Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Fleischgesetzes

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Fleischgesetzes

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 10. August 2007
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 21.09.07

Entwurf eines Fleischgesetzes

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Begriffsbestimmungen

§ 2 Klassifizierung

§ 3 Zulassung von Klassifizierungsunternehmen

§ 4 Befähigung und Zulassung von Klassifizierern

§ 5 Erlöschen der Zulassung eines Klassifizierers, Rückgabe übergebener Gegenstände

§ 6 Widerruf und Rücknahme der Zulassung von Klassifizierungsunternehmen und Klassifizierern

§ 7 Zuständigkeit

§ 8 Mitteilungspflichten

§ 9 Preis- und Gewichtsfeststellung, Kennzeichnung von Schlachtkörpern

§ 10 Auskunftspflichten

§ 11 Befugnisse der zuständigen Behörde

§ 12 Registerführung, Datenübermittlung

§ 13 Rechtsverordnungen in bestimmten Fällen

§ 14 Gebühren und Auslagen

§ 15 Außenverkehr

§ 16 Bußgeldvorschriften

§ 17 Einziehung

§ 18 Übergangsbestimmungen

§ 19 Aufhebung des Vieh- und Fleischgesetzes

§ 20 Änderung von Rechtsvorschriften

§ 21 Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

Das Vieh- und Fleischrecht regelt die Rahmenbedingungen für die Vermarktung von Schlachttieren und Schlachtkörpern von Rindern, Schweinen und Schafen. Es besteht aus dem Vieh- und Fleischgesetz, vier auf dieses Gesetz gestützten Durchführungsverordnungen und den Verordnungen über gesetzliche Handelsklassen für Rindfleisch, Schweinehälften und Schaffleisch. Das Vieh- und Fleischgesetz wurde im Jahr 1977 zum letzten Mal substanziell überarbeitet. Seitdem hat sich die Struktur der Fleischwirtschaft und der Vermarktung von Schlachttieren und Fleisch einem starken Wandel unterzogen. Dieser Wandel macht eine grundlegende Überarbeitung und Entschlackung des Gesetzes erforderlich. Dies gilt entsprechend auch für die genannten Verordnungen.

Dazu soll das bisher geltende Vieh- und Fleischgesetz durch das Fleischgesetz abgelöst werden.

Ziel des Vorhabens ist es, eine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung und Entbürokratisierung herbeizuführen indem alle bislang im Vieh- und Fleischgesetz enthaltenen Vorgaben hinsichtlich des Handels mit Schlachttieren auf Schlachtviehmärkten sowie die Bestimmungen über die Preismeldung auf Fleischmärkten sowie über den Inhalt der Abrechnung und die Marktverbände (Bundesmarktverband und Landesmarktverbände) gestrichen werden. Neu geregelt wird demgegenüber die Durchführung der Klassifizierung von Schlachtkörpern durch Klassifizierungsunternehmen und Klassifizierer. Beibehalten werden die Bestimmungen über die Preismeldungen für Schlachtkörper.

Daneben enthält das Gesetz erforderlich gewordene Anpassungen von Verweisen des Agrarstatistikgesetzes und des Wirtschaftsstrafgesetzes.

I. Zur Ablösung des Vieh- und Fleischgesetzes durch das Fleischgesetz

1. Umbenennung

Der Titel des Gesetzes wird in "Fleischgesetz" umbenannt, da der Begriff "Vieh" zum einen nicht mehr zeitgemäß ist und zum anderen in dem Gesetz keine Bestimmungen mehr über den Handel mit Lebendtieren enthalten sind.

2. Wegfall der Regelungen über die Lebendvermarktung von Schlachttieren

Seit den sechziger und siebziger Jahren hat ein kontinuierlicher Übergang von der Lebendvermarktung zur Vermarktung geschlachteter Tiere stattgefunden. Inzwischen werden Rinder und Schweine fast ausschließlich nach Schlachtgewicht oder nach Schlachtgewicht und Handelsklasse abgerechnet. Lediglich im Bereich der Vermarktung von Schaffleisch hat die Vermarktung nach Lebendgewicht noch ein gewisse Bedeutung behalten. Dementsprechend hat auch die Bedeutung der Lebendviehmärkte deutlich abgenommen: Während in den sechziger Jahren noch ein großer Teil aller Schlachttiere auf Viehmärkten gehandelt wurde, werden Schlachttiere jetzt fast ausschließlich direkt oder über einen Dritten, z.B. eine Viehverwertungsgesellschaft oder eine Erzeugergemeinschaft, an die Schlachtbetriebe geliefert. In Deutschland existieren keine Schlachtviehgroßmärkte im Sinne von § 3 Vieh- und Fleischgesetz mehr. Es ist nicht damit zu rechnen, dass in der näheren Zukunft wieder Schlachtviehgroßmärkte entstehen. Lediglich auf regionaler Ebene gibt es noch einige kleinere Schlachtviehmärkte.

Daher besteht kein Bedürfnis für bundeseinheitliche Regelungen des Handels mit Schlachttieren auf Schlachtviehgroßmärkten und Schlachtviehmärkten mehr, die entsprechenden Bestimmungen sollen ersatzlos entfallen.

3. Wegfall der Regelungen über Fleischgroßmärkte

Ebenfalls entfallen sollen die Bestimmungen über Fleischgroßmärkte und Fleischmärkte, denn die Notierung von Fleischpreisen auf Fleischgroßmärkten und Fleischmärkten ist weder aus Gründen der Markttransparenz noch auf Grund EG-rechtlicher Bestimmungen erforderlich.

Zudem hat auch der Handel mit Schlachtkörpern auf Fleischgroßmärkten in den letzten Jahren an Bedeutung verloren, da Schlachtkörper zunehmend vom Schlachtbetrieb selbst zerlegt oder direkt an Zerlegungsbetriebe geliefert werden.

4. Zulassung von Klassifizierungsunternehmen

Neu in das Fleischgesetz aufgenommen werden Bestimmungen über die Zulassung von Klassifizierungsunternehmen und Klassifizierern. Dies ist insbesondere aus zwei Gründen erforderlich.

Zum einen hat sich die Durchführung der Schlachtkörperklassifizierung grundlegend gewandelt: Nachdem die Klassifizierung in den sechziger und siebziger Jahren überwiegend durch betriebseigenes Personal der Schlachtbetriebe durchgeführt worden war, erfolgte unter anderem auf Grund europarechtlicher Vorgaben und auf Druck der Erzeugerseite ein gleitender Übergang zum Einsatz selbständiger unabhängiger Klassifizierer. Inzwischen sind die Klassifizierer in der Regel nicht mehr selbständig, sondern angestellte Mitarbeiter eines Klassifizierungsunternehmens.

Dabei reicht die Größenspanne dieser Klassifizierungsunternehmen von Zwei-Personen-Gesellschaften bis zu europaweit tätigen Unternehmen. Nach der gegenwärtigen Rechtslage haben die Klassifizierer den Status von vereidigten Sachverständigen gemäß § 36 GewO, der Status der Klassifizierungsunternehmen ist nicht gesetzlich geregelt.

In der Praxis beauftragt ein Schlachtbetrieb aber nicht mehr einzelne selbständige Sachverständige mit der Durchführung der Klassifizierung, sondern ein Klassifizierungsunternehmen, das sich vertraglich zur ordnungsgemäßen Durchführung der Klassifizierung verpflichtet.

Dennoch beschränkt sich die Weisungsbefugnis der Klassifizierungsunternehmen auf die Bestimmung der dienstlichen Rahmenbedingungen. Wegen des Status der Klassifizierer als vereidigte unabhängige Sachverständige dürfen die Klassifizierungsunternehmen ihren Mitarbeitern keine Weisungen hinsichtlich der Durchführung der Klassifizierung erteilen. Dies gilt trotz der vertraglichen Verpflichtungen des Klassifizierungsunternehmens gegenüber dem Schlachtbetrieb zur ordnungsgemäßen Durchführung der Klassifizierung auch dann, wenn die Klassifizierer ihre Tätigkeit nicht ordnungsgemäß ausüben. Das heißt, die Klassifizierungsunternehmen entscheiden zwar darüber, welche Mitarbeiter wann und in welchem Schlachtbetrieb eingesetzt werden, können aber festgestellte Fehler ihrer Mitarbeiter nicht korrigieren bzw. korrigieren lassen, um ihren vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen. Dieser Zustand führt zu einer unbefriedigenden Diskrepanz zwischen dem gesetzlichen Status der Klassifizierer als unabhängige vereidigte Sachverständige und der faktischen Einbindung als Angestellte eines Unternehmens ohne eigene Entscheidungsbefugnis über das Wann und Wo ihrer Tätigkeit. An die Tätigkeit der Klassifizierungsunternehmen hingegen, die in der Praxis für die Durchführung der Klassifizierung als Vertragspartner der Schlachtbetriebe verantwortlich sind werden derzeit gar keine gesetzlichen Anforderungen gestellt. Das Fehlen jeglicher Zulassungsvoraussetzungen für Klassifizierungsunternehmen hat einen weiteren Missstand zur Folge: Wenn die Überwachungsbehörden feststellen, dass Klassifizierungsunternehmen die Tätigkeit der Klassifizierer in unzulässiger Weise beeinflussen, ist es ihnen nicht möglich gegen das handelnde Klassifizierungsunternehmen vorzugehen, um dieses unzulässige Verhalten zu unterbinden oder zu sanktionieren. Bislang musste statt dessen immer auf das schwächste Glied der Kette, den Klassifizierer, zurückgegriffen werden. Da ein wirksames Abschaffen dieses Missstandes durch die Einführung einer einfachen Anzeigepflicht für Klassifizierungsunternehmen nicht gewährleistet werden kann, soll ein Zulassungsverfahren für Klassifizierungsunternehmen mit entsprechenden Sanktionsmöglichkeiten eingeführt werden.

5. Änderungen beim Bestellungs- bzw. Zulassungsverfahren für Klassifizierer

Bislang werden die Klassifizierer nach § 14c Abs. 2 Vieh- und Fleischgesetz von den einzelnen Bundesländern als öffentliche Sachverständige bestellt. In einem Bundesland öffentlich bestellte Klassifizierer dürfen auch in allen anderen Bundesländern tätig werden. Dies hat in der Vergangenheit wiederholt zu Problemen geführt, da die Anforderungen an die Bestellung als Sachverständiger in den einzelnen Ländern teilweise sehr unterschiedlich sind. Daher wurde teilweise mangelnde Sachkenntnis einiger Klassifizierer moniert. Wegen dieser Mängel wurde versucht, die Vergleichbarkeit der Ausbildung und der Bestellungskriterien in den einzelnen Ländern durch die Festlegung eines gemeinsamen Anforderungskatalogs herzustellen.

Allerdings hat auch diese Vereinbarung nicht zu einer Vereinheitlichung der Anforderungen an die Bestellung von Klassifizierern geführt. Daher sollen die Anforderungen an die Anerkennung und Befähigung von Klassifizierern nunmehr bundeseinheitlich geregelt werden.

Da die Stellung der Klassifizierer als öffentlich bestellte Sachverständige nicht zu den oben unter 4. dargestellten Gegebenheiten (Klassifizierer als angestellte Mitarbeiter eines Klassifizierungsunternehmens) passt, soll die öffentliche Bestellung durch ein Zulassungsverfahren ersetzt werden. Durch bundeseinheitliche Vorgaben zur Ausbildung und Zulassung von Klassifizierern wird ein ausreichender und einheitlicher Kenntnisstand aller Klassifizierer erreicht der Wegfall des Status als unabhängige Sachverständige ermöglicht den Klassifizierungsunternehmen nunmehr ihre Mitarbeiter anzuweisen, wenn diese nicht ordnungsgemäß klassifizieren. Die Durchführung des Ausbildungs- und Zulassungsverfahrens verbleibt bei den Ländern.

6. Sonstige Regelungen

Die Bestimmungen über die Preismeldungen für Schlachtkörper werden überarbeitet, bleiben aber inhaltlich im Wesentlichen unverändert.

