Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. [...] auf Drittstaatsangehörige, die nicht bereits ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit unter diese Bestimmungen fallen KOM (2007) 439 endg.; Ratsdok. 12166/07

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 27. Juli 2007 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Förderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 23. Juli 2007 dem Bundesrat zugeleitet.

Die Vorlage ist von der Kommission am 24. Juli 2007 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Das Europäische Parlament, der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 032/99 = AE-Nr. 990166 und
Drucksache 179/02 = AE-Nr. 020704

Begründung

1) Hintergrund des Vorschlags

- Gründe und Ziele

Dieser Vorschlag soll die Verordnung (EG) Nr. 859/2003 ersetzen und die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und ihrer Durchführungsverordnung auf Drittstaatsangehörige ausdehnen, die nicht bereits ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit unter die Bestimmungen dieser Verordnung fallen.

Im Interesse der Modernisierung und Vereinfachung ist es nämlich sinnvoll und erforderlich, die geltenden Bestimmungen für diese Drittstaatsangehörigen in eine neue Rechtsvorschrift aufzunehmen, die dann die Verordnung (EG) Nr. 859/2003 ersetzt.

- Allgemeiner Hintergrund

Durch die Verordnung (EG) Nr. 859/2003 wurde der Geltungsbereich der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auf Drittstaatsangehörige ausgedehnt. Inzwischen wurde die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 aber durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004, die mit dem Inkrafttreten ihrer Durchführungsverordnung anzuwenden sein wird, vereinfacht und aktualisiert.

Dieser Vorschlag soll sicherstellen, dass mit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und ihrer Durchführungsverordnung für Drittstaatsangehörige dieselben Rechtsvorschriften gelten wie für EU-Bürger.

- Bislang geltende Rechtsvorschriften in diesem Bereich

Verordnung (EG) Nr. 859/2003 des Rates vom 14. Mai 2003

Mit dem vorliegenden Entwurf werden dieselben Ziele verfolgt wie mit der Verordnung (EG) Nr. 859/2003. Insbesondere soll der Anwendungsbereich des derzeit geltenden Gemeinschaftsrechts im Bereich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Drittstaatsangehörige ausgedehnt werden, die nicht bereits ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit unter diese Bestimmungen fallen.

- Übereinstimmung mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union

Dieser Vorschlag steht im Einklang mit der Politik der Union im Bereich der Zuwanderung und der Integration von Drittstaatsangehörigen.

2) Anhörung interessierter Kreise und Folgenabschätzung

- Anhörung interessierter Kreise

Eine Anhörung interessierter Kreise war nicht notwendig, da der Vorschlag im Wesentlichen eine Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 ist.

- Einholung und Nutzung von Fachwissen

Die Einholung von Fachwissen war nicht erforderlich.

- Folgenabschätzung

Rechtstechnisch gesehen ist dieser Vorschlag nahezu eine Kopie der geltenden Verordnung (EG) Nr. 859/2003.

Er ist jedoch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, die regelmäßig in der Gemeinschaft wohnende Drittstaatsangehörige betreffen, als juristische Anknüpfung an die in der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und ihrer Durchführungsverordnung für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten vorgesehene modernisierte Regelung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit notwendig. Die derzeit geltende Verordnung (EG) Nr. 859/2003 knüpft noch an die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und deren Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 574/72 an.

Der vorliegende Entwurf erweitert somit wesentlich die Geltung der Regelung für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, und zwar sowohl im Hinblick auf die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung von Drittstaatsangehörigen als auch im Hinblick auf die Vereinfachung der Verwaltungsverfahren, die Verringerung der Verwaltungskosten und die Rechtsklarheit für alle Beteiligten (nationale Behörden, Sozialversicherungsträger und Versicherte).

Ein Verzicht auf die Ausdehnung der modernisierten Koordinierungsregelung auf Drittstaatsangehörige würde die Rechtslage komplizieren und zusätzliche Verwaltungskosten verursachen. Dann müssten die Träger der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten nur auf Drittstaatsangehörige weiterhin die alten Koordinierungsvorschriften (Verordnungen (EWG) Nr. . 1408/71 und Nr. 0574/72) anwenden.

Da im Hinblick auf die künftige Durchführungsverordnung zur Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Fortschritte erzielt worden sind, ist es jetzt wichtig, das bisherige Tempo beizubehalten und dafür zu sorgen, dass alle Rechtsvorschriften, die zur Anwendung des modernisierten und vereinfachten Koordinierungssystems (Anfang 2009) notwendig sind, dem Rat und dem Europäischen Parlament so rechtzeitig vorgelegt werden, dass sie das Rechtsetzungsverfahren fristgemäß durchlaufen können. Es muss daher sichergestellt sein, dass die Mitgliedstaaten und ihre Träger der sozialen Sicherheit nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nicht gezwungen sind, die Verordnungen (EWG) Nr. . 1408/71 und Nr. 0574/72 nur auf Drittstaatsangehörige anzuwenden, während sie auf die Staatsangehörigen der Gemeinschaft die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anwenden.

Der Umstand, dass der Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 auch Personen umfasst, die keine Erwerbstätigkeit ausüben (Nichterwerbstätige), wird sich aus zwei Gründen nicht wesentlich auf die Belastung der Mitgliedstaaten auswirken:

Es liegen keine Daten darüber vor, wie viele Personen von dieser Ausdehnung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 betroffen sein werden.

3) Rechtliche Aspekte des Vorschlags

- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen

Ziel des Vorschlags ist die Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Drittstaatsangehörige, die regelmäßig in einem Mitgliedstaat wohnen und die nicht bereits ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit unter diese Bestimmungen fallen.

