Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2001/110/EG des Rates über Honig - COM (2012) 530 final

903. Sitzung des Bundesrates am 23. November 2012

A

Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:

Begründung zu Ziffern 3 bis 7 (nur gegenüber dem Plenum):

Die vorgesehene Änderung der Richtlinie 2001/110/EG über Honig führt zu Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der gentechnikrechtlichen Kennzeichnung und der Verkehrsfähigkeit von Honig mit gentechnisch veränderten Pollen. Der EuGH hatte in seinem Urteil vom 6. September 2011 entschieden, dass gentechnisch veränderte Pollen in Honig wie eine Zutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zu behandeln und damit gegenüber der Verbraucherin und dem Verbraucher gemäß den Vorgaben der Verordnung zu kennzeichnen sind.

Um klarzustellen, dass für Honig keine Zutatenliste auf dem Etikett erforderlich ist, sollte Honig in der Liste in Artikel 6 der Richtlinie 2000/13/EG aufgenommen werden. Hier sind die Lebensmittel genannt, für die keine Zutatenliste erforderlich ist. Mit diesem Regelungsweg könnten auch die Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der gentechnikrechtlichen Behandlungen von gentechnisch veränderten Pollen im Honig vermieden werden.

Vor diesem Hintergrund bittet der Bundesrat die Bundesregierung,

Begründung zu Ziffern 1, 2 sowie 8 und 9 (nur gegenüber dem Plenum):

Die vorgeschlagene Regelung in der Richtlinie 2001/110/EG über Honig ist nicht zielführend, da diese zu Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der gentechnikrechtlichen Kennzeichnung und der Verkehrsfähigkeit von Honig mit gentechnisch veränderten Pollen führen kann. Hier bedarf es einer klaren europaweiten Regelung, die dem Urteil des EuGH vom 6. September 2011 gerecht wird.

Darüber hinaus hatte der Bundesrat bereits mit Beschluss vom 30. November 2007 (BR-Drucksache 563/07(B) HTML PDF ) die Bundesregierung aufgefordert, sicherzustellen, dass die Belange der Imkerei beim Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen angemessen berücksichtigt werden.

Die regionalen Anbaustrukturen sind in den einzelnen Ländern sehr unterschiedlich; es gibt Flächenländer mit großflächigem Anbau und Länder mit kleinteiliger Landwirtschaft. Damit diese regionalen Strukturen und ihre spezifischen Bedürfnisse zum Schutz vor Einträgen durch GVO berücksichtigt werden können, sind regional unterschiedliche Mindestabstände erforderlich.

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung darüber hinaus, sich im weiteren Verfahren dafür einzusetzen, dass

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Der Bundesrat hatte mit Beschluss vom 30. November 2007 (BR-Drucksache 563/07(B) HTML PDF ) die Bundesregierung gebeten, sicherzustellen, dass die Belange der Imkerei beim Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen angemessen berücksichtigt werden.

Der vorliegende Richtlinienvorschlag bietet sich an, hierzu eine dem gemeinsamen Binnenmarkt angemessene europaweit einheitlich gültige Regelung zu implementieren. Um den Zweck dieser verbraucherschutzrechtlichen Regelung zu erreichen, ist es allerdings erforderlich, dass auch im europäischen Binnenmarkt in den Verkehr kommender Importhonig aus Nicht-EU-Ländern entsprechend gesichert gekennzeichnet wird.

B