Die Bestimmungen, die den Inhalt der Abrechnung zwischen dem Schlachtbetrieb und dem Lieferanten der Schlachttiere regeln, sollen aufgehoben werden. Bei der Abrechnung handelt es sich um einen Teil eines privaten Rechtsgeschäfts, nämlich des zwischen den Parteien über die Schlachttiere abgeschlossenen Kaufvertrags. Es erscheint nicht sachgerecht, diese Regelungen aufrechtzuerhalten. Vielmehr ist hier die Eigenverantwortung der Wirtschaftsbeteiligten zu stärken. Auch in verwandten Rechtsgebieten, etwa bei der Anlieferung von Geflügel an Geflügelschlachtereien oder von Getreide an Getreidemühlen, gibt es keine vergleichbaren Vorgaben an den Inhalt der Abrechnung zwischen den Vertragparteien, ohne dass es deswegen in diesen Bereichen zu Marktstörungen kommt. Zudem wird zu großen Teilen der Regelungszweck der Vorschriften über die Abrechnung verfehlt: Sinn und Zweck dieser Bestimmungen ist der Schutz der Erzeuger, da ein Teil der abrechnungsrelevanten Faktoren (nämlich Feststellung des Schlachtgewichts und der Handelsklasse) in den Bereich des Schlachtbetriebs verlagert ist. Dieses Ziel wird allerdings häufig verfehlt, da der weitaus größte Teil aller Schlachttiere (nach Schätzung von Marktbeteiligten über 70%) nicht vom Erzeuger selbst sondern über Dritte (z.B. Viehhändler, Viehverwertungsgesellschaften oder Erzeugergemeinschaften) angeliefert wird. Daher erscheint eine Beibehaltung der genannten Bestimmungen nicht mehr als angebracht. Zur Erleichterung der Kontrolle der Preismeldung sollen die Schlachtbetriebe verpflichtet werden, die Lieferanten der Schlachttiere über den gemeldeten Preis zu informieren.

Verzichtet werden soll auch auf die Bestimmungen über die Marktverbände (Bundesmarktverband und Landesmarktverbände). Diese Bestimmungen sind nicht mehr erforderlich, da sie im Wesentlichen Beteiligungsrechte der Marktverbände bei der Regelung des Ablaufs von Schlachttiermärkten enthalten. Im neuen Fleischgesetz wird aber auf jegliche Vorgaben hinsichtlich der Durchführung von Schlachttiermärkten verzichtet. Der privatrechtliche Bestand der Marktverbände wird hierdurch nicht berührt. Eine hinreichende Beteiligung der Marktverbände bei zukünftigen Rechtsetzungsvorhaben ist durch § 47 GGO auch zukünftig sichergestellt.

II. Gesetzgebungskompetenz

Die erforderliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die vorgesehene Ablösung des Vieh- und Fleischgesetzes ergibt sich aus Art. 72 Abs. 1 und Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 und Nr. 17 GG (Recht der Wirtschaft, Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung, Ein- und Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse). Nach Art. 72 Abs. 2 GG steht dem Bund auf dem Gebiet des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Recht der Wirtschaft) die Gesetzgebungskompetenz zu, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht. Eine bundeseinheitliche Regelung des Fleischrechts ist zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich.

Die Unternehmen der Fleischwirtschaft (z.B. Schlachtbetriebe, Schlachtstätten und Viehverwertungsgesellschaften) und die Klassifizierungsunternehmen üben ihre Tätigkeit in der Regel länderübergreifend aus. Um eine transparente und bundesweit einheitliche und vergleichbare Preismeldung im Bereich der Fleischwirtschaft und einheitliche Wettbewerbsbedingungen für tierhaltende landwirtschaftliche Betriebe und die Unternehmen der Fleischwirtschaft zu schaffen, ist es erforderlich, die gesetzlichen Anforderungen an die Durchführung der Klassifizierung von Schlachtkörpern, an die Zulassung von Klassifizierungsunternehmen sowie an die Preismeldung durch ein Bundesgesetz einheitlich zu regeln. Darüber hinaus ist das Gesetz zur Schaffung eines einheitlichen Wirtschaftsgebietes und somit zur Wahrung der Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich, weil mit dem Gesetz die Einheitlichkeit der Ausbildung der Klassifizierer im gesamten Bundesgebiet sichergestellt wird und den Personen, die die Tätigkeit des Klassifizierers ausüben wollen, über diese Regelungen in allen Bundesländern die gleichen Zugangsmöglichkeiten zu diesem Beruf eröffnet werden. Schließlich ist zur Wahrung der Rechtseinheit eine bundesgesetzliche Regelung auch deshalb geboten, da es sich hier um Bestimmungen handelt, die hauptsächlich der Durchführung und Durchsetzung von EG-Recht dienen.

Im Wesentlichen handelt es sich bei dem vorliegenden Gesetzentwurf um eine Fortführung gesetzlicher Regelungen über Preismeldungen für Schlachtkörper und über die Klassifizierung von Schlachtkörpern, die in mehr oder weniger veränderter Form schon seit 1951 bestehen.

Die Frage der Klassifizierung ist bundeseinheitlich zu regeln. Die Anforderungen an die Klassifizierung von Schlachtkörpern von ausgewachsenen Rindern sowie von Schweinen und Schafen ergeben sich aus dem einschlägigen Handelsklassenrecht. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um EG-Recht, das gleichmäßig anzuwenden ist. Daher ist durch eine einheitliche Regelung der Anforderungen an die Tätigkeit von Klassifizierungsunternehmen und Klassifizierern dafür Sorge zu tragen, dass diese Bestimmungen auch einheitlich angewendet werden. Dies gilt im Besonderen für die Zulassung der Klassifizierungsunternehmen, die in der Regel in mehreren Bundesländern oder im ganzen Bundesgebiet tätig sind.

Auch die Vorgaben hinsichtlich der Preismeldung sind einheitlich auszugestalten, um eine echte Vergleichbarkeit der erhobenen Preise zu gewährleisten. Dies wäre z.B. nicht gegeben, wenn etwa in jedem Bundesland ein anderes Verfahren für die Ermittlung der Preise oder eine andere Schnittführung gelten würde.

III. Kosten

Durch die Übertragung der Zulassung von Klassifizierungsunternehmen auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ergeben sich für den Bund zusätzliche Kosten, die jedoch durch die zu erhebenden Gebühren gedeckt werden. Bezüglich der Preisermittlungen und der Abgabe der Preismeldungen entstehen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung keine zusätzlichen Kosten, da die dem Bund zugewiesenen Aufgaben auch bisher schon vom Bund wahrgenommen werden. Die Einführung eines Zulassungsverfahrens für Klassifizierer wird voraussichtlich weder zu höheren noch zu niedrigeren Kosten der zuständigen Landesbehörde führen da die Klassifizierer bislang - mit vergleichbarem personellen und finanziellen Aufwand - als unabhängige Sachverständige anerkannt werden müssen.

