Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 8. August 2008
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 19.09.08

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes

Vom...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes

Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970), wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 - die Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung für grundsätzlich mit Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG für vereinbar erklärt. Auch liegt, wenn die Betroffenen in einem solchen Fall durch die Rücknahme staatenlos werden, nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts kein Verstoß gegen Art. 16 Abs.1 Satz 2 GG vor. Die Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder bieten nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Rücknahme, solange diese noch "zeitnah" zur erschlichenen Einbürgerung erfolgt.

Gesetzgeberischen Handlungsbedarf sieht das Bundesverfassungsgericht jedoch im Hinblick auf die zeitliche Reichweite der Rücknehmbarkeit der Einbürgerungsentscheidung und im Hinblick auf die Betroffenheit weiterer Personen, die auf der Grundlage oder im Zusammenhang mit der erschlichenen Einbürgerung ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt haben, ohne dass sie selbst an der Täuschung beteiligt gewesen wären. Das Bundesverfassungsgericht hat hier vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten des Gesetzgebers gesehen.

Der vorliegende Gesetzentwurf trägt dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts durch eine spezialgesetzliche Regelung der Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte, soweit sie zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit führen und Art. 16 Abs. 1 GG berühren, im Staatsangehörigkeitsgesetz Rechnung (§§ 17, 35). Die neue Regelung des § 35 StAG beschränkt die Rücknahme von rechtswidrigen Verwaltungsakten, die zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit führen auf durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkte Entscheidungen, ferner auf Entscheidungen, die durch bewusst unrichtige oder unvollständige, für den Antrag wesentliche Angaben erwirkt wurden; diese Rücknahmegründe entsprechen den Regelungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und Nr. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Das Problem der zeitlichen Reichweite der Rücknehmbarkeit, auf die das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung hingewiesen hat, wird durch Festlegung einer absoluten Ausschlussfrist gelöst. Diese soll fünf Jahre betragen, beginnend mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Darauf, wann die Behörden von den die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen Kenntnis erlangen, kommt es nicht an.

Dritte, die an der Täuschung u.a. selbst nicht beteiligt waren, nehmen am Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nicht ohne weiteres teil. So wird zum Schutz nachgeborener Kinder, die durch Abstammung von dem Täuschenden die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt haben, geregelt, dass der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit auf Seiten des Täuschenden nicht auch zum rückwirkenden Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit dieser Personen führt, wenn sie bereits ihr fünftes Lebensjahr vollendet haben. Soweit die Rücknahme des Verwaltungsaktes auch andere Auswirkungen auf Verwaltungsakte gegenüber Dritten hat, z.B. miteingebürgerten Kindern oder Ehegatten, wird in Anlehnung an eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. September 2003 - 1 C 6.03 - eine Ermessensentscheidung für jeden einzelnen Betroffenen vorgesehen.

Schließlich ergänzt Artikel 1 auch noch die in § 17 aufgezählten Verlustgründe um die neue Regelung zur Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes nach § 35.

Auswirkungen

Mit der Einfügung eines neuen Verlustgrundes im Staatsangehörigkeitsgesetz und der Regelung der Einschränkung des Verlustes sowie der spezialgesetzlichen Regelung der Rücknehmbarkeit von Verwaltungsakten im Staatsangehörigkeitsrecht sind keine finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte von Bund, Länder und Gemeinden verbunden. Kosten für die Wirtschaft oder Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau sind nicht zu erwarten. Mit den neuen spezialgesetzlichen Regelungen im Staatsangehörigkeitsgesetz werden auch keine neuen Informationspflichten für die Wirtschaft, die Bürgerinnen oder Bürger oder die Verwaltung eingeführt.

B. Einzelbegründung

Zu Artikel 1 (Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 17 StAG)

Der Katalog der Verlustgründe der deutschen Staatsangehörigkeit in § 17 StAG wird um die Aufzählung des weiteren Verlustgrundes der Rücknahme gemäß § 35 StAG ergänzt. Der bisherige § 17 wird zum Absatz 1, der noch um zwei weitere Absätze ergänzt wird.

