Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Weinverordnung

A. Problem und Ziel

Die Änderung der Weinverordnung umfasst drei Regelungsbereiche:

B. Lösung

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Dem Bund sowie den Ländern und Gemeinden entstehen durch die vorgesehenen Änderungen keine Kosten.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand, da sie von der Verordnung nicht betroffen sind.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Durch die Einführung einer Pflicht zur Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde, dass die im Antrag angegebene Neuanpflanzung im Anbau- oder im Landweingebiet erfolgen soll, entsteht ein bestimmbarer Erfüllungsaufwand von 8 700 Euro. Im Jahr 2018 wurden rund 2 700 Anträge gestellt, in denen eine Neuanpflanzung im Anbauoder im Landweingebiet ausgewiesen war. Nach einer Schätzung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist von 900 Antragstellern pro Jahr auszugehen, da im Durchschnitt ein Antragsteller drei Anträge stellt. Die Beantragung der Bescheinigung wird im Durchschnitt etwa eine halbe Stunde in Anspruch nehmen.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Die unter E.2 dargestellte Einführung einer Bescheinigung stellt eine Informations- bzw. Dokumentationspflicht dar.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Bund

Für die Prüfung der mit geschätzt 900 Anträgen pro Jahr vorgelegten Bescheinigung über die Lage der beantragten Neuanpflanzungsfläche im Anbaugebiet werden bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung etwa 15 Minuten pro Bescheinigung geschätzt. Der Erfüllungsaufwand betrüge danach ca. 8 100 Euro. Der Zeitaufwand wird insgesamt gesehen deutlich geringer, weil

Länder und Kommunen

Durch die Pflicht zur Vorlage einer Bescheinigung darüber, dass die beantragte Neuanpflanzungsfläche im Anbau- oder im Landweingebiet liegt, entsteht bei den zuständigen Landesbehörden ein Erfüllungsaufwand von 32 220 Euro. Auf der Basis von 900 Anträgen pro Jahr wird davon ausgegangen, dass die Bearbeitung durchschnittlich eine Stunde in Anspruch nimmt. Nach Schätzung des größten Weinbaulandes Rheinland-Pfalz wird dieser Aufwand aber dadurch kompensiert, dass die Lage im Anbau- oder im Landweingebiet nicht mehr im Nachgang zur Bescheidung durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung von der zuständigen Landesstelle überprüft werden muss.

F. Weitere Kosten

Weitere Kosten für die Wirtschaft oder Kosten für die sozialen Sicherungssysteme sowie Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind aufgrund der Änderung der Weinverordnung nicht zu erwarten.

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Weinverordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 26. Oktober 2018

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Regierenden Bürgermeister
Michael Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Weinverordnung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Helge Braun

Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Weinverordnung

Vom ...

Auf Grund des § 7c Absatz 2, des § 15 Nummer 1 und 2, des § 16 Absatz 2 Satz 1, des § 21 Absatz 1 Nummer 1 und des § 24 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. 1 S. 66), von denen § 7c Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. 1 1207) eingefügt, § 15 Nummer 1 und 2 durch Artikel 1 Nummer 22 und § 21 Absatz 3 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 15 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. 1 S. 2592), § 16 Absatz 2 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 11, § 24 Absatz 2 Nummer 1 bis Nummer 3 durch Nummer 21 und § 26 Absatz 3 Nummer 2 zuletzt durch Nummer 4 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (BGBl. 1 S. 1586) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

Artikel 1
Änderung der Weinverordnung

Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. 1 S. 827), die zuletzt durch Artikel 16 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. 1 S. 2272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: