie sich auf die Qualität des Arbeitsschutzes in der Europäischen Union auswirken.

In ihrer Mitteilung "Anpassung an den Wandel von Arbeitswelt und Gesellschaft: eine neue Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2002-2006"25, bemerkt die Kommission unter Ziffer 3.3.1. "Den juristischen und institutionellen Rahmen anpassen": "Ein vollständiger, kohärenter und solider gemeinschaftlicher Rechtsrahmen ist ein unverzichtbares Werkzeug im Bereich von Gesundheit und Sicherheit, da hier Vorschriften und Grundsätze für Risikoprävention und Schutz der Arbeitnehmer erforderlich sind..." und fährt fort, dass sie "in diesem Bereich auch weiterhin ... (beabsichtigt), eine ausgewogene Vorgehensweise zu verfolgen und ausgehend von den Erfahrungen mit der bisherigen Durchführung der Rechtstexte mehrere parallele Wege einzuschlagen", unter anderem durch eine Vereinfachung und Rationalisierung des bestehenden Rechtsrahmens, insbesondere "durch die Ausarbeitung eines einzigen Durchführungsberichts an Stelle der in den verschiedenen Richtlinien vorgesehenen Einzelberichte".

Der Rat nimmt in seiner Entschließung26 zur Mitteilung der Kommission über eine neue Gemeinschaftsstrategie für Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz (2002-2006) zur Kenntnis, dass die Kommission beabsichtigt, Legislativvorschläge zur Straffung der Berichte über die Durchführung der Gemeinschaftsrichtlinien zu unterbreiten, und fordert die Kommission auf, ihm in Ausübung ihres Initiativrechts die im Hinblick auf die Ziele der neuen Strategie erforderlichen Vorschläge insbesondere zur Straffung des bestehenden Rechtsrahmens vorzulegen.

Das Europäische Parlament hat seinerseits in seiner Entschließung27 zu derselben Mitteilung der Kommission die Auffassung vertreten, dass: "sich der Vorschlag zur Kodifizierung und Vereinfachung (statt Deregulierung) der in diesem Bereich bestehenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften gut in das umfassendere Projekt der Vereinfachung und Verbesserung des Regelungsumfelds im Allgemeinen einfügt", wie es sich aus der Mitteilung der Kommission mit dem Titel "Vereinfachung und Verbesserung des Regelungsumfelds"28 sowie aus ihrem Aktionsplan29 ergibt, und "fordert, dass der Bereich Gesundheit und Sicherheit, ein etablierter und bürgernaher Bereich des Gemeinschaftsrechts, als prioritärer Sektor in das vom Rat, von der Kommission und vom Parlament gemeinsam festzulegende Programm der Vereinfachung der Rechtsvorschriften aufgenommen wird." Das Parlament erkennt insoweit den Stellenwert an, der der Überprüfung der Anwendung bestehender gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften und dem Vorschlag für einen einzigen Durchführungsbericht für alle Richtlinien eingeräumt wird.

Kürzlich hat das Europäische Parlament in seinem Bericht über die Förderung von Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz den Vorschlag der Kommission befürwortet, künftig in einem Bericht die praktische Durchführung aller Richtlinien in den 25 Mitgliedstaaten abzudecken.

Im Rahmen der im Juni 2002 ergriffenen Initiative mit dem Titel "Eine bessere Rechtsetzung" hat die Kommission im Februar 2003 eine Strategie zur "Aktualisierung und Vereinfachung des Acquis communautaire" vorgeschlagen, die darauf abzielt, den Bestand des sekundären Gemeinschaftsrechts im Interesse der Bürger, der Wirtschaftsteilnehmer bzw. der öffentlichen Verwaltungen usw. klar, verständlich, aktuell und benutzerfreundlich zu gestalten. Dieses Ziel verfolgt die Kommission durch Maßnahmen auf sechs Ebenen: Vereinfachung, Konsolidierung, Kodifizierung, Aufhebung, Ungültigkeitserklärung sowie Organisation und Präsentation des Besitzstands.

