Beschluss des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten (Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte/ Sonstige Kosten)

Beschluss des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes

Der Bundesrat hat in seiner 814. Sitzung am 23. September 2005 beschlossen, den beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.

Anlage

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 Änderung des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes

In § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes vom 16. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2174), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird die Angabe "31. Dezember 2005" durch die Angabe "31. Dezember 2006" ersetzt.

Artikel 2 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeines

Die neuen Länder weisen im Bereich der Verkehrsinfrastruktur bis heute erheblichen Nachholbedarf auf. Diese Mängel wirken sich negativ auf ihre Gesamtwirtschaft aus. Investitionen in eine moderne und leistungsfähige Verkehrsinfrastruktur sind für die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der neuen Länder als Wirtschaftsstandorte in Deutschland damit von herausragender Bedeutung.

Die durch das Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz erreichten Beschleunigungseffekte durch die Reduzierung des Rechtswegs auf eine Instanz (Bundesverwaltungsgericht), haben durch die unmittelbare Rechtssicherheit wachstums- und beschäftigungsfördernde Auswirkungen für Investitionsvorhaben in den neuen Ländern.

Die Bundesregierung hat mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben Regelungen zur unbefristeten erstinstanzlichen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für bestimmte Verkehrsinfrastrukturvorhaben vorgeschlagen. Dieser Gesetzentwurf bedarf jedoch der Überarbeitung und wird damit nicht mehr rechtzeitig vor Auslaufen des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes in Kraft treten.

Deshalb ist eine erneute Verlängerung des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes unabdingbar. Die mit dem Gesetz verbundenen Entwicklungspotentiale müssen weiterhin zur Verfügung stehen.

Die Regelung bedarf der Zustimmung des Bundesrates.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1 (Änderung des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes)

Artikel 1 enthält die notwendige Regelung zur Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Artikel 2 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.