Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe "EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe" - COM (2012) 514 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wird an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl. AE-Nr. 100993 Europäische Kommission

Brüssel, den 19.9.2012 COM (2012) 514 final 2012/0245 (COD)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates zur Einrichtung des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe "EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe"

{SWD(2012) 265 final}
{SWD(2012) 266 final}

Begründung

1. Hintergrund des Vorschlags

Gründe und Ziele des Vorschlags

Im Einklang mit Artikel 214 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sieht dieser Vorschlag die Schaffung eines Rahmens für das Europäische Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe vor, das die gemeinsame Beteiligung europäischer Freiwilliger an Maßnahmen der humanitärer Hilfe ermöglichen soll. Ziel dabei ist es, den humanitären Werten der Union und ihrer Solidarität mit Menschen in Not durch Förderung eines wirksamen und sichtbaren Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe greifbaren Ausdruck zu verleihen, das dazu beiträgt, nicht nur die Fähigkeit der Union zur Reaktion auf humanitäre Krisen, sondern auch die Kapazitäten und die Resilienz gefährdeter oder von Katastrophen bereits betroffener Bevölkerungsgruppen in Drittländern zu stärken.

Angesichts der steigenden Zahl und des zunehmenden Ausmaßes der humanitären Krisen, die durch Natur- und von Menschen verursachte Katastrophen ausgelöst werden, muss die Union für ausreichende humanitäre Hilfe sorgen. Gut vorbereitete Freiwillige können zur Fähigkeit der Union beitragen, den zusätzlichen Bedarf an humanitärer Hilfe zu decken.

Die Förderung des freiwilligen Engagements europäischer Bürger kann ebenfalls dazu beitragen, ein positives Bild der Union in der Welt zu vermitteln und das Interesse an europaweiten Projekten zur Unterstützung der humanitären Hilfe zu stärken. Die Freiwilligenarbeit nimmt zwar in vielen Tätigkeitsbereichen zu, doch besteht noch viel Raum für den weiteren Ausbau der Solidarität europäischer Bürger mit den Opfern von Naturkatastrophen und von Menschen verursachten Katastrophen in Drittländern. Da die Bürger Europas die humanitäre Hilfe als den Bereich betrachten, in dem die Freiwilligentätigkeit ihre größte Wirkung entfaltet, trifft die Einrichtung eines Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe bei ihnen auf erhebliche Unterstützung. Eine große Mehrheit der europäischen Bürger unterstützt auch nachdrücklich die Arbeit der Union im Bereich der humanitären Hilfe. Allerdings ist eine intensivere Kommunikation mit den Unionsbürgern notwendig, um sie für die humanitäre Hilfe der Union weiter zu sensibilisieren und die Sichtbarkeit der humanitären Hilfe zu verbessern 1.

Dieser Vorschlag baut auf der Mitteilung "Freiwilligenarbeit als Ausdruck solidarischen Handelns der EU-Bürger: Erste Überlegungen zu einem Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe"2 von 2010 auf. In dieser Mitteilung wurden die Leitprinzipien, die noch zu beseitigenden Defizite und die notwendigen Rahmenbedingungen für einen positiven Beitrag zur humanitären Hilfe der Union dargelegt. Um einige mögliche Merkmale des neuen Korps auf den Prüfstand zu stellen, wurde eine Reihe von Pilotprojekten durchgeführt. Den daraus gewonnenen Erkenntnissen wird in diesem Vorschlag Rechnung getragen.

Der Rat3 und das Europäische Parlament4 haben ihre nachdrückliche Unterstützung für diese Initiative zum Ausdruck gebracht und dabei nicht nur die wichtige Rolle der Union bei der Förderung der Freiwilligentätigkeit bekräftigt, sondern auch einige der Schlüsselelemente des Korps genannt.

