Der Bundesrat hat in seiner 825. Sitzung am 22. September 2006 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zum Gesetzentwurf insgesamt:
- a) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, den Gesetzentwurf unter dem Gesichtspunkt zu überarbeiten, dass die darin vorgesehenen Regelungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten nicht über die in der Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 (Abl. EG (Nr. ) L 310 vom 25. November 2005, S. 1 ff.) und der Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 (Abl. EG (Nr. ) L 294 vom 10. November 2001, S. 22 ff.) enthaltenen Vorgaben hinausgehen. Dabei sollte beachtet werden, dass Regelungen so getroffen werden, dass Deutschland als Standort für die aus der Fusion hervorgehende Gesellschaft keinen Wettbewerbsnachteil erleidet.
- b) Der Bundesrat bekennt sich grundsätzlich zum deutschen Mitbestimmungsmodell. Er sieht allerdings Handlungsbedarf im Hinblick auf eine Anpassung an die veränderten Rahmenbedingungen in einem zusammenwachsenden Europa. Er begrüßt daher die Beauftragung der Biedenkopf-Kommission, Vorschläge für die Weiterentwicklung des nationalen Mitbestimmungsrechts zu entwickeln. Daher sollte der vorliegende Gesetzentwurf so gestaltet sein, dass er bei der Ausfüllung des von den Richtlinien vorgesehenen Handlungsspielraums keine Regelungen trifft, die für die Weiterentwicklung des nationalen Mitbestimmungsrechts präjudizierende Festlegungen trifft.
2. Zu Artikel 1 (§ 8 Abs. 3 MgVG)
In Artikel 1 ist § 8 Abs. 3 zu streichen.
Folgeänderungen:
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) § 10 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
- aaa) Die Sätze 2 bis 4 sind zu streichen.
- bbb) In Satz 5 ist das Semikolon durch einen Punkt zu ersetzen und der danach folgende Halbsatz zu streichen.
- ccc) Nach Satz 5 ist folgender Satz einzufügen:
"Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, muss dieser mindestens doppelt so viele Bewerber enthalten wie Vertreter von leitenden Angestellten zu wählen sind."
- bb) Absatz 7 Satz 6 ist zu streichen.
- aa) Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
- b) § 25 Abs. 3 Satz 2 ist wie folgt zu fassen:
"Für das Wahlverfahren gelten § 8 Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 bis 7 und die §§ 11 und 12 ....<weiter wie Vorlage>.
- c) § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ist zu streichen.
Begründung:
In § 8 Abs. 3 MgVG-E wird gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmern insoweit ein Vorrang eingeräumt, als ein linearer Anstieg von Gewerkschaftsvertretern bei der Besetzung des Verhandlungsgremiums vorgesehen ist. Eine proportional steigende Zugehörigkeit von Gewerkschaftsvertretern in dem Verhandlungsgremium ist in der Richtlinie 2005/56/EG vom 25. November 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten jedoch nicht verankert. Auch in der Richtlinie 2001/86/EG vom 8. Oktober 2001 (SE-Richtlinie) ist eine dahingehende Regelungsnotwendigkeit nicht festgelegt. Das deutsche Mitbestimmungsgesetz enthält ebenfalls keine vergleichbaren Regelungen. § 8 Abs. 3 MgVG-E geht daher über eine 1:1-Umsetzung der zu Grunde liegenden EU-rechtlichen Vorgaben hinaus und ist daher zu streichen.
Als Folgeänderung sind § 10 Abs. 1 Satz 2 bis 4 MgVG-E ebenfalls zu streichen. § 10 MgVG-E nimmt in Absatz 1 Satz 2 bis 4 Bezug auf die Festlegungen in § 8 Abs. 3 MgVG-E und regelt Einzelheiten des Wahlvorschlagsrechts für die Gewerkschaftsvertreter. Als Folge des Wegfalls der garantierten Sitze für Gewerkschaftsvertreter sind keine besonderen Regelungen für die entsprechenden Wahlvorschläge mehr erforderlich. Da in § 10 Abs. 1 Satz 5 MgVG-E Bezug auf Satz 3 genommen wird, ist dieser als neuer Satz 5a entsprechend neu zu formulieren.
Weitere gesetzliche Verweisungen in den aufgeführten Vorschriften sind entsprechend zu ändern bzw. anzupassen.
3. Zu Artikel 1 (§ 17 Abs. 4 Nr. 2 MgVG)
In Artikel 1 ist § 17 Abs. 4 Nr. 2 zu streichen.
Begründung:
Die Vorschrift des § 17 Abs. 4 MgVG-E legt fest, wann eine Minderung von Mitbestimmungsrechten gegeben ist. Sie basiert damit auf Artikel 3 Abs. 4 letzter Satz der Richtlinie 2001/86/EG. EU-rechtlich knüpft die Minderung der Mitbestimmung nur an ein verändertes Verhältnis der Köpfe in den entsprechenden Gremien an. Die Regelungen in § 17 Abs. 4 Nr. 2 MgVG-E gehen darüber hinaus und sehen eine Minderung auch in den Fällen vor, in denen das Recht, Mitglieder in die entsprechenden Gremien zu wählen, zu bestellen, zu empfehlen oder abzulehnen, beseitigt oder eingeschränkt wird. Durch diese Erweiterung geht der Gesetzentwurf über eine 1:1-Umsetzung der EU-rechtlichen Vorgaben hinaus. Er ist daher entsprechend zurückzuführen.