§ 17 Abs. 2 trägt dem Hinweis im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2006 Rechnung, dass Auswirkungen des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit durch Rücknahme der Einbürgerung auf den Bestand der Staatsangehörigkeit Dritter einer Antwort des Gesetzgebers bedürften. In Absatz 2 wird daher der Bestand der Staatsangehörigkeit dritter Personen garantiert, wenn deren gesetzlicher Erwerb vor dem Verlustgrund, Rücknahme der Einbürgerung, lag und die dritte Person im Zeitpunkt der Rücknahme der Einbürgerung bereits ihr fünftes Lebensjahr vollendet hat. So soll z.B. die durch Abstammung erworbene deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes eines Eingebürgerten vor Verlust geschützt werden, wenn die Einbürgerung wegen arglistiger Täuschung zurückgenommen und die deutsche Staatsangehörigkeit des Eingebürgerten rückwirkend entfallen würde. Die Regelung, dass dritte Personen, die ihre deutsche Staatsangehörigkeit von dem Täuschenden kraft Gesetzes, z.B. durch Abstammung oder Adoption, ableiten, von einem Verlust durch die Rücknahme der Einbürgerung ausgenommen sind, bezieht sich jedoch nur auf Personen, die bereits ihr fünftes Lebensjahr vollendet haben. Für jüngere Personen, d.h. für Kinder unter fünf Jahren, gilt sie nicht. Für sie entfällt daher rückwirkend die Abstammung von einem deutschen Elternteil als Erwerbsgrund für die deutsche Staatsangehörigkeit, was dazu führt, dass sie selbst die deutsche Staatsangehörigkeit rückwirkend verlieren.

Diese Einschränkung entspricht dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Oktober 2006 zum rückwirkenden Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit eines Kindes infolge der erfolgreichen Anfechtung der Vaterschaft durch den deutschen Vater - 2 BvR 696/04. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Nichtannahmebeschluss im Ergebnis festgestellt, dass im konkreten Fall, der ein anderthalb Jahre altes Kind betraf, eine unzulässige Entziehung der Staatsangehörigkeit nicht vorliege. In seinen Gründen führt der Senat unter II. 2. c) bb) aus:

Die vom Bundesverfassungsgericht angeführten Voraussetzungen, dass das Kind kein eigenes Bewusstsein von seiner Staatsangehörigkeit und kein eigenes Vertrauen auf deren Bestand habe, dürften bis zum fünften Lebensjahr weiterhin gegeben sein so dass in solchen Fällen keine Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG vorliegt. Damit liegt die Altersgrenze ein Jahr unter dem regelmäßigen Grundschulalter eines Kindes, das in der Literatur als Maßstab für das Vorliegen der vom Bundesverfassungsgericht genannten Voraussetzungen genannt wird (vgl. de Groot/Schneider in Rechtsstaatliche Ordnung Europas, Gedächnisschrift für Albert Bleckmann, Köln 2007, S. 79, 102). Die Grenze beim fünften Lebensjahr anzusetzen, erscheint auch deswegen sachgerecht, weil der Zeitraum von fünf Jahren mit der Frist von fünf Jahren bei der Rücknahme von Einbürgerungen nach § 35 Abs. 3 StAG korrespondiert. Bei einem Abstammungserwerb (§ 4 Abs. 1) von einem eingebürgerten Deutschen, dessen Einbürgerung, z.B. wegen Täuschung, spätestens nach dem Ablauf von fünf Jahren nach dem Erlass der Einbürgerung zurückgenommen werden muss, kann das nachgeborene Kind gar nicht älter als fünf Jahre sein. Neben dem Abstammungserwerb sind jedoch auch Fälle des gesetzlichen Erwerbs, z.B. beim Erwerb durch Adoption (§ 6 ), denkbar, bei denen das Kind des Eingebürgerten älter als fünf Jahre alt ist, so dass die Regelung des § 17 Abs. 2 neben der Befristung in § 35 Abs. 2 nicht entbehrlich ist.