Auf der Grundlage der in ihrer Mitteilung vom Februar 2003 vorgeschlagenen Indikatoren hat die Kommission zunächst einmal 19 strategische Sektoren ermittelt, die sie unter dem Blickwinkel ihres Vereinfachungspotenzials untersuchen will. Einer dieser Sektoren ist der Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. Auch der Rat "Wettbewerbsfähigkeit" hat auf seiner Tagung am 25. und 26. November 2004 das Problem erkannt und es in seinen Schlussfolgerungen zu einer seiner Prioritäten bei der Vereinfachung des Gemeinschaftsrechts erklärt. Seine Analyse des Problems ergibt, dass die in einigen Arbeitsschutz-Richtlinien vorgesehenen Informationspflichten die Mitgliedstaaten über Gebühr belasten. Eine mögliche Lösung sieht er darin, die verlangten Informationen auf ein Minimum zu beschränken und ihre Mitteilung in der Form eines Gesamtberichts über sämtliche Maßnahmen zu vereinheitlichen.

- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Artikel 3 des Vorschlags enthält eine Liste der geltenden Bestimmungen, die durch den vorliegenden Vorschlag aufgehoben werden. Es handelt sich um Schlussbestimmungen der dort angegebenen Richtlinien, die Verweise auf Berichte über die praktische Durchführung der Richtlinien enthalten.

Diese Bestimmungen werden somit durch den vorliegenden Vorschlag sämtlich aufgehoben. In dem Vorschlag wird jedoch dadurch, dass ein Artikel 17a in die Richtlinie 89/391/EWG und ein Artikel über den Durchführungsbericht in die Richtlinien 83/477/EWG, 91/383/EWG, 92/29/EWG und 94/33/EG aufgenommen wird, die Verpflichtung der Mitgliedstaaten aufrechterhalten, der Kommission in regelmäßigen Zeitabständen Bericht über die praktische Durchführung der Arbeitsschutz-Richtlinien zu erstatten, wobei gleichzeitig der Zeitabstand der Berichtsvorlagen generell auf fünf Jahre festgelegt und der Vorgang durch die Erstellung eines Gesamtberichts gestrafft wird. Durch den vorliegenden Vorschlag wird diese Verpflichtung auf Richtlinien erweitert, die keinen Durchführungsbericht vorsehen, nämlich die Richtlinien 83/477/EWG, 2000/54/EG und 2004/37/EG.

Darüber hinaus sieht der Vorschlag vor, dass die Struktur dieses Berichts von der Kommission in Zusammenarbeit mit dem Beratenden Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz festgelegt wird.

- Vereinbarkeit mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union

Dieser Vorschlag ist mit den Zielen der anderen Politikbereiche der Europäischen Union vereinbar, insbesondere, was die Verbesserung des Regelungsrahmens zur Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen anbelangt. Mit Hilfe eines Gesamtberichts ermöglicht nämlich dieser Vorschlag eine zweckmäßigere Bewertung der Wirkungen der Gemeinschaftsbestimmungen zum Arbeitsschutz, was die Verringerung der Arbeitsunfälle und der Berufskrankheiten betrifft, und daher auch eine sinnvollere Einschätzung des wirtschaftlichen Nutzens, der sich daraus für die Unternehmen und die Gesellschaft insgesamt ergibt.

2) Anhörung von betroffenen Kreisen und Folgenabschätzung

- Anhörung von betroffenen Kreisen Anhörungsmethoden, wichtigste angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten

Die Kommission hat gemäß Artikel 138 EG-Vertrag - in zwei Phasen - die in Anlage 5 der Mitteilung der Kommission "Partnerschaft für den Wandel in einem erweiterten Europa -Verbesserung des Beitrags des europäischen sozialen Dialogs"30 aufgeführten repräsentativen europäischen Organisationen der Sozialpartner angehört. Nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz gemäß dem Beschluss des Rates vom 22. Juli 2003 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz hat dieser eine befürwortende Stellungnahme abgegeben.

Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung Alle Sozialpartner betonten die Bedeutung, die sie einer Initiative zur Vereinfachung und Straffung der Bestimmungen der Gemeinschaftsrichtlinien beimessen, die Verpflichtungen zur Erstellung von Berichten über die praktische Durchführung auferlegen. Ihre Anregungen, die Zeitabstände für die Berichtsvorlage gleichmäßig auf fünf Jahre festzulegen sowie die Initiative auf sämtliche einschlägigen Richtlinien zu erweitern, sind berücksichtigt worden.

Die Vertreter der Sozialpartner der 25 Mitgliedstaaten im Beratenden Ausschuss haben den Standpunkt bekräftigt, der bereits von den Sozialpartnern auf europäischer Ebene bei der Anhörung gemäß Artikel 138 des Vertrags zum Ausdruck gebracht worden war.

Auch die Regierungsvertreter in diesem Ausschuss haben die Unterstützung für eine Initiative bekräftigt, die die Verringerung der verwaltungsmäßigen Belastung zum Ziel hat, die sich durch die Erstellung zahlreicher Berichte ergibt.

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.

- Folgenabschätzung

Option 1: Im derzeitigen Stadium nichts unternehmen. Damit würde ein Rechtsrahmen bestehen bleiben, der zahlreiche Verpflichtungen (eine je Richtlinie) enthält, der Kommission zu unterschiedlichen Zeitpunkten Bericht zu erstatten. Dadurch werden die nationalen Verwaltungen und die Sozialpartner auf nationaler Ebene zu fortgesetzten Bewertungsbemühungen ohne echten zusätzlichen Nutzen verpflichtet.

Option 2: Dadurch, dass der Rechtsrahmen so verändert wird, dass man die unterschiedlichen Verpflichtungen zur Berichterstattung zu einer einzigen Verpflichtung zusammenfasst, wird es gleichzeitig möglich, eine Gesamtbewertung in regelmäßigen Zeitabständen zu erreichen und die Evaluierungsbemühungen der nationalen Verwaltungen und der Sozialpartner auf nationaler Ebene zu vereinfachen sowie eine beträchtliche Verringerung der Kosten zu erzielen.

Die vorgeschlagene Änderung betrifft nur die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, der Kommission Bericht über die praktische Durchführung der Arbeitsschutz-Richtlinien zu erstatten. Den Unternehmen werden keine zusätzlichen Verpflichtungen auferlegt.

Der vorliegende Vorschlag gestattet mit Hilfe eines Gesamtberichts eine zweckmäßigere Bewertung der Wirkungen der Gemeinschaftsbestimmungen zu Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, was die Verringerung der Arbeitsunfälle und der Berufskrankheiten betrifft, und daher auch eine sinnvollere Einschätzung des wirtschaftlichen Nutzens, der sich daraus für die Unternehmen und die Gesellschaft im Allgemeinen insgesamt ergibt.

Der vorliegende Vorschlag ist angesichts seiner Natur keiner Folgenabschätzung unterzogen worden. Dem Vorschlag ist ein ausgefüllter Finanzbogen beigefügt.

3) Rechtliche Aspekte des Vorschlags

- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen

In die Richtlinie 89/391/EWG wird ein neuer Artikel 17a eingefügt mit dem Titel "Durchführungsberichte"; er sieht vor, dass die Mitgliedstaaten der Kommission alle fünf Jahre einen Gesamtbericht über die praktische Durchführung der Richtlinie 89/391/EWG und ihrer Einzelrichtlinien vorlegen, wobei auf die Standpunkte der Sozialpartner einzugehen ist. Es sind entsprechende Bestimmungen zu Inhalt und Verfahren für die Erstellung und Vorlage der Berichte vorgesehen sowie zur Gesamtbewertung der Durchführung, die von der Kommission vorzunehmen ist. Diese Bestimmungen ermöglichen darüber hinaus, sämtliche zukünftigen Einzelrichtlinien im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG in diese Berichterstattung über die Durchführung einzubeziehen.