Die in diesem Vorschlag dargelegten Maßnahmen würden zu den Zielen des auswärtigen Handelns der Union und vor allem zu den Zielen ihrer humanitären Hilfe, nämlich Rettung von Menschenleben, Verhütung und Linderung menschlichen Leids und Wahrung der Menschenwürde, beitragen. Sie würden nicht nur den Nutzen für die hilfsbedürftige Bevölkerung in Drittländern mehren, sondern auch die positiven Auswirkungen der Freiwilligentätigkeit auf die Freiwilligen selbst stärken. Außerdem bilden die Schulung und auch die informellen Lernerfahrungen der Freiwilligen eine wichtige Humankapitalinvestition, die ihre Beschäftigungsfähigkeit in der globalen Wirtschaft steigert und damit zu den Zielen der Strategie "Europa 2020" für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum beitragen.

Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union

Es wurde besonders darauf geachtet, eine enge Koordinierung zwischen den Aktivitäten des Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe einerseits und der humanitären Hilfe der Union und den Maßnahmen im Rahmen des auswärtigen Handelns der EU, vor allem im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit, andererseits zu gewährleisten. Das Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe orientiert sich zwar in erster Linie an den Zielen der humanitären Hilfe der Union, soll jedoch auch zur Umsetzung verschiedener interner Politiken der Union, wie z.B. in den Bereichen Lernen, Jugend und bürgerschaftliches Engagement, beitragen.

Das Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe wird Lücken schließen, die von den bestehenden Programmen wie dem Europäischen Freiwilligendienst bisher nicht abgedeckt wurden. Die Aktivitäten im Rahmen des Europäischen Freiwilligendienstes finden in erster Linie in Europa statt, richten sich an junge Menschen im Alter von bis zu 30 Jahren, sollen den sozialen Zusammenhalt und die gegenseitige Verständigung innerhalb der Union fördern und beruhen nicht auf humanitären Prinzipien. Die Ziele, Aufgaben und Aktivitäten des Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe sind dagegen auf die besonderen Erfordernisse der humanitären Hilfe ausgerichtet.

2. Ergebnisse der Konsultation interessierter Kreise der Folgenabschätzung

Nachdem im Entwurf eines EU-Verfassungsvertrags erstmals die Schaffung eines Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe vorgeschlagen worden war, wurden 2006 und 2010 zwei externe Begutachtungen und eine Reihe von Konsultationen mit zahlreichen Interessenträgern durchgeführt, um die gegenwärtige Lage in Bezug auf die Freiwilligentätigkeit in der humanitären Hilfe zu bewerten, bestehende Defizite und Herausforderungen zu ermitteln und Ziele und Handlungsprioritäten festzulegen.

Diese Konsultationen, an denen u.a. die wichtigsten humanitären Hilfsorganisationen (NRO, Rotes Kreuz und Roter Halbmond, UN-Organisationen), Freiwilligenorganisationen, einzelne Freiwillige, Vertreter der Mitgliedstaaten und sonstige relevante Akteure teilnahmen, erfolgten auf zwei eigens dafür veranstalteten Konferenzen5 und im Rahmen einer öffentlichen Online-Befragung. Darüber hinaus erörterten Vertreter der Mitgliedstaaten verschiedene Frage im Zusammenhang mit dem Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe im Rahmen der Ratsarbeitsgruppe für humanitäre Hilfe und Nahrungsmittelhilfe6. Im Rahmen der Konsultationen wurde auch ein Online-Forum zur Frage der Bezeichnung des Korps eingerichtet. Nach gründlicher Auswertung der Stellungnahmen wurde die Bezeichnung "EU Aid Volunteers" ("EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe") ausgewählt, die auch nachstehend bei sämtlichen Verweisen sowohl auf die Initiative als auch auf die einzelnen Freiwilligen verwendet wird.

Auch eine Folgeabschätzung wurde durchgeführt, um die verschiedenen Optionen und ihre möglichen Auswirkungen zu bewerten. Sie wurde von einer Lenkungsgruppe begleitet, in der die einschlägigen Kommissionsdienststellen7 vertreten waren und die auch Inputs aus einer extern erstellten vorbereitenden Studie erhielt. Des Weiteren wurden die Erkenntnisse und Schlussfolgerungen aus zwei Seminaren berücksichtigt, an denen die für die Pilotprojekte zuständigen Koordinatoren teilnahmen8.