Es ist davon auszugehen, dass das Gesetz durch den Wegfall der Regelungen über den Handel mit Schlachttieren auf Schlachtviehmärkten, die Preisnotierung auf Fleischgroßmärken und über die Abrechnung von Schlachtkörpern zu einer Reduzierung des Kontrollaufwands der Länderbehörden und dadurch zu Kosteneinsparungen auf Landesebene führen wird.

Für die Wirtschaftsbeteiligten können in geringem Umfang Kosten durch die neu geschaffenen Zulassungspflichten für Klassifizierungsunternehmen anfallen. Preiserhöhende Auswirkungen auf die Einzelpreise, das Preisniveau oder das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

IV. Sonstiges

Die Vereinbarkeit des Gesetzes mit EG-Recht ist gegeben. Da sich die Geltungsdauer der Bestimmungen im Wesentlichen nach dem durchzuführenden, unbefristeten EG-Recht richtet, ist eine nationale Befristung nicht möglich. Im Rahmen der Zusammenarbeit mit den EU-Organen erfolgt eine Wirkungskontrolle.

Durch das Gesetz erfolgt eine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung und Entbürokratisierung, indem die Bestimmungen über den Handel von Schlachttieren auf Schlachtviehmärkten, die Notierung von Preisen auf Fleischmärkten und über den Inhalt der Abrechnung wegfallen und nicht mehr überwacht werden müssen.

B. Besonderer Teil

§ 1 [ Begriffsbestimmungen ]

In Nummer 1 wird der Begriff der Schlachttiere definiert. Dabei handelt es sich um Rinder, Schweine und Schafe, die geschlachtet werden sollen. Bei Rindern ist zwischen ausgewachsenen Rindern und nicht ausgewachsenen Rindern zu unterscheiden. Rinder gelten gemäß Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1254/99 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. EG (Nr. ) L 160 S. 21) bei einem Lebendgewicht von über 300 kg als ausgewachsen.

Nach Nummer 2 sind Schlachtkörper ganze, halbe und viertel Tierkörper der in Nummer 1 genannten Schlachttiere.

Schlachtbetriebe sind nach Nummer 3 alle Unternehmen, die gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Schlachttiere schlachten oder schlachten lassen. Ein Schlachtbetrieb kann Tiere entweder selbst in einer ihm gehörenden oder von ihm gemieteten oder gepachteten Anlage schlachten oder ein anderes Unternehmen beauftragen, die Schlachtung der Tiere für ihn im Wege der Lohnschlachtung für ein vorab vertraglich vereinbartes Entgelt durchzuführen. Es ist also möglich, dass ein Schlachtbetrieb tätig ist, ohne selbst über eine Schlachtanlage zu verfügen.

Schlachtstätten sind nach Nummer 4 Einrichtungen oder Anlagen, in denen Schlachttiere gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung geschlachtet werden. Der Inhaber einer Schlachtstätte kann gleichzeitig Inhaber eines Schlachtbetriebs sein. Eine Schlachtstätte kann auch Teil eines Schlachtbetriebs sein. Möglich ist auch, dass in einer Schlachtstätte ausschließlich Tiere für andere Unternehmen/Schlachtbetriebe geschlachtet werden, und die Schlachtstätte für die Durchführung der Schlachtung ein vorab vertraglich vereinbartes Entgelt erhält. Ankauf der Schlachttiere und Vermarktung der Schlachtkörper verbleiben dann in der Hand des Schlachtbetriebs; die Schlachtstätte stellt lediglich im Wege der Dienstleistungserbringung ihre Einrichtungen und ihre Arbeitskräfte zur Verfügung. Klassifizierung (Nummer 5) ist der Vorgang der Einreihung von Schlachtkörpern in gesetzliche Handelsklassen. Welche gesetzlichen Handelsklassen bestehen und ob eine Einreihung in Handelsklassen obligatorisch oder freiwillig ist, bestimmt sich nach dem jeweiligen europäischen Recht sowie den nationalen Handelsklassenverordnungen. Derzeit besteht eine Pflicht zur Klassifizierung von Schlachtkörpern von Schweinen und Rindern, die Klassifizierung von Schafschlachtkörpern ist freiwillig. Im Rahmen der Neuordnung des Fleischrechts sollen in einem zweiten Schritt durch Änderungen der jeweiligen Handelsklassenverordnungen für Schweinehälften bzw. für Rindfleisch kleinere Betriebe, die bis zu 200 Schweine oder 75 Rinder pro Woche schlachten, von der Klassifizierungspflicht ausgenommen werden. Eine freiwillige Klassifizierung soll in allen Fällen weiterhin möglich sein.

Klassifizierungsunternehmen (Nummer 6) sind Unternehmen, die die Einreihung von Schlachtkörpern (Klassifizierung) in gesetzliche Handelsklassen als Dienstleistung vornehmen.

Klassifizierer (Nummer 7) sind alle selbständigen oder unselbständigen Mitarbeiter von Klassifizierungsunternehmen, die die Klassifizierung durchführen. Bislang wurde die Klassifizierung von unabhängigen vereidigten Sachverständigen durchgeführt. Jetzt soll die Klassifizierung durch nach diesem Gesetz als Klassifizierer zugelassene Personen erfolgen.

§ 2 [ Klassifizierung ]

§ 2 ersetzt die Regelung des § 14c Abs. 2 Vieh- und Fleischgesetz. Nunmehr dürfen Schlachtkörper nur von Mitarbeitern der zuständigen Behörde sowie von als Klassifizierer zugelassenen Mitarbeitern der Klassifizierungsunternehmen klassifiziert werden, unabhängig davon, ob die Klassifizierung obligatorisch ist oder ob sie auf freiwilliger Basis durchgeführt wird. Damit wird sichergestellt, dass die Klassifizierung nur durch ausreichend befähigte und von den Mitgliedern der Vermarktungskette für Fleisch unabhängige Personen vorgenommen wird. Eine Klassifizierung durch andere Personen, etwa durch Mitarbeiter eines Schlachtbetriebs oder durch Fleischer, ist unzulässig.