Artikel 2 des Vorschlags sieht vor, dass ein neuer Artikel über den Durchführungsbericht in die Richtlinien eingefügt wird, bei denen es sich nicht um Einzelrichtlinien im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG handelt, und zwar die Richtlinien 83/477/EWG, 91/383/EWG, 92/29/EWG und 94/33/EG; dieser Artikel sieht vor, dass die Mitgliedstaaten ihre Durchführungsberichte der Kommission in der Form eines spezifischen Kapitels des Gesamtberichts vorlegen, der in Artikel 17a Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG vorgesehen ist und auch als Grundlage für die Bewertung dient, die die Kommission gemäß Artikel 17a Absatz 4 vorzunehmen hat.

Durch Artikel 3 des Vorschlags werden die derzeit geltenden Richtlinienbestimmungen aufgehoben, in denen die Durchführungsberichte behandelt werden.

- Rechtsgrundlage

Artikel 137 Absatz 2 EG-Vertrag

- Subsidiaritätsprinzip

Das Subsidiaritätsprinzip findet insofern Anwendung, als der Vorschlag einen Bereich betrifft - den Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer bei der Arbeit -, der nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt.

Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten aus folgenden Gründen nicht ausreichend verwirklicht werden.

Die Richtlinienbestimmungen können nicht auf nationaler Ebene geändert und aufgehoben werden.

Die Ziele des Vorschlags können aus folgenden Gründen besser durch Maßnahmen der Gemeinschaft erreicht werden.

Durch den vorliegenden Vorschlag wird ein geltender Akt des Gemeinschaftsrechts geändert und es werden einige Bestimmungen mehrerer einschlägiger Richtlinien aufgehoben, wozu die Mitgliedstaaten selber nicht befugt wären. Zum anderen geht es darum, das Verfahren für die Erstellung und Vorlage der nationalen Berichte über die praktische Durchführung der Richtlinien sowie des von der Kommission auszuarbeitenden Berichts zu vereinheitlichen und zu straffen.

Durch den Vorschlag wird das System der Bewertung der Arbeitsschutzrichtlinien verbessert.

Mit seiner Hilfe kann die Verwaltungsbelastung, die sich aus den zahlreichen in jeder Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen ergibt, erheblich verringert werden. Das Subsidiaritätsprinzip wird befolgt, da der Vorschlag bereits vorhandene Gemeinschaftsbestimmungen ändert, um deren Anwendung zweckmäßiger zu gestalten und zu vereinfachen.

Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip in Einklang.

- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Der Vorschlag geht nicht über das erforderliche Maß hinaus, um das Ziel einer Vereinfachung und Straffung des bestehenden Rechtsrahmens für die Erstellung eines Gesamtberichts über die praktische Durchführung zu erreichen.

Der für die Kommission, die nationalen Behörden sowie die Sozialpartner entstehende Verwaltungsaufwand wird voraussichtlich erheblich verringert.

- Wahl der Instrumente

Vorgeschlagenes Instrument/Vorgeschlagene Instrumente: Richtlinie. Sonstige Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht angemessen gewesen. Da eine Richtlinienänderung und die Aufhebung von Bestimmungen mehrerer Richtlinien beabsichtigt sind, ist die einzige angemessene Vorgehensweise die Verabschiedung einer Richtlinie.

4) Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.

5) Weitere Angaben

- Vereinfachung

Mit dem Vorschlag werden der Rechtsrahmen, die Verwaltungsvorschriften für EU-Stellen oder einzelstaatliche Behörden und die Verwaltungsvorschriften für juristische und natürliche Personen vereinfacht.

Derzeit sehen die meisten bestehenden Gemeinschaftsrichtlinien im Bereich Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer bei der Arbeit vor, dass die Mitgliedstaaten in unterschiedlichen Zeitabständen nationale Berichte über die praktische Durchführung der Richtlinienbestimmungen erstellen und der Kommission vorlegen, in denen auf die Standpunkte der Sozialpartner eingegangen wird, und dass die Kommission einen eigenen Bericht über die Durchführung der Richtlinien ausarbeitet.