Alle Stellungnahmen der interessierten Kreise wurden eingehend geprüft und im Bericht über die Folgenabschätzung berücksichtigt.

Folgenabschätzung

Folgende Hauptprobleme wurden ermittelt:

Bei der Folgenabschätzung wurde eine Reihe von Optionen bewertet, die jeweils eine Kombination verschiedener Module und Durchführungsmodalitäten vorsahen:

Option 1, die Folgendes umfasste: 1) Entwicklung von Standards für die Identifizierung, Auswahl und Schulung von Freiwilligen und 2) Entwicklung eines Verfahrens zur Zertifizierung von Entsendeorganisationen;

Option 2, die neben den beiden Modulen der Option 1 auch Folgendes umfasste: 3) Unterstützung der Schulung von EU-Freiwilligen im Bereich der humanitären Hilfe, 4) Schaffung eines EU-Registers geschulter Freiwilliger, 5) Entwicklung von Standards und eines Zertifizierungsverfahrens für die Betreuung von Freiwilligen durch die Aufnahmeorganisationen.

Option 3, die neben sämtlichen Modulen der Option 2 auch Folgendes umfasste: 6) Unterstützung bei der Entsendung von EU-Freiwilligen, 7) Steigerung der Leistungsfähigkeit der Aufnahmeorganisationen in Drittländern, 8) Aufbau eines EU-Netzwerks für Freiwillige im Bereich der humanitären Hilfe. Diese Option sollte in Zusammenarbeit mit humanitären Hilfsorganisationen umgesetzt werden, die für die Erfassung, Auswahl und Entsendung der Freiwilligen zuständig sein sollten.

Option 4, die sämtliche Module der Option 3 umfasste, jedoch von der Europäischen Kommission im Rahmen der direkten Verwaltung umgesetzt werden sollte.

Nach der Bewertung der potenziellen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen der einzelnen Optionen wurde Option 3 als wirksamste Option für die Überwindung der ermittelten Probleme empfohlen.

3. Rechtliche Elemente

In diesem Vorschlag werden die Verfahren und Vorschriften für den Einsatz des in Artikel 214 Absatz 5 AEUV vorgesehenen Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe festgelegt. Er beruht auf einem unterstützenden Ansatz und beschränkt sich daher auf die wesentlichen Elemente, die für die Umsetzung der Verordnung notwendig sind, d.h. die allgemeinen und operativen Ziele der Verordnung, die angewandten Grundsätze und vorgesehenen Aktionen, die Bestimmung über die finanzielle Hilfe und die allgemeinen Durchführungsbestimmungen.

Der Vorschlag stützt sich auf die Grundsätze der humanitären Hilfe (Artikel 4) und die im Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe festgelegte Definition der humanitären Hilfe9. Neben der Krisenreaktion erstreckt er sich auch auf die Katastrophenvorsorge, den Wiederaufbau nach Katastrophen sowie auf Maßnahmen der humanitären Hilfe, die dazu dienen, die Kapazitäten der lokalen Bevölkerung auszubauen und ihre Resilienz gegenüber Krisen zu stärken.

Im Mittelpunkt des Vorschlags stehen die verschiedenen Aktionen von "EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe", die finanziell unterstützt werden können und von verschiedenen Begünstigten auf der Grundlage eines jährlichen Arbeitsprogramms der Kommission durchgeführt werden sollen (Artikel 21). Die Kommission hat die Absicht, im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 058/2003 des Rates10 die Programmverwaltung einer Exekutivagentur zu übertragen.

