Antrag des Landes Brandenburg
Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung

Punkt 64 der 856. Sitzung des Bundesrates am 6. März 2009

Der Bundesrat möge beschließen, anstelle der Ausschussempfehlung in Ziffer 22 der BR-Drucksache 569/1/08, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:

Zu Artikel 1 Nummer 24 ( § 26b EnEV)

In Artikel 1 Nummer 24 ist § 26b wie folgt zu fassen:"

§ 26b Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters

Begründung

Die Bezugnahme der Absätze 1 und 2 der Regierungsvorlage auf das Datum des Inkrafttretens der Änderungsverordnung ist entbehrlich, da die neue Überwachungsregelung des § 26b vernünftigerweise erst nach deren Inkrafttreten erstmals angewendet werden kann. Der Begriff heizungstechnische Anlagen in Absatz 1 und 2 nimmt Bezug auf den in § 10 Absatz 2 und § 14 Absatz 2 Satz 1 verwendeten Begriff.

Eine Anpassung des Begriffs "Bezirksschornsteinfegermeister" ist frühestens mit der nächsten Änderung der EnEV erforderlich, da die in Artikel 1 § 14 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegergesetzes vorgesehene Aufgabenzuweisung an den "bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger" erst am 1. Januar 2013 in Kraft tritt.

Der in der Regierungsvorlage vorgesehene Absatz 5 ist entbehrlich. Die Formulierung als zwingende Regelung bedeutet, dass der Bezirksschornsteinfegermeister zu Modernisierungsempfehlungen in Sinne des § 20 verpflichtet wird, obwohl eine Pflicht zur Nachrüstung gerade nicht besteht. Die zwingende Regelung würde eine für den Eigentümer kostenpflichtige Amtshandlung beinhalten.

In einigen Ländern wurde die Prüfung bestehender heizungstechnischer Anlagen bereits auf der Grundlage von Landesrecht durch die Bezirksschornsteinfegermeister durchgeführt. Soweit landesrechtliche Regelungen zur Durchführung der Energieeinsparverordnung dem Bezirksschornsteinfegermeister vergleichbare Prüfpflichten auferlegt haben, sind nochmalige Prüfungen entbehrlich. Es ist jedoch zu regeln, wie in den Fällen zu verfahren ist, in denen bei der landesrechtlich vorgeschriebenen Prüfung festgestellt wurde, dass die Nachrüstpflichten nicht erfüllt wurden. Der Verweis auf Absatz 3 und 4 regelt deren Anwendung auf nicht abgeschlossene Verfahren nach den früheren landesrechtlichen Vorschriften.