Gesetzesantrag des Landes Baden-Württemberg
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag des Landes Baden-Württemberg
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Staatsministerium Baden-Württemberg Stuttgart, den 30. Juli 2007
Der Staatssekretär

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

die Regierung des Landes Baden-Württemberg hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage mit Begründung beigefügten


zuzuleiten.
Ich bitte, gemäß § 36 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates die Beratung des Gesetzentwurfs in den Ausschüssen zu veranlassen.


Mit freundlichen Grüßen
Hubert Wicker

Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch ... (BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

In § 16 Abs. 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24.Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt geändert durch ... (BGBl. I S. ...), wird nach der Angabe "§§ 417," eingefügt: "418,".

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung:

A. Allgemeiner Teil

Ziel und Inhalt des Gesetzes

Der Anteil der bei der Bundesagentur für Arbeit gemeldeten Bewerber für Berufsausbildungsstellen, die die Schule im Vorjahr oder in früheren Jahren verlassen haben (Altbewerber), belief sich im Zeitraum vom Oktober 2005 bis September 2006 auf 50,5 %. Der Anteil ist gegenüber dem Vorjahreszeitraum nochmals deutlich angestiegen (im Vorjahreszeitraum: 46,2 %). Von der weiterhin schwierigen Lage auf dem Ausbildungsmarkt sind insbesondere Abgänger von Haupt- und Förderschulen besonders betroffen. Es müssen daher besondere Anstrengungen unternommen werden, um vorrangig diesen jungen Menschen den Einstieg in eine Berufsausbildung zu ermöglichen.

Um die Zahl dieser Altbewerber gezielt abzubauen, soll bis zum Jahr 2009 die Möglichkeit eingeräumt werden, für zusätzliche Ausbildungsplätze, die mit Altbewerbern besetzt werden, einen einmaligen Zuschussbetrag an Ausbildungsbetriebe zu zahlen.

Die gute Konjunkturentwicklung und die damit verbundene größere Ausbildungsbereitschaft der Betriebe sowie der sich teilweise abzeichnende Fachkräftemangel bieten günstige Voraussetzungen, um mit finanziellen Anreizen die Zahl der Ausbildungsplätze für Altbewerber gezielt zu erhöhen.

Finanzielle Auswirkungen

Die Fördersumme pro zusätzlichem Ausbildungsplatz wird auf 3.800 Euro geschätzt.

Pro Jahr wird von 20.000 zusätzlichen Ausbildungsplätzen ausgegangen. Daraus ergeben sich pro Ausbildungsjahr Kosten in Höhe von 76 Mio. Euro.

Dieser Gesamtbelastung der SGB III - und SGB II - Träger stehen entsprechende Entlastungen auf Seiten der ausbildenden Betriebe gegenüber. Die Finanzprognose ist insofern ungewiss, als nicht abschätzbar ist, in welchem Umfang dieses Instrument in Anspruch genommen wird und wie sich die Inanspruchnahme auf steuerfinanzierte SGB II - Leistungen und beitragsfinanzierte SGB III - Maßnahmen verteilt.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 - Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Folgeänderung

Zu Nummer 2 (§ 418 neu)

Zeitlich befristet wird in das Recht der Arbeitsförderung die Möglichkeit aufgenommen,

Arbeitgebern, die einen oder mehrere zusätzliche betriebliche Ausbildungsplätze für Altbewerber zur Verfügung stellen, einen Zuschuss zur Ausbildungsvergütung zu gewähren.

Die Förderung wird unter folgenden Voraussetzungen gewährt:

Es muss sich um ein zusätzliches Ausbildungsverhältnis handeln, d. h. gegenüber dem Durchschnitt der letzten 3 Jahre muss mindestens ein weiterer Ausbildungsplatz geschaffen werden oder ein Betrieb richtet erstmals einen oder mehrere Ausbildungsplätze ein. Mitnahmeeffekte sollen dadurch eingedämmt werden.

Voraussetzung für den Ausbildungsplatzzuschuss ist, dass das Ausbildungsverhältnis mindestens 12 Monate besteht. Diese Regelung wirkt auch möglichen Mitnahmeeffekten entgegen und soll den Arbeitgebern Anreiz bieten, einem vorzeitigen Abbruch des Ausbildungsverhältnisses entgegenzuwirken.

Mit der zeitlichen Befristung der Zuschussgewährung bis zum 31.12.2009 soll ein deutliches Zeichen gesetzt werden, dass es darum geht, durch zusätzliche geförderte Ausbildungsplätze die Zahl der Altbewerber zu reduzieren. Damit wird verdeutlicht, dass eine generelle Förderung betrieblicher Ausbildung nicht beabsichtigt ist.

Als Förderbetrag soll bezogen auf die individuelle Problematik ein Zuschuss von bis zu 50 % der Ausbildungsvergütung des ersten betrieblichen Ausbildungsjahres einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am pauschalierten Gesamtsozialversicherungsbeitrag bewilligt werden können.

Um doppelte Bezuschussungen zu vermeiden wird § 220 Abs. 3 für anwendbar erklärt.

Hinsichtlich Förderungsausschluss und Rückzahlung ist § 221 Abs. 1 Nr. 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

Zu Artikel 2 - Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Um die im neuen § 418 SGB III vorgesehene Leistung des Ausbildungsplatzzuschusses auch im Bereich des SGB II erbringen zu können, ist in § 16 ein entsprechender Verweis erforderlich.

Zu Artikel 3 - Inkrafttreten

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.