Der Vorschlag legt folgende Aktionen fest:

- Standards im Hinblick auf Kandidaten und EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe (Artikel 9)

Die Kommission wird Standards entwickeln, die als Rahmen und Mindestanforderungen für die effektive, effiziente und kohärente Rekrutierung und Vorbereitung von Kandidaten und die Entsendung und Betreuung von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe als wichtigste Aktionen der Initiative dienen. Die Standards stellen die notwendige Fürsorgepflicht sicher und regeln u.a. die jeweiligen Zuständigkeiten der Entsende- und Aufnahmeorganisationen und die Mindestanforderungen in Bezug auf die Deckung von Aufenthalts-, Unterbringungsund sonstigen Kosten, Versicherungsschutz und weitere relevante Aspekte.

- Zertifizierung (Artikel 10)

Entsendeorganisationen, die EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe auswählen, vorbereiten und entsenden wollen, müssen im Wege der Zertifizierung auf Einhaltung dieser Standards überprüft werden. Je nach Art und Kapazität dieser Organisationen (z.B. öffentliche Einrichtungen der Mitgliedstaaten, NRO) sollen unterschiedliche Teilnahmekriterien und Zertifizierungsverfahren gelten, die in Durchführungsrechtsakten festgelegt werden sollen. Auch Katastrophenschutz- und Entwicklungsorganisationen im Bereich der humanitären Hilfe tätig sind, gelten als teilnahmeberechtigt. Für teilnahmeberechtigte Aufnahmeorganisationen wird ein differenziertes Zertifizierungsverfahren geschaffen.

Zwar kommen Privatunternehmen weder als Entsende- noch als Aufnahmeorganisationen in Betracht, sie können jedoch an den Projekten mitwirken und die Kosten der Freiwilligenarbeit teilweise kofinanzieren, um im Sinne der Mitteilung "Eine neue EU-Strategie (2011-14) für die soziale Verantwortung der Unternehmen"11 das freiwillige Engagement von Unternehmen zu fördern.

- Erfassung und Auswahl von Kandidaten (Artikel 11)

"EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe" steht sowohl Unionsbürgern als auch Drittstaatsangehörigen offen, die sich rechtmäßig und langfristig in den EU-Mitgliedstaaten aufhalten. Vorbehaltlich der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Vereinbarungen können sich Bürger aus den Kandidaten- und potenziellen Kandidatenländern sowie aus Partnerländern im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik als EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe bewerben.

Auf der Grundlage eines jährlichen Arbeitsprogramms wird die Kommission Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für die Erfassung und Auswahl von Kandidaten durch zertifizierte Entsendeorganisationen veröffentlichen. Entsendeorganisationen, die im Rahmen einer Aufforderung Aufträge erhalten, werden nach vorheriger Ermittlung des Bedarfs in den einzelnen Drittländern durch Entsende- oder Aufnahmeorganisationen oder durch andere relevante Akteure Kandidaten erfassen und für eine Schulung auswählen.

- Schulung und Vorbereitung auf die Entsendung (Artikel 12)

Die ausgewählten Kandidaten nehmen an maßgeschneiderten Schulungsprogrammen teil, die ihrer bisherigen Erfahrung Rechnung tragen. Die Schulungsprogramme werden von der Kommission organisiert und von Organisationen mit einschlägiger Schulungskompetenz durchgeführt. Als Teil ihrer Schulung werden die Kandidaten je nach Schulungsbedarf die Möglichkeit haben, im Rahmen von Praktika und anderen kurzfristigen, von zertifizierten Entsendeorganisationen im Vorfeld der Entsendung durchgeführten Vorbereitungsmaßnahmen praktische Erfahrungen zu sammeln

- Register EU-Freiwilliger für humanitäre Hilfe (Art. 13)

Kandidaten sollten auf Eignung für einen Drittlandseinsatz geprüft werden. Bei festgestellter Eignung sollten sie in ein von der Kommission verwaltetes Register für eine Entsendung in Betracht kommender EU-Freiwilliger für humanitäre Hilfe aufgenommen werden. Auch die Freiwilligen, die bereits entsandt wurden und für eine weitere Entsendung in Betracht gezogen werden wollen, werden in das Register aufgenommen.