Dieser Vorschlag vereinfacht und strafft den Vorgang, da er die Zeitabstände der Vorlage der nationalen Berichte bei der Kommission vereinheitlicht und nur noch einen Gesamtbericht über die praktische Durchführung vorsieht, der aus einem allgemeinen Teil und spezifischen Kapiteln über die von den einzelnen Richtlinien behandelten Aspekten bestehen soll.

Die nationalen Behörden müssen lediglich noch alle fünf Jahre einen Gesamtbericht über die Durchführung der Richtlinien erstellen und vorlegen. Auch die Aufgaben der Kommission werden erheblich vereinfacht, da sie von jedem Mitgliedstaat nur noch alle fünf Jahre einen einzigen Bericht erhält und behandeln muss, anstatt zahlreicher Berichte für jeden Mitgliedstaat.

Die Arbeit der Sozialpartner wird ebenfalls vereinfacht, da ihr Beitrag sich auf einen einzigen Bericht über die praktische Durchführung alle fünf Jahre beschränkt. Der Vorschlag ist im Programm der Kommission zur Aktualisierung und Vereinfachung des Acquis communautaire vorgesehen.

- Aufhebung geltender Rechtsvorschriften

Durch die Annahme des Vorschlags werden bestehende Rechtsvorschriften aufgehoben.

- Europäischer Wirtschaftsraum

Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden.

- Der Vorschlag im Einzelnen

Dieser Vorschlag vereinfacht die Verpflichtung, die zum einen den Mitgliedstaaten auferlegt ist, Bericht über die praktische Durchführung der Richtlinien zu erstatten, und zum anderen der Kommission, anhand der nationalen Berichte selber Bericht zu erstatten, insofern, als er die Zeitabstände der Erstellung der Berichte und ihrer Vorlage bei der Kommission vereinheitlicht und einen Gesamtbericht über die praktische Durchführung vorsieht, der aus einem allgemeinen Teil und spezifischen Kapiteln über die einzelnen Richtlinien bestehen soll (Artikel 1 und 2).

Durch Artikel 1 des Vorschlags wird in die Richtlinie 89/391/EWG ein neuer Artikel 17a eingefügt. Er sieht vor, dass die Mitgliedstaaten der Kommission einen Gesamtbericht über die praktische Durchführung dieser Richtlinie und ihrer Einzelrichtlinien im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG vorlegen (Artikel 17a Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG).

Um die Kohärenz der nationalen Berichte zu gewährleisten und ihre Auswertung zu erleichtern, sieht dieser Vorschlag in Artikel 1 (Artikel 17a Absatz 2 der Richtlinie 89/391/EWG) auch vor, dass die Struktur dieser Berichte von der Kommission in Zusammenarbeit mit dem Beratenden Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz festgelegt wird.

Diese Struktur wird zusammen mit einem Fragebogen mit näheren Angaben zum Inhalt den Mitgliedstaaten sechs Monate vor Ende des Berichtszeitraums zugesandt. Die Mitgliedstaaten müssen ihre Berichte innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des von dem Bericht erfassten Fünfjahreszeitraums bei der Kommission vorlegen (siehe Artikel 1 des Vorschlags - Artikel 17a Absatz 3 der Richtlinie 89/391/EWG).

Der Vorschlag sieht in Artikel 1 (Artikel 17a Absatz 4 der Richtlinie 89/391/EWG) ebenfalls vor, dass die Kommission anhand der nationalen Berichte eine Gesamtbewertung der Durchführung der betreffenden Richtlinien sowie der eingetretenen Entwicklungen vornimmt und die übrigen Organe über die Ergebnisse dieser Bewertung und erforderlichenfalls über eventuell nötige Initiativen in Kenntnis setzt.

Artikel 2 des Vorschlags sieht vor, dass ein neuer Artikel über den Durchführungsbericht in die Richtlinien eingefügt wird, bei denen es sich nicht um Einzelrichtlinien im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG handelt, und zwar die Richtlinien 83/477/EWG, 91/383/EWG, 92/29/EWG und 94/33/EG; dieser Artikel sieht vor, dass die Mitgliedstaaten ihre Durchführungsberichte der Kommission in der Form eines spezifischen Kapitels des Gesamtberichts vorlegen, der in Artikel 17a Absätze 1 bis 3 der Richtlinie 89/391/EWG vorgesehen ist und auch als Grundlage für die Bewertung dient, die die Kommission gemäß Artikel 17a Absatz 4 vorzunehmen hat.