Nach Absatz 3 Satz 1 gilt der Bestand der Staatsangehörigkeit Dritter auch für andere Entscheidungen außerhalb des Staatsangehörigkeitsgesetzes, wenn diese zum rückwirkenden Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit dieser Personen führen würden und diese Personen das fünfte Lebensjahr bereits vollendet haben. Die Aufzählung ist nur beispielhaft. Als Beispiele werden genannt: die Rücknahme einer Niederlassungserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz , wenn das nachgeborene Kind die deutsche Staatsangehörigkeit durch Ius Soli nach § 4 Abs. 3 StAG erworben hat die Rücknahme der Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes, wenn das nachgeborene Kind die deutsche Staatsangehörigkeit von dem Spätaussiedler und/oder dem in den Aufnahmebescheid einbezogenen Ehegatten durch Abstammung nach § 4 Abs. 1 StAG erworben hat sowie die Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes nur vom Vater erworben werden konnte.

Satz 2 des Absatzes 3 stellt eine Ausnahme vom fort geltenden Bestand der deutschen Staatsangehörigkeit Dritter ab dem fünften Lebensjahr dar, wenn die Vaterschaft wegen einer missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung erfolgreich nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 BGB angefochten worden ist. Satz 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass § 1600 Abs. 1a Satz 3 BGB statt der Altersgrenze eine Befristung enthält. Danach ist in den Fällen des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB die Anfechtung spätestens nach Ablauf von fünf Jahren seit der Wirksamkeit der Anerkennung der Vaterschaft für ein im Bundesgebiet geborenes Kind ausgeschlossen; ansonsten spätestens fünf Jahre nach der Einreise des Kindes. Damit trägt auch diese Regelung dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2006 Rechnung, da das Gericht dem Gesetzgeber freigestellt hat, ob er Befristungsregelungen oder Altersgrenzen einführt.

Zu Nummer 2

§ 35 ist eine spezialgesetzliche Regelung zur Rücknahme von rechtswidrigen Verwaltungsakten auf dem Gebiet des Staatsangehörigkeitsrechts. Eine solche spezialrechtliche Regelung ist nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2006 erforderlich, soweit durch die Rücknahme die deutsche Staatsangehörigkeit verloren geht und grundrechtsspezifische Besonderheiten nicht mit Verweis auf die allgemeinen Verwaltungsverfahrensregelungen gelöst werden können. Die Anwendung von verwaltungsverfahrensrechtlichen Regelungen außerhalb dieser Spezialregelung bleibt davon unberührt, z.B. die Regelung über die Rückgabe von Urkunden (vgl. § 52 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG).

§ 35 betrifft nicht nur die Rücknahme von Einbürgerungen nach den §§ 8 ff, sondern auch die Rücknahme anderer staatsangehörigkeitsrechtlicher Entscheidungen, soweit sie zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit führt. Neben der Rücknahme von Einbürgerungen wird daher von § 35 auch noch die Rücknahme der Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25 Abs. 2 erfasst, da hier deren Rücknahme zum automatischen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25 Abs. 1 führen würde.

Die Rücknahme von Einbürgerungen stellt jedoch den Hauptregelungsinhalt des § 35 dar auch wenn deren tatsächliche Anzahl gemessen an den Einbürgerungen in der Praxis sehr gering ist. § 35 Abs. 1 folgt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (s.o.) und beschränkt die Rücknahme auf die von der betroffenen Person bewusst unredlich erwirkte Entscheidung, deren Fehlerhaftigkeit in ihre Sphäre fällt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2003, BVerwGE 118, 216, 221). Dabei werden sich die Tatbestände "arglistige Täuschung" und "vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben" häufig überschneiden, da bei vorsätzlichem Handeln in der Regel auch die Absicht mit eingeschlossen ist, bei dem Mitarbeiter der Einbürgerungsbehörde einen Irrtum hervorzurufen und ihn dadurch zu einer günstigen Entscheidung zu veranlassen.