§ 3 [ Zulassung von Klassifizierungsunternehmen ]

Absatz 1 stellt klar, dass der Betrieb eines Klassifizierungsunternehmens zulassungspflichtig ist, und enthält die Anforderungen, die an die Zulassung von Klassifizierungsunternehmen gestellt werden. Gegenüber dem Vieh- und Fleischgesetz handelt es sich um eine inhaltlich neue Vorschrift. Bislang sind die Voraussetzungen, unter denen ein Klassifizierungsunternehmen tätig werden darf, gesetzlich nicht geregelt. Dies entspricht nicht der in den letzten Jahrzehnten gewachsenen Bedeutung der Klassifizierungsunternehmen im Bereich der gewerblichen Klassifizierung von Schlachtkörpern. Denn in der Praxis sind es die Klassifizierungsunternehmen, die sich gegenüber den Schlachtbetrieben vertraglich zur ordnungsgemäßen Durchführung der Klassifizierung verpflichten, und nicht die einzelnen Klassifizierer. Daher ist es erforderlich geworden, Zulassungskriterien für Klassifizierungsunternehmen aufzustellen.

Klassifizierungsunternehmen müssen die Voraussetzungen der DIN EN ISO/IEC 17020:2004-11 Typ A erfüllen. Dabei reicht es aus, dass die Voraussetzungen für eine Zertifizierung erfüllt sind. Eine kostenaufwändige externe Zertifizierung durch eine Akkreditierungsstelle ist nicht erforderlich, kann allerdings die Durchführung des Zulassungsverfahrens erleichtern.

Die Unternehmen müssen über die notwendige Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und Sachkunde für ihre Tätigkeit verfügen. Diese Kriterien sind entscheidend, um das Vertrauen in eine richtige Klassifizierung durch die Klassifizierungsunternehmen aufrechtzuerhalten. Die Unabhängigkeit eines Klassifizierungsunternehmens kann insbesondere dann in Frage stehen, wenn ein Unternehmen personell oder kapitalmäßig, direkt oder indirekt, mit Unternehmen der Vermarktungskette für Fleisch, insbesondere mit Schlachtunternehmen, Schlachtbetrieben, Schlachtstätten, Erzeugern, Erzeugergemeinschaften oder Viehverwertungsgesellschaften, verbunden ist. Ein Klassifizierungsunternehmen ist auch dann nicht unabhängig, wenn auf andere Weise eine Beeinflussung der Klassifizierungstätigkeit durch andere erfolgt oder zu besorgen ist. Die Beteiligung mehrerer Unternehmen der Vermarktungskette für Fleisch an einem Klassifizierungsunternehmen kann dann unbedenklich sein, wenn sichergestellt ist, dass diese keinen Einfluss auf die Klassifizierungstätigkeit nehmen und die Tätigkeit des Unternehmens einer besonderen Überwachung durch die zuständige Landesbehörde unterstellt ist. Einzelheiten sind in einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 zu regeln.

Die Unternehmen müssen über eine ausreichende Zahl an qualifizierten Mitarbeitern und über eine Niederlassung oder eine zustellungsfähige Anschrift im Inland verfügen. Eine zustellungsfähige Anschrift ist für den ordnungsgemäßen Ablauf des Zulassungsverfahrens sowie für eine ordnungsgemäße Kontrolle der Tätigkeit der Klassifizierungsunternehmen erforderlich.

Die Zulassung der Klassifizierungsunternehmen ist auf fünf Jahre befristet (Absatz 2). Liegen die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin vor, ist die Zulassung jeweils um fünf Jahre zu verlängern.

Der entsprechende Verlängerungsantrag ist sechs Monate vor Ablauf der alten Zulassung zu stellen, damit genügend Zeit für die Überprüfung zur Verfügung steht und eine rechtzeitige Verlängerung der Zulassung möglich ist.

Nach Absatz 3 erlischt die Zulassung, wenn das Klassifizierungsunternehmen nicht innerhalb von einem Jahr nach Zulassung die Tätigkeit aufgenommen hat oder wenn es seit einem Jahr nicht mehr tätig gewesen ist. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird das Erlöschen der Zulassung von der Zulassungsbehörde (der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung) durch Verwaltungsakt festgestellt.

Absatz 4 ermöglicht den Erlass von Rechtsverordnungen durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der Absätze 1 bis 3. Es soll insbesondere möglich sein, die inhaltlichen Zulassungsvoraussetzungen und das Zulassungsverfahren näher zu definieren sowie die Zulassung des Klassifizierungsunternehmens inhaltlich oder räumlich zu beschränken oder mit Auflagen zu versehen.

§ 4 [ Befähigung und Zulassung von Klassifizierern ]

§ 4 regelt die Anforderungen an die Befähigung und Zulassung von Klassifizierern. Damit sollen die bislang in landesrechtlichen Vorschriften enthaltenen Anforderungen an die Befähigung von Klassifizierern, die derzeit den Status eines vereidigten Sachverständigen haben, bundeseinheitlich geregelt werden. Klassifizierer werden nach Absatz 1 auf Antrag zugelassen, wenn sie sachkundig sind, mindestens drei Monate in einem Klassifizierungsunternehmen tätig gewesen sind und dort für die Tätigkeit als Klassifizierer ausgebildet worden sind und über die für die Tätigkeit erforderliche Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit verfügen. Die Sachkunde ist in einer staatlichen Prüfung nachzuweisen (Absatz 2). Inhalt der Prüfung sind die für die jeweilige Tierart geltenden Handelsklassensysteme, die Klassifizierungs- und Verwiegungstechniken und Klassifizierungsgeräte sowie die maßgeblichen Rechtsvorschriften. Ein Bewerber wird nur dann zur Sachkundeprüfung zugelassen, wenn er zuvor an einem mindestens einwöchigen Ausbildungskurs teilgenommen hat (Absatz 3). Dies entspricht der derzeit geltenden Zulassungspraxis in den meisten Bundesländern, in denen Klassifizierer vor der Zulassung einen einwöchigen Klassifizierungskurs besuchen müssen, der vom Land selbst oder von der Bundesforschungsanstalt für Ernährung und Lebensmittel, Standort Kulmbach, durchgeführt wird. Die Prüfung kann im Anschluss an den Ausbildungskurs durchgeführt werden.

Klassifizierer sind zur regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme an einem mindestens eintägigen Fortbildungskurs verpflichtet (Absatz 4). Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Klassifizierer über Änderungen auf dem Gebiet der Klassifizierung informiert werden und ihre Sachkunde in regelmäßigen Abständen überprüft werden kann.

Absatz 5 enthält Verordnungsermächtigungen, mit denen das Bundesministerium ermächtigt wird, nähere Durchführungsbestimmungen zu den in den Absätzen 1 bis 4 enthaltenen Regelungen zu treffen.