- Entsendung von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe in Drittländer (Artikel 14)

Auf der Grundlage eines jährlichen Arbeitsprogramms wird die Kommission Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für die Entsendung von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe durch zertifizierte Entsendeorganisationen veröffentlichen. Entsendeorganisationen, die im Rahmen solcher Aufforderungen Aufträge erhalten, können im Register geführte Freiwillige auswählen und zu Aufnahmeorganisationen entsenden. Darüber hinaus kann die Kommission im Register geführte Freiwillige in ihre für humanitäre Hilfe zuständigen Außenstellen oder über das Notfallabwehrzentrum12, das die Reaktion der Union auf Katastrophen koordiniert, zu einem Einsatz im Rahmen der Soforthilfe in Drittländer entsenden. Die spezifischen Bedingungen der Entsendung werden in einem Vertrag zwischen der Entsendeorganisation und dem Freiwilligen festgelegt.

- Aufbau von Kapazitäten in den Aufnahmeorganisationen (Artikel 15)

Im Rahmen dieser Aktion kann die Kommission die Aufnahmeorganisationen beim Auf- und Ausbau interner Kapazitäten unterstützen, damit sie in der Lage sind, die effiziente Betreuung der EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe und die nachhaltige Wirkung ihrer Arbeit zu gewährleisten und auch die lokale Freiwilligentätigkeit zu fördern.

- Netzwerk der EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe (Artikel 16)

Diese Aktion sieht die Einrichtung eines von der Kommission verwalteten Netzwerks von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe vor. Das Netzwerk soll dazu dienen, die Kontakte zwischen EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe zu pflegen und vor allem durch Wissensaustausch Informationen über die Initiative "EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe" zu verbreiten. Es soll auch die Durchführung von Seminaren, Workshops und von Veranstaltungen für ehemalige Freiwillige unterstützen.

- Kommunikation, Sensibilisierung und Sichtbarkeit (Art. 17)

Diese Aktion zielt darauf ab, durch öffentliche Informations-, Kommunikations- und Sensibilisierungsmaßnahmen für die Initiative "EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe" und für das freiwillige Engagement im Bereich der humanitären Hilfe zu werben. Die Kommission wird einen Aktionsplan für Information und Kommunikation erstellen, der von allen Begünstigten, insbesondere den Entsende- und Aufnahmeorganisationen, umgesetzt werden soll.

In Bezug auf die Modalitäten einiger Aktionen wird die Kommission ermächtigt, durch den Erlass delegierter Rechtsakte (Artikel 25) Standards und Indikatoren für die operativen Ziele und durch den Erlass von Durchführungsrechtsakten (Artikel 24) das Zertifizierungsverfahren und das Schulungsprogramm festzulegen.

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage dieses Vorschlags ist Artikel 214 Absatz 5 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Subsidiaritätsprinzip

Da die Einrichtung von "EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe" in einem spezifischen Artikel des Vertrags vorgesehen ist, gilt das Subsidiaritätsprinzip nicht.

Verhältnismäßigkeitsprinzip

Dieser Vorschlag soll festgestellte Lücken in den bestehenden Freiwilligenprogrammen schließen und geht nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

Der damit verbundene Verwaltungsaufwand für die Union beschränkt sich auf die Schaffung der notwendigen Voraussetzungen für die Entsendung von Freiwilligen im Rahmen der humanitären Hilfe. Dazu zählen vor allem die Entwicklung von Standards und die Einrichtung eines Zertifizierungsverfahrens, eines Schulungsprogramms und eines Registers geschulter Freiwilliger. Die Hauptaktionen in Bezug auf die EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe betreffen die Erfassung, Auswahl, Vorbereitung und Entsendung von Freiwilligen und werden dezentral von den Entsende- und Aufnahmeorganisationen durchgeführt. Die Kommission hat außerdem die Absicht, die Programmverwaltung einer Exekutivagentur zu übertragen.

