Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 121. Sitzung am 24. Oktober 2019 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz - Drucksache 19/14427 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR - Drucksachen 19/10817, 19/12086 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 15.11.19
Erster Durchgang: Drucksache. 233/19 (PDF)

1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefasst:

"Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes".

2. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

"3. § 10 wird wie folgt geändert:

b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

"5. § 17a wird wie folgt geändert:

c) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

"6. § 18 wird wie folgt geändert:

Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gelten entsprechend."

d) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6."

3. Artikel 2 wird wie folgt gefasst:

"Artikel 2
Änderung des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes

Das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1620), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1744) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1a wird wie folgt geändert:

2. Dem § 2 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Abweichend von Satz 1 ist der Folgeanspruch nach § 1a Absatz 2 Satz 1 ausgeschlossen, wenn auf Grund desselben Sachverhalts Ausgleichsleistungen gewährt wurden oder zukünftig gewährt werden."

3. § 9 wird wie folgt geändert:

4. In § 10 Absatz 2 wird die Angabe "Absatz 1 Nr. 2 und 3" durch die Angabe "Absatz 1 Nummer 2, 3 und 5" ersetzt.

5. § 12 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

(2) Die Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit einer Maßnahme im Sinne des § 1a, die Gewährung der einmaligen Leistung nach § 1a Absatz 2 Satz 1 und die Entscheidung über die Ausschließungsgründe nach § 2 Absatz 2 und Absatz 4 Satz 9 obliegen der Rehabilitierungsbehörde des Landes, in dessen Gebiet nach dem Stand vom 3. Oktober 1990 die Maßnahme ergangen ist." "

4. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:

"1. In § 3 Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil nach Nummer 5 nach dem Wort "Zweiten" die Wörter "und Dritten" eingefügt."

b) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2 und wie folgt gefasst:

"2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

c) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 3 und 4.

5. Nach Artikel 4 wird folgender Artikel 5 eingefügt:

"Artikel 5
Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes

§ 9d des Adoptionsvermittlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 2001 (BGBl. 2002 I S. 354), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 31. Januar 2019 (BGBl. I S. 54) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

"Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gilt das Zweite Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe, dass Daten, die für die Adoptionsvermittlung und für andere Zwecke dieses Gesetzes erhoben worden sind, nur für folgende Zwecke verarbeitet werden dürfen:

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 6 dürfen die betroffenen Personen nicht kontaktiert werden."

2. Absatz 5 wird aufgehoben."

6. Der bisherige Artikel 5 wird Artikel 6.