Absatz 6 regelt die Durchführung der Klassifizierung durch Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EG oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum eine Ausbildung als Klassifizierer abgeschlossen haben oder dort als Klassifizierer zugelassen sind. Diese Personen dürfen ohne gesonderte Zulassung tätig werden, wenn sie auf Grund ihrer Ausbildung oder Zulassung über gleichwertige Sachkunde wie hier zugelassene Klassifizierer verfügen. Ist dies nicht der Fall oder lässt sich die Gleichwertigkeit der Sachkunde nur durch einen unangemessenen Aufwand feststellen, so ist sie durch das Ablegen einer Prüfung nachzuweisen. Der Inhalt dieser Prüfung erstreckt sich auf den Inhalt der Sachkundeprüfung nach Absatz 2. Die näheren Bestimmungen zu dieser Prüfung können in einer Rechtsverordnung geregelt werden.

§ 5 [ Erlöschen der Zulassung eines Klassifizierers, Rückgabe der Zulassungsurkunde ]

Nach Absatz 1 erlischt die Zulassung eines Klassifizierers, wenn er nicht innerhalb eines Jahres nach Zulassung seine Tätigkeit aufnimmt oder wenn er sie seit mehr als zwei Jahren nicht mehr ausgeübt hat. Um Unklarheiten hinsichtlich der Geltung der Zulassung zu vermeiden, ist das Erlöschen der Zulassung von der zuständigen Landesbehörde durch Verwaltungsakt festzustellen.

Zur Vermeidung des Rechtsscheins eines Weitergeltens der Zulassung muss der Klassifizierer der Zulassungsbehörde nach Absatz 2 die ihm für die Ausübung seiner Tätigkeit überreichten Gegenstände (Zulassungsurkunde, Klassifizierersausweis und Stempel) zurückgeben.

§ 6 [ Widerruf und Rücknahme der Zulassung von Klassifizierungsunternehmen und Klassifizierern ]

§ 6 regelt die Aufhebung von nach diesem Gesetz erteilten Zulassungen. In Absatz 1 ist die Frage des Widerrufs der Zulassung von Klassifizierungsunternehmen geregelt. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen der DIN EN ISO/IEC 17020:2004-11 Typ A nicht mehr erfüllt sind, die notwendige Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit oder Sachkunde des Unternehmens nicht mehr gegeben ist oder das Klassifizierungsunternehmen einen oder mehrere Klassifizierer zur Verfälschung seiner bzw. ihrer Tätigkeit veranlasst hat. In diesen Fällen muss die Zulassung widerrufen werden, da die ordnungsgemäße, unabhängige und zuverlässige Ausübung der Klassifizierungstätigkeit unabdingbare Voraussetzung für das Vertrauen in die Richtigkeit der Klassifizierungsergebnisse und damit für die Aufrechterhaltung der Zulassung ist.

Die Zulassung eines Klassifizierers ist nach Absatz 2 zu widerrufen, wenn er nicht mehr über die erforderliche Zuverlässigkeit oder Unabhängigkeit verfügt oder wenn er ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht erfolgreich an einer Fortbildung teilgenommen hat. Ein Widerruf der Zulassung ist in diesen Fällen erforderlich, da Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit des Klassifizierers für die ordnungsgemäße Durchführung der Klassifizierung unabdingbar sind und die regelmäßige Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen die Aufrechterhaltung der notwendigen Sachkunde des Klassifizierers garantieren soll.

Nach Absatz 3 bleiben die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten neben den Sondervorschriften der Absätze 1 und 2 unberührt.

§ 7 [ Zuständigkeit ]

In § 7 ist die Zuständigkeit für die Durchführung dieses Gesetzes und seiner Durchführungsverordnungen geregelt. Absatz 1 weist die Zuständigkeit für die Durchführung des Gesetzes entsprechend der grundgesetzlichen Kompetenzordnung grundsätzlich den jeweils nach Landesrecht zuständigen Behörden zu.

In Absatz 2 werden die Zulassung der Klassifizierungsunternehmen, die Überwachung der Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen, die Verlängerung der Zulassung von Klassifizierungsunternehmen sowie Rücknahme, Widerruf und Feststellung des Erlöschens der Zulassung von Klassifizierungsunternehmen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) übertragen. Damit wird von der in Artikel 87 Abs. 3 Satz 1 GG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, selbständige Bundesoberbehörden mit Aufgaben zu betrauen, für die dem Bund die Gesetzgebung zusteht. Die Klassifizierungsunternehmen sollen von der Bundesanstalt zugelassen und überwacht werden, da sie in der Regel in mehreren Bundesländern oder bundesweit tätig sind. Durch die Verlagerung der Zulassung und Überwachung an eine Bundesoberbehörde wird dem Effizienzgedanken Rechnung getragen und eine gleichmäßige Auslegung und Anwendung der Zulassungsanforderungen und damit eine Gleichbehandlung aller Klassifizierungsunternehmen gewährleistet. Aus denselben Gründen soll die Bundesanstalt auch für die Verlängerung bzw. die Rücknahme, den Widerruf und die Feststellung des Erlöschens der von ihr erteilten Zulassungen zuständig sein.

Absatz 3 regelt die Frage der Zuständigkeit für die Zulassung von Klassifizierern. In diesem Fall ist das Bundesland zuständig, in dem der Klassifizierer seinen Wohnsitz bzw. seine zustellungsfähige Anschrift hat.

Mit Absatz 4 soll sichergestellt werden, dass Informationen, die für den Entzug der Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens oder eine Untersagung der weiteren Tätigkeit eines Klassifizierers von Bedeutung sein können, an die zuständige Behörde weitergeleitet werden.

§ 8 [ Mitteilungspflichten, Beendigung der Tätigkeit ]

Absatz 1 enthält die Verpflichtung der Klassifizierungsunternehmen zur Mitteilung von Namen und Adressen ihrer Mitarbeiter, die als Klassifizierer tätig werden dürfen. Diese Vorschrift dient der Erleichterung der Überwachung vor Ort. Die zuständige Behörde kann bei einer Kontrolle anhand einer Liste der von einem Klassifizierungsunternehmen gemeldeten Mitarbeiter direkt im Schlachtbetrieb überprüfen, ob es sich bei dem Klassifizierer vor Ort um einen ordnungsgemäß angemeldeten Mitarbeiter eines zugelassenen Klassifizierungsunternehmens handelt. Die Mitteilungen des oder der vorgesehenen Einsatzorte eines Klassifizierers können allgemein und im Voraus für einen bestimmten Zeitraum erfolgen. Z.B. ist bei täglich oder wöchentlich wechselnden Einsatzorten keine täglich oder wöchentliche Anzeige erforderlich. Eine vorherige Benennung aller geplanten Einsatzorte reicht vielmehr aus. Absatz 2 enthält die Verpflichtung der Klassifizierungsunternehmen, das Ende ihrer Tätigkeit vorab bzw. im Falle einer Insolvenz unverzüglich anzuzeigen. Auch diese Anzeigepflicht soll die Überwachung erleichtern und die Aktualität des gemäß § 12 Abs. 1 zu erstellenden Registers der zugelassenen Klassifizierungsunternehmen sicherstellen.