Durch Artikel 3 des Vorschlags werden die Bestimmungen aufgehoben, die für die in den angegebenen Richtlinien erwähnten Berichte über die praktische Durchführung gelten.

Der Vorschlag sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um den neuen Regelungen nachzukommen (Artikel 4). Diese Anpassung bedeutet nicht notwendigerweise, dass auf Ebene der Mitgliedstaaten Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erlassen werden.

Vorschlag für eine Richtlinie des europäischen Parlaments und der Rates zur Änderung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates und ihrer Einzelrichtlinien sowie der Richtlinien des Rates 83/477/EWG, 91/383/EWG, 92/29/EWG und 94/33/EG im Hinblick auf die Vereinfachung und Rationalisierung der Berichte über die praktische Durchführung


(Text von Bedeutung für den EWR)
Das europäische Parlament und der Rat der europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 137 Absatz 2,
gestützt auf den nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz vorgelegten Vorschlag der Kommission31,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses32, nach Anhörung des
Ausschusses der Regionen,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen33,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag34,
in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Erstellung eines Berichts durch die Mitgliedstaaten über die praktische Durchführung, der eine der Grundlagen für den von der Kommission auszuarbeitenden Bericht darstellt, ist vorgesehen von der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit35 sowie von den Einzelrichtlinien im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 dieser Richtlinie, nämlich den Richtlinien 89/654/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten36, 89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit37, 89/656/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit38, 90/269/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt39, 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten40, 92/57/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz41, 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz42, 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz43, 92/91/EWG des Rates vom 3. November 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in den Betrieben, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden44, 92/104/EWG des Rates vom 3. Dezember 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in übertägigen oder untertägigen mineralgewinnenden Betrieben45, 93/103/EG des Rates vom 23. November 1993 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bord von Fischereifahrzeugen46, 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit47, 1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können48, 2002/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen)49, 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm)50, 2004/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder)51, 2006/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (künstliche optische Strahlung)52.

(2) Ein Durchführungsbericht ist ebenfalls vorgesehen für die Richtlinien des Rates 91/383/EWG vom 25. Juni 1991 zur Ergänzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis53, 92/29/EWG vom 31. März 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zum Zweck einer besseren medizinischen Versorgung auf Schiffen54 und 94/33/EG vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz55.

(3) Die Bestimmungen über die Erstellung von Berichten in den Einzelrichtlinien im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG sowie in den Richtlinien 91/383/EWG, 92/29/EWG und et 94/33/EG sind sowohl hinsichtlich der Zeitabstände als auch ihres Inhalts uneinheitlich.

(4) Die Verpflichtung, die zum einen den Mitgliedstaaten auferlegt ist, Bericht über die praktische Durchführung der Richtlinien zu erstatten, und zum anderen der Kommission, anhand der nationalen Berichte selber Bericht zu erstatten, stellt tatsächlich ein wichtiges Moment des Gesetzgebungsverfahrens dar, da sie es erlaubt, eine Bilanz und eine Bewertung der wichtigsten Elemente der praktischen Durchführung der Richtlinienbestimmungen vorzunehmen; es gilt daher, diese Verpflichtung auf die Richtlinien auszuweiten, die die Erstellung von Durchführungsberichten nicht vorsehen, und zwar: die Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)56, die Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)57 sowie die Richtlinie 83/477/EWG des Rates vom 19. September 1983 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz58.

(5) Somit müssen die Bestimmungen der Richtlinie 89/391/EWG, der Einzelrichtlinien im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 dieser Richtlinie sowie der Richtlinien 83/477/EWG, 91/383/EWG, 92/29/EWG und 94/33/EG vereinheitlicht werden.