Die Rücknahme steht im Ermessen der zuständigen Behörde. Die Gründe der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes sind mit den Rechten der betroffenen Person abzuwägen. Da hier jedoch die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsaktes stets in der Sphäre der betroffenen Person liegt, spielt der Vertrauensschutzgedanke hier keine Rolle.

Absatz 2 stellt klar, dass auch Art. 16 Abs. 1 Satz 2 in der Regel der Rücknahme einer solchen Entscheidung nicht entgegensteht (vgl. BVerfG, a.a.O.). Das öffentliche Interesse, Staatenlosigkeit zu vermeiden, tritt hier grundsätzlich hinter dem Gebot der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zurück. Ausnahmefälle sind jedoch denkbar. In einem solchen Fall muss die Staatsangehörigkeitsbehörde zu dieser Frage Ermessenserwägungen anstellen.

Absatz 3 begrenzt die Rücknahmemöglichkeit auf eine Ausschlussfrist von fünf Jahren nach Erlass des zurückzunehmenden Verwaltungsaktes unabhängig davon, ob die Staatsangehörigkeitsbehörde Kenntnis vom Rücknahmegrund hatte. Damit wird nach Ablauf einer gewissen Zeit in Anbetracht des Grundrechtsschutzes des Art. 16 GG dem Prinzip der Rechtssicherheit Vorrang vor dem Gedanken der Herstellung rechtmäßiger Zustände auf dem Gebiet des Staatsangehörigkeitsrechts gegeben.

Die Fünf-Jahresfrist orientiert sich an der Unwirksamkeitsregelung des § 24 Abs. 2 StAngRegG, die heute keine praktische Bedeutung mehr hat und an der Anfechtungsfrist des § 1600b Abs. 1a BGB in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 313).

Absatz 4 regelt die Wirkung der Rücknahme des Verwaltungsaktes. Die Rücknahme gilt ausnahmslos mit Wirkung "ex tunc", so dass die deutsche Staatsangehörigkeit für die betroffene Person von Anfang an entfällt.

Absatz 5 hebt hervor, dass bei Auswirkungen der Rücknahme auf die Verwaltungsentscheidungen gegenüber Dritten, z.B. bei der Miteinbürgerung von Ehegatten oder Kindern, hinsichtlich dieser Personen eigene Ermessensentscheidungen zu treffen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. September 2003 - BVerwGE 119, 17, 24 f). Die Akzessorietät der Miteinbürgerung hat nicht zur Folge, dass bei Rücknahme der Einbürgerung des Haupteingebürgerten automatisch die Miteinbürgerung ebenfalls zurückgenommen wird. Die Staatsangehörigkeitsbehörde hat im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung vor allem zu prüfen, ob die miteingebürgerten Personen an der arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an den wissentlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben beteiligt waren. Weiterhin ist zu berücksichtigen, ob die miteingebürgerten Personen inzwischen einen eigenen Einbürgerungsanspruch erworben haben oder ob sie sich gut in die deutschen Lebensverhältnisse integriert haben. Die schutzwürdigen Belange Dritter sind mit dem öffentlichen Interesse an der Herstellung gesetzmäßiger Zustände auf dem Gebiet des Staatsangehörigkeitsrechts abzuwägen.

Zu Artikel 2 (Bekanntmachungserlaubnis)

Aufgrund bereits zahlreicher Änderungen durch frühere Änderungsgesetze ist eine Neubekanntmachung des Staatsangehörigkeitsgesetzes erforderlich.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 438:
Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes

Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Gesetzentwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Gesetz werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Es entstehen keine Bürokratiekosten für Wirtschaft, Bürger und Verwaltung.

Daher hat der Nationale Normenkontrollrat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

gez. gez.
Dr. Ludewig Bachmaier
Vorsitzender Berichterstatter