Klassifizierer sind nach Absatz 3 verpflichtet, die Einstellung ihrer Tätigkeit anzuzeigen. Die Tätigkeit gilt auch dann als beendet, wenn ein Klassifizierer seit mehr als zwei Jahren nicht als Klassifizierer gearbeitet hat.

Die näheren Anforderungen an die in den Absätzen 1 bis 3 geregelten Mitteilungspflichten können gemäß Absatz 4 in einer Rechtsverordnung geregelt werden.

§ 9 [ Preis- und Schlachtgewichtsfeststellung, Kennzeichnung ]

§ 9 übernimmt im Wesentlichen unverändert den Inhalt von § 14b und § 14e Abs. 4 Nr. 1 und 2 Vieh- und Fleischgesetz. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Preis- und Gewichtsfeststellung für Schlachtkörper bei Unternehmen der Fleischwirtschaft sowie die Kennzeichnung von Schlachtkörpern durch Rechtsverordnung zu regeln. Zu den Unternehmen der Fleischwirtschaft, die Adressat einer Preismeldepflicht sein können, gehören insbesondere Schlacht- und Zerlegungsbetriebe.

§ 10 [ Auskunftspflichten ]

Absatz 1 Satz 1 enthält das Recht der Lieferanten der Schlachttiere, von den Klassifizierungsunternehmen Auskunft über das jeweilige Schlachtgewicht, die jeweilige Schlachtnummer und das jeweilige Klassifizierungsergebnis zu verlangen. Dies entspricht der bisherigen Praxis, nach der die Klassifizierungsunternehmen den Lieferanten in der Regel freiwillig Einsicht in die Klassifizierungsunterlagen gewährt haben. Absatz 1 Satz 2 verpflichtet die Schlachtbetriebe, den Klassifizierungsunternehmen die für die Erfüllung der Mitteilungspflicht nach Satz 1 erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Des Weiteren werden die Schlachtbetriebe verpflichtet, den Lieferanten Auskunft über das Schlachtgewicht der Tiere und den für diese Tiere gemeldeten Preis zu erteilen. Die Frage, ob das Klassifizierungsunternehmen bzw. der Schlachtbetrieb an den Lieferanten Auskünfte zu erteilen hat, kann zwar als Ausdruck privatrechtlicher Vertragsgestaltung grundsätzlich den Wirtschaftsbeteiligten selbst überlassen bleiben. Die mit der Vorschrift festgelegte Auskunftspflicht soll jedoch zum einen dem Schutz der Lieferanten dienen, da auf diese Weise ein Abgleich des ausgezahlten Preises mit dem gemeldeten Preis möglich ist und zum anderen soll die Auskunftspflicht auch die Kontrolle der Preismeldung durch die zuständige Behörde erleichtern.

Mit Absatz 2 wird das Bundesministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung die näheren Bestimmungen über die in Absatz 1 enthaltenen Auskunftspflichten zu regeln.

§ 11 [ Befugnisse der zuständigen Behörde ]

§ 11 enthält die für die Durchführung und Überwachung dieses Gesetzes erforderlichen Eingriffsermächtigungen. Absatz 1 sieht in Form einer Generalklausel vor, dass die zuständige Behörde die zur Überwachung erforderlichen Maßnahmen anordnen kann. In diesem Zusammenhang wird die Möglichkeit hervorgehoben, einem Klassifizierungsunternehmen oder einem Klassifizierer die Tätigkeit ganz oder teilweise zu untersagen. Absatz 2 enthält die für eine ordnungsgemäße Überwachung erforderlichen Betretungs- und Prüfrechte, Absatz 3 die korrespondierenden Duldungspflichten des Betriebsinhabers und des Halters. Absatz 4 verweist auf die Auskunftsverweigerungsrechte der Zivilprozessordnung.

§ 12 [ Registerführung, Datenübermittlung ]

In Absatz 1 werden die zuständigen Behörden ermächtigt, Daten an andere Behörden zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung von Bestimmungen über die Preismeldung bei Schlachtkörpern erforderlich ist.

Nach Absatz 2 erstellt die Bundesanstalt zur Erleichterung der Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben ein Register aller von ihr zugelassenen Klassifizierungsunternehmen sowie der in den jeweiligen Unternehmen beschäftigten Klassifizierer. Mit der Hilfe des Registers kann abgeglichen werden, welche Klassifizierer tatsächlich für ein Klassifizierungsunternehmen arbeiten. Somit kann auch die Zuverlässigkeit der Arbeit der Klassifizierungsunternehmen besser überprüft werden.

Die zuständigen Landesbehörden sind zur Einsicht in das Register befugt, um eine ordnungsgemäße Kontrolle der Tätigkeit der Klassifizierungsunternehmen und der Klassifizierer zu ermöglichen.

Jede Landesbehörde führt gemäß Absatz 3 ein Register aller von ihr nach § 4 zugelassenen Klassifizierer. Die Bundesanstalt und die zuständigen Behörden der anderen Länder verfügen über ein Einsichtsrecht in dieses Register, soweit dies im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeit der Bundesanstalt und der Länder erforderlich ist.

Nach Absatz 4 ist die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens für die Übermittlung von Daten aus den nach Absatz 2 und 3 geführten Registern zulässig. Ein solches automatisiertes Verfahren ist erforderlich, um einen möglichst effizienten Informationsfluss und eine ordnungsgemäße Überprüfung der Klassifizierungsunternehmen und der Klassifizierer zu gewährleisten.

Absatz 5 regelt die Dauer der Aufbewahrung der ein Klassifizierungsunternehmen oder einen Klassifizierer betreffenden Daten. Im Falle einer Betriebsaufgabe oder einer Beendigung der Tätigkeit erscheint eine Aufbewahrungsfrist registrierter Daten von drei Jahren als angemessen, es sei denn, andere Vorschriften sehen eine längere Aufbewahrungsfrist vor. Der Datenschutz bestimmt sich im Übrigen nach den allgemein geltenden Vorschriften, insbesondere nach dem Bundesdatenschutzgesetz und den entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen.