(6) Die Mitteilung der Kommission "Anpassung an den Wandel von Arbeitswelt und Gesellschaft: eine neue Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2002-2006"59 sieht die Ausarbeitung von Legislativvorschlägen zur Vereinfachung und Rationalisierung der Durchführungsberichte vor; dieser Punkt ist auch als eines der prioritären Anliegen bei der Vereinfachung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften bei den Arbeiten im Zuge der Initiative zur Verbesserung des Regelungsumfelds erkannt worden.

(7) Der gesamte Vorgang muss vereinfacht werden, indem man gleichzeitig die Zeitabstände der Vorlage der nationalen Berichte über die praktische Durchführung bei der Kommission vereinheitlicht und nur noch einen Gesamtbericht über die praktische Durchführung vorsieht, der aus einem allgemeinen Teil mit Geltung für alle Richtlinien und spezifischen Kapiteln über die von den einzelnen Richtlinien behandelten Aspekten bestehen soll. Mit Hilfe dieser Bestimmungen und insbesondere der Einführung eines neuen Artikels 17a in die Richtlinie 89/391/EWG wird es darüber hinaus möglich, in diese Berichterstattung über die Durchführung die Einzelrichtlinien im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG einzubeziehen, die keine Erstellung von Berichten vorsehen, nämlich die Richtlinien 2000/54/EG und 2004/37/EG, sowie sämtliche zukünftigen Einzelrichtlinien im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG.

(8) Es erscheint angezeigt, die Zeitabstände der Erstellung dieser Berichte und ihrer Vorlage bei der Kommission durch die Mitgliedstaaten auf fünf Jahre festzusetzen. Die Struktur dieser Berichte muss Kohärenz aufweisen, um ihre Auswertung zu ermöglichen. Die Berichte werden anhand eines Fragebogens verfasst, der von der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz ausgearbeitet wird.

(9) Gemäß Artikel 138 Absatz 2 des Vertrags hat die Kommission die Sozialpartner auf Gemeinschaftsebene zu der Frage gehört, wie eine Gemeinschaftsaktion gegebenenfalls ausgerichtet werden sollte.

(10) Die Kommission, die nach dieser Anhörung eine Gemeinschaftsmaßnahme in diesem Bereich für zweckmäßig hielt, hat die Sozialpartner auf Gemeinschaftsebene nach Artikel 138 Absatz 3 des Vertrags erneut zum Inhalt des in Aussicht genommenen Vorschlags gehört.

(11) Nach dieser zweiten Anhörung haben die Sozialpartner der Kommission nicht mitgeteilt, ob sie beabsichtigen, das in Artikel 138 Absatz 4 des Vertrags vorgesehene Verfahren einzuleiten, das zum Abschluss einer Vereinbarung führen könnte.

(12) Die Einführung der notwendigen Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten setzt nicht den Erlass von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften voraus, da die Erstellung von Berichten über die Durchführung von Gemeinschaftsrichtlinien die Annahme derartiger Bestimmungen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht erfordert.

Haben folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1
Änderung der Richtlinie 89/391/EWG

In die Richtlinie 89/391/EWG wird folgender Artikel 17a eingefügt:

Artikel 17a - Durchführungsberichte:

Artikel 2
Änderung der Richtlinien 83/477/EWG, 91/383/EWG, 92/29/EWG und 94/33/EG

Artikel 3
Aufhebung

Mit Wirkung zum [Datum noch einzusetzen, in Artikel 4 angegeben] werden die folgenden Bestimmungen aufgehoben:


1) Artikel 18 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 89/391/EWG;
2) Artikel 10 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 89/654/EWG;
3) Artikel 10 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 089/655/EWG;
4) Artikel 10 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 089/656/EWG;
5) Artikel 9 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 90/269/EWG;
6) Artikel 11 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 090/270/EWG;
7) Artikel 10 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 91/383/EWG;
8) Artikel 9 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 92/29/EWG;
9) Artikel 14 Absätze 4 und 5 der Richtlinie 92/57/EWG;
10) Artikel 11 Absätze 4 und 5 der Richtlinie 92/58/EWG;
11) Artikel 14 Absätze 4, 5 und 6 der Richtlinie 92/85/EWG;
12) Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 092/91/EWG;
13) Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 092/104/EWG;
14) Artikel 13 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 93/103/EG;
15) Artikel 17 Absätze 4 und 5 der Richtlinie 94/33/EG;
16) Artikel 15 der Richtlinie 98/24/EG;
17) Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 1999/92/EG;
18) Artikel 13 der Richtlinie 2002/44/EG;
19) Artikel 16 der Richtlinie 2003/10/EG;
20) Artikel 12 der Richtlinie 2004/40/EG;
21) Artikel 12 der Richtlinie 2006/25/EG.