Gewähltes Rechtsinstrument

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

In der Kommissionsmitteilung "Ein Haushalt für Europa 2020"13 ist für die Einrichtung des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe ("EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe") eine Mittelzuweisung von 239,1 Mio. EUR (in jeweiligen Preisen) vorgesehen.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates zur Einrichtung des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe "EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe"

DAS Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 214 Absatz 5, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Konsultation des Europäischen Datenschutzbeauftragten, nach Zuleitung des Entwurfs des Rechtsakts an die nationalen Parlamente, nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Verordnung Erlassen:

Kapitel I
Ziele, Anwendungsbereich und Definitionen

Artikel 1
Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein Europäisches Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe (im Folgenden ""EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe"") als Rahmen für gemeinsame Beiträge europäischer Freiwilliger zu den humanitären Hilfsmaßnahmen der EU eingerichtet.

Diese Verordnung beinhaltet die Regeln und Verfahren für die Arbeitsweise von "EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe" sowie die Regeln für die Gewährung finanzieller Unterstützung.

Artikel 2
Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für

Artikel 3
Ziel

Ziel von "EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe" ist es, den humanitären Werten der Union und ihrer Solidarität mit Menschen in Not durch Förderung einer wirksamen und sichtbaren EU-Freiwilligeninitiative greifbaren Ausdruck zu verleihen, die dazu beiträgt, nicht nur die Fähigkeit der Union zur Reaktion auf humanitäre Krisen, sondern auch die Kapazitäten und die Resilienz gefährdeter oder von Katastrophen bereits betroffener Bevölkerungsgruppen in Drittländern zu stärken.

Artikel 4
Allgemeine Grundsätze

Artikel 5
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

Artikel 6
Komplementarität und Kohärenz der Unionsmaßnahmen

Artikel 7
Operative Ziele

Kapitel II
Aktionen von "EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe"

Artikel 8
Aktionen von "EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe"

"EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe" verfolgt die in den Artikeln 3 und 7 genannten Zielen im Rahmen folgender Aktionen:

Artikel 9
Standards betreffend Kandidaten und EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe

Artikel 10
Zertifizierung

Artikel 11
Erfassung und Auswahl von Kandidaten

Artikel 12
Schulung von Kandidaten und Praktika

Artikel 13
Register EU-Freiwilliger für humanitäre Hilfe

Artikel 14
Entsendung von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe

Artikel 15
Kapazitätsaufbau in den Aufnahmeorganisationen

Die Kommission unterstützt u.a. folgende Maßnahmen zur Stärkung der Kapazitäten der Aufnahmeorganisationen, um die Wirksamkeit der EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe und die Nachhaltigkeit ihrer Arbeit zu steigern:

Artikel 16
Netzwerk der EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe

Artikel 17
Kommunikation, Sensibilisierung und Sichtbarkeit

Kapitel III
Finanzvorschriften

Artikel 18
Förderfähige Aktionen

Artikel 19
Empfänger der finanziellen Unterstützung

Die finanzielle Unterstützung nach dieser Verordnung kann natürlichen und juristischen Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts gewährt werden, die dann als Empfänger finanzieller Unterstützung im Sinne der Verordnung 0XX/2012 über die Haushaltsordnung gelten.

Artikel 20
Haushaltsmittel

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung dieser Verordnung für den Zeitraum 2014-2020 beträgt 239 100 000 EUR in jeweiligen Preisen. Gegebenenfalls können Mittel über das Jahr 2020 hinaus in den Haushalt eingestellt werden, um vergleichbare Ausgaben für die Verwaltung von Maßnahmen abzudecken, die bis zum 31. Dezember 2020 noch nicht abgeschlossen wurden.

Artikel 21
Arten der finanziellen Intervention und Durchführungsverfahren

Artikel 22
Schutz der finanziellen Interessen der Union

Kapitel IV
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 23
Zusammenarbeit mit anderen Ländern und internationalen Organisationen

Artikel 24
Ausschussverfahren

Artikel 25
Ausübung der Kommission übertragener Befugnisse

Artikel 26
Monitoring und Evaluierung

Kapitel V
Schlussbestimmungen

Artikel 27
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am [...]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident