Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft
(Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz - UrhWissG)

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 244. Sitzung am 30. Juni 2017 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz - Drucksache 18/13014 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz - UrhWissG) - Drucksachen 18/12329, 18/12378 - in beigefügter Fassung angenommen.

Fristablauf: 21.07.17
Erster Durchgang: Drucksache. 312/17 (PDF)

Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz - UrhWissG)

* Die Artikel 1 bis 3 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. L 77 vom 27.3.1996, S. 20), der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10, L 6 vom 10.1.2002, S. 71), der Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 28). Artikel 1 dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke (ABl. L 299 vom 27.10.2012, S. 5)

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3037) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. Dem § 23 wird folgender Satz angefügt:

"Auf ausschließlich technisch bedingte Änderungen eines Werkes nach § 60d Absatz 1, § 60e Absatz 1 sowie § 60f Absatz 2 sind die Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden."

3. Die Überschrift des Abschnitts 6 wird wie folgt gefasst:

"Abschnitt 6
Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen
Unterabschnitt 1
Gesetzlich erlaubte Nutzungen".

4. § 46 wird wie folgt geändert:

5. Dem § 51 wird folgender Satz angefügt:

"Von der Zitierbefugnis gemäß den Sätzen 1 und 2 umfasst ist die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des zitierten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist."

6. In § 52 Absatz 1 Satz 3 wird nach dem Wort "Wohlfahrtspflege" das Komma durch das Wort "sowie" ersetzt und werden die Wörter "sowie für Schulveranstaltungen" gestrichen.

7. Die §§ 52a und 52b werden aufgehoben.

8. § 53 wird wie folgt geändert:

9. § 53a wird aufgehoben.

10. Dem § 54 wird folgende Überschrift vorangestellt:

"Unterabschnitt 2
Vergütung der nach den §§ 53, 60a bis 60f erlaubten Vervielfältigungen".

11. In § 54 Absatz 1 werden die Wörter "Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, dass es nach § 53 Abs. 1 bis 3 vervielfältigt wird" durch die Wörter "Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten" ersetzt.

12. In § 54a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 53 Abs. 1 bis 3" durch die Wörter " § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f" ersetzt.

13. In § 54c Absatz 1 wird die Angabe "(Bildungseinrichtungen)" gestrichen und werden nach dem Wort "Bibliotheken" die Wörter ", in nicht kommerziellen Archiven oder Einrichtungen im Bereich des Film- oder Tonerbes oder in nicht kommerziellen öffentlich zugänglichen Museen" eingefügt.

14. Dem § 55 wird folgende Überschrift vorangestellt:

"Unterabschnitt 3
Weitere gesetzlich erlaubte Nutzungen".

15. § 58 wird wie folgt geändert:

16. Nach § 60 wird folgender Unterabschnitt 4 eingefügt:

"Unterabschnitt 4
Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen

§ 60a Unterricht und Lehre

§ 60b Unterrichts- und Lehrmedien

§ 60c Wissenschaftliche Forschung

§ 60d Text und Data Mining

§ 60e Bibliotheken

§ 60f Archive, Museen und Bildungseinrichtungen

§ 60g Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis

§ 60h Angemessene Vergütung der gesetzlich erlaubten Nutzungen

17. Dem § 61 wird folgende Überschrift vorangestellt:

"Unterabschnitt 5
Besondere gesetzlich erlaubte Nutzungen verwaister Werke".

18. In § 61a Absatz 3 werden die Wörter "ausgestellt oder verliehen" durch die Wörter "der Öffentlichkeit zugänglich gemacht" ersetzt.

19. Dem § 62 wird folgende Überschrift vorangestellt:

"Unterabschnitt 6
Gemeinsame Vorschriften für gesetzlich erlaubte Nutzungen".

20. § 62 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

21. § 63 wird wie folgt geändert:

22. § 87c Absatz 1 wird wie folgt geändert:

23. § 95b Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

13. § 60f (Archive, Museen und Bildungseinrichtungen)."

24. In § 137g Absatz 1 wird das Wort "und" durch die Angabe ", 60d Absatz 2 Satz 1 und §" ersetzt.

25. Nach § 137n wird folgender § 137o eingefügt:

" § 137o Übergangsregelung zum Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz

§ 60g gilt nicht für Verträge, die vor dem 1. März 2018 geschlossen wurden."

26. Nach § 141 wird folgender § 142 eingefügt:

" § 142 Evaluierung, Befristung

27. In der Anlage zu § 61a werden in Nummer 5 die Wörter "unveröffentlichte Bestandsinhalte" durch die Wörter "Bestandsinhalte, die nicht erschienen sind oder nicht gesendet wurden" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Deutsche Nationalbibliothek

Das Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek vom 22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1338), das durch Artikel 15 Absatz 62 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:

" § 16a Urheberrechtlich erlaubte Nutzungen

2. Dem § 21 wird folgender Satz angefügt:

"Für die nach Landesrecht bestimmten Einrichtungen für die Ablieferung von Medienwerken gilt § 16a entsprechend."

Artikel 3
Änderung des Patentgesetzes

Nach § 29 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 558) geändert worden ist, wird folgender § 29a eingefügt:

" § 29a

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. März 2018 in Kraft.