Artikel 4
Durchführung

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie bis zum ... nachzukommen.

Bei Erlass der entsprechenden Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 5
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am ... Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 6
Adressaten


Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel, den
In Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident

Finanzbogen

Der Finanzbogen befindet sich im PDF-Dokument.


1 ABl. L 183 vom 29.6.1989, S.1.
2 ABl. L 393 vom 30.12.1989, S. 1.
3 ABl. L 393 vom 30.12.1989, S. 13.
4 ABl. L 393 vom 30.12.1989, S. 18.
5 ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 9.
6 ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14.
7 ABl. L 245 vom 26.8.1992, S. 6.
8 ABl. L 245 vom 26.8.1992, S. 23.
9 ABl. L 348 vom 28.11.1992, S. 1.
10 ABl. L 348 vom 28.11.1992, S. 9.
11 ABl. L 404 vom 31.12.1992, S. 10.
12 ABl. L 307 vom 13.12.1993, S. 1.
13 ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11.
14 ABl. L 23 vom 28.1.2000, S. 57.
15 ABl. L 177 vom 6.7.2002, S. 13.
16 ABl. L 42 vom 15.2.2003, S. 38.
17 ABl. L 159 vom 30.4.2004, S. 1.
18 ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 38.
19 ABl. L 263 vom 24.9.1983, S. 25.
20 ABl. L 262 vom 17.10.2000, S. 21.
21 ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 23.
22 ABl. L 206 vom 29.7.1991, S. 19.
23 ABl. L 113 vom 30.4.1992, S. 19.
24 ABl. L 216 vom 20.8.1994, S. 12.
25 KOM (2002) 118 endgültig vom 11.3.2002.
26 ABl. C 161 vom 5.7.2002.
27 PE 323.680.
28 KOM (2001) 726 vom 5.12.2001.
29 KOM (2002) 278 vom 6.6.2002.
30 KOM (2004) 557 endgültig vom 12.8.2004.
31 ABl. C vom , S. .
32 ABl. C vom , S. .
33 ABl. C vom , S. .
34 Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom ... (ABl. C, gemeinsamer Standpunkt des Rates vom ... (...) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom ....
35 ABl. L 183 vom 29.6.1989, S.1.
36 ABl. L 393 vom 30.12.1989, S. 1.
37 ABl. L 393 vom 30.12.1989, S. 13.
38 ABl. L 393 vom 30.12.1989, S. 18.
39 ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 9.
40 ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14.
41 ABl. L 245 vom 26.8.1992, S. 6.
42 ABl. L 245 vom 26.8.1992, S. 23.
43 ABl. L 348 vom 28.11.1992, S. 1.
44 ABl. L 348 vom 28.11.1992, S. 9.
45 ABl. L 404 vom 31.12.1992, S. 10.
46 ABl. L 307 vom 13.12.1993, S. 1.
47 ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11.
48 ABl. L 23 vom 28.1.2000, S. 57.
49 ABl. L 177 vom 6.7.2002, S. 13.
50 ABl. L 42 vom 15.2.2003, S. 38.
51 ABl. L 159 vom 30.4.2004, S. 1.
52 ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 38.
53 ABl. L 206 vom 29.7.1991, S. 19.
54 ABl. L 113 vom 30.4.1992, S. 19.
55 ABl. L 216 vom 20.8.1994, S. 12.
56 ABl. L 262 vom 17.10.2000, S. 21.
57 ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 23.
58 Abl. L 263 vom 24.9.1983, S. 25.
59 KOM (2002) 118 endgültig.