Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Regelungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten

Der Bundesrat hat in seiner 825. Sitzung am 22. September 2006 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zum Gesetzentwurf insgesamt:

2. Zu Artikel 1 (§ 8 Abs. 3 MgVG)

In Artikel 1 ist § 8 Abs. 3 zu streichen.

Folgeänderungen:

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

In § 8 Abs. 3 MgVG-E wird gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmern insoweit ein Vorrang eingeräumt, als ein linearer Anstieg von Gewerkschaftsvertretern bei der Besetzung des Verhandlungsgremiums vorgesehen ist. Eine proportional steigende Zugehörigkeit von Gewerkschaftsvertretern in dem Verhandlungsgremium ist in der Richtlinie 2005/56/EG vom 25. November 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten jedoch nicht verankert. Auch in der Richtlinie 2001/86/EG vom 8. Oktober 2001 (SE-Richtlinie) ist eine dahingehende Regelungsnotwendigkeit nicht festgelegt. Das deutsche Mitbestimmungsgesetz enthält ebenfalls keine vergleichbaren Regelungen. § 8 Abs. 3 MgVG-E geht daher über eine 1:1-Umsetzung der zu Grunde liegenden EU-rechtlichen Vorgaben hinaus und ist daher zu streichen.

Als Folgeänderung sind § 10 Abs. 1 Satz 2 bis 4 MgVG-E ebenfalls zu streichen. § 10 MgVG-E nimmt in Absatz 1 Satz 2 bis 4 Bezug auf die Festlegungen in § 8 Abs. 3 MgVG-E und regelt Einzelheiten des Wahlvorschlagsrechts für die Gewerkschaftsvertreter. Als Folge des Wegfalls der garantierten Sitze für Gewerkschaftsvertreter sind keine besonderen Regelungen für die entsprechenden Wahlvorschläge mehr erforderlich. Da in § 10 Abs. 1 Satz 5 MgVG-E Bezug auf Satz 3 genommen wird, ist dieser als neuer Satz 5a entsprechend neu zu formulieren.

Weitere gesetzliche Verweisungen in den aufgeführten Vorschriften sind entsprechend zu ändern bzw. anzupassen.

3. Zu Artikel 1 (§ 17 Abs. 4 Nr. 2 MgVG)

In Artikel 1 ist § 17 Abs. 4 Nr. 2 zu streichen.

Begründung:

Die Vorschrift des § 17 Abs. 4 MgVG-E legt fest, wann eine Minderung von Mitbestimmungsrechten gegeben ist. Sie basiert damit auf Artikel 3 Abs. 4 letzter Satz der Richtlinie 2001/86/EG. EU-rechtlich knüpft die Minderung der Mitbestimmung nur an ein verändertes Verhältnis der Köpfe in den entsprechenden Gremien an. Die Regelungen in § 17 Abs. 4 Nr. 2 MgVG-E gehen darüber hinaus und sehen eine Minderung auch in den Fällen vor, in denen das Recht, Mitglieder in die entsprechenden Gremien zu wählen, zu bestellen, zu empfehlen oder abzulehnen, beseitigt oder eingeschränkt wird. Durch diese Erweiterung geht der Gesetzentwurf über eine 1:1-Umsetzung der EU-rechtlichen Vorgaben hinaus. Er ist daher entsprechend zurückzuführen.