Beschluss des Bundesrates
Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm
(Verordnung über die Datenerfassung und das Berechnungsverfahren für die Festsetzung von Lärmschutzbereichen - 1. FlugLSV)

Der Bundesrat hat in seiner 847. Sitzung am 19. September 2008 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenen Änderungen zuzustimmen.

Der Bundesrat hat ferner beschlossen, die aus der Anlage ersichtliche Entschließung zu fassen.

Anlage
Änderungen und Entschließung zur Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (Verordnung über die Datenerfassung und das Berechnungsverfahren für die Festsetzung von Lärmschutzbereichen - 1. FlugLSV)

A Änderungen

1. Zu § 2 Abs. 1 Satz 2

In § 2 Abs. 1 Satz 2 sind nach dem Wort "Landungen)" die Wörter "innerhalb des Erfassungsbereichs nach Nummer 2.1.1.1 der Anleitung zur Datenerfassung über den Flugbetrieb (AzD) (BAnz. S. ...)," einzufügen.

Folgeänderung:

In § 2 Abs. 4 Satz 1 ist die Angabe "(BAnz. S. ...)" durch die Wörter "in der in Absatz 1 Satz 2 genannten Fassung" zu ersetzen.

Begründung

In § 2 wird die räumliche Ausdehnung der bei der Datenerfassung zu berücksichtigenden Flugstrecken nicht näher spezifiziert. Dazu findet sich erst in der AzD in Nummer 2.1.1.1 "Erfassungsbereich" der entsprechende Hinweis. Um Die Änderung in Absatz 4 ist redaktioneller Art.

2. Zu Anlage 1 Nr. 2.2.3 Zeile "S-MIL 1", Nr. 5.4.1.1.4, Nr. 5.4.2.1.4 AzD,

Anlage 2 Nr. 6.3.6 Abbildung 6 AzB

Begründung

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa:

Durch den Wegfall der Luftfahrzeuggruppe S 4 b) in der AzD ist eine vermeintliche Regelungslücke für das militärische Transportflugzeug "C-5 Galaxy" entstanden, die durch die Klarstellung geschlossen wird.

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und cc und Buchstabe b:

In der Abbildung 6 der Anleitung zur Berechnung (AzB), auf die sich die AzD bezieht, findet sich nur der Begriff Flugrichtung, nicht aber Bahnrichtung. Es sollten eindeutige und einheitliche Begriffe in beiden Anleitungen verwendet werden.

Da der erste Abschnitt bei Rollwegen ein Kreisbogen sein soll, muss dies auch in der Abbildung zum Ausdruck kommen, damit Unklarheiten vermieden werden.

3. Zu Anlage 2 Nr. 6.3.1 Satz 5 - neu - AzB

In Anlage 2 ist der Nummer 6.3.1 folgender Satz anzufügen:

Begründung

Die Ergänzung dient dazu, den Berechnungsaufwand zu reduzieren, ohne das Ergebnis zu beeinträchtigen.

4. Zu Anlage 2 Nr. 6.3.2 Abs. 2 Satz 2 und 3 - neu - AzB

In Anlage 2 Nr. 6.3.2 Abs. 2 ist Satz 2 durch folgende Sätze zu ersetzen:

Folgeänderungen:

Anlage 1 Nr. 2.2.4 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Die Änderung schließt eine Regelungslücke. Sie ist notwendig, weil sich für die Teilstrecke nach dem Ende der Verzögerungsstrecke SV bis zum Erreichen des Abrollpunktes ein in der AzD nicht beschriebenes Teilstück ergibt. Im Übrigen ist der Verweis auf Tabelle 7 im bisherigen Satz 2 fehlerhaft und muss entsprechend korrigiert werden.

5. Zu Anlage 2 Nr. 6.3.3 erster Spiegelstrich Satz 3 AzB

In Anlage 2 Nr. 6.3.3 erster Spiegelstrich Satz 3 sind die Wörter "bis zur Landeschwelle oder" zu streichen.

Begründung

Die Streichung dient der Klarstellung, denn die Landeschwelle ist nur ein Bezugspunkt der überflogen wird, nicht aber das Ende des Anflugs.

6. Zu Anlage 2 Nr. 7.2.8 Satz 2 AzB

In Anlage 2 Nr. 7.2.8 Satz 2 ist das Wort "ergänzend" durch das Wort "alternativ" zu ersetzen.

Begründung

Es ist mit dieser Formulierung klarzustellen, dass die detaillierteren Geländedaten, sofern vorhanden, die Daten des DGM-D vollständig ersetzen können. Ein Vermischen der Daten des DGM-D durch Ergänzung nur der zusätzlichen Datenpunkte des detaillierten Geländemodells wäre fachlich nicht korrekt.

B Entschließung

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 der 1. FlugLSV kann die zuständige Behörde anordnen, dass die Erfassung und die Übermittlung der Daten über den Flugbetrieb elektronisch erfolgt. Hiervon sollte grundsätzlich Gebrauch gemacht werden; dafür spricht neben der Einsparung des Aufwandes für die Dateneingabe auch die Vermeidung von Fehlern bei derselben.

Um bei allen Beteiligten Unstimmigkeiten zu vermeiden, ist ein einheitliches Datenformat daher dringend erforderlich und unerlässlich.

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, schnellstmöglich von der in § 3 Abs. 2 der 1. FlugLSV genannten Option Gebrauch zu machen, ein einheitliches Datenformat nach § 3 Abs. 1 der 1. FlugLSV festzustellen und im Bundesanzeiger bekannt zu machen.