Empfehlungen der Ausschüsse
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Steuerabzug vom Arbeitslohn 2008
(Lohnsteuer-Richtlinien 2008 - LStR 2008 -)

837. Sitzung des Bundesrates am 12. Oktober 2007

A

Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 108 Abs. 7 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:

1. Zu R 3.12 Abs. 3

In R 3.12 Abs. 3 ist jeweils die Zahl "154" durch die Zahl "175" zu ersetzen.

Begründung

Wie der Bundesrat bereits in seiner Stellungnahme vom 30. März 2007, BR-Drs 117/07(B) HTML PDF , zum Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements ausführlich dargelegt hat, hält er entsprechend der Anhebung des Steuerfreibetrags nach § 3 Nr. 26 EStG von 1 848 € auf 2 100 € im Jahr eine entsprechende Anhebung des nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG i.V.m. R 3.12 Abs. 3 des Entwurfs der LStR 2008 steuerfreien Mindestbetrags für ehrenamtliche Tätigkeiten im kommunalen Bereich usw. von bisher monatlich 154 € auf monatlich 175 € (entspricht 2 100 € im Kalenderjahr) für erforderlich, um den seit dem Jahre 2002 bestehenden Gleichklang zwischen diesen beiden für ehrenamtliche Tätigkeiten eminent wichtigen Steuerbefreiungen beizubehalten.

Wenn die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates (BT-Drs. 016/5200 vom 3. Mai 2007) eine entsprechende Anhebung mit der Begründung ablehnt, dass für eine pauschale Anhebung des Steuerfreibetrags keine Erkenntnisse darüber vorlägen, dass bei dem betroffenen Personenkreis typischerweise im Durchschnitt tatsächliche Erwerbsaufwendungen im Umfang von mehr als 154 € monatlich anfielen, kann der Bundesrat diese Begründung nicht nachvollziehen:

So ist z.B. im Rahmen der Lohnsteuer-Richtlinien 2002 dieser steuerfreie Mindestbetrag in weit größerem Umfang, und zwar von 50 DM auf 154 € (entspricht 301 DM), pauschal angehoben worden, ohne dass dieser Anhebung praktische Erkenntnisse der Bundesregierung über die Höhe des diesem Personenkreis typischerweise entstehenden Aufwands zugrunde gelegen hätten.

Einziger Grund für die Anhebung war offensichtlich eine Anpassung an den ab 2002 geltenden Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG von 1 848 € im Jahr. Die unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG fallenden ehrenamtlichen Tätigkeiten sollten steuerlich offensichtlich nicht schlechter behandelt werden als die unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 26 EStG fallenden ehrenamtlichen Tätigkeiten für Vereine usw.

Der Bundesrat weist ergänzend darauf hin, dass auch der im Rahmen des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements (BR-Drs. 579/07 (PDF) ) beschlossenen pauschalen Anhebung des Steuerfreibetrags in § 3 Nr. 26 EStG keine Einzelermittlungen über die Höhe des den Betroffenen entstehenden tatsächlichen Aufwands zugrunde lagen. Dies gilt erst recht für die neu eingeführte Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26a EStG für Vereinsvorsitzende, Platzwarte usw. bis höchstens 500 € im Jahr.

Es sind nach alledem keine sachgerechten und nachvollziehbaren Gründe ersichtlich, die einer pauschalen Anhebung des Mindeststeuerfreibetrags in R 3.12 Abs. 3 LStR auf monatlich 175 € entgegenstehen könnten.

B

Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat ferner, die nachfolgende Entschließung zu fassen:

Begründung

Da die Lohnsteuer-Richtlinien 2008 erstmals ab 1. Januar 2008 in Kraft treten sollen, sollte - zeitgleich mit der Anhebung des Steuerfreibetrags nach § 3 Nr. 26 EStG - eine entsprechende Vorgriffsregelung bereits zum 1. Januar 2007 durch ein BMF-Schreiben erfolgen.

Für die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG von Aufwandsentschädigungen für Mitglieder kommunaler Volksvertretungen bestehen - grundsätzlich über die vorstehenden Beträge hinausgehende - Sonderregelungen, die auf Beschlüssen der Finanzministerkonferenz beruhen. In diesen bundeseinheitlichen Erlassen wird ausdrücklich klargestellt, dass die pauschalen Entschädigungen und Sitzungsgelder, sollten sie in bestimmten Fällen niedriger ausfallen, mindestens in Höhe des in R 13 Abs. 3 Satz 2 LStR 2005 genannten Betrags von 154 Euro monatlich steuerfrei bleiben. Diese Erlasse sind dahingehend zu ändern, dass mit Wirkung vom 1. Januar 2007 an die Stelle des Betrags von 154 Euro monatlich der Betrag von 175 Euro monatlich tritt.