Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments zu Kleinwaffen und leichten Waffen

Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 309394 - vom 4. Juli 2005.
Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 26. Mai 2005 angenommen.

Entschließung des Europäischen Parlaments zu Kleinwaffen und leichten Waffen

Das Europäische Parlament,

A. unter Hinweis darauf, dass die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen im Juni 2005 zur dritten ordentlichen Tagung der offenen Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen für die Rückverfolgung illegaler Kleinwaffen und leichter Waffen zusammenkommen werden,

B. unter Hinweis darauf, dass die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen im Juli 2005 zur zweiten zweijährlichen Konferenz der Vereinten Nationen zusammenkommen werden, um die Umsetzung des Aktionsprogramms der Vereinten Nationen betreffend Kleinwaffen und leichte Waffen zu bewerten, und dass sie im Juni/Juli 2006 eine Konferenz zur Überprüfung des UN-Aktionsprogramms abhalten werden,

C. unter erneuter Bekräftigung seiner Besorgnis über die anhaltende Verbreitung von kleinen und leichten Waffen, die bewaffnete Konflikte und instabile Verhältnisse verschärft, den Terrorismus begünstigt, eine nachhaltige Entwicklung und die Rechtsstaatlichkeit untergräbt und für schwere Verstöße gegen die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht mitverantwortlich ist,

D. unter Bekräftigung seiner Absicht, die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten stärker in einen konstruktiven regelmäßigen Dialog darüber einzubinden, wie die Politik der Europäischen Union bei internationalen und regionalen Initiativen und Verhandlungen über die Kontrolle von kleinen und leichten Waffen inhaltlich aussehen und welche Prioritäten sie haben soll,

E. in der Überzeugung, dass der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten bei der Entwicklung und Förderung angemessener internationaler und regionaler Normen zur Bekämpfung der Verbreitung und des Missbrauchs kleiner und leichter Waffen eine entscheidende Rolle zufällt,

F. ermutigt durch die Erklärung des Ratsvorsitzes der Europäischen Union vom 17. Februar 20054 vor dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen zu Kleinwaffen, der begrüßt, dass ausdrücklich anerkannt wurde, dass die Staaten die Verhandlungen über rechtsverbindliche Vereinbarungen über die Zurückverfolgung von Kleinwaffen sowie über die Vermittlung von diesbezüglichen Geschäften und die Weitergabe von Kleinwaffen beschleunigen und abschließen müssen,

G. unter Würdigung der aktiven Unterstützung der Europäischen Union in der offenen Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen zur Rückverfolgung illegaler Kleinwaffen und leichter Waffen im Hinblick auf ein rechtsverbindliches Abkommen und die Einbeziehung von Munition für Kleinwaffen und leichte Waffen in den Anwendungsbereich dieses Rechtsinstruments,

H. erfreut darüber, dass der Luxemburger Ratsvorsitz in der Plenardebatte des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2005 in Straßburg so wie die Regierungen Finnlands, des Vereinigten Königreichs, der Niederlande, Irlands, Spaniens und Polens öffentlich seine Unterstützung für ein Übereinkommen über den Waffenhandel erklärt hat und dass sich die Genannten um eine Zusammenarbeit mit Partnern im Hinblick auf das Zustandekommen einer regionalen und globalen Einigung über die Notwendigkeit weltweiter Normen für die Weitergabe von kleinen und leichten Waffen bemühen,

I. jedoch besorgt über das fehlende Engagement der Europäischen Union in den UN-Verhandlungen über die Zurückverfolgung für die Schaffung eines Follow-up-Mechanismus zum Zurückverfolgungsinstrument, der die Ausarbeitung relevanter an bewährten Methoden ausgerichteter Leitlinien in Ergänzung zu den globalen Mindestnormen ermöglicht,

J. in der Hoffnung und Erwartung, dass mehr EU-Mitgliedstaaten öffentlich ihre aktive Unterstützung für die Bemühungen um das Zustandekommen eines Konsenses über die Notwendigkeit eines Übereinkommens über Waffenhandel erklären, das Waffentransfers verbietet, die die eindeutige Gefahr in sich bergen, dass schwere Menschenrechtsverletzungen und schwerwiegende Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht begünstigt werden,

K. in dem Bedauern, dass bei den breit angelegten Konsultationen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen nur schleppend Fortschritte erreicht werden, und im Bedauern über das Fehlen einer klaren Verpflichtung zur Aushandlung einer internationalen Vereinbarung über Waffenhandelskontrollen,

L. in der Erwägung, dass das UN-Protokoll über die Kontrolle von Schusswaffen seit Ende April 2004 ein rechtsverbindliches Instrument in Kraft getreten ist, nachdem Polen und Sambia als 40. und 41. Staat die Ratifizierung abgeschlossen haben; betont, dass das Protokoll das erste globale Instrument ist, das die UN-Mitgliedstaaten verpflichtet, Herstellung, Export, Import und Transit von Schusswaffen zu regeln,

1 ABl. C 343 vom 5. 12. 2001, S. 311.
2 ABl. C 140 E vom 13. 6. 2002, S. 587.
3 ABl. C 69 E vom 19. 3. 2004, S. 136.
4 Erklärung des EU-Ratsvorsitzes, PRES05-013EN , 17. 2. 2005.