Dieser Vorschlag wird die Verordnung (EG) Nr. 859/2003 ersetzen.

- Rechtsgrundlage

Artikel 63 Nummer 4 des Vertrages

- Subsidiaritätsprinzip

Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt.

Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten aus folgenden Gründen nicht ausreichend verwirklicht werden:

Gemäß Artikel 63 Nummer 4 des Vertrages beschließt der Rat "Maßnahmen zur Festlegung der Rechte und der Bedingungen, aufgrund derer sich Staatsangehörige dritter Länder, die sich regelmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, in anderen Mitgliedstaaten aufhalten dürfen". Die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit spielt in diesem Zusammenhang zweifellos eine wichtige Rolle. Außerdem ist sie erforderlich, um die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Drittstaatsangehörigen zu sichern, die sich regelmäßig in der Europäischen Union aufhalten.

Dieser Vorschlag bezieht sich auf grenzüberschreitende Situationen, bei denen kein Staat allein handeln kann.

Die Ziele des Vorschlags lassen sich aus folgenden Gründen besser durch Maßnahmen der Gemeinschaft erreichen:

Die Bestimmungen über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auszudehnen, hat nur auf Gemeinschaftsebene einen Sinn. Das Ziel besteht darin, für Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in der EU aufhalten und sich in einer grenzüberschreitenden Situation befinden, die Koordinierung des Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten zu sichern. Diese Gemeinschaftsmaßnahme bewirkt, dass alle Drittstaatsangehörigen, die regelmäßig in der EU wohnen, gleich behandelt werden.

Weil die gleichen Koordinierungsregeln sowohl für Drittstaatsangehörige als auch für EU-Bürger gelten sollten, vereinfacht dieser Vorschlag die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit für die Mitgliedstaaten.

Die Ziele des Vorschlags können aus folgenden Gründen besser durch Maßnahmen der Gemeinschaft erreicht werden:

Die Ausdehnung des Geltungsbereichs der Gemeinschaftsbestimmungen über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Drittstaaatsangehörige, die sich regelmäßig in der EU aufhalten, hat nur auf Gemeinschaftsebene einen Sinn. Das Ziel besteht darin, die Anwendung der Bestimmungen auf die Drittstaatsangehörigen in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

Es gibt keine quantitativen Indikatoren, die eine Schätzung der genauen Zahl der von diesem Vorschlag betroffenen Personen erlauben würden.

Bei dem Vorschlag handelt es sich um eine rein koordinierende Maßnahme, die nur auf Gemeinschaftsebene getroffen werden kann. Die Mitgliedstaaten bleiben für die Organisation und Finanzierung ihrer jeweiligen Systeme der sozialen Sicherheit verantwortlich.

Der Vorschlag entspricht somit dem Subsidiaritätsprinzip.

- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Er gewährleistet die Gleichbehandlung von Staatsangehörigen der Gemeinschaft und Staatsangehörigen von Drittstaaten bei der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten. Er dient der Vereinfachung und Klarstellung der einschlägigen Rechtsvorschriften, die in der Gemeinschaft für Drittstaatsangehörige gelten.

Das Instrument der Verordnung wurde gewählt, da es sich am besten für die Erreichung dieses Zieles eignet.

Dieser Vorschlag zielt lediglich darauf ab, dass für Drittstaatsangehörige, die regelmäßig in der EU wohnen, dieselben Gemeinschaftsvorschriften über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gelten wie für EU-Bürger. Die damit verbundenen finanziellen und verwaltungstechnischen Belastungen stehen im Verhältnis zu den oben genannten Zielen. Ein Verzicht auf diese Angleichung würde hingegen die Verwaltungsverfahren komplizieren und damit bei den Trägern der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten zu einem Anstieg der Verwaltungskosten führen.

- Wahl der Instrumente

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung.

Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen ungeeignet gewesen:

Der Vorschlag soll die Verordnung (EG) Nr. 859/2003 ersetzen.

Die Wahl einer Koordinierungsverordnung zur Gewährleistung der Sozialversicherungsansprüche von Drittstaatsangehörigen, die regelmäßig in der EU wohnen, in grenzüberschreitenden Fällen steht im Verhältnis zu dem verfolgten Ziel, das der Gesetzgeber in Artikel 63 Nummer 4 des Vertrages definiert hat.

4) Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.

5) Zusätzliche Informationen

- Vereinfachung

Der Vorschlag bringt für die öffentlichen Behörden (der Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaft) eine Vereinfachung der Verwaltungsverfahren mit sich.

Mit dem Vorschlag werden Verwaltungsvorschriften für die Behörden und für juristische und natürliche Personen vereinfacht.

Der Vorschlag ermöglicht es, auf Drittstaatsangehörige dieselben Bestimmungen über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit anzuwenden wie auf EU-Bürger.

- Aufhebung geltender Rechtsvorschriften

Durch die Annahme des Vorschlags werden bestehende Rechtsvorschriften aufgehoben.

- Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel

Der Vorschlag enthält eine Verfallsklausel.

- Genaue Erläuterung des Vorschlags nach Kapiteln oder Artikeln

Artikel 1

Artikel 2

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. [...] auf Drittstaatsangehörige, die nicht bereits ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit unter diese Bestimmungen fallen

Der Rat der europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 63 Nummer 4, auf Vorschlag der Kommission1, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments2, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses3, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen4, in Erwägung nachstehender Gründe:

Hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.


Brüssel, den
Im Namen des Rates
Der Präsident