§ 13 [ Rechtsverordnungen in bestimmten Fällen ]

In Absatz 1 wird das Bundesministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Datenverarbeitung und Datennutzung zu regeln, soweit dies für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist.

Nach Absatz 2 können befristete Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz mit einer Geltungsdauer von höchstens sechs Monaten ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, falls dies für die fristgerechte Umsetzung oder Durchführung von EG-Recht erforderlich ist.

Nach Absatz 3 können die Verordnungsermächtigungen in diesem Gesetz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die Länder übertragen werden. Von dieser Vorschrift kann z.B. im Bereich der Preismeldungen Gebrauch gemacht werden, wenn kein Bedürfnis nach einer bundeseinheitlichen Regelung besteht, aber einige Länder eine Regelung auf Landesebene für erforderlich erachten.

§ 14 [ Gebühren und Auslagen ]

Nach Absatz 1 sind für Amtshandlungen nach diesem Gesetz Gebühren und Auslagen zu erheben.

Soweit die Amtshandlungen durch die Bundesanstalt vorgenommen werden, werden die Gebührentatbestände und die Gebührenhöhe durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festgelegt. Die Gebührenhöhe für die Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens soll sich dabei auch an dem für eine Zulassung erforderlichen Verwaltungsaufwand orientieren. Soweit das Gesetz von den Ländern durchgeführt wird, werden die entsprechenden kostenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe nach Landesrecht bestimmt (Absatz 2). Im Übrigen findet das Verwaltungskostengesetz Anwendung.

§ 15 [ Außenverkehr ]

§ 15 regelt die Zuständigkeit für den mit der Durchführung dieses Gesetzes zusammenhängenden Außenverkehr. Die Zuständigkeit liegt insoweit beim Bundesministerium, das die Zuständigkeit auf die Bundesanstalt oder durch Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen kann.

§ 16 [ Bußgeldvorschriften ]

§ 16 enthält in Absatz 1 Ordnungswidrigkeiten, die sich auf das falsche Klassifizieren von Schlachtkörpern (Nummer 1), das Fehlen einer ordnungsgemäßen und fristgerechten Mitteilung über die bei einem Klassifizierungsunternehmen beschäftigten Klassifizierer, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Klassifizierungsunternehmens, die Einstellung der Tätigkeit eines Klassifizierungsunternehmens oder eines Klassifizierers (Nummer 2), auf den Verstoß gegen eine Rechtsverordnung über die Durchführung der Preismeldung oder die Gewichtsfeststellung bei Schlachtkörpern (Nummer 3), auf die Nichtbefolgung vollziehbarer Anordnungen oder Untersagungen (Nummer 4) und auf das fehlende Dulden oder Mitwirken bei Überwachungsmaßnahmen (Nummer 5) beziehen. Absatz 2 setzt die jeweilige Bußgeldobergrenze fest.

§ 17 [ Einziehung ]

§ 17 enthält die Möglichkeit, im Zusammenhang mit Ordnungswidrigkeiten stehende Gegenstände einzuziehen, und erklärt § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für anwendbar.

§ 18 [ Übergangsbestimmungen ]

§ 18 enthält einige Übergangsbestimmungen, die notwendig sind, um den Übergang vom alten Vieh- und Fleischgesetz auf das neue Fleischgesetz zu ermöglichen:

Klassifizierungsunternehmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits tätig sind, sind nach Absatz 1 im ersten Geltungsjahr dieses Gesetzes vom Erfordernis der Zulassung befreit. Dies ermöglicht es ihnen, innerhalb dieses ersten Jahres einen Zulassungsantrag zu stellen und das erforderliche Zulassungsverfahren zu durchlaufen.

Nach Absatz 2 dürfen unabhängige vereidigte Sachverständige für die Klassifizierung von Vieh und Fleisch, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vereidigt sind, noch bis zum Ablauf ihrer Bestellung, längstens aber bis zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tätig sein. Sachverständige, die weiterhin als Klassifizierer tätig sein wollen, haben die Möglichkeit, innerhalb dieses Zeitraums einen Antrag auf Zulassung zu stellen.

Mit Absatz 3 wird eine Übergangsregelung für Sachverständige für Vieh und Fleisch, die weiterhin als Klassifizierer tätig sein wollen, geschaffen. Sie müssen weder eine praktische Ausbildungszeit in einem Klassifizierungsunternehmen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 absolvieren noch an einem Ausbildungskurs nach § 4 Abs. 3 teilnehmen.

Sachverständige, deren Bestellung erloschen ist, sind nach Absatz 4 zur Rückgabe aller ihnen zur Ausübung ihrer Tätigkeit übergebenen Gegenstände verpflichtet. Dies ist erforderlich, um das Entstehen eines Rechtsscheins über ein Fortgelten der Bestellung zu vermeiden. In Absatz 5 wird das Bundesministerium ermächtigt, Rechtsverordnungen, die auf Grund des Vieh- und Fleischgesetzes erlassen wurden, aufzuheben. Derzeit existieren noch vier auf das Vieh- und Fleischgesetz gestützte Rechtsverordnungen.

§ 19 [ Aufhebung des Vieh- und Fleischgesetzes ]

Mit § 19 wird das Vieh- und Fleischgesetz, das durch das vorliegende Gesetz abgelöst werden soll, aufgehoben.

§ 20 [ Änderung von Rechtsvorschriften ]

In Absatz 1 werden Verweise im Agrarstatistikgesetz auf die vierte Durchführungsverordnung zum Vieh- und Fleischgesetz angepasst.

In Absatz 2 wird ein nicht mehr erforderlicher Verweis in § 16 des Wirtschaftstrafgesetzes auf das Vieh- und Fleischgesetz gestrichen.

§ 21 [ Inkrafttreten ]

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Das Gesetz soll ca. ein halbes Jahr nach der Verkündung in Kraft treten, mit Ausnahme der Verordnungsermächtigungen, die schon am Tage nach der Verkündung in Kraft treten sollen. Dadurch wird es möglich, die entsprechenden Rechtsverordnungen zeitgleich mit den übrigen Vorschriften des Gesetzes in Kraft treten zu lassen, um einen reibungslosen und zeitgleichen Übergang vom alten Vieh- und Fleischrecht zum neuen Fleischrecht zu ermöglichen.